P r o t o k o l l 13. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung

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3 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin P r o t o k o l l 13. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung Sitzungstermin: Fehler! Unbekanntes Schalterargument., Sitzungsbeginn: Sitzungsende: Anwesend: siehe Anwesenheitslisten Protokollführung: Frau Emery Fehler! Unbekanntes Schalterargument. Uhr Fehler! Unbekanntes Schalterargument. Uhr TOP 1 TOP 2 Festlegung der Tagesordnung Es gibt keine Einwände gegen die Tagesordnung. Genehmigung vorliegender Protokolle Das Protokoll der 11. und 12. Sitzung liegen noch nicht vor. TOP 3 Projektvorstellung ''Gasometer Schöneberg'' durch Herrn Müller, Firma RemTec Der Vorsitzende, Herr Baldow, erteilt Herrn Müller von der RemTec das Wort. Die Firma RemTec hat im Februar diesen Jahres etwa qm Fläche von der GASAG erworben. Das Gelände wird noch von den dort ansässigen Firmen genutzt. Herr Müller bedankt sich für die gute Zusammenarbeit mit der Verwaltung in den letzten Monaten. Zunächst wird den Anwesenden ein animierter Computerfilm über das geplante Projekt Gasometer Schöneberg vorgestellt. Dieses Projekt sieht ein Energieforum und einen Universitätsstandort mit 500 Masters Studiengangplätzen auf dem GASAG-Gelände vor. So etwas gibt es in dieser Form noch nicht..auf dem Gelände sind umfangreiche Grünflächen geplant, die für jeden Bürger begehbar sind. Die sogenannte Nordspitze wird dem Bezirk von der GASAG übergeben. Auf Nachfrage erklärt Herr Müller, dass keine öffentlichen Gelder eingeplant sind. Bauherr wird die Firma RemTec sein, in Zusammenarbeit mit großen Energieversorgern. Herr Prof. Albert erhält das Wort. Er berichtet ausführlich von den Planungen und erklärt, dass der Gasometer und die denkmalgeschützten Gebäude erhalten und in das Vorhaben integriert werden. Der Gasometer hat eine Höhe von 80 m, die geplanten Gebäude sollen ca. 30, 55 und 60 m hoch sein. Für die Parkmöglichkeiten der Autos ist eine Tiefgarage mit 1500 Stellenplätzen vorgesehen. Vor Baubeginn wird das Gelände umfangreich saniert. Über dieses Thema kommt es im Ausschuss zu kritischen Diskussionen. Der Bau hätte Auswirkungen auf die Umgebung. Herr Krömer unterstützt das Vorhaben deutlich und schlägt eine weitere ausführliche Beratung auf der nächsten Sitzung vor. Seite 1/3

4 Bebauungsplan Begründung nutzung sowie die öffentlichen Parkanlagen zur Erholung gehen nicht konform mit der Zulässigkeit entsprechender Nutzungen. Durch den Ausschluss von Bordellen wird die allgemeine Zweckbestimmung des Kerngebietes gewahrt, da der Gebietscharakter durch diese Unterart der sonstigen, nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebe nicht prägend ist. Sie stellen nur einen geringen Teil der nach 7 Abs. 2 BauNVO in einem Kerngebiet allgemein zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen dar. 2. Maß der Nutzung und überbaubare Grundstücksfläche 2.1 Geschossfläche Insgesamt sind im Plangebiet künftig m² Geschossfläche zulässig. Die Summe der Geschossflächen der Neubauten umfasst dabei eine Fläche von m². Für den zu erhaltenden denkmalgeschützten Gebäudebestand wird eine Fläche von rd m² veranschlagt. Im Kerngebiet kann damit eine Geschossflächenzahl von 3,0 erreicht werden. Die Obergrenze für Kerngebiete nach 17 BauNVO wird damit eingehalten. Durch die Festsetzung der zulässigen Geschossfläche wird das städtebaulich vertretbare Maß der Nutzung eines Kerngebietes festgesetzt. Dieses Maß dient der Begrenzung des Baukörpervolumens bei der vorgenommenen flächenmäßigen Ausweisung und ermöglicht bei der Umsetzung der städtebaulichen Figur unterschiedliche Variationen. Die mögliche Ausschöpfung der Obergrenzen nach 17 BauNVO ist auch deswegen gerechtfertigt, um ein vielfältiges Nutzungsspektrum mit überregionaler Bedeutung zu ermöglichen. Hierbei ist auch der räumliche Zusammenhang mit dem ebenfalls mit zentralörtlichen Nutzungen zu entwickelnden Bereich der Schöneberger Linse von hoher Bedeutung. Der Bereich bis zum Bahnhof Südkreuz soll zu einem urbanen Stadtraum u.a. mit Hotels, Dienstleistungs-, Einkaufs- und Freizeitangeboten, einem Convention-Center etc. entwickelt werden. Angestrebt wird eine räumliche Konzentration zentralörtlicher Nutzungen in den beiden Bereichen durch die Aktivierung der Potenziale des Standortes als Tor zum BBI und zugleich als Tor zur Innenstadt. Statt der bisherigen rein gewerblich orientierten Nutzung soll für das ehemalige GASAG-Areal künftig eine Nutzung mit einem breiteren Spektrum charakteristisch für das Gelände sein. Angestrebt wird ein insgesamt hochwertiger Büro- und Dienstleistungsstandort in Verbindung mit wissenschaftlichen Einrichtungen. Durch den Eigentümer des ehemaligen GASAG-Areals wird konkret die Realisierung eines Kompetenzzentrums für Energie in der Kooperation und Vernetzung von Wissenschaft, Wirtschaft und Politik angestrebt. Künftige Nutzungen auf dem Gelände können Unternehmensrepräsentanzen europäischer Energiekonzerne, kleinere im Energiebereich tätige Firmen, Forschungseinrichtungen sowie gastronomische Angebote und ein Hotel / Boardinghaus mit Veranstaltungs- und Seminarräumen sein. Mit dem Flächenangebot soll die wirtschaftliche Tragfähigkeit dieser und anderer künftiger Nutzungen gewährleistet werden. Dies ist dann gewährleistet, wenn keine oder nur wenige Abstriche hinsichtlich der möglichen Ausnutzbarkeit der zulässigen Obergrenzen für unterschiedliche Investitionsmodelle im Kerngebiet gemacht werden müssen. Das Kerngebiet bedeutet eine Angebotsplanung für die maximale Ausnutzung der rechtlich zulässigen Geschossflächen. Diese können, müssen aber nicht ausgenutzt werden. Der zulässigen Dichte der Bebauung sowie dem Versiegelungsgrad werden durch die vorgesehene Festsetzung von Baugrenzen, Oberkanten und Geschossflächen gleichwohl Grenzen gesetzt. Um einen Gestaltungsspielraum zu belassen, ist die zulässige Geschossfläche regelmäßig niedriger als das maximal mögliche Volumen innerhalb der durch die Baugrenzen und Gebäudehöhen bestimmten Kubatur. Die Festsetzungen der Baugrenzen der einzelnen Baufelder ermöglichen mehr Geschossfläche, als durch die absolut als Obergrenze festzusetzende Geschossfläche. Konkret bedeutet dies, dass durch die festzusetzende Geschossfläche im Regelfall rd. 70 bis 85 % der unter

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6 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach 16 dürfen, auch wenn eine Geschoßflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: Baugebiet Grundflächenzahl (GRZ) Geschoßflächenzahl (GFZ) Baumassenzahl (BMZ) in Kleinsiedlungsgebieten (WS) 0,2 0,4 - in reinen Wohngebieten (WR) allgem. Wohngebieten (WA) Ferienhausgebieten 0,4 1,2 - in besonderen Wohngebieten (WB) 0,6 1,6 - in Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) 0,6 1,2 - in Kerngebieten (MK) 1,0 3,0 - in Gewerbegebieten (GE) Industriegebieten (GI) sonstigen Sondergebieten 0,8 2,4 10,0 in Wochenendhausgebieten 0,2 0,2 - (2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können überschritten werden, wenn 1. besondere städtebauliche Gründe dies erfordern, 2. die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, daß die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und 3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete. (3) In Gebieten, die am 1. August 1962 überwiegend bebaut waren, können die Obergrenzen des Absatzes 1 überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Kommentar : Es werden zwar keine Verkehrsflächen explizit vorgeschrieben, weil sie als Selbstverständlichkeit anzusehen sind, und immer auch der Bebauung entsprechen müssen, denn wie hier angemerkt, die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden! Folglich sind die der BauNVO unterlegenen städtischen Siedlungsgebiete immer auch mit Verkehrsflächen ausgestattet.

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11 1 08. Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin am Bürgeranfrage gem. 44 der Geschäftsordnung der BVV Tempelhof- Schöneberg i.v.m. 43 Bezirksverwaltungsgesetz Nr. 13/8, Anfrage von Frau Cornelia Köster vom Auf dem ehemaligen Gasag-Gelände an der Torgauer Straße sollen annähernd Quadratmeter Geschloßfläche zulässig sein, das Dreifache der gesamten Bodenfläche. Nicht abgerechnet bei der Ermittlung der sogenannten GFZ wurden die notwendigen Erschließungswege (Verkehrsflächen) zu und zwischen den einzelnen Baugrundstücken. Nach dem Normenkontrollverfahren zum Spreedreieck dürfen Flächen, die nach ihrem Zweck nicht für eine Bebauung vorgesehen sind, weil sie der straßenmäßigen Erschließung des Baugrundstücks dienen, [ ] bei der Ermittlung der zulässigen Geschoßfläche nach 19 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit 20 Abs. 2 BauNVO nicht mit einbezogen werden (OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom , Az. 2 A 3.07). Was folgert daraus für das Bebauungsplanverfahren 7-29? Sehr geehrte Frau Köster, vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich folgendermaßen beantworte: Die Schlussfolgerungen des von Ihnen zitierten Urteils (Spreedreieck) auf das ehemalige GASAG-Gelände sind aus folgendem Grund nicht übertragbar. Bei dem Spreedreieck-Bebauungsplan handelt es sich um ehemals gewidmete Straßenflächen, die im Bebauungsplan als Kerngebiet festgesetzt und bei der Ermittlung der zulässigen Geschossflächenzahl fälschlicherweise herangezogen wurden. Fälschlicherweise, weil sie durch die vorgesehene Grunddienstbarkeit (Gehund Fahrrecht) sowohl zur straßenmäßigen Erschließung des Baugrundstücks als auch des angrenzenden öffentlichen Bahnhofs Friedrichstraße dienen. Sie haben damit einen öffentlichen Charakter, da sie einen direkten Zugang zu einem allgemein zugänglichen Bahnhofsbereich gewährleisten müssen.

12 2 Das Grundstück Torgauer Straße dagegen ist als abgeschlossenes Grundstück an einer öffentlichen Straße gelegen und gilt deshalb als erschlossen im Sinne des Baugesetzbuchs. Die interne Erschließung ist dem Grundstückseigentümer überlassen. Zur internen Erschließung des als Kerngebiet ausgewiesenen Geländes sind innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen Wege vorgesehen. Einer Festsetzung dieser privaten Erschließungswege im Bebauungsplan bedarf es hierbei nicht. Es handelt sich damit auch nicht um Verkehrsflächen im Sinne des 9 Abs. 1 Nr. 11 Baugesetzbuch, für die eine bauliche Nutzung ausgeschlossen wäre. Somit bezieht sich die Ermittlung der zulässigen Geschossfläche richtigerweise auf die gesamte Grundstücksfläche. Dr. Sibyll Klotz Bezirksstadträtin

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