Verordnung über den Vorkurs Pädagogik (V Vorkurs Pädagogik)
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- Björn Kolbe
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1 45.6 Verordnung über den Vorkurs Pädagogik (V Vorkurs Pädagogik) Vom. Mai 00 (Stand. August 00) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 4 Abs., 40 Abs. und 4 Abs. des Dekrets über die Mittelschulen (Mittelschuldekret) vom 0. Oktober 009 ), ) beschliesst: ) Zweck Die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene führt einen Vorkurs, der Personen ohne gymnasialen Maturitätsausweis auf die Aufnahmeprüfung in die aargauischen Diplomstudiengänge der Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW vorbereitet. 4) Zulassungsvoraussetzungen Zum Vorkurs wird zugelassen, wer sich an der Pädagogischen Hochschule FHNW um die Aufnahme in einen aargauischen Diplomstudiengang beworben und eine Aufnahmeprüfung zu absolvieren hat. ) ) ) 4) SAR 4.0 Fassung gemäss Ziff. II./. der Verordnung über die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene vom 9. Mai 00, in Kraft seit. August 00 (AGS 00 S. 9). Fassung gemäss Verordnung vom 5. Juli 006, in Kraft seit. September 006 (AGS 006 Fassung gemäss Verordnung vom 5. Juli 006, in Kraft seit. September 006 (AGS 006 AGS 00 S. 44
2 45.6 ) Beginn Der Beginn des Vorkurses wird von der Schulleitung der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene unter Berücksichtigung des Datums der Aufnahmeprüfung an die Pädagogische Hochschule FHNW festgelegt. 4 Ausbildungsform; Kursangebot Die Ausbildung setzt sich aus Direktunterricht und Selbststudium zusammen. Der Direktunterricht findet in der Regel an zwei Wochentagen statt. Die einzelnen Ausbildungsmodule sind im Anhang festgelegt. 5 Kostenbeteiligung der Studierenden Studierende, die ihren Wohnsitz im Sinne des Regionalen Schulabkommens ) ausserhalb des Kantons Aargau haben und für welche kein anderer Staat oder Kanton auf Grund einer Vereinbarung zu Lastenausgleichszahlungen verpflichtet ist, entrichten für das gesamte Kursangebot gemäss Anhang (40 Lektionen) ein Kursgeld von Fr. 6'00.. Wer sich nicht für das ganze Kursangebot anmeldet, bezahlt ein anteilsmässig reduziertes Kursgeld. Die Kosten für die Lehrmittel tragen die Studierenden. 6 ) Ergänzendes Recht Hinsichtlich der Ferien und des Disziplinarverfahrens sind die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene vom 9. September 99 4) anwendbar. 7 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über die Zulassung zu den Vorkursen Pädagogik an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene vom 8. Februar 00 5) wird aufgehoben. ) ) ) 4) 5) Fassung gemäss Verordnung vom 5. Juli 006, in Kraft seit. September 006 (AGS 006 Regionales Schulabkommen (RSA 000) zwischen den Kantonen Aargau, Basel- Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Luzern, Solothurn und Zürich über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden vom 7. Mai 000 (AGS 00 S. 97; aufgehoben (AGS 009 S. 55)) Fassung gemäss Verordnung vom 5. Juli 006, in Kraft seit. September 006 (AGS 006 SAR 45. AGS 00 S. 97
3 Publikation und Inkrafttreten Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am. August 00 in Kraft. Aarau,. Mai 00 Regierungsrat Aargau Landammann BEYELER Staatsschreiber PFIRTER
4 Anhang 45.6 Anhang Modulbereiche Module* Anzahl Wochenlektionen Deutsch (8 Wochen) (9 Wochen) (9 Wochen) 4 (9 Wochen)** Mathematik ( Wochen) (4 Wochen) (0 Wochen)** Fremdsprachen Französisch oder Englisch (9 Wochen) ( Wochen) (6 Wochen) 4 (9 Wochen) Geistes- und Sozialwissenschaften Geschichte (7 Wochen) (8 Wochen)** Geografie (7 Wochen) (8 Wochen)** Naturwissenschaften Biologie (5 Wochen) (0 Wochen)** Chemie (5 Wochen) (0 Wochen)** Physik (5 Wochen) (0 Wochen)** * Bei kleineren Kursgruppen kann der Umfang der einzelnen Module auf Antrag der Rektorin respektive des Rektors und nach Rücksprache mit der Pädagogischen Hochschule FHNW durch das Departement Bildung, Kultur und Sport reduziert werden. ) ** Bereitet auf die Zusatzanforderungen vor, welche die Aufnahmeprüfung des Diplomstudiengangs Lehrperson Sekundarstufe I im Vergleich zur Aufnahmeprüfung des Diplomstudiengangs Lehrperson Kindergartenstufe respektive Lehrperson Primarstufe stellt. ) Fassung gemäss Verordnung vom 5. Juli 006, in Kraft seit. September 006 (AGS 006
5 45.6 Anhang
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