Konsumentenschutz FIDLEG und Versicherungen Hans-Peter Conrad, Generalsekretär Swiss Life

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1 Konsumentenschutz FIDLEG und Versicherungen Hans-Peter Conrad, Generalsekretär Swiss Life

2 Agenda: Konsumentenschutz / Fidleg Ausgangslage Fahrplan Positionen und Fazit: Vernehmlassungsvorlage und Bundesratsentscheid vom Swiss Life Partnerinfo

3 Ausgangslage Regulierungswelle als Folge der Finanzkrise MIFID II Auf der Grundlage von MIFID I (Inkrafttreten: 2007) zur Förderung der Integration, Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz der EU-Finanzmärkte Stand: Verabschiedet durch das Parlament am 15. Mai 2014 FIDLEG Ziele FIDLEG: 1. Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen (einheitliche Architektur im Finanzmarktrecht) 2. Verbesserung des Kundenschutzes Ziel MIFID II: Ausräumen von Schwachstellen der bisherigen Regelung, die sich in der Finanzkrise gezeigt haben 3. Orientierung an der EU- Regulierung (Mifid II) 3 Swiss Life Partnerinfo

4 Fehlverhalten der Banken (lokal und global) Gefährdung des Finanzsystems Hohe Verluste der Anleger (2008 Konkurs Lehman Brothers, Betrug B. Madoff usw.) Massive staatliche Interventionen nötig Zusätzlicher Regulierungsbedarf im Bankensektor weitgehend anerkannt Schweizer Versicherungskunden jedoch nie betroffen Entwicklungen in der EU MiFID I & II (Markets in Financial Instruments Directive) IMD I & II (Insurance Mediation Directive) PRIIPs-VO (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products) 4 Swiss Life Partnerinfo

5 Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) / Finanzinstitutsgesetz (Finig) Fahrplan 25. Juni 31. Oktober 2014: Vernehmlassung : Eckwerte des Bundesrats gemäss entsprechender Medienmitteilung evtl. Q4 2015: Botschaft evtl / Q1 2017: Behandlung im Parlament (National- und Ständerat) evtl. 2018: Voraussichtliches Inkrafttreten Ab 2016: Teilrevision VVG 5 Swiss Life Partnerinfo

6 Kein Bedarf für Fidleg im Versicherungsbereich Fidleg verlangt Transparenz, Information und Dokumentation zugunsten der «Anleger» Bereits heute strenge Regulierung zugunsten Kundenschutz Bereiche Produktgestaltung, Vertrieb, Solvenz Regulative VAG, AVO, FINMA-RS VVG, speziell für Lebensversicherungen gemäss Art. 3 VVG etc. Keine Verbesserung des Marktzugangs für Lebensversicherer Ziel Fidleg (nebst Kundenschutz): Einfacher Zugang zum europäischen Markt Keine grenzüberschreitende Versicherungsgeschäfte, da grundsätzlich nicht zulässig 6 Swiss Life Partnerinfo

7 Konsumentenschutz im Bereich Versicherungen ist in der bestehenden Spezialgesetzgebung zu regeln Siehe Informationsvorgaben gemäss Art. 3 VVG; allenfalls expliziter Hinweis auf ein «KID» (Key Information Document) Starker Konsumentenschutz im Versicherungsbereich Versicherungsbranche ist einer strengen Gesetzgebung und Aufsicht unterworfen Gut funktionierendes Ombudswesen Aus- und Weiterbildung als Eckpfeiler der Versicherungswirtschaft 7 Swiss Life Partnerinfo

8 8 Swiss Life Partnerinfo

9 Zum Begriff der «Rückkaufsfähigen Lebensversicherung» im Vergleich zu Lebensversicherung mit Anlagecharakter Versicherungsanlageprodukte Rückkaufsfähige Lebensversicherungen ohne Erlebensfallgarantie durch den Versicherer Fonds- bzw. anteilgebundene Lebensversicherungen (Swiss Life Temperament) Kapitalisationsgeschäfte (Swiss Life Timeplan) 9 Swiss Life Partnerinfo

10 Bundesgesetz über die Finanzinstitute Art. 11 Entwurf Finig Steuerkonformität 1 Das Finanzinstitut prüft bei der Annahme von Vermögenswerten, ob ein erhöhtes Risiko besteht, dass diese in Verletzung der Steuerpflicht unversteuert sind oder nicht versteuert werden. Von der Prüfung ausgenommen sind Vermögenswerte von geringem Wert. 2 Der SVV lehnt diese zusätzlichen Abklärungsanforderungen für die Versicherungsbranche ab. Gemäss Medienmitteilung des Bundesrats vom zu den Eckwerten des Fidleg / Finig sollen nun die erweiterten Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Steuerkonformität der Kunden im Rahmen der Botschaft zum Umsetzungsgesetz betreffend Automatischer Informationsaustausch (AIA) geregelt werden. 10 Swiss Life Partnerinfo

11 Fazit: Position von Swiss Life / SVV zu Fidleg gemäss Vernehmlassung Keine Unterstellung der Versicherungsbranche unter das Fidleg und Finig Sektor spezifische Lösungen für die Versicherungsbranche, allfällige Neuerungen und Anpassungen sind, soweit angezeigt, in der für die Versicherungsbranche bestehenden Spezialgesetzgebung (VAG, AVO, VVG) zu regeln Ergänzung von Art. 3 VVG (Protokollierung; Dokumentation, KID) Registrierung für (ungebundene) Vermittler etc. Massvolle Teilrevision des VVG 11 Swiss Life Partnerinfo

12 Aktuelle Position der Versicherungswirtschaft nach dem Entscheid des Bundesrats vom Keine Unterstellung unter FIDLEG und massvolle Teilrevision VVG Die Versicherungswirtschaft unterstützt den Entscheid des Bundesrates vom 13. März 2015, die Rechtsdurchsetzung im neuen Finanzdienstleistungsgesetz deutlich zu entschärfen, insbesondere durch Verzicht auf die ursprünglich vorgesehene Umkehr der Beweislast, den Prozesskostenfonds und ein institutionelles Schiedsgerichtsverfahren 12 Swiss Life Partnerinfo

13 Aktuelle Position der Versicherungswirtschaft nach dem Entscheid des Bundesrats vom (Fortsetzung) hält daran fest, dass die Versicherungsbranche nicht unter die Bestimmungen des Fidleg fallen soll Falls der Bundesrat Schutzdefizite für Versicherungsnehmer sieht, sollten diese in jedem Fall ausschliesslich in der bereits bestehenden Spezialgesetzgebung geregelt werden, das heisst im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), der Aufsichtsverordnung (AVO) oder im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) spricht sich dafür aus, dass das geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) grundsätzlich beizubehalten ist und nur punktuelle Optimierungen erfolgen sollen Bestimmungen, die bereits im Rahmen der VVG-Teilrevision 2006/2007 angepasst wurden, sind grundsätzlich unverändert weiterzuführen 13 Swiss Life Partnerinfo

14 Spezialregelungen für ungebundene Versicherungsvermittler Transparenzbestimmung betreffend Entschädigungen Fortbildungs- bzw. Weiterbildungsregister Ombudsstelle 14 Swiss Life Partnerinfo

15 Politische Unterstützung des Swiss Life- und SVV-Standpunktes FDP, SVP, CVP Economiesuisse, Gewerbeverband Beispiel: Standpunkt gemäss «Dokumentation CVP Schweiz zu den aktuellen Wirtschaftsund Finanzthemen, Stand » «Die Versicherungsbranche und somit auch Lebensversicherungen sind bspw. aus der FIDLEG-Regulierung auszunehmen. Der Schutz von Versicherungskunden ist bereits heute durch versicherungsspezifische Gesetze und Verordnungen ausreichend gesichert, insbesondere durch die Solvenzaufsicht der FINMA. Hinzu kommen zahlreiche Schutznormen wie die Produktinformationen gemäss Art. 3 VVG oder Vorgaben zur Tarifierung bei Lebensversicherungsprodukten gemäss Art. 120 ff. AVO.» 15 Swiss Life Partnerinfo

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