FINANZREGLEMENT. Verein Walliser Alters- und Pflegeheime. Stand 23. Juni 2016
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1 FINANZREGLEMENT Verein Walliser Alters- und Pflegeheime Stand 23. Juni 2016 Art. 1 Zweck des Finanzreglements Das vorliegende Reglement definiert die Finanzverhältnisse zwischen der AVALEMS und ihren Mitgliedern und legt die Aufgaben, Zuständigkeiten und Kompetenzen der verschiedenen Organe in Bezug auf die Finanzen fest. Art. 2 Grundsätze der Finanzpolitik a) Gemäss Artikel 3 Abs. 2 verfolgt der Verein keine gewinnbringenden Ziele. b) Die finanziellen Mittel des Vereins setzten sich gemäss Artikel 11 der Statuten wie folgt zusammen: Jahresbeiträge der Mitglieder, Ertrag aus verschiedenen Anlässen, Subventionen aller Art, Spenden, Schenkungen oder Legate. c) Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird an der Vereinsversammlung beschlossen (Art Buchst. f der Statuten). d) Der Vorstand ist für die Verhandlung der Leistungsverträge mit verschiedenen Partnern, unter anderem mit der öffentlichen Hand, verantwortlich. Der Schlussentscheid liegt bei der Vereinsversammlung. e) Der Vorstand definiert die Bedingungen einer Teilnahme an Anlässen und Aktionen, die ähnliche Ziele verfolgen wie der Verein. Allfällige Erträge aus solchen Aktivitäten werden der Rechnung des Vereins zugewiesen. Anhang 1 zu den AVALEMS-Statuten Seite 1 von 5
2 Art. 3 Jahresbeiträge a) Die Jahresbeiträge werden im ersten Quartal eines jeden Jahres erhoben, spätestens bis am 31. März des Geschäftsjahres. b) Bei Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine neue Einrichtung hat dieses Mitglied den vollen Jahresbeitrag, d.h. für das gesamte Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember, zu entrichten. c) Gibt ein Mitglied seine Tätigkeit im Laufe eines Geschäftsjahres auf, so bleibt der Mitgliederbeitrag für das ganze Jahr, d.h. vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, geschuldet. Art. 4 Finanzvermögen a) Gemäss Artikel 10 der Statuten haftet der Verein für seine finanziellen Verbindlichkeiten einzig mit seinem Vermögen. Es besteht keine persönliche Haftung der Mitglieder. b) Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden von der Vereinsversammlung auf Grundlage von Art Buchst. f der Statuten festgelegt. Art. 5 Aufwand Der Aufwand des Vereins setzt sich grundsätzlich wie folgt zusammen: von der Vereinsversammlung genehmigte Projekte; vom Vorstand im Rahmen seiner Zuständigkeiten genehmigte Projekte; IT-Investitionen; Beiträge an Dachorganisationen; Betriebskosten des Generalsekretariats. Art. 6 Finanzkompetenz Im Rahmen der folgenden Finanzkompetenzen können Entscheide getroffen werden, die den Verein verpflichten. Anhang 1 zu den AVALEMS-Statuten Seite 2 von 5
3 Organe Finanzkompetenz Generalsekretär Gemäss Budget Vorstand Bis CHF / Jahr Vorstand (Tarifverhandlungen) Verhandlungskompetenz (Art Buchst. k der Statuten und Art. 2 Buchst. d des Finanzreglementes) Vereinsversammlung ab CHF Vereinsversammlung Budgetkompetenz Art. 7 Zeichnungsberechtigung Der Vorstand vertritt den Verein rechtsgültig mit Kollektivunterschrift zu zweien des Präsidenten oder des Vizepräsidenten zusammen mit dem Generalsekretär oder einem anderen Vorstandsmitglied. Art. 8 Entschädigung a) Gemäss Artikel 14.4 Buchst. f der Statuten ernennt der Vorstand den Generalsekretär und legt dessen Pflichten fest. Im Rahmen dieser Kompetenzen unterzeichnet der Vorstand mit dem Generalsekretär den Arbeitsvertrag, enthaltend namentlich den Lohn, der in Übereinstimmung mit dem Personalstatut der AVALEMS und der entsprechenden Lohnskala festgelegt wird. b) Der Generalsekretär stellt die Mitarbeitenden des Vereins an und legt deren Gehalt in Übereinstimmung mit dem Personalstatut der AVALEMS und der entsprechenden Lohnskala fest. c) Die Entschädigungspolitik für die Vorstandsmitglieder berücksichtigt die Aufgaben und Verantwortungen der Mitglieder und trägt den finanziellen Möglichkeiten des Vereins Rechnung. Die Grundzüge der Vergütungspolitik sind: Präsident Vize-Präsident Übrige Vorstandmitglieder CHF 4'000.- / Jahr CHF 3'000.- / Jahr CHF 2'000.- / Jahr Anhang 1 zu den AVALEMS-Statuten Seite 3 von 5
4 Präsidenten der Kommissionen und Arbeitsgruppen, die vom Vorstand bestellt wurden, selbst aber nicht im Vereinsvorstand einsitzen Vorstandsmitglieder, die in Kommissionen und Arbeitsgruppen tätig sind und für den Verein als Delegierte amten. Mitglieder von Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie Mitglieder, die für den Verein Delegiertenaufgaben übernehmen Die Beteiligung an Weiterbildungen gemäss vorgängiger Absprache mit dem Vorstand beträgt 50% der Einschreibe-, Kurs und Prüfungsgebühren, maximal jedoch : Reisespesen erhalten nur vom Vorstand ernannte Mitglieder von Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie Mitglieder mit Delegiertenfunktion, wenn diese Reisen ausserhalb des Kantons tätigen müssen. Für Mitglieder des Generalsekretariats besteht kein Anspruch auf Sitzungsgelder für die Teilnahme an internen Sitzungen Für die Teilnahme an der Generalversammlung wird keine Entschädigung ausgerichtet CHF / Jahr CHF 50.- / Sitzung CHF 50.- / Sitzung CHF 2'000.- / je Bildungsgang Die Kilometerentschädigung beträgt 0.70 Rp/km, bzw. die Fahrtkosten in zweiter Klasse gegen Vorlage des Zugbillets d) Der Vorstand kann im Rahmen des Vereinsbudgets ausserordentliche Entschädigungen beschliessen. Anhang 1 zu den AVALEMS-Statuten Seite 4 von 5
5 Art. 9 Buchführung a) Für die Buchführung zeichnet das Generalsekretariat in Abstimmung mit dem Vorstand verantwortlich. b) Das Generalsekretariat übernimmt in Abstimmung mit dem Vorstand die Fakturierung der Mitgliederbeiträge. c) Der Vorstand kann eine externe Treuhandstelle mit der Buchführung und dem Inkasso von Mitgliederbeiträgen beauftragen. d) Gemäss Artikel 13.4 Buchst. g der Statuten wird die Jahresrechnung des Vereins vom Präsidenten, Vizepräsidenten oder Generalsekretär der Vereinsversammlung vorgelegt. Das Kontrollorgan erstattet der Vereinsversammlung Bericht. Die Vereinsversammlung genehmigt die Rechnung und erteilt dem Vorstand Décharge. Art. 10 Inkrafttreten Dieses Finanzreglement tritt gleichzeitig mit den Vereinsstatuten in Kraft und ersetzt alle bisherigen Regelungen. In diesen Statuten gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. Verein Walliser Alters- und Pflegeheime - AVALEMS Der Präsident: Der Vizepräsident: Der Generalsekretär: Sitten, 8. August 2016 Anhang 1 zu den AVALEMS-Statuten Seite 5 von 5
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