Landesverbandstagung Schleswig-Holstein am 21. März 2012 in Kiel

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1 Landesverbandstagung Schleswig-Holstein am 21. März 2012 in Kiel Aktuelle Rechtsentwicklung bei der ertragsteuerlichen Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbe RA H.-J. Hartmann, St. Augustin 1

2 1. Allgemeine Grundsätze der Neuordnung Am hat die Finanzverwaltung eine umfassende Verwaltungsanweisung zur Neuregelung der Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe vorgelegt, BStBl I, S die im Vorgriff auf geänderte Richtlinien den gesamten Bereich der R EStR umfasst und ab dem Wirtschaftsjahr 2012/13 gelten, (Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen). In einem koordinierten Ländererlass sind die Grundlagen der Neuregelungen auch für das Bewertungsrecht niedergelegt, BStBl I, S. 1213, Im Rahmen einer Übergangsregelung ist bestimmt, dass die in R 15.5 EStR 2008 geltenden Bestimmungen bis zur Verabschiedung neuer Richtlinien weiterhin in Anspruch genommen werden können, sofern sich durch die Neuregelungen eine Verschlechterung ergibt. Da sich im Regelfall eine Besserstellung durch das neue Recht ergibt, sind die neuen Grundsätze faktisch bereits ab dem anzuwenden. Mit den neuen Abgrenzungsregelungen werden nunmehr 2 Tätigkeitsbereiche unterschieden, für die jeweils die 1/3 Umsatzgrenze und die Absolutgrenze von ,- gelten. Unter Anwendung der für den Strukturwandel geltenden Grundsätze liegt bei einem nachhaltigen Überschreiten der maßgeblichen Grenzen für die jeweiligen Tätigkeitsbereiche eine gewerbliche Einkunftserzielung neben der Einkunftserzielung aus Land- und Forstwirtschaft des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vor. Die beiden maßgeblichen Grenzen gelten nach Maßgabe von R Abs. 11 EStR-E (2012) für folgende Tätigkeitsbereiche nach jeweils getrennt voneinander zu trennenden Kategorien: 1. Kategorie: Absatz von eigenen Erzeugnisse und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Tätigkeiten - Nebenbetrieb (Be- und Verarbeitung von eigenen Erzeugnissen) R Abs. 3 EStR- E (2012) - Unmittelbare Verwertung organischer Abfälle (Entsorgung von Klärschlamm, Grüngut u.a. im Erzeugungsprozess) R Abs. 4 EStR-E (2012) - Eigene und fremde Erzeugnisse (Verwendung von Roh,-/Hilfs,- und Betriebsstoffen im Erzeugungsprozess) R Abs. 5 EStR-E (2012) 2

3 - Absatz von eigenen Erzeugnissen i.v.m. Zukaufsware (Hofladen/Vermarktungstätigkeiten) R Abs. 6 EStR-E (2012) - Absatz eigener Erzeugnisse i.v.m. Dienstleistungen (Grabpflege, Gartengestaltung u.a.) R Abs. 7 EStR-E (2012) - Absatz von eigen erzeugten Getränken i.v.m. besonderen Leistungen (Ausschank von Wein und anderen Getränken mit Speisen) R Abs. 8 EStR-E (2012) 2. Kategorie: Verwendung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens für außerbetriebliche Zwecke und Dienstleistungen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft stehen - Verwendung von Wirtschaftsgütern (Dienstleistungen/Nutzungsüberlassungen) R Abs. 9 EStR-E (2012) - Dienstleistungen ohne den Einsatz von Wirtschaftsgütern (Arbeitsleistungen u.a.) R Abs. 10 EStR-E (2012) In jeder Tätigkeitskategorie können die Einnahmen aus Vereinfachungsgründen typisierend der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, wenn die Umsätze aus jeder Kategorie jeweils insgesamt - nicht mehr als 1/3 des Gesamtumsatzes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder - nicht mehr als ,- betragen. Wie bereits bisher bleibt es dabei, dass mit dem Umsatz stets die Nettoeinnahmen ohne Mehrwertsteuer zugrunde zu legen sind. Neben der doppelten Inanspruchnahme der 1/3 Umsatzgrenze und der Absolutgrenze von ,- ist darüber hinaus als weitere Grenze zu beachten, dass die Summe der aus beiden Tätigkeitskategorien erzielten Umsätze aus den originär nicht der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnenden Tätigkeiten dauerhaft nicht mehr als 50 % des Gesamtumsatzes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes umfassen. Damit soll erreicht werden, dass bei der Ausübung von mehreren, dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten der Charakter der Urproduktion nicht verloren geht. 3

4 Werden die festgelegten Grenzen nachhaltig, d.h. in 3 aufeinander folgenden Jahren in den nach 2 Kategorien getrennten Tätigkeitsbereichen oder die Untergrenze der Gesamtumsätze von 50 % überschritten, dann führen nur diese Tätigkeiten zur gewerblichen Einkunftserzielung, die neben der originär fortbestehenden land- und forstwirtschaftlichen Produktionstätigkeit mit Einkunftserzielung aus Land- und Forstwirtschaft tritt. Eine Umqualifizierung in eine insgesamt gewerbliche Einkunftserzielung durch Tätigkeiten kann damit nicht eintreten. Die Zuordnung von gewerblichen Tätigkeiten beschränkt sich stets nur auf die möglichen gewerblichen Tätigkeiten innerhalb der beiden Tätigkeitskategorien. Mit dieser Regelung bleibt die Erzeugertätigkeit stets in der land- und forstwirtschaftlichen Einkunftserzielung erhalten. Es findet keine Verlagerung der in der Land- und Forstwirtschaft erzielten Wertschöpfung in einen Gewerbebetrieb statt. Die auch für gewerbliche Zwecke eingesetzten Wirtschaftsgüter bleiben grundsätzlich Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens. Eine Verlagerung von stillen Reserven in einen Gewerbebetrieb findet damit ebenfalls nicht statt. Als Besonderheit in der 2. Tätigkeitskategorie ist bei den Dienstleistungen und Nutzungsüberlassungen von Wirtschaftsgütern des Betriebes (R Abs. 9 EStR-E) zu beachten, dass die eingesetzten Wirtschaftsgüter mindestens zu mehr als 10 % für eigene land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Nur dann bleiben sie in der Zuordnung Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens. Die Wirtschaftsgüter dürfen also nicht eigens zum Zweck einer Verwendung für Dritte angeschafft worden sein. Ist dies der Fall, dann sind sie von vornherein Bestandteil eines gewerblichen Betriebsvermögens. Die Beweislast für die Zuordnung der Betriebseinnahmen zu den jeweiligen Tätigkeiten liegt nach R Abs. 11 S. 8 und 9 EStR-E (2012) beim Steuerbürger, der hierzu leicht und einwandfrei nachprüfbare Aufzeichnungen vorhalten soll und eine entsprechende Beweisvorsorge zu treffen hat. 2. Einzelregelungen 2.1. Allgemeine Definition zur Land- und Forstwirtschaft und zum Strukturwandel, R15.5 Abs. 1 und 2 EStR-E Gegenüber den bisherigen Regelungen sind zu den allgemeinen Fragen zur Definition der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten keine Änderungen eingetreten. Für Mitunterneh- 4

5 merschaften gilt wie bisher, dass die Abfärberegelung des 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zwar anwendbar ist, aber die neu aufgestellten Vereinfachungsgrenzen auch für Mitunternehmerschaften gelten. Die Definition des Strukturwandels hat durch die Neuregelungen ebenfalls keine inhaltliche Änderung erfahren. Weiterhin ist erforderlich, dass ein nachhaltiges Überschreiten der festgelegten Vereinfachungsgrenzen erst eine Zuordnung der Tätigkeit zum Gewerbe bedingt, d.h. bei einem Überschreiten in drei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren ab dem dann folgenden Wirtschaftsjahr. Ein sofortiger Strukturwandel tritt erst bei einer dauerhaften Umstrukturierung ein, d.h. wenn dem bisherigen Charakter der Tätigkeit nicht mehr entsprechende Investitionen vorgenommen, vertragliche Verpflichtungen eingegangen oder Wirtschaftsgüter angeschafft werden, die zu einem dauerhaft angelegten, erheblichen Überschreiten der Vereinfachungsgrenzen führen. Hier ist ergänzend noch anzumerken, dass der sofortige Strukturwandel von der Land- und Forstwirtschaft hin zum Gewerbe in dem Zeitpunkt beginnt, in dem die Tätigkeit dauerhaft umstrukturiert wird. Dies wird regelmäßig bereits mit der Einleitung der auf Dauer ausgerichteten Veränderungen im betrieblichen Ablauf, des Vertriebs und der Organisation der Tätigkeit anzunehmen sein. Angesichts der neuen Abgrenzungsregelungen, die im Vergleich zu den bisher geltenden Grundsätzen des R 15.5 EStR 2008 mit grundlegenden Änderungen verbunden sind, bedeutet dies, dass auch die Beurteilung der Grundsätze zum gleitenden Strukturwandel darauf bezogen werden müssen. Zur Vermeindung einer Schlechterstellung gegenüber dem bisherigen Recht setzt die 3 Jahres-Frist zur Beurteilung des gleitenden Strukturwandels erstmals mit der Anwendung der neuen Beurteilungsgrenzen ein, mit der Folge, dass bereits vorher nach altem Recht innerhalb der 3 Jahres-Frist in den Beurteilungszeitrahmen einbezogene Jahre nicht anzurechnen sind Nebenbetrieb, R 15.5 Abs. 3 EStR-E Die Vorschrift enthält in der Einleitung eine Beschreibung der grundlegenden Funktion eines Nebenbetriebes der Land- und Forstwirtschaft. Das prägende Element ist, wie bisher, das überwiegende Be- oder Verarbeiten von im eigenen Hauptbetrieb gewonnenen Erzeugnissen, die für den Verkauf bestimmt sind und noch einer 1. Stufe der Be- oder Verarbeitung zuzuordnen ist. Ergänzend wird nunmehr bestimmt, dass ein Nebenbetrieb den landwirt- 5

6 schaftlichen Hauptbetrieb fördern und ergänzen und durch den Hauptbetrieb geprägt sein muss. Er muss in funktionaler Hinsicht vom Hauptbetrieb abhängig sein. Darüber hinaus wird verlangt, dass diese Verbindung nicht nur zufällig oder vorübergehend und auch nicht ohne Nachteil für den Nebenbetrieb lösbar sein. Überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe bedeutet im Falle eines Vermengens oder Vermischens von Gegenständen und Flüssigkeiten, wie etwa beim Weinbau, dass zunächst im Wege einer Vorprüfung festzustellen ist, ob bei einem Mengenvergleich die eigenen Produkte, die beigemischt werden noch überwiegen, d. h. zu mehr als 50 % aus eigener Erzeugung stammen. Ist dies der Fall, dann ist in einem weiteren Schritt sodann die Betragsgrenze als maßgebliches Beurteilungskriterium heranzuziehen. Im Weinbau geht die Finanzverwaltung dabei von einem Mengenvergleich nach den im Betrieb erzeugten Traubensorten als Beurteilungskriterium aus. Weiterhin wird klargestellt, dass die Be- oder Verarbeitung in einer 2. Stufe, wie bisher, eine gewerbliche Tätigkeit ist. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt auch vor, wenn zugekaufte Produkte be- oder verarbeitet werden. Die gewerbliche Tätigkeit wird aber unter Anwendung der nach Absatz 11 geltenden allgemeinen Umsatzgrenzen noch der land- forstwirtschaftlichen Einkunftserzielung zugeordnet, wenn ein Produktverkauf im Rahmen der Direktvermarktung an den Endverbraucher erfolgt. Mit dieser Einschränkung will die Finanzverwaltung verhindern, dass etwa die Erzeugung von Strom aus Biogas mit der Abgabe in das Stromnetz als eine nebenbetriebliche Funktion noch der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der zulässigen Umsatzgrenzen zugerechnet werden kann. Trotz der Einschränkung durch das Abstellen auf den Endverbraucher als Leistungsempfänger gilt nun eine Erweiterung der Zuordnung noch zur Land- und Forstwirtschaft, da für die Vermarktung von Produkten der 2. Be- oder Verarbeitungsstufe bisher bei der Einnahmeerzielung eine Obergrenze von ,- anzuwenden war Unmittelbare Verwertung organischer Abfälle, R Abs. 4 EStR-E Die bekannten Abgrenzungskriterien bei der unmittelbaren Verwertung organischer Abfälle im selbstbewirtschafteten Betrieb (z.b. Klärschlamm, Grüngut etc.) durch Land- und Forstwirte bleiben erhalten. Sie bleibt eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, wenn die Abfälle im Rahmen einer Be- und Verarbeitung in der 1. Stufe aufbereitet werden und eine land- und forstwirtschaftliche Nutzungsfunktion aufrecht erhalten bleibt. 6

7 Eine Dienstleistung gegenüber Dritten in Verbindung mit der Verwertung organischer Abfälle kann im Rahmen der allgemein zulässigen Umsatzgrenzen nach Absatz 11 noch eine landund forstwirtschaftliche Tätigkeit sein Eigene und fremde Erzeugnisse, R Abs. 5 EStR-E Die bisher geltenden Regelungen R Abs. 5 (Zukauf fremder Erzeugnisse) und Abs. 6 (Handelsgeschäft) in den EStR 2008 sind aufgrund der Rechtsfolgen aus dem BFH- Urt. v , BStBl II, S. 113 und der dazu getroffenen Rechtsanwendung im BMF Schreiben v , BStBl I, S. 46 nunmehr neu gegliedert in die Bereiche Eigene und fremde Erzeugnisse und Absatz eigener Erzeugnisse i.v. mit Zukaufsware. Zunächst differenziert die Finanzverwaltung zwischen der Vermarktung von eigen erzeugten Produkten und von Zukaufsware. Die bisherigen Kriterien der Abgrenzung nach dem Vorliegen einer Verkaufseinrichtung, nach betriebstypischen Erzeugnissen und Handelsware zur Angebotsabrundung werden aufgegeben. Es gilt keine 30 % Grenze mehr für die Zuordnung von veräußerter Zukaufsware zur land- und forstwirtschaftlichen Einkunftserzielung und auch nicht eine tolerierte 10 % Grenze innerhalb der 30 % Zukaufsgrenze für die Veräußerung von Handelsware. Auch wird die einheitliche Betrachtung des Betriebes als einheitlicher landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betrieb unter Einschluss der Urproduktion aufgegeben, die zu einer insgesamt gewerblichen Tätigkeit führen konnte, wenn die zulässigen Umsatzgrenzen nachhaltig überschritten wurden. Als fremde Erzeugnisse gelten alle zur Weiterveräußerung zugekauften Erzeugnisse, Produkte oder Handelswaren, die nicht im land- und forstwirtschaftlichen Erzeugungsprozess des eigenen Betriebes verwendet werden. Auch zugekaufte Roh-/Hilfs-/ oder Betriebsstoffe, die weiter veräußert werden gelten ab dem Zeitpunkt der Veräußerung als fremde Erzeugnisse. Dies gilt unabhängig davon, ob die Veräußerung gelegentlich (z.b. Verkauf von Kraftstoffen oder Schmierstoffen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe) oder laufend (z.b. Verkauf von Blumenerde) erfolgt. Hilfsstoffe werden als Waren definiert, die als nicht überwiegender Bestandteil in eigene Erzeugnisse eingehen. Dann handelt es sich um ein Eigenerzeugnis. Als Beispiele werden etwa genannt Futtermittelzusätze, Siliermittel, Starterkulturen, Verpackungsmaterial, Blumentöpfe für die eigene Produktion oder als handelsübliche Verpackung. Im Bereich des 7

8 Weinbaus werden als Beispiele angeführt Trauben, Taubenmost und Verschnittwein zur Weinerzeugung. Auch in diesem Regelungsrahmen gelten für die gewerblichen Tätigkeitsfunktionen die allgemein zulässigen Umsatzgrenzen nach Absatz 11, die eine Zuordnung der Einkünfte noch zur Land- und Forstwirtschaft ermöglicht. Im Unterschied zur bisherigen Regelung schafft die Neuregelung damit im Ergebnis eine Erweiterung der Vermarktung von Fremderzeugnissen in der Zuordnung noch zur Land- und Forstwirtschaft Absatz eigener Erzeugnisse i.v.m. Zukaufsware, R 15.5 Abs. 6 EStR-E Im Zusammenhang mit der zuvor beschriebenen Regelung zu den eigenen und fremden Erzeugnissen steht die nunmehr durch das BFH Urteil v veranlasste Neufassung zum Absatz eigener Erzeugnisse mit Zukaufsware. Werden ausschließlich eigene Erzeugnisse vermarktet, so stellt dies unabhängig von der Art und dem Umstand der Vermarktung und unabhängig von dem Vorliegen einer Verkaufseinrichtung (Hofladen oder Handelsgeschäft) stets eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit dar. Auch die räumliche Nähe der Vermarktungseinrichtung zur Hofstelle ist dabei unbeachtlich. Werden neben eigenen Erzeugnissen auch fremde oder gewerbliche Erzeugnisse veräußert, so liegen grundsätzlich zwei Einkunftsarten vor. Die Vermarktung von fremden und gewerblichen Erzeugnissen ist grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit, während die Vermarktung der eigenen Erzeugnisse stets eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit bleibt. Auch hier gelten die allgemein zulässigen Umsatzgrenzen nach Absatz 11 für eine Zuordnung zur land- und forstwirtschaftlichen Einkunftserzielung Absatz eigener Erzeugnisse i.v.m. Dienstleistungen, R Abs. 7 EStR-E Im Hinblick auf den Absatz von eigenen Erzeugnissen i.v.m. Dienstleistungen (z.b. im Gartenbau und bei Gartengestaltungen u.a.) galt bislang, dass Dienstleistungen als eigentlich gewerbliche Tätigkeiten dann noch der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden können, wenn die Umsätze mit selbstgewonnenen Erzeugnissen überwiegen und die Dienstleistungen nicht 50 % des Gesamtumsatzes des Betriebes übersteigen. 8

9 Das Kriterium des Überwiegens wird mit der Neuregelung zwar beibehalten, aber nunmehr in einen anderen Zuordnungszusammenhang gesetzt. Zunächst geht die Finanzverwaltung davon aus, dass bloße Dienstleistungen in Gestalt des Transportes und des Einbringens von eigen erzeugten Pflanzen zu den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften gehören. Erst darüber hinaus gehende Tätigkeiten des Land- und Forstwirts stellen nicht mehr getrennt zu beurteilende Tätigkeiten dar. Sie sind einheitlich zu beurteilen als gemischter Vertrag mit mehreren Leistungskomponenten. Bei gemischten Verträgen liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn nach dem Vertragsinhalt der Umsatzanteil aus Dienstleistungen und fremden Erzeugnissen überwiegt, d.h. mehr als 50 % beträgt. Mit dieser Bezugsetzung des Kriteriums des Überwiegens wird vermieden, dass die Tätigkeit insgesamt als eine gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist, die auch die landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit einbezieht. Es gelten aber wiederum auch hier die allgemein zulässigen Umsatzgrenzen nach Absatz 11 für eine Zuordnung noch zur land- und forstwirtschaftlichen Einkunftserzielung Absatz eigen erzeugter Getränke i.v.m. besonderen Dienstleistungen, R Abs. 8 EStR-E Wie bisher gilt, dass der Ausschank von selbst erzeugten Getränken (z.b. Wein und Traubensaft in einer Strauss- oder Besenwirtschaft) lediglich eine Form der Vermarktung ist und somit eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit. Abweichend von den bisherigen Abgrenzungskriterien wird nunmehr eine gewerbliche Tätigkeit angenommen, wenn daneben durch einen Land- und Forstwirt Speisen und andere, d.h. nicht selbst erzeugte Getränke abgegeben werden. Bislang galt auch hier eine 50 % Überwiegensgrenze bezogen auf den Umsatz des Betriebes, die jetzt durch die Bezugnahme auf die allgemein zulässigen Umsatzgrenzen nach Absatz 11 für eine Zuordnung zur land- und forstwirtschaftlichen Einkunftserzielung ersetzt wird Verwendung von Wirtschaftsgütern, R Abs. 9 EStR-E Im Bereich der Maschinenverwendung werden die bisherigen Abgrenzungskriterien im Wesentlichen beibehalten. Bereits bislang war hier die nunmehr allgemein geltende 1/3 Umsatzgrenze für die Abgrenzung maßgeblich. Neu ist hingegen, dass die bisherige Möglichkeit, den Einsatz von Maschinen gegenüber Nichtlandwirten (Schneeräumdienste gegenüber der Gemeinde, Leistungen gegenüber Privatpersonen oder Gewerbetreibende) mit Einnah- 9

10 men bis zu ,- aus Vereinfachungsgründen noch den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften zuzuordnen, jetzt entfällt. Die Neuregelung unterscheidet nicht mehr, ob die Verwendung von Wirtschaftsgütern des Betriebs gegenüber Landwirten oder Nichtlandwirten erbracht wird, sondern stellt nunmehr nur noch maßgeblich darauf ab, dass eine land- und forstwirtschaftliche Verwendung innerhalb der allgemein zulässigen Umsatzgrenzen nach Absatz 11 vorliegen kann, wenn die verwendeten Wirtschaftsgüter im eigenen Betrieb zu mehr als 10 % eingesetzt werden. In die Verwendung von Wirtschaftsgütern einbezogen wird auch die Verwendung von fremden Erzeugnissen (Saatgut u.a.) in Verbindung mit dem Einsatz von Wirtschaftsgütern, die ebenfalls als gewerblich den allgemein geltenden Umsatzgrenzen nach Absatz 11 unterworfen werden. Eine von Beginn an stets gewerbliche Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn der Land- und Forstwirt Wirtschaftsgüter für Dritte verwendet, die er eigens zu diesem Zweck angeschafft hat Land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen, R Abs. 10 EStR-E Diese Regelung umfasst reine Dienstleistungen des Land- und Forstwirts ohne die Inanspruchnahme von Wirtschaftsgütern. Auch hier galt bereits bisher die nunmehr allgemein bei der Abgrenzung zugrunde gelegte 1/3 Umsatzgrenze. Auch hier entfällt die allgemeine Differenzierung zwischen Dienstleistungen gegenüber Landwirten und gegenüber Nichtlandwirten ebenso wie die ,- Grenze für Dienstleistungen gegenüber Nichtlandwirten zugunsten der jetzt allgemein geltenden Umsatzgrenzen nach Absatz 11. Als Zusatzmerkmal wird jedoch für eine Zurechnung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft jedoch verlangt, dass die Dienstleistung noch in einem funktionalen Zusammenhang mit typisch land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten stehen muss Energieerzeugung, R Abs. 12 EStR-E Die bisher geltenden Abgrenzungskriterien bei der Energieerzeugung werden unverändert fortgeführt. In Anknüpfung an die bisherige Abgrenzung ist nunmehr festgelegt, dass Energieerzeugung keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Auch nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes. Im Unterschied hierzu wird hervorgehoben, dass die Erzeugung von Biogas im Unterschied zur umsatzsteuerlichen Zuordnung bei der An- 10

11 wendung der Pauschalierung nach 24 UStG eine Tätigkeit sein kann, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes erfolgt, (Biogas als Produkt der 1. Stufe der Beoder Verarbeitung) Beherbergung von Fremden, R Abs. 13 EStR-E Die Regelungen über die Zuordnung der Beherbergung von Fremden sind unverändert übernommen worden. Es gelten weiterhin die bisherigen Kriterien der Abgrenzung, die besagen, dass noch eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, wenn weniger als vier Zimmer und weniger als sechs Betten für die Unterkunft von Fremden bereitgehalten werden und keine Hauptmahlzeit gewährt wird. 11

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