DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTSMARKE
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- Detlef Boer
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1 MERKBLATT Recht und Fairplay DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTSMARKE Mittels der Eintragung einer europäischen Gemeinschaftsmarke (EU-Marke) kann auf einfachem Weg ein einheitlicher Schutz für die entsprechend angemeldeten Waren und Dienstleistungen in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union erreicht werden. Das Merkblatt gibt einen Überblick über die Voraussetzungen und das Verfahren der Eintragung einer europäischen Gemeinschaftsmarke. WAS IST DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTSMARKE? Die europäische Gemeinschaftsmarke ist ein supranationales EU-weites Schutzrecht, das nur mit Wirkung für die gesamte EU angemeldet und eingetragen werden kann. Der Erwerb, der Fortbestand und das Erlöschen der Gemeinschaftsmarke ist nur einheitlich und mit Wirkung für das gesamte Gebiet der EU möglich. WAS KANN ALS GEMEINSCHAFTSMARKE EINGETRAGEN WERDEN (ZULÄSSIGE MARKENFORMEN)? Eine eintragungsfähige Marke können alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter (einschließlich Personennamen), Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen oder sonstige Aufmachungen von Ware oder Verpackung sowie Farben oder Farbzusammenstellungen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Zeichen geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. (Nähere Informationen hierzu finden Sie in unserem Merkblatt Markenrecht ). WER KANN EINE MARKE ANMELDEN? Eine Marke anmelden kann jede natürliche und juristische Person sowie juristische Personen gleichgestellte Gesellschaften oder Vereinigungen. Auch Angehörige von Staaten außerhalb der EU können eine Gemeinschaftsmarke anmelden, sofern sie einem der Verbundsstaaten der Pariser Verbundsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Ansprechpartner: Dr. Amelie Winkhaus; Stand: September 2011 Svenja Hartmann Durchwahl: / IHK-Service: Tel Fax: / Anschrift: Balanstraße 55 59, München amelie.winkhaus@muenchen.ihk.de; Homepage: svenja.hartmann@muenchen.ihk.de
2 Seite 2 von 6 Eigentums (PVÜ) angehören oder einem Staat, welcher nachweislich den EU- Mitgliedstaaten den gleichen Schutz gewährleistet wie seinen eigenen Angehörigen. WO WIRD DIE MARKE ANGEMELDET? Die Marke ist anzumelden beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Avenida de Europa, 4, E Alicante/Spanien, Tel.: (0034) , Fax: (0034) , Internet: Die Eingabe der Anmeldung bei den nationalen Registrierungsstellen (in Deutschland das Deutsche Patent- und Markenamt, Zweibrückenstraße 12, München, Tel.: (089) , Fax: (089) , Internet: ist ebenfalls möglich. Diese leiten die Anmeldung an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante lediglich weiter. Erst der dortige Eingang der Anmeldung wirkt prioritätsbegründend. Daher ist die direkte Eingabe bei dem Harmonisierungsamt in Alicante zu empfehlen. WIE ERFOLGT DIE ANMELDUNG? Die Anmeldung kann mit einem Formblatt per Post, Telefax oder per e-filing online ( in einer der 22 Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft eingereicht werden (in der ersten Sprache). Darüber hinaus muss eine zweite Sprache angegeben werden, die sich von der ersten unterscheidet und eine der fünf Arbeitssprachen des Amtes ist, d.h. Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch. Neben dem Antrag auf Eintragung der Gemeinschaftsmarke sind Name und Adresse des Anmelders sowie eine Beschreibung der zu schützenden Ware oder Dienstleistung einschließlich der Bezeichnung der Marke anzugeben. Es empfiehlt sich, bei der Anmeldung einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. EINTRAGUNGSVORAUSSETZUNGEN Die Gemeinschaftsmarke wird durch Eintragung erworben. Diese kann nur erfolgen, wenn keine absoluten Eintragungshindernisse bestehen. Solche Eintragungshindernisse sind: Fehlen einer eintragungsfähigen Markenform fehlende Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens
3 Seite 3 von 6 eine für den Verkehr freihaltebedürftige Angabe (z.b. über die geographische Herkunft der Ware) eine nach allgemeinem Sprachgebrauch oder den Verkehrsgepflogenheiten übliche Bezeichnung für unter der Marke angebotene Waren handelt Nähere Informationen hierzu finden Sie in unserem Merkblatt Markenrecht ACHTUNG: Für die Annahme eines Eintragungshindernisses reicht es bereits aus, wenn seine Voraussetzungen lediglich in einem Mitgliedsstaat vorliegen! Ausnahmsweise kann eine Marke aber dennoch eingetragen werden, wenn sie in eintragungsfähiger Markenform vorliegt und infolge ihrer Benutzung bereits Unterscheidungskraft im Rechtsverkehr erlangt hat (jeweils bezogen auf den Teil der Europäischen Gemeinschaft, in dem das Eintragungshindernis vorliegt). Liegt kein Hindernis vor, wird die neue Marke zunächst veröffentlicht und - sofern kein Widerspruch eingeht - in das europäische Markenregister aufgenommen. WAS BEDEUTET PRIORITÄT? Im Markenrecht gilt der sogenannte Grundsatz der Priorität, der sich auch mit der Formel Wer zuerst kommt, mahlt zuerst umschreiben lässt. Wer sein Kennzeichenrecht früher erworben hat, kann sich grundsätzlich gegenüber demjenigen, der es später erworben hat, durchsetzen. Das Prioritätsprinzip ist damit für die Berechtigung sowohl im Widerspruchs- und Löschungsverfahren als auch im Verletzungsverfahren maßgebend. Maßgebend für die Priorität ist der Tag der Anmeldung. Hierfür kommen verschiedene Zeitpunkte in Betracht, insbesondere: Anmeldetag Gemeinschaftsmarke: Der Tag der Einreichung der erforderlichen Anmeldeunterlagen beim Amt (entweder HABM oder DPMA, siehe oben) Anmeldetag einer zugrundeliegenden nationalen Markenanmeldung: Hat man bereits eine nationale Marke angemeldet und meldet dann innerhalb von sechs Monaten die identische(!) Marke auch als Gemeinschaftsmarke (für identische Waren oder Dienstleistungen!) an, dann ist der Tag der nationalen Anmeldung auch für die Gemeinschaftsmarkenanmeldung maßgeblich. Dieser nationale Anmeldetag bleibt unabhängig vom späteren Schicksal der nationalen Markenanmeldung (Zurücknahme, Scheitern oder Eintragung der Marke) erhalten.
4 Seite 4 von 6 Deshalb sollte man vor der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke nach älteren Marken und sonstigen Rechten (nicht eingetragenen geschäftlichen Bezeichnungen) recherchieren. WIE KANN ICH NACH ÄLTEREN MARKEN RECHERCHIEREN? Vor der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke sollte man nach älteren Gemeinschaftsmarken, internationalen Marken mit Wirkung für die EU, aber auch nach älteren nationalen Marken (in den nationalen Markenregistern) recherchieren. Daneben muss man nach nicht eingetragenen älteren Geschäftsbezeichnungen recherchieren. Die IHK München bietet für Ihre Mitglieder einen kostenlosen Recherche-Service nach identischen und ähnlichen, eingetragenen Marken im deutschen, schweizerischen, europäischen und internationalen Markenregister an. Dieser IHK-Service ist erreichbar unter Tel.: 089/ Für weitergehende Recherchen sollte man allerdings ein professionelles Markenrecherchebüro beauftragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unseren Merkblatt Markenrecht. WIDERSPRUCH Bei Überschneidungen der angemeldeten Marke mit einer bereits für die Europäische Union oder ein Mitgliedsland registrierten älteren Marke (ältere Priorität, s. oben) muss der Inhaber der älteren Marke innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Widerspruch einlegen. Eine Überwachung der neuen Eintragungsverfahren ist deshalb für Markeninhaber besonders wichtig. Sobald eine neue Markenanmeldung veröffentlicht wurde, erhalten die Inhaber älterer identischer oder ähnlicher Gemeinschaftsmarken allerdings eine entsprechende Mitteilung vom HABM und können dann gegebenenfalls Widerspruch einlegen. Dieser Mitteilungs-Service des HABM erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so dass eine eigene Überwachung jüngerer Markenanmeldungen trotzdem empfehlenswert ist. Nach Widerspruchserhebung muss das Markenamt über die Eintragung der neuen Marke entscheiden; diese Entscheidung ist dann mit der Beschwerde anfechtbar. Wird über die Beschwerde negativ entschieden, so ist der Rechtsweg zum Gerichtshof 1. Instanz der EU in Luxemburg eröffnet.
5 Seite 5 von 6 WIRKUNG DER EINTRAGUNG Mit der Eintragung stehen dem Inhaber die Rechte aus der Gemeinschaftsmarke zu. Sie bewirkt den Schutz der Marke in allen EU-Staaten. Zugleich entsteht die Gemeinschaftsmarke als subjektives Privatrecht mit absoluter Wirkung, das Gegenstand des Rechtsverkehrs sein kann. Die Dauer der Registrierung beträgt 10 Jahre ab der Anmeldung. Sie kann jeweils um 10 Jahre verlängert werden. Wird das Schutzrecht verletzt, d.h. benutzt ein Dritter ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches oder ähnliches Zeichen, so kann der Verletzer vor den Gemeinschaftsmarkengerichten (= nationale Gerichte des Mitgliedslandes, dem die Schutzrechtsstreitigkeiten besonders zugewiesen sind) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bestimmen sich nach dem Recht des Mitgliedstaates. VERFALL DER MARKE Wird die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 5 Jahren nach ihrer Eintragung nicht ernsthaft benutzt und liegen keine berechtigten Gründe für ihre Nichtbenutzung vor, so kann sie auf Antrag für verfallen erklärt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass von Dritten der Einwand mangelnder Benutzung erhoben wird. VERHÄLTNIS ZU NATIONALEN MARKENRECHTEN Die Gemeinschaftsmarkenverordnung lässt die bestehenden nationalen Marken und Kennzeichenrechte sowohl in ihrem Bestand als auch in ihren Wirkungen unangetastet. Die Gemeinschaftsmarke soll die nationalen Markensysteme nicht ersetzen, sondern neben diese treten. Die Anmeldung oder Registrierung einer Marke im Ursprungsland hat aber Auswirkungen auf das Eintragungsverfahren beim europäischen Markenamt, wenn dieselbe Marke auch als Gemeinschaftsmarke angemeldet werden soll. Denn dem Anmelder steht während einer Frist von 6 Monaten ein Prioritätsrecht zu; die innerhalb dieser Zeit vorgenommene Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wird so behandelt, als ob sie am Tag der früheren Erstanmeldung (im Ursprungsland) vorgenommen worden wäre. Desweiteren kann der Anmelder den Zeitrang einer bereits eingetragenen älteren nationalen Marke für eine neu angemeldete Gemeinschaftsmarke in Bezug auf das betreffende Ursprungsland in Anspruch nehmen.
6 Seite 6 von 6 GEBÜHREN Grundgebühr für eine Einzelmarke (für bis zu 3 Waren- bzw. Dienstleistungsklassen): - Elektronische Anmeldung (e-filing): - Anmeldung in Papierform: 900 Euro Euro Gebühr für jede weitere Klasse ab der 4. Klasse für die Anmeldung einer Einzelmarke zusätzlich je: Widerspruchsgebühr Verlängerungsgebühr für die Schutzzeit einer Einzelmarke für bis zu 3 Waren- oder Dienstleistungsklassen): - Elektronisch (e-renewal): - in Papierform: Verlängerungsgebühr für jede weitere Klasse ab der 4. Klasse für eine Einzelmarke zusätzlich je: 150 Euro 350 Euro Euro Euro 400 Euro Hinweis : Als Grundlage diente ein Merkblatt, das uns freundlicherweise von G. Friedel, IHK Düsseldorf zur Verfügung gestellt wurde. Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK München für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Insbesondere kann die Darstellung eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
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