Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche

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1 Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für ,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon einen Unfall hatte, was P auch bekannt war. In diesem Zustand ist der Wagen nur noch 9.000,-- wert. H hätte den intakten Wagen für ,-- weiterverkaufen können. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche gegen P hat.

2 2 Lösung: H könnte gegen P einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 311 a Abs. 2 BGB haben. A. Anspruch entstanden I. Wirksamer Kaufvertrag Voraussetzung ist zunächst der Abschluss eines Kaufvertrages im Sinne des 433 BGB. Dieser ist hier zwischen den Parteien H und P erfolgt. II. Vorliegen eines unbehhebbaren Sach- (bzw. Rechts-) mangels bei Gefahrübergang 1. Sachmangel, 434 BGB Des Weiteren müsste die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sein. Bei der Unfallfreiheit könnte es sich um eine vereinbarte Beschaffenheit i.s.d. 434 Abs. 1 S. 1 BGB handeln. Zur Beschaffenheit im Sinne des 434 Abs. 1 S. 1 BGB gehören zumindest alle Eigenschaften, die einer Kaufsache dauerhaft und unmittelbar anhaften. Die Unfallfreiheit (bzw. genauer gesagt der Unfall) haftet einem Pkw dauerhaft und unmittelbar an. Damit handelt es sich bei der Unfallfreiheit um eine Beschaffenheit. Die Vereinbarung i.s.d. 434 Abs. 1 S. 1 BGB der Unfallfreiheit ist hier durch die Frage des H und ihre Bejahung durch P erfolgt. 2. Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung Die Beseitigung dieses Mangels müsste ferner ein Fall der Unmoeglichkeit ( 275 I-III BGB) sein. Ein Unfallwagen bleibt auch nach bester Reparatur ein Unfallwagen. Daher lässt sich dieser Mangel auch nicht beseitigen. Eine Mängelbeseitigung durch Neulieferung scheidet bei Gebrauchtwagen meist aus (BGH NJW 2006, 2839, 2. Leitsatz). 1 Dies gilt insbesondere, wenn der Händler zu Wieder- 1 Die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache ist auch beim Stückkauf nicht von vornherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vor- Seite 2 von 6

3 3 verkaufszwecken ein Fahrzeug von einem Verbraucher kauft, es den Parteien also auf das konkrete und kein vergleichbares Fahrzeug ankam. Damit lag hinsichtlich des Mangels eine anfängliche objektive Unmöglichkeit nach 275 Abs. 1 BGB vor. III. IV. Gefahrübergang Diese vereinbarte Beschaffenheit müsste bei Gefahrübergang, der gem. 446 BGB im Zeitpunkt der Übergabe lag, gefehlt haben. Der Wagen war schon bei der Übergabe ein Unfallwagen, womit auch diese Voraussetzung erfüllt ist. Kein genereller Ausschluss der Gewährleistung Fraglich ist, ob ein genereller Ausschluss der Gewährleistung vorliegt. Ein vertraglicher Haftungsausschluss ist nicht erfolgt. Fraglich ist, ob ein gesetzlicher Haftungsausschluss vorliegt. Der Käufer H hatte überdies keine Kenntnis vom Mangel, welche die Käuferrechte gemäß 442 Abs. 1 S. 1 BGB ausschließen würde. Da der Verkäufer P den Unfall kannte und trotzdem die Unfallfreiheit bejahte, handelte er arglistig, weshalb auch kein Haftungsausschluss nach 442 Abs. 1 S. 2 BGB in Betracht kommt. [Hinweis: Wenn P nicht arglistig gehandelt hätte käme ein Haftungsausschluss nach 442 Abs. 1 S. 2 BGB in Frage, weil H (als Händler) beim Ankauf von Gebrauchtwagen im Interesses seiner Kunden Prüfungspflichten treffen, weshalb die fehlende Überprüfung des Wagens als grobe Fahrlässigkeit eingestuft werden kann. Für diesen Fall sind seine Gewährleistungsrechte ausgeschlossen, wenn nicht der Verkäufer arglistig handelt, was hier aber der Fall ist.] stellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens liegt es in der Regel nahe, dies zu verneinen, wenn dem Kaufentschluss eine persönliche Besichtigung des Fahrzeugs vorangegangen ist. Seite 3 von 6

4 4 V. Voraussetzungen des 311a Abs. 2 BGB Zu prüfen ist, ob die weiteren Voraussetzungen des 311 a Abs. 2 BGB vorliegen. 1. Vorliegen eines wirksamen Vertrages Zunächst setzt der Anspruch aus 311a Abs. 2 BGB das Vorliegen eines wirksamen Vertrages voraus. Wie bereits dargelegt wurde zwischen den Parteien ein Kaufvertrag i.s.d. 433 BGB geschlossen. Bonus: Wie sich aus 311 a Abs. 1 BGB ergibt, steht es der Wirksamkeit eines Vertrages nicht entgegen, dass der Schuldner nach 275 BGB nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. Auch insofern liegt hier also ein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien P und H vor. 2. Vorliegen einer schon bei Vertragsschluss bestehenden Unmöglichkeit (Anm.: Beachten Sie, dass in Fällen der Unmöglichkeit keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden muss, da diese definitionsgemäß unmöglich wäre.) 311a Abs. 2 BGB verlangt eine schon bei Vertragsschluss bestehende Unmöglichkeit. Wie oben gezeigt, ist der vorliegende Sachmangel unmöglich behebbar. (Hinweis: Es wäre genauso richtig, oben einen Sachmangel zu bejahen und die Unmöglichkeit erst hier zu prüfen.) Fraglich ist, ob besagter Sachmangel bereits bei Vertragsschluss vorlag. Laut Sachverhalt wusste P bei Vertragsschluss von dem Unfall, mithin lag der Mangel bereits vor Vertragsschluss vor. Seite 4 von 6

5 5 3. Vertretenmüssen Gemäß 311 a Abs. 2 S. 1 BGB kann der Gläubiger (hier also H) grundsätzlich Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Dies gilt gemäß 311 a Abs. 2 S. 2 BGB allerdings nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis nicht zu vertreten hatte. Da der Verschuldensvorwurf bei der anfänglichen Unmöglichkeit derjenige ist, einen von ihm nicht erfüllbaren Vertrag geschlossen zu haben, kommt es für das Vertretenmüssen gem. 311a Abs. 2 BGB darauf an, ob er das Leistungshindernis bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste. Hier kannte der Schuldner P den Unfall und damit das Leistungshindernis, das er daher zu vertreten hat. V. Rechtsfolge Geschuldet wird Schadensersatz statt der Leistung. Dieser ist in 281 BGB näher beschrieben. Ihn gibt es in der Form des sog. kleinen Schadensersatzes ohne Rückgabe der Sache und in der Form des großen Schadensersatzes, im Gesetz als Schadensersatz statt der ganzen Leistung bezeichnet, unter Rückgabe der Sache. 311a Abs. 2 BGB, der keine weiteren Voraussetzungen kennt, geht vom kleinen Schadensersatz aus. Dieser kleine Schadensersatz würde 3.000,-- (12.000,-- sonst erzielter Kaufpreis 9.000,-- augenblicklicher Wert) betragen. Die offene Formulierung des 311a Abs. 2 BGB (Schadensersatz statt der Leistung) schließt jedoch auch den großen Schadensersatz mit ein. Dies ergibt sich aus S. 3, der auf die allgemeinen Regelungen des 281 BGB zum großen Schadensersatz verweist. Voraussetzung ist allerdings gemäß 311 a Abs. 2 S. 3 BGB i.v.m. 281 Abs. 1 S. 3 BGB die Erheblichkeit der Pflichtverletzung, was zu bejahen ist. Daher könnte H auch großen Schadensersatz verlangen, womit er den Wagen zurückgeben müsste (vgl. 281 Abs. 5 BGB i.v.m. 346 BGB) und dafür ,-- erhielte. Seite 5 von 6

6 6 B. Anspruch untergegangen Der Anspruch ist nicht untergegangen. C. Anspruch durchsetzbar Der Durchsetzung des Anspruchs steht laut Sachverhalt nichts im Wege. Ergebnis: H kann nach seiner Wahl gemäß 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 311 a Abs. 2 BGB kleinen Schadensersatz in Höhe von 3.000,-- oder großen Schadensersatz in Höhe von ,-- unter Rückgabe des gekauften Wagens verlangen. Seite 6 von 6

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