Gebührensatzung zur Abfallsatzung des Landkreises Bad Doberan (Abfallgebührensatzung)

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1 Inhalt: Gebührensatzung zur Abfallsatzung des Landkreises Bad (Abfallgebührensatzung) 1 Grundsatz Gebührensätze Gebührenpflichtige Beginn und Ende der Gebührenpflicht Gebührenschuld - Veranlagung und Fälligkeit Inkrafttreten / Außerkrafttreten...6 Die Mitglieder des Kreistages Bad haben auf der Grundlage der 92, 100 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Neufassung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S 205), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom (GVOBl. M-V S. 640), der 13, 15, 16 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1619), und der 3, 6 des Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfAlG M-V) in der Fassung vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V, S. 43, GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr ), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003(GVOBl. M-V 2004 S. 2) sowie des 16 der Satzung über die Abfallentsorgung des Landkreises Bad (Abfallsatzung), Beschluss-Nr /2006 vom 27. September 2006, nachfolgende Gebührensatzung mit Beschluss- Nr /2006 vom 15. November 2006 beschlossen. 1 Grundsatz Der Landkreis Bad erhebt zur Deckung der ihm als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit der Erfüllung der Aufgaben nach der Satzung über die Abfallentsorgung des Landkreises Bad (Abfallsatzung) für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen im Landkreis Bad entstehenden Kosten nach Maßgabe dieser Satzung Abfallgebühren. Die Abrechnung der Leistungen für die Entsorgung von gewerblichem Siedlungsabfall aus anderen Herkunftsbereichen über privatrechtliche Entgelte, die im Amtlichen Mitteilungsblatt des Landkreises Bad gemäß 18 der Abfallsatzung veröffentlicht werden, bleibt hiervon unberührt. abfallgebührensatzung.doc Seite 1 von 7

2 2 Gebührensätze (1) Die Höhe der Gebühr wird in den Entsorgungsgebieten für Grundstücke, die an das automatische Mülltonnenidentifikationssystem (MAWIS) angeschlossen sind, nach der Anzahl und dem Fassungsvermögen sowie der Leerungsanzahl der Restabfallbehälter veranlagt. Für Grundstücke, die nicht an das automatische Mülltonnenidentifikationssystem angeschlossen sind, erfolgt die Gebührenveranlagung nach der Anzahl und dem Fassungsvermögen der Restabfallbehälter sowie nach deren Regelentleerungsrhythmus. (2) Mit den Gebühren gem. Abs. 1 werden die Kosten, die dem Landkreis Bad durch die Verpflichtung zur getrennten Sammlung und stofflichen Verwertung, durch erhöhte Anforderungen an Anlagen zur Vorbehandlung und Ablagerung von Abfällen oder durch sonstige abfallwirtschaftliche Maßnahmen entstehen, auf die Gebührenschuldner umgelegt. (3) Beseitigung von Restabfall aus privaten Haushalten Entsorgungsgebühren für Restabfallbehälter, die an das automatische Mülltonnenidentifikationssystem angeschlossen sind: Für die Restabfallentsorgung aus privaten Haushalten wird eine auf den Restabfallbehälter bezogene Jahresmindestgebühr, die bis zu 13 Abfallbehälterleerungen enthält, erhoben. Die Jahresmindestgebühr beträgt für je einen Restabfallbehälter mit 40 l Volumen Restabfallbehälter mit 80 l Volumen Restabfallbehälter mit 120 l Volumen Restabfallbehälter mit 240 l Volumen 41,37 Euro 82,75 Euro 124,12 Euro 248,24 Euro (4) Beseitigung von Restabfall aus privaten Haushalten Zusatzentsorgungsgebühren für Restabfallbehälter, die an das automatische Mülltonnenidentifikationssystem angeschlossen sind: Bei Inanspruchnahme von Zusatzleerungen (ab 14. Behälterleerung) werden folgende Gebühren je Behälterleerung erhoben: abfallgebührensatzung.doc Seite 2 von 7

3 Restabfallbehälter mit 40 l Volumen Restabfallbehälter mit 80 l Volumen Restabfallbehälter mit 120 l Volumen Restabfallbehälter mit 240 l Volumen 1,61 Euro 3,22 Euro 4,84 Euro 9,67 Euro (5) Beseitigung von Restabfall aus privaten Haushalten Entsorgungsgebühren für Restabfallbehälter, die nicht an das automatische Mülltonnenidentifikationssystem angeschlossen sind: Die abfallbehälterbezogene Jahresgebühr, die 52 Behälterleerungen (wöchentliche Leerung) beinhaltet, beträgt für je einen Restabfallbehälter mit l Volumen 2.778,80 Euro Die abfallbehälterbezogene Jahresgebühr, die 26 Behälterleerungen (14-tägliche Leerung) beinhaltet, beträgt für je einen Restabfallbehälter mit l Volumen 1.685,78 Euro (6) In die im Absatz 3 benannten Jahresmindestgebühren sind Kosten für System, Verwaltung und nachfolgend aufgeführte Sonderleistungen einkalkuliert: Sperrmüllentsorgung auf Anforderung jeweils zwei Entsorgungen je Haushalt und Kalenderjahr. Metallschrottentsorgung auf Anforderung jeweils zwei Entsorgungen je Haushalt und Kalenderjahr. Entsorgung schadstoffbelasteter Abfälle im Umfang des Anfalles im privaten Haushalt, durch 2 mal jährliche ambulante Erfassung in allen Städten und Gemeinden. Entsorgung von Altpapier und Altpappen, im Umfang des Anfalles im privaten Haushalt durch ein grundstücksbezogenes Holsystem über Papiertonnen und Bringsystem zu festgelegten Annahmestellen. Entsorgung von Kühl- und Gefriergeräten sowie Elektro- und Elektronikschrott im Umfang des Anfalles im privaten Haushalt einmal jährlich im Holsystem. Entsorgung von kompostierbaren Weihnachtsbäumen im Umfang des Anfalles im privaten Haushalt. abfallgebührensatzung.doc Seite 3 von 7

4 Die Kosten für Leerung, Transport und Entsorgung (Vorbehandlung, Deponierung) des Restabfalls aus Haushaltungen werden gleichmäßig sowohl auf die Jahresmindestgebühr i.s. von Abs. 3 als auch auf die Zusatzgebühr i.s. von Abs. 4 verteilt. In die Jahresgebühr für Restabfallbehälter, die nicht an das Mülltonnenidentifikationssystem angeschlossen sind i.s. von Abs. 5, werden sowohl die Kosten für System, Verwaltung sowie für die Sonderleistungen i.s. von Satz 1 als auch für die Restabfallentsorgung i.s. des vorigen Satzes eingestellt. (7) Die Gebühr für die Bereitstellung und Entsorgung eines amtlich gekennzeichneten Abfallsackes mit einem Volumen von 70 Litern beträgt 4,73 Euro. (8) Die Gebühr für einen auf Antrag des Anschlusspflichtigen vorzunehmenden Abfallbehältertausches beträgt für den Tausch und die Kennzeichnung von Abfallbehältern der Größen 40 l bis 240 l 9,25 Euro je vollendetem Behältertausch in eine andere Größe, für den Tausch eines Abfallbehälters der Größe l 15,49 Euro je vollendetem Behältertausch in kleinere Behältergrößen, Die Erstausstattung von Grundstücken mit Abfallbehältern sowie der Einzug bei Verkauf des Grundstückes ist gebührenfrei. 3 Gebührenpflichtige (1) Gebührenschuldner der Gebühren bis auf die Gebühr i.s. von 2 Abs. 7 dieser Satzung ist, wer nach 6 Abs. 1 und 2 der Abfallsatzung Berechtigter und Verpflichteter ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Im Falle des Erwerbes von Restabfallsäcken nach 2 Abs. 7 dieser Gebührensatzung ist der Erwerber des Restabfallsackes gebührenpflichtig. (3) Wechselt die Person des Gebührenpflichtigen während des Veranlagungszeitraumes, haften beide Gebührenpflichtige für die in diesem Zeitraum zu entrichtende Gebühr gesamtschuldnerisch. 4 Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren beginnt bei Anschluss des Grundstückes an die durch den Landkreis Bad betriebene öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung. Bei Anschluss des Grundstückes bis einschließlich des 15. eines Monats erfolgt die Gebührenerhebung rückwirkend ab 01. des Anschlussmonates. abfallgebührensatzung.doc Seite 4 von 7

5 Bei Anschluss des Grundstückes ab 16. eines Monats beginnt die Gebührenerhebung ab 01. des Folgemonats. (2) Die Pflicht zur Gebührenentrichtung erlischt mit der Einstellung der Abfallentsorgung und der Rückgabe der/ des Restabfallbehälter/s sowie der blauen Papiertonne. Die Antragstellung hat schriftlich vier Wochen vor dem beabsichtigten Einstellungstermin beim Landrat des Landkreises Bad, Umweltamt, Sachgebiet Abfallwirtschaft, August-Bebel-Straße 03, Bad zu erfolgen. Erfolgt die Einstellung der Abfallentsorgung bis einschließlich des 15. eines Monats, so erfolgt die Gebührenerhebung bis zum letzten Tag des Vormonats. Bei Abmeldung ab 16. eines Monats werden die Gebühren bis zum Ende des laufenden Monats berechnet. 5 Gebührenschuld - Veranlagung und Fälligkeit (1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres. (2) Die Jahresmindestgebührenschuld gemäß 2 Abs. 3 entsteht jeweils mit Ablauf des Erhebungszeitraums (Kalenderjahr). Endet das Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Erhebungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses. Eine rückwirkende Abmeldungsbearbeitung ist satzungsmäßig ausgeschlossen. (3) Auf die Jahresmindestgebühr gem. 2 Abs. 3 ist eine Vorauszahlung in Höhe der Hälfte der Jahresmindestgebühr jeweils zu den Fälligkeitsterminen am und eines jeden Jahres zu entrichten, die mit Bescheid zum Ende des ersten Quartals des Jahres, für die sie erhoben werden soll, festgesetzt wird. Auf die Höhe der Vorauszahlungen werden keine Rückvergütungen gewährt. (4) Die Zusatzentsorgungsgebühr gemäß 2 Absatz 4 entsteht pro Leerung mit der einzelnen Behälterleerung, die Summe der für das Jahr insgesamt zu entrichtenden Zusatzentsorgungsgebühren wird mit Gebührenbescheid Abfallentsorgung - Zusatzleerungen - nach Ablauf des Kalenderjahres zu Beginn des ersten Quartals des Folgejahres festgesetzt und ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Fällt keine Zusatzentsorgungsgebühr an und bleibt es für die an das Mülltonnenidentifikationssystem angeschlossenen Behälter bei der Jahresmindestgebühr i.s. von Abs. 3, erfolgt die Festsetzung in Höhe der Vorauszahlungen mit Bescheid zum Beginn des ersten Quartal des Folgejahres. (5) Die Jahresgebühren gemäß 2 Absatz 5 entstehen für das jeweilige Jahr zu Jahresbeginn und werden mit Gebührenbescheid zum Ende des ersten Quartals des Jahres, für das sie erhoben werden, festgesetzt. Sie sind in Höhe der Hälfte der Jahresgebühr jeweils am und eines jeden Jahres fällig. abfallgebührensatzung.doc Seite 5 von 7

6 (6) Bei innerhalb des laufenden Kalenderjahres eingetretenen Änderungen hinsichtlich der Gebührenpflichtigen bzw. bei Nutzung von Restabfallbehältern, die an das automatische Mülltonnenidentifikationssystem angeschlossen sind, hinsichtlich der Anzahl der Behälter sowie des Behältervolumens und der Anzahl der in Anspruch genommenen Zusatzleerungen, bzw. bei Restabfallbehältern, die nicht an das automatische Mülltonnenidentifikationssystem angeschlossen sind, hinsichtlich der Anzahl der Behälter bzw. dessen Leerungszyklusses ergeht unverzüglich nach Mitteilung an den Landkreis ein Änderungsbescheid, in dem die Gebühren unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen neu (Jahresmindestgebühr i.s. von Abs. 3 und die Jahresgebühr für l Behälter gem. Abs. 5 anteilig) festgesetzt werden. Soweit danach noch Gebühren zu zahlen sind, werden diese innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe fällig. (7) Für Gebühren, die sich aus der Nutzung eines Restabfallbehälters gemäß 7 Abs. 3 der Abfallsatzung außerhalb des beantragten Nutzungszeitraumes ergeben, wird rückwirkend eine Veranlagung für die Inanspruchnahme als Zusatzleerungen gemäß Abs. 4 vorgenommen. (8) Nachveranlagte Gebühren werden unverzüglich nach Kenntnis durch Bescheid erhoben und sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe fällig. Eine Nachveranlagung erfolgt, wenn bis zu den Terminen für eine Festsetzung im Sinne von Abs. 3 bis 6 die für die Erhebung der dort genannten Abgaben benötigten Daten nicht vorliegen und im Falle von Abs. 7. (9) Gebühren, die sich aus beantragten und vollendeten Abfallbehältertauschen gemäß 2 Abs. 8 ergeben, entstehen mit vollendetem Abfallbehältertausch und werden mit Änderungsbescheid festgesetzt, der unverzüglich nach Mitteilung ergeht und sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe fällig. (10) Die Gebühr für die Nutzung des amtlich gekennzeichneten Abfallsackes gemäß 2 Absatz 7 entsteht mit dem Erwerb und wird sofort fällig. 6 Inkrafttreten / Außerkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt zum in Kraft. Damit tritt die Gebührensatzung zur Abfallsatzung des Landkreis Bad (Abfallgebührensatzung) mit Beschluss-Nr. 89-9/2005 vom 16. November 2005 für die Zukunft außer Kraft. abfallgebührensatzung.doc Seite 6 von 7

7 Ausgefertigt am Thomas Leuchert Landrat Die vorstehende durch den Kreistag Bad beschlossene Satzung, angezeigt beim Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern am , wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Es wird darauf verwiesen, dass, soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrensund Formfehler verstoßen wurde, diese entsprechend 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Neufassung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom (GVOBl. M-V S. 640), innerhalb eines Jahres ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Landkreis Bad geltend gemacht werden können. Bad, den Thomas Leuchert Landrat abfallgebührensatzung.doc Seite 7 von 7

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