Werbeanlagensatzung Freienohl

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1 Werbeanlagensatzung Freienohl Die vorliegende Kurzbegründung illustriert wesentliche Teilaspekte der Werbeanlagensatzung Freienohl zum besseren Verständnis. Es werden jedoch nicht alle Regelungsgegenstände des Satzungstextes thematisiert. Fotos und sonstige Darstellungen sind soweit nicht gesondert kenntlich gemacht durch die Verwaltung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede erstellt worden. Folie 1

2 1 Ziel der Satzung Erhalt & Entwicklung der Ortsbildqualität in Freienohl (gestaltende Zielsetzung) Steuerung von Größe, Anzahl und Anbringungsort von Werbeanlagen (reglementierende Zielsetzung) Einheitlicher Rahmen für Verwaltung, Händler, Gewerbetreibende und Eigentümer (Harmonisierung mit bestehenden B-Plänen) Beitrag zur Umsetzung der Maßnahmenbausteine des ISEK Freienohl Folie 2

3 2 Geltungsbereich Unterschiedliche städtebauliche Quartiere haben unterschiedliche Schutzansprüche. Eine pauschale Satzung über einen städtebaulich heterogenen Geltungsbereich ist nicht sinnvoll und rechtlich unsicher. Zone II: Durchgangsstraßen Zone I: Ortskern Folie 3

4 2 Geltungsbereich Zone II: Durchgangsstraßen Zone II (Z): Zentraler Versorgungsbereich Freienohl-Süd Folie 4

5 4 Begriffsbestimmungen Fassadengebundene Werbeanlagen Flachtransparente Winklige Werbeanlagen Einzelbuchstaben Werbebanner Kastenkörper Winklige Werbeanlagen Fassadenbemalung Schaufensterbeklebung Folie 5

6 4 Begriffsbestimmungen Freistehende Werbeanlagen Werbepylon Werbepylon Sammelwerbung Plakatwände enny_jablonec.jpg Folie 6

7 4 Begriffsbestimmungen 4 (3) Werbung an der Stätte der Leistung Eine Werbeanlage befindet sich an der Stätte der Leistung, wenn sich die Werbeanlage und der Betrieb für den geworben wird, auf dem selben Grundstück oder in enger räumlicher Beziehung zueinander befinden. Eine Werbeanlage befindet sich ebenfalls an der Stätte der Leistung, wenn Produkte oder Dienstleistungen beworben werden, die durch diesen Betrieb verkauft werden. Folie 7

8 4 Begriffsbestimmungen Werbeanlagen, die sich nicht an der Stätte der Leistung befinden. Hier als freistehende Werbeanlage im Ortsteil Freienohl. Folie 8

9 4 Begriffsbestimmungen Zeitlich begrenzte Werbeanlagen Längstens 24 Werktage (4 Wochen) in Folge Insgesamt nicht länger als 70 Tage im Jahr Folie 9

10 5 Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen Dominante Farbgebung Ausladende und hoch angebrachte Werbeausleger Schaufensterbeklebung schottet das Geschäft vom öffentlichen Raum ab Werbung überspannt die gesamte Fassadenbreite Folie 10

11 5 Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen Beschriftung orientiert sich an den Fensteröffnungen; Gebäudearchitektur wird nicht überdeckt Dezente Farbgebung Schaufensterbeklebung lässt eine Beziehung zum öffentlichen Raum zu Handwerklicher Werbeausleger in angemessener Höhe Folie 11

12 5 Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen Die Schriftzüge inkl. Hintergrund nehmen die gesamte Gebäudebreite ein. Die Gebäudearchitektur wird dominiert - starke Trennung zwischen den Geschossen. Folie 12

13 5 Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen Insgesamt sehr lieblose und wenig attraktive Gestaltung der Werbeanlagen. Die sehr grelle Farbegestaltung der Schaufensterbeklebung wertet den öffentlichen Raum ab. Folie 13

14 5 Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen Der Schriftzug nimmt die Breite der Fensteröffnungen auf. Die Farbe der Werbung korrespondiert mit der Natursteinfassade Filigranes und hochwertiges Gesamterscheinungsbild. Werbung, Fensterrahmen und Vordach sind aufeinander abgestimmt. Fassadenbemalung und Werbeschriftzug bilden eine Einheit. Werbung hebt sich charmant von den üblichen Werbeformen ab. Folie 14

15 5 Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen Kreativer und gleichzeitig angemessener Einsatz von Farbe. Dezenter Schriftzug in Anlehnung an die historische Gebäudesubstanz. Folie 15

16 6 Schaufenster bis zu 50% der jeweiligen Fensterfläche im EG bis zu 25% der jeweiligen Fensterfläche in den Obergeschossen die Vorgaben gelten nicht für zeitlich begrenzte/ vorübergehende Werbeanlagen > Beklebung kann hier mehr Fläche einnehmen Folie 16

17 7 Leuchtende Werbeanlagen, Beleuchtung, Monitore und akustische Werbung Videowände (z.b. LED-Videowände) mit einer Größe von mehr als 0,25 m² (in Zone II (Z) max. 1 m²) sind außerhalb der Geschäftsräume ausnahmsweise zulässig, wenn sie in erster Linie zu Informationszwecken dienen sie sich verträglich in das Stadtbild einfügen die Werbeinformationen maximal alle 30 Sekunden wechseln die Immissionsrichtwerte zur Beleuchtungsstärke (inklusive Aufschlagfaktor für Wechsellicht) gemäß Erlass 7129 des MKULNV berücksichtigt werden bei LED-Videowänden der Aufschlagfaktor gem. Erlass im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung ermittelt worden ist Folie 17

18 7 Leuchtende Werbeanlagen, Beleuchtung, Monitore und akustische Werbung Outdoor Media Board Outdoor Media Board LED-Videowand /LED/LED_Wand_aWs_Puchenau.jpg Folie 18

19 9-12 Anbringungsort, Größe und Ausladung Beispiel für Zone I: Werbeanlagen nehmen maximal 15% der Fassadenfläche ein; max. 25 m² Fassadengebundene Werbeanlagen bis max. Brüstung 1. OG Werbung auf Vorsprüngen ausnahmsweise zulässig max. 4 m² pro Werbeanlage Winklige Werbeanlagen bis max. Brüstung 2. OG Winklige Werbeanlagen bis max. 3,5 m² Schaufensterbeklebung max. 50% der jeweiligen Fensterfläche Folie 19

20 9-12 Anbringungsort, Größe und Ausladung Beispiel für Zone II: Fassadengebundene Werbeanlagen bis max. Brüstung 2. OG Werbeanlagen nehmen maximal 15% der Fassadenfläche ein; max. 30 m² Werbung auf Vorsprüngen allgemein zulässig max. 6 m² pro Werbeanlage Winklige Werbeanlagen bis max. Brüstung 2. OG Winklige Werbeanlagen bis max. 4,5 m² Folie 20

21 13 Besondere Bestimmungen für die Zone II(z) Folie 21

22 13 Besondere Bestimmungen für die Zone II(z) In der Zone II(z) gelten zunächst die Vorgaben der Zone II Aufgrund der großen Gebäudekubaturen werden die folgende Vorgaben jedoch weiter gefasst: 1. Keine Höhenbeschränkung für leuchtende Werbeanlagen. 2. Bildschirme/ Monitore sind bis zu einer Größe von 1m² allgemein zulässig. 3. Keine Beschränkung der Projektionsfläche von Werbestrahlern. 4. Die Werbefläche von freistehenden Werbeanlagen darf 6 m² statt 4 m² betragen. 5. Die Höhe von freistehenden Werbeanlagen darf 10 m statt 6 m betragen. 6. Bei großformatigen Betriebsformen (> 800 m² VKF) sind je Werbeanlage 15 m² statt 10 m² zulässig. Folie 22

23 Beteiligungsmöglichkeiten Anregungen und Hinweise bitte bis zum 01. Dezember einreichen. Folie 23

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