die im Laufe des Steuerjahres ausgeübte Tätigkeit von Mann und Frau zusammen ein Pensum von mehr als 150% ergibt und

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1 Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden StG 38 b, c, d, e, f, g DBG 33 II, 35 I Inhaltsverzeichnis 1. Zweiverdienerabzug (Praxisänderung vom ) Kinderabzug Familienabzug Abzug für die auswärtige Ausbildung Unterstützungsabzug Kinderbetreuungsabzug (Praxisänderung vom ) ZWEIVERDIENERABZUG (PRAXISÄNDERUNG VOM ) Der Zweiverdienerabzug wird im Kanton gewährt, wenn die gemeinsam veranlagten Ehegatten insgesamt zu mehr (!) als 150% erwerbstätig sind; dies gilt sowohl bei unabhängiger Tätigkeit der Ehegatten als auch bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten. Der Abzug beträgt (ab indexiert) Fr. 3'500.- (StG 38 b; vgl. dazu auch Botschaft vom 17. November 1998, Heft Nr. 7/ , S. 224 und 256/257). Wer einer vollen Erwerbstätigkeit nachgeht, gilt als zu 100% erwerbstätig. Ein allfälliger Einwand eines Pflichtigen, er arbeite derart viel, dass er nicht nur zu 100%, sondern zu 120% erwerbstätig sei, kann nicht gehört werden. Beim Zweiverdienerabzug im Sinne von StG 38 b handelt es sich um einen Sozialabzug. Der Zweiverdienerabzug wird gewährt, um der verminderten Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen, die sich dadurch ergibt, dass beide Ehegatten erwerbstätig sind und dadurch höhere Kosten entstehen. Diese verminderte Leistungsfähigkeit zeigt sich nun aber nicht an einem bestimmten Stichtag, sondern während der ganzen Steuerperiode. Diese Überlegung führt - in Anwendung einer verfassungskonformen Auslegung von StG 38 lit. b (Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) - zu folgender Praxis: Der Zweiverdienerabzug kann gewährt werden, wenn die im Laufe des Steuerjahres ausgeübte Tätigkeit von Mann und Frau zusammen ein Pensum von mehr als 150% ergibt und die Erwerbstätigkeit von Mann und Frau nicht vor dem massgebenden Stichtag aufgegeben wurde RK ( RK) doc P

2 Für die Gewährung des Zweiverdienerabzuges wird damit nicht allein auf den des jeweiligen Steuerjahres abgestellt, sondern es wird - ausgehend von diesem Stichtag - geprüft, ob die Voraussetzungen des Abzuges über das ganze Steuerjahr gesehen erfüllt waren. Jede abweichende, allein Stichtag bezogene Beurteilung der Fälle würde zu Unterscheidungen führen, die als willkürlich zu bezeichnen wären, da diesfalls nur die Situation im Dezember bzw. Ende Dezember des jeweiligen Steuerjahres ausschlaggebend wäre. Eine nur Stichtag bezogene Betrachtungsweise würde den Zweiverdienerabzug letztlich auch sehr Missbrauch anfällig machen und Umgehungsgeschäften Tür und Tor öffnen. In den nachfolgenden Beispielen wird jeweils davon ausgegangen, dass der eine Ehepartner zu 100% erwerbstätig ist. Beispiele: Der andere Ehepartner arbeitet während dem ganzen Jahr zu mehr als 50% Zweiverdienerabzug wird gewährt. zu 50% oder weniger Zweiverdienerabzug wird nicht gewährt. zu mehr als 50%, kündigt aber per Ende Dezember Zweiverdienerabzug wird gewährt. 1 zu mehr als 50% und wechselt per Anfang Dezember den Beruf Zweiverdienerabzug wird gewährt. 2 Der andere Ehepartner arbeitet vom 1.1. an zu 80% bis Ende Jahr Zweiverdienerabzug wird gewährt. bis Ende November / August / Juni Zweiverdienerabzug wird nicht gewährt. 3 Der andere Ehepartner arbeitet jedes Jahr während einer bestimmten Periode des Jahres zu 80%: Zweiverdienerabzug wird gewährt (80% während 8 Monaten = 53% 4 ) plus Zweiverdienerabzug wird nicht gewährt (80% während 7½ Monaten = 50%) Mit der Kündigung per Ende Jahr besteht die Erwerbstätigkeit am Stichtag noch; die ganzjährige Tätigkeit muss hier zur Gewährung des Abzugs führen. Der Wechsel der Arbeitsstelle oder des Berufes spielt für die Beurteilung keine Rolle. Keine Erwerbstätigkeit mehr per Ende Jahr und damit am Stichtag: nicht erwerbstätig. Berechnung: 12 Monate = 100%, somit 8 Monate = 66.7% (100 dividiert durch 12 mal 8), davon 80% (80% von 66.7% = 53.3%). Per Ende Jahr liegt zwar keine effektive Tätigkeit vor; die Erwerbstätigkeit geht aber insofern weiter, als sie im folgenden Jahr wiederum ausgeübt wird; die Erwerbstätigkeit wurde nicht aufgegeben, sie wurde nur zeitweilig unterbrochen. Das Gesetz fordert einen Beschäftigungsumfang von insgesamt mehr als 50% doc 2

3 Zweiverdienerabzug wird nicht gewährt (80% während 6 Monaten = 40%) (Folgejahr) Zweiverdienerabzug wird nicht gewährt (80% während 4 Monaten = 26.7%) 8 Der andere Ehepartner beginnt die Erwerbstätigkeit (zu 80%) und arbeitet im folgenden Jahr weiter: Am 1.4. Zweiverdienerabzug wird gewährt (80% während 9 Monaten = 60%) Am 1.5. Zweiverdienerabzug wird gewährt (80% während 8 Monaten = 53%) Am 1.6. Zweiverdienerabzug wird nicht gewährt (80% während 7 Monaten = 46.7%) 9 Der andere Ehepartner ändert sein Arbeitspensum im Laufe des Jahres: (100%) plus (50%), Ende der Erwerbstätigkeit per Zweiverdienerabzug wird nicht gewährt (80%) plus (50%) Zweiverdienerabzug wird nicht gewährt (6 Monate zu 80% plus 2 Monate zu 50% = 48.3%). Spezialfälle Der eine Ehepartner ist zu 100% angestellt. Zusätzlich arbeitet er am Abend und am Wochenende zu 20%. Der andere Ehepartner arbeitet mit einem Pensum von 40% Zweiverdienerabzug wird nicht gewährt 11 Der eine Ehepartner ist zu 100% angestellt; er hat noch verschiedene (entgeltliche) Nebenjobs mit einem Pensum von insgesamt 25%; während seiner Abwesenheit vertritt ihn der andere Ehepartner, der selber auch zu 30% angestellt ist Zweiverdienerabzug wird gewährt Per Ende Jahr und damit per Stichtag bestand zwar eine Erwerbstätigkeit von mehr als 50%; die Betrachtung muss aber über das ganze Jahr erfolgen und nicht nur auf einen Tag bezogen werden; auf das ganze Jahr bezogen arbeitete der andere Ehepartner weniger als 50%, weshalb der Abzug nicht gewährt werden kann. Die Tätigkeit im Folgejahr kann hier nicht in die Berechnungen einbezogen werden; das Folgejahr kann nur für die Beurteilung der Frage, ob per Stichtag noch eine Erwerbstätigkeit vorliegt, berücksichtigt werden; wenn die Tätigkeit regelmässig so ausgestaltet wird, fallen in das Jahr auch die ersten Monate (Erwerbstätigkeit bis Juni) und der Zweiverdienerabzug könnte gewährt werden. Vgl. FN Der andere Ehepartner ist per Stichtag nicht mehr erwerbstätig; würde er auch im Folgejahr weiterarbeiten, wäre der Abzug zu gewähren, da die Quote von 50% erfüllt ist. 11 Die Erwerbstätigkeit eines Ehegatten kann maximal mit 100% berücksichtigt werden; der Abzug rechtfertigt sich nur dort, wo die starke Erwerbstätigkeit des Zweitverdieners zu Mehrkosten führt. 12 Der eine Ehepartner kommt mit seinen Nebenjobs auf 100%, die Tätigkeit des anderen Ehepartners ist zu addieren und ergibt 55%; der Umstand, dass der eine den anderen ersetzt ist dabei ohne Belang; in diesen Fällen muss darauf geachtet werden, dass der Teil des einen Ehepartners, den der andere E- hepartner übernimmt, insgesamt nur einmal berechnet wird doc 3

4 Der eine Ehepartner ist zu 100% angestellt. Der andere Ehepartner erzielt aus einer ganzjährigen selbständigen Erwerbstätigkeit zu 60% einen Verlust. Zweiverdienerabzug wird gewährt. 13 Im Bund figuriert der Zweiverdienerabzug systematisch unter den allgemeinen Abzügen; er beträgt Fr. 7'600.- (vgl. DBG 212 II). In der Literatur wird diesbezüglich von einem anorganischen Abzug gesprochen (vgl. bspw. Bosshard/Bosshard/Lüdin, S. 106/107). Bei der Gewährung des Abzuges sind folgende Grundsätze zu beachten: Bei voneinander unabhängiger Erwerbstätigkeit der Ehegatten wird der Abzug im vollen Betrag gewährt, wenn das jährliche Erwerbseinkommen des weniger verdienenden Ehegatten mindestens die Höhe des gesetzlichen Abzuges erreicht. Ist dies nicht der Fall, kann nur der niedrigere Betrag abgezogen werden. Kein Abzug kommt in Betracht, wenn sich aus der Erwerbstätigkeit ein Verlust ergeben hat. Unter Erwerbseinkommen ist die Gesamtheit des Einkommens aus selbständiger und unselbständiger, haupt- und nebenberuflicher Erwerbstätigkeit zu verstehen. Bei Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist es der Bruttolohn abzüglich der Beiträge an AHV etc., der Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule), der Prämien für die NBUV und der Berufsauslagen. Bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit entspricht das Erwerbseinkommen dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung nach Vornahme allfälliger steuerlicher Berichtigungen (insbes. Privatanteil 2. Säule). Der Anspruch auf den Abzug ist auch bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten in einem oder mehreren Berufen oder Betrieben des Ehepartners gegeben. Als erheblich gilt die Mitarbeit dann, wenn sie regelmässig und in beträchtlichem Masse erfolgt und einem Dritten hiefür ein Lohn mindestens in der Höhe des gesetzlichen Abzuges bezahlt werden müsste. Der Abzug wird vom gemeinsamen Erwerbseinkommen des Ehepaares vorgenommen. Er ist stets auf die Höhe des gesetzlichen Betrages begrenzt bzw. auf das vom Ehepaar aus der gemeinsamen Tätigkeit erzielte tiefere Erwerbseinkommen (zum Ganzen KS Nr. 13 der EStV vom 28. Juli 1994, in: ASA 63, S. 280 ff.; Locher, Art. 33 N 90 ff.; Zigerlig/Jud, Art. 33 N 37 ff.). Beispiele: Der eine Ehepartner arbeitet in einer Fabrik. Der andere Ehepartner führt einen kleinen Landwirtschaftsbetrieb. Die Ehegatten arbeiten zusammen zu rund 140%, weshalb der Zweiverdienerabzug im Kanton nicht gewährt wird. Im Bund wird der Abzug gewährt, wenn das jährliche Erwerbseinkommen des weniger verdienenden Ehegatten die Höhe des Abzuges erreicht. Ist dies nicht der Fall, kann nur der niedrigere Betrag abgezogen werden. Der eine Ehepartner arbeitet als Lehrer. Nebenbei ist er zusammen mit seinem Ehepartner als Hauswart tätig (UE). Die Hauswartstelle lautet vertraglich auf beide Ehegatten und umfasst ein Pensum von 30%. Im Kanton wird der Zweiverdienerabzug nicht gewährt, da die gesetzlich Limite von mehr als 150% nicht erreicht wird. Im Bund ist wie folgt vorzugehen: Der aus der Hauswartstelle resultierende Nettolohn II ist nach Abzug der Berufsauslagen hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen, d.h. es wird von zwei voneinander unabhängigen Tätigkeiten ausgegangen. Der Zweiverdienerabzug wird gewährt, wenn der hälftige Anteil am Hauswartlohn mindestens die Höhe des Abzuges erreicht. Ist dies nicht der Fall, kann nur der niedrigere Betrag abgezogen werden. 13 Die Frage, ob im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Gewinn oder ein Verlust erwirtschaftet wird, ist grundsätzlich irrelevant, da es sich beim Zweiverdienerabzug um einen Sozialabzug handelt; vorbehalten bleibt eine als Liebhaberei zu qualifizierende Tätigkeit doc 4

5 2. KINDERABZUG Änderung vom Ergänzung vom Änderung vom Den Kinderabzug erhält, wer den Unterhalt des minderjährigen oder in beruflicher Ausbildung stehenden Kindes zur Hauptsache bestreitet (StG 38 d; DBG 213 I a). Der Abzug beträgt im Kanton (ab indexiert) Fr. 3'400.-, im Bund Fr. 6' Die abzugsberechtigte Person muss - im Gegensatz zum Familienabzug - nicht mit dem Kind im gleichen Haushalt zusammenleben. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (VVzStG 19; DBG 213 II). Der Kinderabzug wird also nur einmal gewährt und kann zudem nicht aufgeteilt werden (Umkehrschluss aus VVzStG 20). Unter Unterhaltsbestreitung im Sinn der genannten Bestimmungen ist die gesamte wirtschaftliche Situation zu verstehen, d.h. es sind nicht nur Geldleistungen zu berücksichtigen, sondern auch (geldwerte) Naturalleistungen des mit der Obhut und Erziehung des Kindes betrauten Elternteils (VGer vom , in: ZGRG 3/2004, S. 119 ff.). 2.1 Minderjährige Kinder Stehen die Kinder unter der alleinigen elterlichen Sorge oder zumindest alleinigen Obhut bloss eines Elternteils (Halbfamilie oder Konkubinat mit nicht gemeinsamen Kindern), darf dieser in der Regel den Kinderabzug für das minderjährige Kind geltend machen. Allfällige Unterhaltsbeiträge für das Kind hat dieser Elternteil nämlich gestützt auf StG 29 h bzw. DBG 23 f zu versteuern. Andererseits hat er diese Einkünfte für den Unterhalt des Kindes zu verwenden, weshalb diese Person grundsätzlich im Sinne von StG 38 d bzw. DBG 213 a für den Unterhalt des Kindes sorgt (vgl. Bosshard/Bosshard/Lüdin, S. 140; Locher, Art. 35 N 23). Steht die elterliche Sorge beiden Elternteilen gemeinsam zu, und leben diese nicht (mehr) zusammen (z.b. nach Scheidung), erhält jener Elternteil den Kinderabzug, der die vom andern Elternteil erhaltenen Unterhaltsbeiträge zu versteuern hat (vgl. KS Nr. 7 der EStV vom , in: ASA 68, S. 573; Locher, Art. 35 N 45). Steht die elterliche Sorge beiden (nicht mehr zusammen lebenden) Elternteilen gemeinsam zu, nehmen beide Elternteile in gleichem Mass die tatsächliche Betreuung des Kindes auf sich und werden daher keine Unterhaltsbeiträge geleistet, bildet das höhere Einkommen das entscheidende Kriterium für die Gewährung des Kinderabzuges und für die Wahl des anzuwendenden Tarifes (vgl. Kreisschreiben Nr. 7 der EStV vom , in: ASA 68, S. 573). 2.2 Volljährige Kinder Der Kinderabzug ist auch für volljährige Kinder in beruflicher Ausbildung zulässig. Die Abzugsberechtigung wird bei Kanton und Bund unterschiedlich behandelt: Beim Kanton ist grundsätzlich derjenige Elternteil abzugsberechtigt, welcher Unterhaltsbeiträge leistet, da vermutungsweise dieser den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet. Diese Vermutung kann umgestossen werden: Der Nachweis, dass der andere Elternteil den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Beim Bund dagegen ist derjenige Elternteil abzugsberechtigt, welcher die Kinder beherbergt und unmittelbar betreut (BGer vom , in: StE 2002 B 29.3 Nr. 18) doc 5

6 Änd. vom Der Kinderabzug kann nicht gewährt werden, wenn das Kind ein eigenes Reineinkommen von Fr. 12'000.- oder mehr im Jahr erzielt, weil unter diesen Umständen davon ausgegangen werden muss, dass das Kind seinen Unterhalt zur Hauptsache selbst bestreitet. 2.3 Sonderfall: Konkubinatspaare mit gemeinsamen Kindern In einem Urteil vom 1. September 2006 (2A.37/2006) hat das Bundesgericht entschieden, dass ein Konkubinatspartner die für das gemeinsame im gleichen Haushalt lebende unmündige Kind bezahlten Unterhaltsbeiträge von seinen Einkünften abziehen kann (vgl. Praxisfestlegung 036-c-01); Voraussetzung ist allerdings, dass die elterliche Sorge bei der Mutter liegt und nicht gemeinsam ausgeübt wird. Dieses Urteil hat folgende Auswirkungen auf den Kinderabzug: Wenn der zahlende Vater die Unterhaltsbeiträge in Abzug bringt (unmündiges Kind und elterliche Sorge bei der Mutter): Die Mutter kann den Kinderabzug geltend machen, weil sie den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet. Änderung vom Wenn der zahlende Vater die Unterhaltsbeiträge nicht in Abzug bringen kann (gemeinsame elterliche Sorge oder volljähriges Kind): Es findet die Bestimmung von VVzStG 1a Anwendung, wonach vermutungsweise der Konkubinatspartner mit dem höheren Reineinkommen zur Hauptsache den Unterhalt der Kinder bestreitet (KS Nr. 7 der EStV vom , in: ASA 68, S. 572 f.; vgl. auch Locher, Art. 35 N 42) doc 6

7 3. FAMILIENABZUG Den Familienabzug in der Höhe von (ab indexiert) Fr. 2'800.- erhalten im Kanton die in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen sowie die verwitweten, getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen Steuerpflichtigen, wenn sie mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen, für die ein Kinderabzug oder ein Unterstützungsabzug gewährt wird, im eigenen Haushalt zusammenleben (StG 38 c). Der Familienabzug ist ausser bei den Ehepaaren also mit dem Kinderabzug bzw. dem Unterstützungsabzug verbunden und zwar in dem Sinn, dass eine steuerpflichtige Person den Familienabzug nur geltend machen kann, wenn ihr selbst auch der Kinderabzug oder der Unterstützungsabzug zusteht, d.h. wenn sie den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet (vgl. StG 38 I d und Ziff. 2) oder die unterstützte Person tatsächlich unterstützungsbedürftig ist (vgl. StG 38 I f und Ziff. 5). Zusätzlich wird das Zusammenleben mit den Kindern bzw. der unterstützungsbedürftigen Person im eigenen Haushalt verlangt. Steht also dem Elternteil, der nicht mit den Kindern zusammenlebt, der Kinderabzug zu, ist weder diesem noch dem andern Elternteil der Familienabzug zu gewähren. - Der Familienabzug kann nicht aufgeteilt werden (Umkehrschluss aus VVzStG 20). Beispiele (Ergänzung vom ): Alleinerziehende Mutter hat das alleinige Sorgerecht für ein Kind inne und bezieht Kinderalimente, welche sie auch versteuert (und kann den Kinderabzug geltend machen; vgl. Praxisfestlegung doc) Familienabzug wird gewährt Eltern sind geschieden oder unverheiratet und üben die elterliche Sorge gemeinsam aus, d.h. das Kind lebt teilweise beim Vater und teilweise bei der Mutter Familienabzug wird nur demjenigen Elternteil, der Kinderalimente bezieht und versteuert (und dafür den Kinderabzug geltend machen kann), gewährt Eltern (geschieden oder unverheiratet), welche die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, nehmen beide in gleichem Mass die tatsächliche Betreuung des Kindes auf sich und leisten einander daher keine Unterhaltsbeiträge Familienabzug wird (nur) demjenigen Elternteil mit dem höheren Einkommen gewährt (vgl. Kreisschreiben Nr. 7 der EStV vom , in: ASA 68, S. 573) Eltern leben im Konkubinat; elterliche Sorge liegt bei der Mutter (vgl. ZGB 298 I): In einem Urteil vom 1. September 2006 (2A.37/2006) hat das Bundesgericht entschieden, dass ein Konkubinatspartner die für das gemeinsame im gleichen Haushalt lebende unmündige Kind bezahlten Unterhaltsbeiträge von seinen Einkünften abziehen kann (vgl. Praxisfestlegung 036-c-01); Voraussetzung ist allerdings, dass die elterliche Sorge bei der Mutter liegt und nicht gemeinsam ausgeübt wird. Dieses Urteil hat folgende Auswirkungen auf den Familienabzug: Änderung vom Wenn der zahlende Vater die Unterhaltsbeiträge in Abzug bringt (unmündiges Kind und elterliche Sorge bei der Mutter): Die Mutter kann (neben dem Kinderabzug) den Familienabzug geltend machen. Wenn der zahlende Vater die Unterhaltsbeiträge nicht in Abzug bringen kann (gemeinsame elterliche Sorge oder volljähriges Kind): Der Familienabzug wird (nur) demjenigen Elternteil mit dem höheren Einkommen gewährt. Der Bund kennt keinen Familienabzug doc 7

8 4. ABZUG FÜR DIE AUSWÄRTIGE AUSBILDUNG Für Kinder, die in einer auswärtigen schulischen oder beruflichen Ausbildung stehen, können die Steuerpflichtigen im Kanton einen Abzug geltend machen (StG 38 e). Voraussetzung ist also eine auswärtige Ausbildung, d.h. eine Ausbildung an einem andern Ort als dem Wohnsitz. Der Abzug ist unterschiedlich hoch, je nachdem ob das Kind täglich vom Ausbildungsort an den Wohnsitz zurückkehrt (ab indexiert Fr. 1'700.-) oder ob es sich während der Schulzeit ständig am Ausbildungsort aufhält (ab indexiert Fr. 8'400.-). Der Abzug für auswärtige Ausbildung ist ein Sozialabzug, weshalb die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebend sind (VVzStG 19). Dieser Abzug kann auf zwei Steuerpflichtige aufgeteilt werden (VVzStG 20). Stipendien werden jeweils zu zwei Dritteln an den Abzug angerechnet (StG 38 e letzter Satz). Beispiele: A wohnt in Chur und besucht hier die Kantonsschule Abzug für auswärtige Ausbildung wird nicht gewährt. B wohnt in Domat/Ems und absolviert in Chur eine Lehre Abzug für auswärtige Ausbildung (Fr. 1'700.-) wird gewährt. C wohnt in Poschiavo und studiert in Zürich Abzug für auswärtige Ausbildung (Fr. 8'400.-) wird gewährt. Wohn- und Ausbildungsort (Lehrbetrieb) sind identisch, lediglich die Berufsschule wird auswärts besucht Wohn- und Ausbildungsort Landquart, Berufsschule in Chur Abzug für auswärtige Ausbildung wird nicht gewährt. 14 Ergänzung vom Wohn- und Ausbildungsort Hinterrhein, Berufsschule in Chur Abzug für auswärtige Ausbildung (Fr. 1'700.-) wird gewährt, wenn der tägliche Schulweg (einmalige Hin- und Rückfahrt) 2 Stunden oder mehr beträgt. 15 Wohn- und Ausbildungsort Chur, Berufsschule in Form von Blockkursen (3 Wochen jährlich) in Zürich Abzug für auswärtige Ausbildung (Fr. 1'700.-) wird gewährt. 16 Der Ehemann wohnt in Graubünden, die Ehefrau zusammen mit dem Kind im Ausland Wohn- und Ausbildungsort des Kindes am Wohnort der Mutter Abzug für auswärtige Ausbildung wird nicht gewährt. Ergänzung vom Wohnort des Kindes am Wohnort der Mutter, Ausbildungsort ausserhalb mit täglicher Heimkehr Abzug für auswärtige Ausbildung (Fr. 1'700.-) wird gewährt. Wohnort des Kindes am Wohnort der Mutter, Ausbildungsort ausserhalb ohne tägliche Heimkehr Abzug für auswärtige Ausbildung (Fr. 8'400.-) wird gewährt. 14 Einzig für den Besuch der Berufsschule fallen - allerdings nur geringe - Kosten an. 15 Vgl. auch die Regelung bei den Wochenaufenthaltern in Praxisfestlegung 31b-01.doc. 16 Betragen die Blockkurse einen Monat oder mehr pro Jahr, ist die Höhe des Abzuges im Einzelfall zu prüfen doc 8

9 5. UNTERSTÜTZUNGSABZUG Änderung vom Änderung vom Änderung vom Änderung vom Gemäss StG 38 f kann der Steuerpflichtige im Kanton für jede von ihm unterhaltene, unterstützungsbedürftige Person (ab indexiert) Fr. 3'400.- in Abzug bringen; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten oder den Konkubinatspartner und für Kinder, sowie für Leistungen, für die ein Abzug für Unterhaltsbeiträge gewährt wird. Die Geltendmachung des Unterstützungsabzuges bedarf keiner verwandtschaftlichen Beziehung. Der Unterstützungsabzug kann im Kanton auch von zwei Steuerpflichtigen beansprucht und auf diese aufgeteilt werden (VVzStG 20). Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (VVzStG 19; DBG 213 II). Voraussetzung ist immer eine Unterstützungsbedürftigkeit; fehlt diese, so liegt allenfalls eine steuerbare Schenkung vor (vgl. StG 116). Als unterstützungsbedürftig kann eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich dann angesehen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Das steuerbare Einkommen beträgt weniger als Fr. 15'000.- und das steuerbare Vermögen weniger als Fr. 30'000.-, wenn die betreffende Person alleinstehend ist. Für verheiratete Personen betragen die massgebenden Werte Fr. 21'000.- und Fr. 50' Die Unterstützung kann in bar oder in Naturalien erfolgen. Der Unterstützungsabzug entfällt, wenn Unterhaltsbeiträge abgezogen oder der Kinderabzug gewährt werden (vgl. StG 38 f; DBG 213 I b). Das Kumulationsverbot von Kinder- und Unterstützungsabzug gilt zum einen für ein- und dieselbe leistende Person (Kanton und Bund), zum andern beim Kanton auch für getrennt veranlagte Eltern, indem nicht der eine Elternteil den Kinder- und der andere den Unterstützungsabzug beanspruchen kann (Locher, Art. 35 N 35 und 65). Beim Bund kann der Unterstützungsabzug für Leistungen an volljährige Kinder bei getrennt veranlagten Ehegatten auch dann gewährt werden, wenn der andere Ehegatte den Kinderabzug geltend macht (BGer vom , in: ZStP 2002, S. 147). Der Unterstützungsabzug kann auch nicht beansprucht werden für den Ehegatten oder den Konkubinatspartner (StG 38 f; vgl. auch PVG 1974 Nr. 74). Ausgeschlossen ist der Unterstützungsabzug schliesslich auch bei der Unterstützung von Kindern im Konkubinatsverhältnis (vgl. VVzStG 20a). Bei Pflegeeltern entfällt der Unterstützungsabzug, wenn sie für ihre Bemühungen entschädigt werden. Der Unterstützungsabzug kann auf zwei Steuerpflichtige aufgeteilt werden (VVzStG 20). Die Gewährung des Unterstützungsabzuges wird an die Bedingung geknüpft, dass der Pflichtige Leistungen mindestens in der Höhe des Abzuges, d.h. in Höhe von Fr. 6'100.- (Bund) bzw. Fr. 3'400.- (Kanton), erbringt (vgl. DBG 213 I b). Leistungen unterhalb dieser Höhe bleiben, auch wenn alle übrigen Voraussetzungen zur Gewährung des Abzuges erfüllt wären, vollumfänglich unbeachtlich (Bosshard/Bosshard/Lüdin, S. 196; Locher, Art. 35 N 64). Beispiele: A ist 22-jährig und studiert Jura. Er wird von seinen Eltern unterhalten. Zusätzlich unterstützt ihn sein Onkel U mit jährlich Fr. 5' Im Kanton gilt Folgendes: Da A von seinen Eltern unterhalten wird (vgl. auch die gesetzliche Pflicht in ZGB 277 II) und doc 9

10 damit nicht mehr unterstützungsbedürftig ist, kann U der Unterstützungsabzug nicht gewährt werden. Im Bund steht U ebenfalls kein Abzug zu. B ist 25-jährig und studiert Medizin. Seine Eltern können aus finanziellen Gründen für seinen Unterhalt nur beschränkt aufkommen (ca. Fr. 7'000.-). Deshalb wird B von seinem Paten H mit Fr. 6'000.- jährlich unterstützt. Im Kanton kann H der Unterstützungsabzug aufgrund des Kumulationsverbots nicht gewährt werden, da bereits den Eltern von B der Kinderabzug im Sinne von StG 38 d zusteht. Im Bund dagegen kann H den Unterstützungsabzug geltend machen (vgl. DBG 213 I a) doc 10

11 6. KINDERBETREUUNGSABZUG (PRAXISÄNDERUNG VOM ) Für jedes Kind unter 14 Jahren, für das der Kinderabzug (vgl. StG 38 d; Ziff. 2) gewährt wird, ist im Kanton der Kinderbetreuungsabzug in der Höhe von (ab indexiert) Fr. 2'800.- möglich, sofern während der Arbeitszeit Kosten für die Kinderbetreuung durch Dritte anfallen (StG 38 g). Dieser Abzug wird allerdings nur den alleinerziehenden Eltern sowie den Zweiverdienerehepaaren, die zu mehr als 120% erwerbstätig sind, gewährt. Nicht entscheidend ist, wie hoch die Entschädigung an Dritte ist; sind die tatsächlichen Kosten geringer als der Kinderbetreuungsabzug, ist dieser Abzug trotzdem zu gewähren, sofern nicht eine Steuerumgehung vorliegt (z.b. bei rein symbolischer Entschädigung). Die Art der Fremdbetreuung ist nicht von Bedeutung. In Frage kommt namentlich eine solche durch Hausangestellte, durch Drittpersonen oder durch eine Tagesschule. Die der Grossmutter für die regelmässige Betreuung der Enkelin ausgerichteten Spesen (Fahrtkosten, Verpflegung) sind abzugsfähige Kinderbetreuungskosten (VGer ZH, in: ZStP ). Der Steuererklärung ist eine Aufstellung über die bezahlten Kinderbetreuungskosten mit Angabe der Empfänger unaufgefordert beizulegen. Die Entschädigung stellt für den Empfänger steuerbares Einkommen dar. Der Kinderbetreuungsabzug ist ein Sozialabzug, weshalb die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode bzw. Steuerpflicht massgebend sind (VVzStG 19). Der Kinderbetreuungsabzug wird gewährt, um der verminderten Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen, die sich dadurch ergibt, dass beide Ehegatten erwerbstätig sind und das Kind in dieser Zeit gegen Entgelt betreut werden muss. Diese verminderte Leistungsfähigkeit zeigt sich nun aber nicht an einem bestimmten Stichtag, sondern während der ganzen Steuerperiode. Diese Überlegung führt - in Anwendung einer verfassungskonformen Auslegung von StG 38 lit. g (Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) - zu folgender Praxis: Der Kinderbetreuungsabzug kann gewährt werden, wenn die im Laufe des Steuerjahres ausgeübte Tätigkeit von Mann und Frau zusammen ein Pensum von mehr als 120% ergibt und die Erwerbstätigkeit von Mann und Frau nicht vor dem massgebenden Stichtag aufgegeben wurde. Für die Gewährung des Kinderbetreuungsabzuges wird damit nicht allein auf den des jeweiligen Steuerjahres abgestellt, sondern es wird - ausgehend von diesem Stichtag - geprüft, ob die Voraussetzungen des Abzuges über das ganze Steuerjahr gesehen erfüllt waren. In den nachfolgenden Beispielen wird jeweils davon ausgegangen, dass der eine Ehegatte zu 100% erwerbstätig ist. Beispiele: Der andere Ehepartner arbeitet während dem ganzen Jahr zu mehr als 20% Kinderbetreuungsabzug wird gewährt. zu 20% oder weniger Kinderbetreuungsabzug wird nicht gewährt doc 11

12 zu mehr als 20%, kündigt aber per Ende Dezember Kinderbetreuungsabzug wird gewährt. 17 zu mehr als 20% und wechselt per Anfang Dezember den Beruf Kinderbetreuungsabzug wird gewährt. 18 Der andere Ehepartner arbeitet vom 1.1. an zu 30% bis Ende Jahr Kinderbetreuungsabzug wird gewährt. bis Ende November / Ende August / Ende Juni Kinderbetreuungsabzug wird nicht gewährt. 19 Der andere Ehepartner arbeitet jedes Jahr während einer bestimmten Periode des Jahres zu 30%: Kinderbetreuungsabzug wird gewährt (30% während 9 Monaten = 22.5% 20 ) plus Kinderbetreuungsabzug wird nicht gewährt (30% während 8 Monaten = 20%) Kinderbetreuungsabzug wird nicht gewährt (30% während 6 Monaten = 15%) (Folgejahr) Kinderbetreuungsabzug wird nicht gewährt (30% während 4 Monaten = 10%). 24 Der andere Ehepartner beginnt die Erwerbstätigkeit (zu 30%) und arbeitet im folgenden Jahr weiter: Am 1.3. p Kinderbetreuungsabzug wird gewährt (30% während 10 Monaten = 25%). 17 Mit der Kündigung per Ende Jahr besteht die Erwerbstätigkeit am Stichtag noch; die ganzjährige Tätigkeit muss hier zur Gewährung des Abzugs führen. 18 Der Wechsel der Arbeitsstelle oder des Berufes spielt für die Beurteilung keine Rolle. 19 Keine Erwerbstätigkeit mehr per Ende Jahr und damit am Stichtag: nicht erwerbstätig. 20 Berechnung: 12 Monate = 100%, somit 9 Monate = 75% (100 dividiert durch 12 mal 9), davon 30% (80% von 75% = 22.5%). 21 Per Ende Jahr liegt zwar keine effektive Tätigkeit vor; die Erwerbstätigkeit geht aber insofern weiter, als sie im folgenden Jahr wiederum ausgeübt wird; die Erwerbstätigkeit wurde nicht aufgegeben, sie wurde nur zeitweilig unterbrochen. 22 Das Gesetz fordert einen Beschäftigungsumfang von insgesamt mehr als 20%. 23 Per Ende Jahr und damit per Stichtag bestand zwar eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20%; die Betrachtung muss aber über das ganze Jahr erfolgen und nicht nur auf einen Tag bezogen werden; auf das ganze Jahr bezogen arbeitete der andere Ehepartner weniger als 20%, weshalb der Abzug nicht gewährt werden kann. 24 Die Tätigkeit im Folgejahr kann hier nicht in die Berechnungen einbezogen werden; das Folgejahr kann nur für die Beurteilung der Frage, ob per Stichtag noch eine Erwerbstätigkeit vorliegt, berücksichtigt werden; wenn die Tätigkeit regelmässig so ausgestaltet wird, fallen in das Jahr auch die ersten Monate (Erwerbstätigkeit bis Juni) und der Zweiverdienerabzug kann gewährt werden doc 12

13 Am 1.6. Kinderbetreuungsabzug wird nicht gewährt (30% während 7 Monaten = 17.5%). 25 Der andere Ehepartner ändert sein Arbeitspensum im Laufe des Jahres: (80%) plus (20%), Ende der Erwerbstätigkeit per Kinderbetreuungsabzug wird nicht gewährt, da der andere Ehepartner per Stichtag nicht mehr erwerbstätig ist; würde er auch im Folgejahr weiterarbeiten, wäre der Abzug zu gewähren, da die Quote von 20% erfüllt ist (50%) plus (20%) Kinderbetreuungsabzug wird nicht gewährt, da insgesamt eine Erwerbstätigkeit von weniger als 20% vorliegt (6 Monate zu 50% plus 2 Monate zu 20% = 19.9%). Spezialfälle Das Kind wird im Dezember 14-jährig Kinderbetreuungsabzug wird nicht gewährt. Der eine Ehepartner ist zu 100%, der andere zu 40% erwerbstätig. Ihr 3-jähriges Kind wird an zwei Tagen pro Woche von der Grossmutter unentgeltlich betreut Kinderbetreuungsabzug wird nicht gewährt. A ist die alleinerziehende Mutter eines 5-jährigen Kindes, für das sie Kinderalimente erhält. Während ihrer Arbeitszeit wird das Kind in einer Kinderkrippe (gegen Entgelt) betreut Kinderbetreuungsabzug wird gewährt. Der Bund kennt keinen Kinderbetreuungsabzug. 25 Per Ende Jahr und damit per Stichtag bestand zwar eine Erwerbstätigkeit von mehr als 50%; die Betrachtung muss aber über das ganze Jahr erfolgen und nicht nur auf einen Tag bezogen werden; auf das ganze Jahr bezogen arbeitete der andere Ehepartner während weniger als 50%, weshalb der Abzug nicht gewährt werden kann doc 13

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