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1 Inhalt: AV zu 32 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über innenliegende Treppenräume Drucken Erlass vom 1. Innenliegende Treppenräume 2. Begriffe 3. Allgemeine Anforderungen 4. Anforderungen an Gebäude bis zu drei oberirdischen Geschossen 5. Zusätzliche Anforderungen an Gebäude mit nicht mehr als fünf oberirdischen Geschossen 6. Zusätzliche Anforderungen an Gebäude mit mehr als fünf oberirdi-schen Geschossen bis zur Hochhausgrenze 7. Schlussbestimmungen

2 vom 16. August 1995 (ABl. S. 3578, ber. S. 4551) Aufgrund des 76 Abs. 9 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 28. Feb-ruar 1985 (GVBl. S. 522), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Novem-ber 1994 (GVBl. S.440), wird zur Ausführung des 32 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln über die Herstellung von innenliegenden Treppenräumen für notwendige Trep-pen folgendes bestimmt:

3 1. Innenliegende Treppenräume Innenliegende Treppenräume können nur gestattet werden, wenn der zweite Rettungsweg entsprechend 15 Abs. 4 BauO Bln gesichert ist, ihre Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann und wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Diese Gefährdungen bzw. Bedenken sind nicht gege-ben, wenn die nachstehend genannten Anforderungen eingehalten werden.

4 2. Begriffe (1) Innenliegend sind Treppenräume, die nicht entsprechend 32 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln an einer Außenwand, sondern im Inneren des Gebäudes liegen und deshalb nicht die zur Beleuchtung, Belüftung und Brandbe-kämpfung erforderlichen Fenster aufweisen. (2) Oberirdische Geschosse sind alle oberhalb der festgelegten Geländeober-fläche gelegenen oder über diese im Mittel mehr als 1,4 m herausragen-den Geschosse sowie Hohlräume zwischen der obersten Decke und dem Dach, in denen der Einbau von Aufenthaltsräumen möglich ist. Zur Ein-stufung des Gebäudetyps nach Anzahl der Geschosse ist bei außerge-wöhnlichen Geschoßhöhen abweichend von der tatsächlichen Geschoß-zahl die Teilung der Treppenraumhöhe in fiktive Geschosse von 3,5 m Höhe anzusetzen. (3) Vorräume sind Räume, die in den einzelnen Geschossen die Verbindung zwischen Treppenraum und den Fluren oder anderen Nutzungseinheiten herstellen. Jeder innenliegende Treppenraum darf in jedem Geschoß nur einen Vorraum haben; dieser darf mit dem Treppenraum nur durch eine Öffnung verbunden sein.

5 3. Allgemeine Anforderungen Neben den Anforderungen des 32 BauO Bln und den Anforderungen der nachstehenden Nummern 4 bis 6 muß im Treppenraum eine trockene Steigleitung vorhanden und Kellergeschosse dürfen nicht an den innenliegenden Treppen-raum angeschlossen sein.

6 4. Anforderungen an Gebäude bis zu drei oberirdischen Geschossen (1) Die Anforderungen der Nummer 3 müssen erfüllt sein. (2) Auf Treppenräume in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohn-ungen sind die Anforderungen dieser Ausführungsvorschriften entspre-chend 32 Abs. 11 BauO Bln nicht anzuwenden.

7 5. Zusätzliche Anforderungen an Gebäude mit nicht mehr als fünf oberirdischen Geschossen (1) Der Treppenraum darf aus den Geschossen nur über einen Vorraum oder einen höchstens 10 m langen allgemein zugänglichen Flur oder Flurab-schnitt zugänglich sein. (2) Die Tür zwischen dem Treppenraum und dem Vorraum bzw. dem allge-mein zugänglichen Flur muß mindestens feuerhemmend und selbst-schließend sein; bei einem Abstand von mehr als 2,50 m zu den Türen nach Absatz 3 kann eine dichte und selbstschließende Tür angeordnet werden. (3) Die aus den Nutzungseinheiten in den Vorraum oder den allgemein zu-gänglichen Flur führenden Ausgänge müssen dichte und selbstschließen-de Türen haben. (4) Die in 32 Abs. 10 BauO Bln verlangten Rauchabzugseinrichtungen müssen in Abständen von höchstens drei Geschossen bedient werden können und im Erdgeschoß eine gleich große Zuluftöffnung haben; falls der Treppenraum einen direkten Ausgang ins Freie hat, kann die Zuluft-öffnung die Haustür sein, wenn diese die entsprechende Größe und eine Feststellvorrichtung hat.

8 6. Zusätzliche Anforderungen an Gebäude mit mehr als fünf oberirdi-schen Geschossen bis zur Hochhausgrenze (1) Der Treppenraum darf aus den Geschossen nur über einen Vorraum zu-gänglich sein. Der Vorraum soll mindestens 3 m² Grundfläche bei 1 m Mindestbreite haben; er darf neben der Öffnung zum Treppenraum Öffnungen nur zu Fluren, Aufzügen und Sanitärräumen haben. Die Wän-de des Vorraumes sind feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Bau-stoffen, die Lüftungsschächte sind in der Feuerwiderstandsklasse L 90 herzustellen. (2) Türen zwischen Treppenraum und Vorräumen müssen dicht und selbst-schließend sein sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Türen zwischen Vorräumen und allgemein zugänglichen Fluren müssen min-destens feuerhemmend und selbstschließend sein. Die Türen des Vor-raumes müssen untereinander einen Abstand von mindestens 3 m haben. (3) Der Treppenraum ist mit einer Lüftungsanlage zu versehen, die im Brandfall den Treppenraum mit einem Luftvolumenstrom von minde-stens m²/h von unten nach oben durchspült. Der im Treppenraum durch diesen Luftvolumenstrom entstehende maximale Überdruck darf 50 Pa nicht überschreiten. Die Lüftung muß in jedem Geschoß durch Rauchschalter selbsttätig in Betrieb gesetzt werden; sie muß im Erdge-schoß auch von Hand eingeschaltet werden können. Die Rauchabzugseinrichtungen sind entsprechend zu bemessen; ihre Größe muß jedoch min-destens 32 Abs. 10 Satz 1 BauO Bln entsprechen. Die Lüftungsanlage für den Brandfall ist einschließlich der Ansaugleitung vom Freien so an-zuordnen und herzustellen, daß Feuer und Rauch durch sie nicht in den Treppenraum übertragen werden können. Die Treppenläufe dürfen im Treppenraum nicht durch Wände oder Schächte voneinander getrennt sein. Die Treppenräume dürfen nicht in Rauchabschnitte unterteilt werden. Die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Lüftungsanlage für den Brandt all sowie das planmäßige Zusammenwirken sämtlicher Lüf-tungssysteme des Gebäudes sollen gemäß 60 Abs. 4 BauO Bln durch ein Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen werden. (4) Es muß eine Ersatzstromversorgungsanlage (Ersatzstromanlage) vor-handen sein, die sich bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung selbsttätig innerhalb von 15 Sekunden einschaltet und die Stromversor-gung für die Sicherheitseinrichtungen der innenliegenden Rettungswege übernimmt; die Ersatzstromanlage kann durch Batterien gespeist werden. Die Beleuchtungsstärke in den Achsen der Rettungswege muß minde-stens 1 Lux betragen. Die Ersatzstromanlage muß für einen mindestens einstündigen Betrieb aller Sicherheitseinrichtungen bemessen sein.

9 (5) Die vorgenannten Sicherheitseinrichtungen sind vom Betreiber vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen sowie alle drei Jahre durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Das Erfordernis der wiederkehrenden Prüfungen ist durch Nebenbestimmungen in der Bau-genehmigung gemäß 50 Abs. 1 BauO Bln zu begründen. Das Prüfer-gebnis ist auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

10 7. Schlußbestimmungen (1) Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Oktober 1995 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. September 2005 außer Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschriften treten die Ausführungsvorschriften vom 12. November 1991 (ABl. S. 2590, 1992 S. 378 / DBl VI S. 8, 16), außer Kraft.

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