Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen DAV / LAV und BARMER GEK (TK) ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen DAV / LAV und BARMER GEK (TK) ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN"

Transkript

1 Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen DAV / LAV und BARMER GEK (TK) ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN INHALT DES VERTRAGES Der Vertrag regelt die Versorgung von Versicherten der BARMER GEK und der Techniker Krankenkasse (TK) mit Hilfsmitteln aus den Produktgruppen 01 (Milchpumpen) 02 (Adaptationshilfen) 14 (Inhalationshilfen/Inhalationsgeräte) 17 (Hilfsmittel zur Kompressionstherapie) 19 (Krankenpflegeartikel und Spülsysteme) 21 (Blutdruckmessgeräte) durch die teilnehmenden Apotheken. Der Vertrag gilt nicht für alle Hilfsmittel aus den genannten Produktgruppen, sondern nur für die dazu in den Anlagen des Vertrages genannten Einzelprodukte. Der für die Ersatzkassen vom DAV mit dem vdek geschlossene Hilfsmittellieferungsvertrag findet für die in den Anlagen des Vertrages genannten Produkte keine Anwendung mehr. Apotheken, die an dem neuen Vertrag mit der Barmer GEK / TK nicht teilnehmen, sind daher auf dieser Grundlage nicht mehr lieferberechtigt. Für alle übrigen Hilfsmittel gilt der vdek- Hilfsmittellieferungsvertrag fort, soweit er noch nicht widerrufen worden ist. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME DER APOTHEKEN Der Vertrag gilt nur für Apotheken, die ihre Teilnahme hieran gegenüber dem LAV erklärt haben ( 1 Ziffer 1 Satz 1). Der Beitritt kann mit Wirkung für den ganzen Vertrag oder einzelne Anlagen erfolgen. Mit der Teilnahmeerklärung müssen auch zusätzliche Angaben über die Apotheke, die von der Apotheke für die Belieferung ausgewählten Produktbereiche und die Qualifikation der Apotheke gemacht werden. Apotheken, die ab dem 01. März 2010 an dem Vertrag teilnehmen möchten, müssen ihre Teilnahme bis zum 26. Februar 2010 gegenüber dem LAV erklären. In welcher Form und auf welchen Wegen die Teilnahmeerklärung und die Zusatzangaben an den LAV übermittelt werden, teilt der LAV seinen Mitgliedern gesondert mit. ZERTIFIZIERUNG Der Vertrag geht davon aus, dass die teilnehmenden Apotheken ab Vertragsbeginn die erforderliche Versorgungsqualität sicherstellen. Spätestens nach Ablauf von vier Jahren nach Vertragsbeginn dürfen an dem Vertrag nur noch Apotheken teilnehmen, die ein zertifiziertes Qualitätsmanagement-System nachweisen können. Innerhalb von drei Jahren nach Vertragsbeginn, also spätestens ab 01. März 2013, muss mit dem Zertifizierungsverfahren begonnen und ein entsprechender Nachweis geführt werden. Die

2 2 Krankenkassen erkennen Zertifizierungen durch die Apothekerkammern neben solchen nach den Normen DIN EN ISO bzw an. QUALIFIKATION Teilnahmeberechtigt sind Apotheken, welche die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen, wobei die entsprechenden Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils gültigen Fassung zu beachten sind. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, soweit die Apotheke über eine Zulassung verfügt, die nach Maßgabe der am 31. März 2007 geltenden Fassung der Empfehlungen nach 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V erteilt worden ist. Dasselbe gilt, wenn die Apotheke über ein Schreiben des vdek verfügt, welches die Erfüllung dieser Voraussetzungen bestätigt. Die vertragliche Regelung des 5 zu den personellen Anforderungen verpflichtet die am Vertrag teilnehmende Apotheke dazu, die Versorgung lediglich durch fachlich qualifiziertes Personal durchführen zu lassen. Um dies sicherzustellen, ist das an der Hilfsmittelversorgung beteiligte Personal fachspezifisch zu schulen, was zu dokumentieren ist. GENEHMIGUNGEN, VERSORGUNGSANZEIGE, KOSTENVORANSCHLAG Die Abgabe von Hilfsmitteln bedarf nach dem Vertrag grundsätzlich der Genehmigung durch die jeweilige Krankenkasse. Zu diesem Zweck ist bei einem vereinbarten Vertragspreis eine Versorgungsanzeige einzureichen. Wenn kein Vertragspreis vereinbart ist, ist ein Kostenvoranschlag zu stellen. Von dem Grundsatz der Genehmigungspflicht sind jedoch in den Anlagen 01 bis 21 weitgehende Ausnahmen vereinbart worden, so dass Versorgungsanzeigen und Kostenvoranschläge nur bei relativ wenigen Produkten erforderlich sind. Wenn Versorgungsanzeigen oder Kostenvoranschläge eingereicht werden müssen, hat dies unter Beachtung der Zusätze A1 und A2 zu dem Vertrag in elektronischer Form zu geschehen. Für die Entgegennahme der Versorgungsanzeigen und der Kostenvoranschläge haben BARMER GEK und die TK jeweils eine elektronische Hilfsmittelplattform eingerichtet. Die Versorgungsanzeigen und Kostenvoranschläge sind über diese Plattform an die BARMER GEK und die TK zu senden. Die Genehmigungen, welche die BARMER GEK und die TK erteilen, werden ebenfalls über diese Plattform übermittelt. Für die Versorgung der BARMER GEK-Versicherten gilt vorerst eine Übergangsregelung: Es bleibt bis auf Weiteres bei der Übermittlung von Versorgungsanzeigen und Kostenvoranschlägen in Papierform. Das elektronische Verfahren gilt erst, wenn die Barmer GEK dies mit einer Vorlaufzeit von zwei Monaten angekündigt hat. VORAUSSETZUNGEN DER LEISTUNGSERBRINGUNG Die Abgabe eines Hilfsmittels setzt das Vorliegen der gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen durch die Krankenkasse voraus. Die Versorgung ist innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung aufzunehmen. Anderenfalls verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.

3 3 Wenn der Arzt nur eine 7-stellige Hilfsmittelpositionsnummer angeben hat, wählt die Apotheke auf dieser Grundlage ein Einzelprodukt mit einer 10-stelligen Hilfsmittelpositionsnummer aus. Verordnet der Arzt ausnahmsweise ein Einzelprodukt mit einer 10-stelligen Hilfsmittelpositionsnummer, darf die Apotheke in der Regel auch ein anderes, gleichwertiges Hilfsmittel auswählen und abgeben. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn der Arzt eine hinreichende medizinische und produktbezogene Begründung für die Beschränkung der Abgabe auf ein bestimmtes Hilfsmittel gegeben hat. Wenn dies der Fall ist, muss die Apotheke das verordnete Hilfsmittel zu dem vereinbarten Vertragspreis abgeben. Bei der Abgabe von Medikamentenverneblern für die unteren Atemwege darf die Apotheke statt der Abgabe zum Vertragspreis auch einen Kostenvoranschlag einreichen. Weitere Anforderungen an die Versorgung sind in 7 Ziffer 10 bis 17 des Vertrages geregelt. PRODUKTANFORDERUNGEN Das abgegebene Hilfsmittel muss den Qualitätsanforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses entsprechen, sofern die entsprechende Produktart veröffentlicht ist oder eine Einzelproduktlistung vorliegt. Zu weiteren Einzelheiten siehe 8 des Vertrages. VERGÜTUNG Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus den entsprechenden Anlagen des Vertrages. Die dort festgelegten Preise sind Nettopreise ( 10 Ziffer 3). Die vereinbarten Preise können lediglich bis zur Höhe des Festbetrages abgerechnet werden. Die Apotheke darf grundsätzlich von dem Versicherten eine Aufzahlung verlangen. Dies setzt voraus, dass sie dem Versicherten zumindest ein aufzahlungsfreies Produkt angeboten hat. Der Versicherte hat dazu die im Vertrag abgedruckte Erklärung schriftlich abzugeben, wonach er bestätigt, über die Möglichkeit einer aufzahlungsfreien Versorgung informiert worden zu sein. Diese Erklärungen sind mindestens ein Jahr aufzubewahren und den Krankassen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. ABRECHNUNG Nach einer Übergangsfrist von einem Monat erfolgt die Abrechnung der Hilfsmittel ab 01. April 2010 nicht mehr nach den auch für Arzneimittel geltenden Abrechnungsvorschriften nach 300 SGB V, sondern nach den im Allgemeinen für die Hilfsmittelversorgung geltenden Regeln nach 302 SGB V. Die dadurch eintretenden Änderungen werden zum größten Teil von den Apothekenrechenzentren und den Apothekensoftwarehäusern umgesetzt. Einige Voraussetzungen sind aber auch von den Apotheken zu schaffen bzw. zu beachten. Für jede an der Hilfsmittelversorgung teilnehmende Filiale ist ein gesondertes IK zu führen und entsprechend bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen in St. Augustin zu beantragen. Es ist zu beachten, dass die Versorgung mit Hilfsmitteln, die nicht von dem neuen Vertrag mit der BARMER GEK und der TK erfasst werden, weiterhin nach den an 300 SGB V angelehnten Vorgaben des vdek-hilfsmittellieferungsvertrages abgerechnet wird. Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass sowohl Produkte nach dem vdek-

4 4 Hilfsmittellieferungsvertrag als auch solche nach dem Vertrag mit der BARMER GEK und der TK zusammen auf einem Verordnungsblatt verordnet werden. VERTRAGSVERLETZUNGEN Nach 16 Ziffer 2 können die Krankenkassen gegenüber am Vertrag teilnehmenden Apotheken bei Vorliegen eines Pflichtverstoßes je nach dessen Schwere eine Verwarnung aussprechen oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Ein Recht zu einer solchen außerordentlichen Kündigung liegt jedenfalls dann vor, wenn zuvor wiederholt Verwarnungen wegen gleich gearteter Pflichtverstöße ausgesprochen worden sind ( 16 Ziffer 3). PREISE UND SPEZIELLE VERSORGUNGSANFORDERUNGEN - Anlagen 1 bis 21 In 1 jeder Anlage wird festgelegt, welche Hilfsmittel der jeweiligen Produktgruppe vom Vertrag erfasst sind und inwieweit die Pflicht zur Einreichung einer Versorgungsanzeige bzw. eines Kostenvoranschlages besteht. In den Anhängen zu den Anlagen sind die vereinbarten Preise aufgeführt. Lediglich bei der Produktgruppe 17 fehlt dieser Anhang. Hier sind, soweit vorhanden, die Festbeträge abzurechnen und im Übrigen Kostenvoranschläge einzureichen. Auf einige Besonderheiten bei den einzelnen Anlagen weisen wir nachfolgend hin: PG 01 Milchpumpen Neben der Miete für die elektrische Milchpumpe können die Vertragspreise für die Absaugsets zusätzlich berechnet werden ( 3 Ziffer 3). Die Summe der abgerechneten Tagesmietpreise für eine Versorgung darf den Verkaufspreis des jeweiligen Gerätes nicht übersteigen. Sofern die Summe der Tagesmietpreise einer Versorgung den Verkaufspreis erreicht hat, gilt eine evtl. über den abgerechneten Zeitraum hinausgehende erforderliche Mietdauer mit den Tagesmietpreisen als abgegolten ( 3 Ziffer 4). PG 14 Inhalations- und Atemtherapiegeräte Gemäß 3 Ziffer 2 der Anlage 14 beinhalten die Preise bei der Erstversorgung eines Versicherten das erforderliche Zubehör. Allerdings können bei der Erstversorgung von Babys bis zum vollendeten 1. Lebensjahr mit Medikamentenverneblern für untere Atemwege (PG ) Year-Sets gesondert abgegeben und abgerechnet werden. Hat der Arzt einen Medikamentenvernebler für die unteren Atemwege verordnet, der aufgrund einer hinreichend medizinischen Begründung mit Produktbezug nicht durch ein anderes Produkt dieser Produktart ersetzt werden kann und überschreitet der Apothekeneinkaufspreis des verordneten Produktes den vereinbarten Nettopreis, kann ein Kostenvoranschlag für das verordnete Produkt bei der Krankenkasse eingereicht werden. PG 17 Hilfsmittel zur Kompressionstherapie Bei der Produktgruppe 17 sind besondere Anforderungen an die Versorgung zu beachten. Bei lymphatischen Versorgungen sind ein Therapieplan, ein Zustandserhebungsbogen für die Kompressionsversorgung sowie ein Abgabeprotokoll zur lymphatischen Kompressionstherapie zu erstellen ( 2 Ziffer 6 in Verbindung mit den Anhängen 1, 2 und 4).

5 5 Qualitätsanforderungen an die lymphatische Versorgung werden außerdem in 5 festgelegt. Hier ist die Teilnahme an einer lieferantenunabhängigen Fachschulung ebenso vorgesehen wie die Mindestanzahl von 50 auf den gesamten GKV-Bereich bezogenen Versorgungen pro Jahr.

Anlage 19. Vereinbarung über die Lieferung von. Krankenpflegeartikeln (Produktgruppe und ) sowie

Anlage 19. Vereinbarung über die Lieferung von. Krankenpflegeartikeln (Produktgruppe und ) sowie Anlage 19 Vereinbarung über die Lieferung von Krankenpflegeartikeln (Produktgruppe 19.40.04 und 19.99.01) sowie Spülsystemen (Produktgruppe 03.36.01) Schlüssel "Leistungserbringergruppe": 11 96 004 für

Mehr

Zusammenfassung des Barmer GEK-Hilfsmittelversorgungsvertrages (OT-2) der Produktgruppen Kompressionsstrümpfe und Strumpfanziehhilfen

Zusammenfassung des Barmer GEK-Hilfsmittelversorgungsvertrages (OT-2) der Produktgruppen Kompressionsstrümpfe und Strumpfanziehhilfen Zusammenfassung des Barmer GEK-Hilfsmittelversorgungsvertrages (OT-2) der Produktgruppen Kompressionsstrümpfe und Strumpfanziehhilfen - Der neue Hilfsmittelversorgungsvertrag (OT-2) ist eine Ergänzung

Mehr

Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 21 (Blutdruckmessgeräte) zwischen. einerseits

Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 21 (Blutdruckmessgeräte) zwischen. einerseits Seite 1 von 5 Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 21 (Blutdruckmessgeräte) zwischen einerseits der Knappschaft, Bochum, vertreten durch die Regionaldirektion Saarbrücken, St.

Mehr

Fragen-Antworten-Katalog für Apotheken in Sachsen und Thüringen Stand:

Fragen-Antworten-Katalog für Apotheken in Sachsen und Thüringen Stand: 1. Darf das Hilfsmittel/Produkt XY durch eine Apotheke abgegeben werden? Eine Apotheke darf alle Hilfsmittel abgeben, die im Hilfsmittelversorgungsvertrag in den Anlagen 1 bis 3 sowie 8 geregelt sind,

Mehr

Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen BARMER GEK und DAV Diabetes ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN

Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen BARMER GEK und DAV Diabetes ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen BARMER GEK und DAV Diabetes ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN Gegenstand des Vertrages ( 1) Der Vertrag gilt gemäß Ziffer 1 nur für Apotheken, die einer

Mehr

Anlage 1 - PG 05 (Bandagen) - zum Vertrag vom zwischen einerseits

Anlage 1 - PG 05 (Bandagen) - zum Vertrag vom zwischen einerseits - Seite 1 von 6 - Anlage 1 - PG 05 (Bandagen) - zum Vertrag vom 23.09.2013 zwischen einerseits der Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz Jagdschänkenstr. 50, 09117 Chemnitz sowie der Sozialversicherung

Mehr

Anlage 01. Vereinbarung über die Lieferung von. Milchpumpen (Produktgruppe ) Schlüssel "Leistungserbringergruppe":

Anlage 01. Vereinbarung über die Lieferung von. Milchpumpen (Produktgruppe ) Schlüssel Leistungserbringergruppe: Anlage 01 Vereinbarung über die Lieferung von Milchpumpen (Produktgruppe 01.35.01) Schlüssel "Leistungserbringergruppe": 11 96 000 1 Gegenstand der Anlage 1. Diese Anlage regelt den Ablauf und die Preise

Mehr

Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten der BARMER mit Blutzuckerteststreifen

Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten der BARMER mit Blutzuckerteststreifen Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten der BARMER mit Blutzuckerteststreifen BARMER, Lichtscheiderstraße 89, 42285 Wuppertal zwischen der nachfolgend BARMER genannt sowie dem Deutschen Apothekerverband

Mehr

Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten mit Blutzuckerteststreifen Stand 1. Januar 2018

Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten mit Blutzuckerteststreifen Stand 1. Januar 2018 Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten mit Blutzuckerteststreifen Stand 1. Januar 2018 Techniker Krankenkasse (TK) DAK-Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse (KKH) Hanseatische Krankenkasse (HEK)

Mehr

Kommentar zum Hilfsmittellieferungsvertrag mit dem VdAK/AEV in der Fassung vom 01. Oktober 2000

Kommentar zum Hilfsmittellieferungsvertrag mit dem VdAK/AEV in der Fassung vom 01. Oktober 2000 Kommentar zum Hilfsmittellieferungsvertrag mit dem VdAK/AEV in der Fassung vom 01. Oktober 2000 A. Vorbemerkungen Ab 1. Oktober 2000 gilt der neue Hilfsmittellieferungsvertrag zwischen dem Verband der

Mehr

Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen DAV und Bahn BKK / Erläuterungen 1 Gegenstand des Vertrages

Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen DAV und Bahn BKK / Erläuterungen 1 Gegenstand des Vertrages 1 Gegenstand des Vertrages Nach Absatz 1 vom Anwendungsbereich des Vertrages erfasst sind die in Anlage 1 aufgeführten Hilfsmitteln. Sofern ein Hilfsmittel nicht in Anlage 1 aufgeführt ist, kann es gemäß

Mehr

Übersicht zur Abrechnung von Blutzuckerteststreifen

Übersicht zur Abrechnung von Blutzuckerteststreifen Übersicht zur Abrechnung von Blutzuckerteststreifen Primärkassen: AOK, Knappschaft, SVLFG, IKK und BKK: Die Preisberechnung für Blutzuckerteststreifen erfolgt auf Basis: AEK (gem. Lauer-Taxe") zzgl. 7,00

Mehr

Anlage 05. Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen (Produktgruppe 05) Schlüssel "Leistungserbringergruppe":

Anlage 05. Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen (Produktgruppe 05) Schlüssel Leistungserbringergruppe: Anlage 05 Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen (Produktgruppe 05) Schlüssel "Leistungserbringergruppe": 1198102 BARMER GEK Seite 1 von 3 Anlage 05 1 Gegenstand der Vereinbarung 1. Dieser Vertrag

Mehr

Vereinbarung über die Versorgung mit Orthesen der Produktgruppe 23 (Fuß)

Vereinbarung über die Versorgung mit Orthesen der Produktgruppe 23 (Fuß) Seite 1 von 6 Vereinbarung über die Versorgung mit Orthesen der Produktgruppe 23 (Fuß) zwischen der Knappschaft, Bochum, vertreten durch die Regionaldirektion Saarbrücken, St. Johanner Str. 46-48, 66111

Mehr

Abgabefristen gemäß Arznei-/Hilfsmittellieferverträgen und BtMVV. Abgabe innerhalb. Abgabe innerhalb. Abgabe innerhalb

Abgabefristen gemäß Arznei-/Hilfsmittellieferverträgen und BtMVV. Abgabe innerhalb. Abgabe innerhalb. Abgabe innerhalb A v P - I n f o Abgabefristen gemäß Arznei-/Hilfsmittellieferverträgen und BtMVV Abgabefrist Betäubungsmittel (Stand: 31.05.2016) Verordnung über Betäubungsmittel (gelb) darf nur innerhalb von 7 Tagen

Mehr

Direktabrechnung von Hilfsmitteln für Apotheken und sonstige Hilfsmittelanbieter für Versicherte der BIG direkt gesund Stand:

Direktabrechnung von Hilfsmitteln für Apotheken und sonstige Hilfsmittelanbieter für Versicherte der BIG direkt gesund Stand: von Hilfsmitteln für Apotheken und sonstige Hilfsmittelanbieter für Versicherte der BIG direkt gesund Stand: 01.04.2017 1. Bestehen für die Hilfsmittellieferung Verträge der BIG direkt gesund gemäß 127

Mehr

Anlage PG 03. (Versorgungsbereich 03 A) Schlüssel Leistungserbringergruppe :

Anlage PG 03. (Versorgungsbereich 03 A) Schlüssel Leistungserbringergruppe : Anlage PG 03 Vereinbarung über die Versorgung mit Hilfsmitteln der PG 03 Applikationshilfen zur transanalen Irrigation des Darms, Zubehör und Verbrauchsmaterialien (Produktuntergruppen 03.36.01 und 03.99.99)

Mehr

Beitritte zu vdek-verträgen sind nur über den vdek möglich. Bitte wenden Sie sich direkt an den vdek.

Beitritte zu vdek-verträgen sind nur über den vdek möglich. Bitte wenden Sie sich direkt an den vdek. Wichtige Hinweise zum Beitritt Gesetzliche Krankenversicherung Produktmanagement Hilfsmittel 0032 20 Postfach 10 14 44 20009 Hamburg Nagelsweg 27-31 20097 Hamburg hilfsmittelmanagement@dak.de www.dak-leistungserbringer.de

Mehr

Leitfaden für Vertragsbeitritte gemäß 127 Abs. 2a SGB V

Leitfaden für Vertragsbeitritte gemäß 127 Abs. 2a SGB V Leitfaden für Vertragsbeitritte gemäß 127 Abs. 2a SGB V 1. Allgemeines... 2 2. Hinweise zum Vertragsbeitritt... 2 3. Spezielle Hinweise zu bestimmten Verträgen... 3 3.1 Verträge mit verschiedenen Verbänden...

Mehr

FAQ zum Entlassmanagement im Hilfsmittelbereich: Informationen für Hilfsmittel-Leistungserbringer

FAQ zum Entlassmanagement im Hilfsmittelbereich: Informationen für Hilfsmittel-Leistungserbringer FAQ zum Entlassmanagement im Hilfsmittelbereich: Informationen für Hilfsmittel-Leistungserbringer Nr. Stichwort Frage Antwort 01 Beginn Ab wann erfolgt die Umsetzung des Entlassmanagements? 02 Verträge

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER

Mehr

226 Berlin, 15. Juli Abrechnung von Zubereitungen (insbesondere aus Zytostatika)

226 Berlin, 15. Juli Abrechnung von Zubereitungen (insbesondere aus Zytostatika) 226 Berlin, 15. Juli 2009 Abrechnung von Zubereitungen (insbesondere aus Zytostatika) Preisvorschriften für die Abrechnung von Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln Ärztinnen und Ärzte können patientenindividuelle

Mehr

AvP-Kundeninformation. zur Abrechnung von Hilfsmittel-Verordnungen nach spezifizierten Hilfsmittel-Lieferverträgen 302 SGB V ab 01.

AvP-Kundeninformation. zur Abrechnung von Hilfsmittel-Verordnungen nach spezifizierten Hilfsmittel-Lieferverträgen 302 SGB V ab 01. AvP-Kundeninformation zur Abrechnung von Hilfsmittel-Verordnungen nach spezifizierten Hilfsmittel-Lieferverträgen 302 SGB V ab 01. März 2010 Inhalt 1. Was muss ich beachten, wenn ich Hilfsmittel beliefern

Mehr

VERTRAGSSTECKBRIEF Insulinpumpen und Diabetesbedarf

VERTRAGSSTECKBRIEF Insulinpumpen und Diabetesbedarf VERTRAGSSTECKBRIEF Insulinpumpen und Diabetesbedarf 01.01.2012 Vertragsgruppe PG 03 und 21 Vertrag Gesetzliche Grundlage Vertragspartner Versorgung der Versicherten mit Insulinpumpen und Zubehör, Blutzuckermessgeräten,

Mehr

Vertrag. über. die Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. zwischen

Vertrag. über. die Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. zwischen Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg und den nachfolgend benannten Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse (TK) DAK-Gesundheit

Mehr

Hautscreening für Versicherte unter 35 Jahren: Einzelvertragliche bayerische Regelung mit einigen Krankenkassen Stand:

Hautscreening für Versicherte unter 35 Jahren: Einzelvertragliche bayerische Regelung mit einigen Krankenkassen Stand: FAQs Hautscreening für Versicherte unter 35 Jahren: Einzelvertragliche bayerische Regelung mit einigen Krankenkassen Stand: 01.04.2017 1. Mit welchen Krankenkassen bestehen derzeit Verträge über die Erbringung

Mehr

Vertrag gemäß 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 04 Badehilfen

Vertrag gemäß 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 04 Badehilfen über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 04 Badehilfen Tarifkennzeichen 23R04 Gewährleistungsbürgschaft - siehe 4 - Voraussetzungen der Leistungserbringung, Absatz (6) Die jährliche Netto-Auftragssumme

Mehr

Leitfaden für den Vertragsbeitritt gemäß 127 Abs. 2a SGB V

Leitfaden für den Vertragsbeitritt gemäß 127 Abs. 2a SGB V Leitfaden für den Vertragsbeitritt gemäß 127 Abs. 2a SGB V Die KKH hat mit Wirkung zum 01.07.2013 einen Vertrag nach 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung ihrer Versicherten mit Hilfsmitteln aus dem zentralen

Mehr

Die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung

Die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung Die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung Informationen für Ärzte Herausgeber: eurocom e.v. - european manufacturers federation for compression therapy and orthopaedic devices

Mehr

Rahmenvereinbarung über die pauschale Abgeltung der Kosten für Inkontinenzhilfen für in Heimen untergebrachte Versicherte

Rahmenvereinbarung über die pauschale Abgeltung der Kosten für Inkontinenzhilfen für in Heimen untergebrachte Versicherte Rahmenvereinbarung über die pauschale Abgeltung der Kosten für Inkontinenzhilfen für in Heimen untergebrachte Versicherte zwischen der Saarländischen Pflegegesellschaft e.v., Saarbrücken - für die beigetretenen

Mehr

Preisvereinbarung Orthopädie-Technik vom 1. Juni 2005

Preisvereinbarung Orthopädie-Technik vom 1. Juni 2005 Vereinbarung gemäß 127 SGB V über Höchstpreise für Leistungen im Orthopädietechnikerhandwerk Preisvereinbarung Orthopädie-Technik vom 1. Juni 2005 zwischen der Landesinnung für Orthopädie-Technik Sachsen

Mehr

Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag über die Erbringung Spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) gemäß 132d i. V. m.

Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag über die Erbringung Spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) gemäß 132d i. V. m. Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag über die Erbringung Spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) gemäß 132d i. V. m. 37b SGB V zwischen den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse (TK)

Mehr

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation - gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem 31.05.2016 stattfindet - zwischen der/dem (Firma, juristischer Träger) Name, Anschrift vertreten durch den Geschäftsführer

Mehr

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. über Leistungen der Kurzzeitpflege

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. über Leistungen der Kurzzeitpflege Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI über Leistungen der Kurzzeitpflege zwischen der Kurzzeitpflegeeinrichtung (nachstehend Pflegeeinrichtung genannt) Name1 Name2 Str. Hsnr PLZ Ort in Trägerschaft von Trägername

Mehr

Fortschreibung 4 der Empfehlungen gemäß 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V Änderungen und Begründungen. Allgemein

Fortschreibung 4 der Empfehlungen gemäß 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V Änderungen und Begründungen. Allgemein en und en Allgemein Gemäß 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V können Vertragspartner 1 der Krankenkassen i. S. v. 127 SGB V nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige

Mehr

Vereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen)

Vereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen) Information (Verbände Krankenkassen) 1.18. 1/6 über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen

Mehr

Besondere Versorgung Teilnahmeerklärung. Teilnahmeerklärung. Augenärztliche Vorsorgeuntersuchung von Kindern AB71IV DA002

Besondere Versorgung Teilnahmeerklärung. Teilnahmeerklärung. Augenärztliche Vorsorgeuntersuchung von Kindern AB71IV DA002 Besondere Versorgung Teilnahmeerklärung AB71IV057 121712DA002 Bitte senden Sie die Teilnahmeerklärung an folgende Adresse: DAK-Gesundheit, Fachzentrum Ambulante Abrechnungen, Balinger Str. 80, 72336 Balingen.

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband

Mehr

alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt AC/TK 15 01 100 1501100 AOK Baden-Württemberg Vertrag: FOS Kleinorthopädie Vertragschlüssel: 15 01 100 Vertragspartner:

Mehr

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt. zwischen

Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt. zwischen Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, dem BKK-Landesverband Ost, Landesrepräsentanz Sachsen-Anhalt dem IKK-Landesverband

Mehr

V E R S O R G U N G S V E R T R A G. nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege

V E R S O R G U N G S V E R T R A G. nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege Zwischen als Träger - nachfolgend Pflegeeinrichtung genannt - und der AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse als

Mehr

Primärkassen: Abgabefristen gemäß Arznei-/Hilfsmittellieferverträgen

Primärkassen: Abgabefristen gemäß Arznei-/Hilfsmittellieferverträgen Primärkassen: Abgabefristen gemäß Arznei-/Hilfsmittellieferverträgen Baden-Württemberg ALV (Stand: 01.04.2005) 3 Abs. 8 Arzneilieferungsvertrag i.v.m. 3 Abs. 1 Rahmenvertrag nach 129 SGB V Einspruchsentscheidungsfrist:

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (Pflegesachleistung gemäß 36 SGB XI)

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (Pflegesachleistung gemäß 36 SGB XI) Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (Pflegesachleistung gemäß 36 SGB XI) Name des Trägers Strasse/Nr des Pflegedienstes PLZ und Ort des Pflegedienstes $ Name des Pflegedienstes Strasse/Nr des Pflegedienstes

Mehr

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Hörgeräte - Tarifvertrag

Hörgeräte - Tarifvertrag Hörgeräte - Tarifvertrag zwischen - AKUSTIKA Schweizerischer Fachverband der Hörgeräteakustik - VHS (Verband Hörakustik Schweiz) einerseits (nachfolgend Verbände genannt) und - den Versicherern gemäss

Mehr

Vertrag gemäß 127 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V. BKK Novitas Schifferstraße Duisburg. (im folgenden BKK genannt)

Vertrag gemäß 127 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V. BKK Novitas Schifferstraße Duisburg. (im folgenden BKK genannt) Vertrag gemäß 127 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V zwischen der BKK Novitas Schifferstraße 92-100 47059 Duisburg (im folgenden BKK genannt) und den Innungen für Orthopädie-Technik Nord, Niedersachsen/Bremen

Mehr

Zwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,

Zwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, Zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK - Landesverband NORDWEST handelt für die Betriebskrankenkassen, die diesem Vertrag beigetreten sind, zugleich für die Sozialversicherung

Mehr

Hinweise zur Notfallversorgung

Hinweise zur Notfallversorgung INNUNG FÜR ORTHOPÄDIE-TECHNIK NORD INNUNG FÜR ORTHOPÄDIE-TECHNIK NIEDERSACHSEN/BREMEN LANDESINNUNG FÜR ORTHOPÄDIE-TECHNIK SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFTEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Bei Schuldts Stift 3 20355

Mehr

Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen Barmer GEK und DAV ableitende Inkontinenz gültig ab 1. Juli 2015

Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen Barmer GEK und DAV ableitende Inkontinenz gültig ab 1. Juli 2015 Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen BARMER GEK und DAV ableitende Inkontinenz ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN Gegenstand des Vertrages ( 1) Der Vertrag gilt gemäß Ziffer 1 nur für Apotheken,

Mehr

Technische Anlage 1. zur Vereinbarung. über die Übermittlung von Daten. im Rahmen der Arzneimittelabrechnung. gemäß 300 SGB V

Technische Anlage 1. zur Vereinbarung. über die Übermittlung von Daten. im Rahmen der Arzneimittelabrechnung. gemäß 300 SGB V Technische Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß 300 SGB V (zu 4 Abs. 3 und 6 Abs. 3) Vertragsstand: 04.11.1994 Stand der Technischen Anlage:

Mehr

Empfehlungen. gemäß 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V. für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen

Empfehlungen. gemäß 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V. für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen Empfehlungen gemäß 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln

Mehr

Anlage 19 zum Vertrag über die Versorgung der Kunden der BAHN-BKK mit nicht zum Wiedereinsatz bestimmten Hilfsmitteln.

Anlage 19 zum Vertrag über die Versorgung der Kunden der BAHN-BKK mit nicht zum Wiedereinsatz bestimmten Hilfsmitteln. Anlage 19 zum Vertrag über die Versorgung der Kunden der BAHN-BKK mit nicht zum Wiedereinsatz bestimmten Hilfsmitteln - Version 2018 - Es gelten die im Hilfsmittelverzeichnis zu den Produktgruppen 01,

Mehr

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. für Leistungen der Tagespflege

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. für Leistungen der Tagespflege Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI für Leistungen der Tagespflege zwischen der teilstationären Pflegeeinrichtung (nachstehend Pflegeeinrichtung genannt) in Trägerschaft von Tagespflegeeinrichtung Straße

Mehr

Anlage 12 zum Vertrag über die Versorgung der Kunden der BAHN-BKK mit nicht zum Wiedereinsatz bestimmten Hilfsmitteln.

Anlage 12 zum Vertrag über die Versorgung der Kunden der BAHN-BKK mit nicht zum Wiedereinsatz bestimmten Hilfsmitteln. Anlage 12 zum Vertrag über die Versorgung der Kunden der BAHN-BKK mit nicht zum Wiedereinsatz bestimmten Hilfsmitteln - Version 2018 - Es gelten die im Hilfsmittelverzeichnis zu der Produktgruppe 03 festgelegten

Mehr

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der AOK

Mehr

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI für vollstationäre Dauerpflege

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI für vollstationäre Dauerpflege Der Träger des Pflegeheimes: und die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen BKK - Landesverband Hessen IKK Hessen Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und dem Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) - Landesvertretung Hamburg - vertreten durch den Bevollmächtigten für die Techniker Krankenkasse Landesvertretung

Mehr

Patienteninformation Ist eine Patientendatei vorhanden? Ja Nein Alter des Anwenders: Säugling/ Kleinkind

Patienteninformation Ist eine Patientendatei vorhanden? Ja Nein Alter des Anwenders: Säugling/ Kleinkind I Hinweis zur Bearbeitung des Arbeitsbogens Informieren und beraten Sie einen Patienten im Rahmen der Versorgung mit Hilfsmitteln. Nutzen Sie zur Bearbeitung des Arbeitsbogens die Arbeitshilfen der Bundesapothekerkammer.

Mehr

Verträge von Krankenkassen nach 127 SGB V

Verträge von Krankenkassen nach 127 SGB V Verträge von Krankenkassen 127 SGB V Es werden nur Verträge und Inhalte benannt, worüber die KV Sachsen eine schriftliche Information erhalten hat. (Die Krankenkassen haben dem Gesetzestext eine Informationspflicht

Mehr

2. Nachtrag zur Ergänzungsvereinbarung

2. Nachtrag zur Ergänzungsvereinbarung 2. Nachtrag zur Ergänzungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVH genannt) und der Techniker Krankenkasse Bramfelder Straße 140, 22305

Mehr

Sie interessieren sich für das besondere Abrechnungsverfahren "Kostenerstattung".

Sie interessieren sich für das besondere Abrechnungsverfahren Kostenerstattung. Kostenerstattung Sie interessieren sich für das besondere Abrechnungsverfahren "Kostenerstattung". Bevor Sie sich für dieses Verfahren entscheiden, möchten wir Sie mit dem beiliegenden Merkblatt über die

Mehr

FAQ zum Entlassmanagement im Hilfsmittelbereich: Informationen für Hilfsmittel-Leistungserbringer

FAQ zum Entlassmanagement im Hilfsmittelbereich: Informationen für Hilfsmittel-Leistungserbringer FAQ zum Entlassmanagement im Hilfsmittelbereich: Informationen für Hilfsmittel-Leistungserbringer Nr. Stichwort Frage Antwort 01 Beginn Ab wann erfolgt die Umsetzung des Entlassmanagements? 02 Verträge

Mehr

Kündigung der DMP Diabetes m. 1 und 2-Verträge der HEK zum 31. Dezember 2015

Kündigung der DMP Diabetes m. 1 und 2-Verträge der HEK zum 31. Dezember 2015 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST (handelnd für die Betriebskrankenkassen, die dem unten genannten

Mehr

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse

Mehr

Verträge von Krankenkassen nach 127 SGB V

Verträge von Krankenkassen nach 127 SGB V Verträge von Krankenkassen 127 SGB V Es werden nur Verträge und Inhalte benannt, worüber die KV Sachsen eine schriftliche Information erhalten hat. (Die Krankenkassen haben dem Gesetzestext eine Informationspflicht

Mehr

Versicherteninformation. Versicherteninformation. Besondere Versorgung (DAK-Spezialisten-Netzwerk) BC72IV028 / DA003

Versicherteninformation. Versicherteninformation. Besondere Versorgung (DAK-Spezialisten-Netzwerk) BC72IV028 / DA003 Besondere Versorgung (DAK-Spezialisten-Netzwerk) Anlage 8 zum Diabetes-Vertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin Vertrags-Nr.: BC72IV028 / 171722DA003 Versicherteninformation Versicherteninformation

Mehr

QVH Audit-Checkliste: Grundlegende Anforderungen

QVH Audit-Checkliste: Grundlegende Anforderungen 1 Zulassung gemäß 126 SGB V für die Gruppe 1, Gruppe 2 oder Gruppe 3 und Einhaltung der persönlichen, räumlichen und sachlichen Zulassungsvorrausetzungen Hinweis - Gruppe 1: Abgabe von handwerklich individuell

Mehr

Regelungen. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Regelungen. des Gemeinsamen Bundesausschusses Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser

Mehr

Impressum. eurocom european manufacturers federation for compression therapy and orthopaedic devices, Düren. August-Klotz-Straße 16 d D Düren

Impressum. eurocom european manufacturers federation for compression therapy and orthopaedic devices, Düren. August-Klotz-Straße 16 d D Düren Hilfsmittel-Verordnung Impressum Herausgeber: eurocom european manufacturers federation for compression therapy and orthopaedic devices, Düren August-Klotz-Straße 16 d D-52349 Düren Phone: +49 (0) 2421-95

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (DMP KHK) auf der Grundlage

Mehr

Vereinbarung. vom 8. September (Anlagen zum BMV [3])

Vereinbarung. vom 8. September (Anlagen zum BMV [3]) Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen (Arthroskopie-Vereinbarung) vom 8. September 1994 (Anlagen zum BMV [3]) Stand

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen der Versorgung mit Kommunikationshilfen

Rechtliche Rahmenbedingungen der Versorgung mit Kommunikationshilfen Rechtliche Rahmenbedingungen der Versorgung mit Kommunikationshilfen 2. Symposium Unterstützte Kommunikation in der Praxis Frankfurt/M., 11. September 2009 GKV-Spitzenverband Abteilung Gesundheit - Hilfsmittel

Mehr

1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens

1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens TK-Vertragsnummer: 500015 1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstr. 56

Mehr

- Version LEGS:

- Version LEGS: Anlage 19 zum Vertrag über die Versorgung der Kunden der BAHN-BKK mit nicht zum Wiedereinsatz bestimmten Hilfsmitteln - Version 2018 - Es gelten die im Hilfsmittelverzeichnis zu den Produktgruppen 01,

Mehr

Qualitätsmanagement in Krankenhäusern - Hauptziele, Chancen und Risiken verschiedener Zertifizierungsverfahren

Qualitätsmanagement in Krankenhäusern - Hauptziele, Chancen und Risiken verschiedener Zertifizierungsverfahren Medizin Tim Guderjahn Qualitätsmanagement in Krankenhäusern - Hauptziele, Chancen und Risiken verschiedener Zertifizierungsverfahren Studienarbeit Gesundheitsökonomie für Mediziner Fachhochschule Riedlingen

Mehr

Vertrag über die Heilmittelabgabe in Kindergärten/Kindertagesstätten für Kinder in der inklusiven Förderung in Nordrhein

Vertrag über die Heilmittelabgabe in Kindergärten/Kindertagesstätten für Kinder in der inklusiven Förderung in Nordrhein Vertrag über die Heilmittelabgabe in Kindergärten/Kindertagesstätten für Kinder in der inklusiven Förderung Zwischen als Träger - nachstehend Leistungserbringer genannt - einerseits und der AOK Rheinland/Hamburg

Mehr

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt

Mehr

V E R S O R G U N G S V E R T R A G

V E R S O R G U N G S V E R T R A G V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege und Kurzzeitpflege Zwischen dem/der als Träger der/des - nachfolgend Pflegeeinrichtung genannt - - einerseits - und der AOK

Mehr

Richtlinie des GKV-Spitzenverbands. zur Umsetzung des Datenaustauschs nach. 295 Abs. 1b SGB V

Richtlinie des GKV-Spitzenverbands. zur Umsetzung des Datenaustauschs nach. 295 Abs. 1b SGB V Richtlinie des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin zur Umsetzung des Datenaustauschs nach 295 Abs. 1b SGB V für Verträge nach 73b SGB V und 140a SGB V, die Krankenkassen

Mehr

Vertrag zur Besonderen Versorgung TeleArzt gemäß 140a SGB V Anlage 8. Vertragssoftware

Vertrag zur Besonderen Versorgung TeleArzt gemäß 140a SGB V Anlage 8. Vertragssoftware Vertragssoftware Diese Anlage 8 regelt die Anforderungen an die Erstellung und Nutzung der Vertragssoftware gemäß 9 des BV-Vertrages. Sie werden durch fortlaufend nach Maßgabe von 4 dieser Anlage 8 aktualisierte

Mehr

Hilfsmittelversorgungsvertrag. Techniker Krankenkasse Bramfelder Str Hamburg. - im Folgenden TK genannt

Hilfsmittelversorgungsvertrag. Techniker Krankenkasse Bramfelder Str Hamburg. - im Folgenden TK genannt Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen der TK und dem DAV Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen der Bramfelder Str. 140 22305 Hamburg - im Folgenden TK genannt und dem Deutschen Apothekerverband e.v.

Mehr

An alle Bandagen-Vertragspartner Geschäftsleitung. Bearbeitet von Telefon Datum Herr Köhn - 80 28.11.2006 WICHTIGE VERTRAGSINFORMATION!!! Preisänderungen mit dem VdAK im Bereich Bandagen/Orthesen PG 05

Mehr

Wichtige Informationen zur Abrechnung von Hilfsmittelverordnungen nach 302 SGB V

Wichtige Informationen zur Abrechnung von Hilfsmittelverordnungen nach 302 SGB V Wichtige Informationen zur Abrechnung von Hilfsmittelverordnungen nach 302 SGB V (Stand 30. November 2015) Seit dem Jahre 2010 gibt es zunehmend Hilfsmittelversorgungsverträge, die eine Abrechnung nach

Mehr

Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin (U10, U11, J2) mit der Knappschaft ( 73 c SGB V) 2. Nachtrag

Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin (U10, U11, J2) mit der Knappschaft ( 73 c SGB V) 2. Nachtrag Kassenärztliche Vereinigung Berlin, Masurenallee 6A, 14057 Berlin An alle Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center Tel.: (030) 3 10 03-999 Fax: (030) 3 10 03

Mehr

Vertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung

Vertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung Vertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung MVZ Praxisadresse, Hausnummer PLZ, Ort und Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen

Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom 01.06.2017 Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen gültig ab 01.10.2017 für Hessen zwischen LOGO Deutschland

Mehr

Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen

Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom 01.06.2017 Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen gültig ab 01.10.2017 für Niedersachsen zwischen LOGO Deutschland

Mehr

Zusatzvereinbarung über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach 87 b SGB XI.

Zusatzvereinbarung über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach 87 b SGB XI. Zusatzvereinbarung über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach 87 b SGB XI für die Pflegeeinrichtung: Pflegeeinrichtung Der Träger der Pflegeeinrichtung:

Mehr

I. Anwendungsbereich und Zuständigkeit. 1 Anwendungsbereich

I. Anwendungsbereich und Zuständigkeit. 1 Anwendungsbereich Richtlinien der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen nach 106a Abs. 6 SGB V zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungs- und Plausibilitätsprüfungen nach

Mehr

Anlage 4 Vergütung 2017

Anlage 4 Vergütung 2017 Anlage 4 Vergütung 2017 zum Vertrag zwischen der AOK Sachsen-Anhalt und dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e.v. unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) über die Umsetzung

Mehr

V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI gen. in Wahrnehmung der Aufgaben des Landesverbandes der Pflegekasse gemäß 52 Abs.

V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI gen. in Wahrnehmung der Aufgaben des Landesverbandes der Pflegekasse gemäß 52 Abs. V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über ambulante a Pflegeleistungen gen Zwischen,, als Träger,, - nachfolgend Pflegedienst genannt - und - einerseits - den Landesverbänden der Pflegekassen

Mehr

Versorgungsanzeige. Verzicht bis auf Widerruf 1,38 1,64 40,00 47,60. je Monat 97,45 104,27 ja

Versorgungsanzeige. Verzicht bis auf Widerruf 1,38 1,64 40,00 47,60. je Monat 97,45 104,27 ja Hilfsmittelnummer 01 01.35.01.1 Milchpumpen, elektrisch betrieben Tagesmietpreis 1,38 1,64 Mindestmietpreis 15,00 17,85 Sofern Mietdauer nicht vom Arzt vermerkt, Leihdauer max. 4 Wochen. Danach neues Rezept

Mehr

128 SGB V. Der aktuelle Anti-Korruptionsparagraph. Konsequenzen und Strafen

128 SGB V. Der aktuelle Anti-Korruptionsparagraph. Konsequenzen und Strafen Präambel Im Rahmen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes ist am 1. Januar 2012 auch eine Novellierung des 128 SGB V in Kraft getreten. Ziel der Gesetzesnovellierung war u.a., vertragsärztliche Zuweisungen

Mehr

Preisvereinbarung nach 125 SGB V

Preisvereinbarung nach 125 SGB V Anlage 6 zum Rahmenvertrag mit dem Deutschen Bundesverband für Logopädie, Landesverband Baden-Württemberg vom 14.02.1992 Zwischen dem Deutschen Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen Lehrervereinigung

Mehr

Preisvereinbarung nach 125 SGB V

Preisvereinbarung nach 125 SGB V Anlage 6 zum Rahmenvertrag mit dem Deutschen Bundesverband für Logopädie, Landesverband Baden-Württemberg vom 14.02.1992 Zwischen dem Deutschen Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen Lehrervereinigung

Mehr

Tops & Flops der Präqualifizierung Erfahrungen einer Präqualifizierungsstelle

Tops & Flops der Präqualifizierung Erfahrungen einer Präqualifizierungsstelle Tops & Flops der Präqualifizierung Erfahrungen einer Präqualifizierungsstelle Christian Bumiller Leiter der PQS Hilfsmittel Landesvertretung Niedersachsen PQS Hilfsmittel 2013 otop-forum am 14. November

Mehr