STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

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1 1 VB 38/14 STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt unmittelbar gegen - Beschwerdeführerin zu 1 - a) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Mai NC 7 K 1832/13 (Studienort Heidelberg) -, b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Mai NC 7 K 1835/13 (Studienort Mannheim) -, c) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Juni NC 9 S 982/14 (Studienort Heidelberg) -, d) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Juni NC 9 S 984/14 (Studienort Mannheim) -, sowie mittelbar gegen e) 24 Satz 2 und 3 der Vergabeverordnung Stiftung vom 23. April 2006 (GBl. S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2009 (GBl. S. 309), und 2. verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt unmittelbar gegen - Beschwerdeführerin zu 2 -

2 - 2 - a) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Mai NC 7 K 2769/13 (Studienort Heidelberg) -, b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Mai NC 7 K 2770/13 (Studienort Mannheim) -, c) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Juni NC 9 S 983/14 (Studienort Heidelberg) -, d) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Juni NC 9 S 985/14 (Studienort Mannheim) -, sowie mittelbar gegen e) 24 Satz 2 und 3 der Vergabeverordnung Stiftung vom 23. April 2006 (GBl. S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2009 (GBl. S. 309) und Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg gemäß 58 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 StGHG durch den Präsidenten Stilz, den Vizepräsidenten Dr. Mattes und den Richter Gneiting am 17. Juli 2014 einstimmig b e s c h l o s s e n: Die Verfassungsbeschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen. Damit erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Gründe I. Die Beschwerdeführerinnen begehren ihre Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg - Studienorte Heidelberg und Mannheim - im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen. Mit ihren Verfassungsbeschwerden und Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wenden sie sich unmittelbar gegen die im Rubrum genannten Entscheidungen in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren sowie mittelbar gegen 24 Satz 2 und 3 der Vergabeverordnung Stiftung vom 23. April 2006 (GBl. S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2009 (GBl. S. 309).

3 - 3 - II. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig. 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen die im Rubrum genannten Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 2014 richten, mit denen die Verpflichtung der Universität zur vorläufigen Zuweisung eines Studienplatzes abgelehnt wurde, weil die Beschwerdeführerinnen keinen Antrag nach 24 Satz 2 der Vergabeverordnung Stiftung bezüglich der Studienorte Heidelberg und Mannheim gestellt hatten, fehlt es an der nach 55 Abs. 2 Satz 1 StGHG erforderlichen Erschöpfung des Rechtswegs. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die eingelegte Beschwerde nach 146 ff. VwGO noch nicht entschieden. Auf das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung kann hier nicht ausnahmsweise nach 55 Abs. 2 Satz 2 StGHG verzichtet werden. Dies schließt 55 Abs. 2 Satz 3 StGHG aus. Die Vorschrift dient der Sicherung der gegenüber Landesrecht mit Vorrang (Art. 31 GG) ausgestatteten bundesrechtlichen Verwaltungsgerichtsordnung und des dort vorgesehenen Rechtsweges (vgl. LT-Drs. 15/2153, S. 14, und BVerfGE 96, 345). 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 2014 richten, genügen sie nicht dem Grundsatz der Subsidiarität. Gegen die Beschlüsse, mit denen der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den Erlass einer Zwischenentscheidung nach 173 Satz 1 VwGO und 570 Abs. 3 ZPO abgelehnt hat, gibt es zwar nach 152 Abs. 1 VwGO kein Rechtsmittel. Insoweit ist der Rechtsweg nach 55 Abs. 2 Satz 1 StGHG erschöpft.

4 - 4 - Jedoch muss der Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtsweges im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 95, Juris Rn. 35). Der Subsidiaritätsgrundsatz soll vor allem sichern, dass durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte dem Staatsgerichtshof ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere der obersten Landesgerichte, vermittelt wird (vgl. BVerfGE 77, Juris Rn. 64). Damit soll neben einer Entlastung des Staatsgerichtshofs erreicht werden, dass der Staatsgerichtshof nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft. Bei der Rechtsanwendung durch die sachnäheren Fachgerichte können aufgrund besonderen Sachverstands möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden (vgl. StGH, Beschluss vom VB 65/13 -, Juris Rn. 5; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom BvR 2393/08 u.a. -, Juris Rn. 32 m.w.n.). Dies liegt auch im Interesse des Betroffenen, weil er sich durch die Anrufung der Fachgerichte einen weiteren Rechtsstreit vor dem Staatsgerichtshof ersparen oder das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof auf besserer rechtlicher und tatsächlicher Grundlage führen kann (vgl. StGH, Urteil vom VB 15/13 -, Juris Rn. 170). So reicht auch die Erschöpfung des Rechtswegs im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dann nicht aus, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten bietet, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und wenn dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen, oder wenn die tatsächliche und einfachrechtliche Lage durch die Fachgerichte noch nicht ausreichend geklärt ist und dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache kein schwerer Nachteil entsteht (vgl. BVerfGE 80, 40 - Juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom BvR 356/04 -, Juris Rn. 16).

5 - 5 - Ausgehend hiervon kann ein Beschwerdeführer, der sich gegen die Versagung von Eilrechtsschutz bezüglich der Verteilung von Studienplätzen außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen wendet, regelmäßig nicht auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden, weil die Verteilung realiter nur im Eilverfahren vorgenommen wird und damit Fakten schafft (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom BvR 356/04 -, Juris Rn. 17). Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 67 Abs. 1 LV und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dürfen sich die Verwaltungsgerichte dabei nicht auf eine summarische Prüfung der Sachund Rechtslage zurückziehen. Effektiver Rechtsschutz in Hochschulzulassungsverfahren gebietet, dass dem Studienbewerber eine reelle Chance auf eine möglichst zeitnahe Zuteilung eines Studienplatzes eröffnet wird, soweit vorhandene Kapazitäten noch ungenutzt geblieben sind. Da eine Entscheidung in der Hauptsache für den Studienbewerber aufgrund der Dauer eines Verfahrens über drei Instanzen im Regelfall schwere Nachteile mit sich bringt, bedeutet dies, dass dem Bewerber diese Chance schon im Eilverfahren eröffnet sein muss. Eine tatsächliche Chance auf Zuweisung eines noch vorhandenen Studienplatzes besteht jedoch nur dann, wenn die maßgeblichen Fragen durch die Gerichte schon im Eilverfahren geprüft werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom BvR 356/04 -, Juris Rn. 22 f.). Die hier angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs über die Versagung einer Zwischenverfügung im Rahmen von Beschwerden gegen Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe führten dagegen noch nicht zu Tatsachen, die nach Erlass der Beschwerdeentscheidungen nicht oder nur schwer wieder rückgängig zu machen wären. Vielmehr ist es den Beschwerdeführerinnen zuzumuten, zunächst den Erlass der Beschwerdeentscheidungen abzuwarten. Denn in diesen Entscheidungen können die von ihnen vorgebrachten Einwände gegen die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts, die von einer Gültigkeit von 24 Satz 2 und 3 der Vergabeverordnung Stiftung ausgehen, vertiefter geprüft werden als in einer Zwischenentscheidung nach 173 Satz 1 VwGO und 570 Abs. 3 ZPO, bei der es für den Verwaltungsgerichtshof nur darauf ankam, ob sich die angegriffenen Entscheidungen offen-

6 - 6 - kundig als fehlerhaft erwiesen. Insoweit bedarf es vor einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs weiterer Aufklärung durch das zuständige Fachgericht. Durch eine Verweisung auf diese Entscheidungen wird das Begehren der Beschwerdeführerinnen nicht vereitelt. Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist dennoch möglich und von den Verwaltungsgerichten zu gewährleisten. Zwar geht der Verwaltungsgerichtshof - anders als im innerkapazitären Bereich - bei der Verteilung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen davon aus, dass die Vergabe eines Studienplatzes ausscheidet, wenn die Plätze bereits tatsächlich belegt sind (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom S 599/11 -, Juris Rn. 13 ff.). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass ein vorläufig zum Studium Zugelassener einen festgestellten Kapazitätsrest mit der Folge ausschöpft, dass später auch im Klageverfahren kein anderer Bewerber mehr auf den vorläufig besetzten Studienplatz zugelassen werden darf (vgl. BVerwGE 57, Juris Rn. 11 bis 13; BVerwG, Urteil vom C 64/85 -, Juris Rn. 8). Die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 67 Abs. 1 LV verlangt dann jedoch, dass die Verwaltungsgerichte sowie die Hochschulen die Wirksamkeit eines eingelegten Eilantrags sowie einer nachfolgenden Beschwerde, die der Sicherung eines grundrechtlichen Teilhabeanspruchs dienen, nicht dadurch vereiteln, dass sie nachträglich ermittelte außerkapazitäre Studienplätze während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens an konkurrierende Bewerber vergeben, bevor das Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz rechtskräftig abgeschlossen ist. Darüber hinaus muss auch nach Abschluss des fachgerichtlichen Eilverfahrens ein angemessener Zeitraum gewartet werden, um dem erfolglosen Studienplatzbewerber die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde zu lassen. Hat der betreffende Studienplatzbewerber die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde angekündigt, sollte zur Ermöglichung einer Verfassungsbeschwerde die Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs sowie ein angemessener Zeitraum bis zur - zügigen - Entscheidung des Staatsgerichtshofs über die Verfassungsbeschwerde und über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewartet werden.

7 - 7 - Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Beamtenrecht, wonach wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes die Ernennung eines konkurrierenden Bewerbers während eines laufenden gerichtlichen Eilverfahrens untersagt ist (vgl. BVerwGE 138, Juris Rn. 36). Auch dort darf die Ernennung des Konkurrenten erst nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist nach Abschluss des fachgerichtlichen Eilverfahrens erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom BvR 706/09 -, Juris Rn. 3 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom BvR 206/07 -, Juris Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom B 106/11 -, Juris Rn. 10). Bei einem Verstoß gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes steht dort der Umstand der fehlenden Bereitstellung von Haushaltsmitteln der Weiterverfolgung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht entgegen (vgl. BVerwGE 118, Juris Rn. 15 ff.; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom S 599/11 -, Juris Rn. 10, für die Vergabe von Studienplätzen im innerkapazitären Bereich). Es werden bei Verletzung der Rechtsschutzgarantie sogar Ausnahmen vom Grundsatz der Ämterstabilität zugelassen (vgl. BVerwGE 138, Juris Rn. 27 und 29). Dahinstehen kann, ob entsprechende Konsequenzen auch im Hochschulzulassungsrecht zu ziehen wären (vgl. BVerwGE 57, Juris Rn. 13 einerseits und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom S 599/11 -, Juris Rn. 7 ff. andererseits). Das Verwaltungsgericht Karlsruhe und gegebenenfalls nachfolgend der Verwaltungsgerichtshof können diesen Erfordernissen aus Art. 67 Abs. 1 LV Rechnung tragen. Sie können - soweit sie in den Eilverfahren anderer Studienplatzbewerber zusätzliche Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ermitteln sollten - in die betreffenden einstweiligen Anordnungen die Maßgabe aufnehmen, dass die Universität Heidelberg mit einer das Rechtschutzbegehren der Beschwerdeführerinnen vereitelnden Vergabe von Studienplätzen an die dortigen Antragsteller solange wartet, bis das Eilverfahren der Beschwerdeführerinnen abgeschlossen sowie eine angemessene Wartefrist zur Einlegung einer - bereits angekündigten - Verfassungsbeschwerde und Entscheidung über diese abgelaufen ist. Sollten die Beschwerdeführerinnen mit ihren Beschwerden zum Verwaltungsgerichtshof oder etwaigen Verfassungsbeschwerden erfolgreich sein, könnten gegenüber Dritten in der

8 - 8 - Zwischenzeit möglicherweise ergangene Beschlüsse des Verwaltungsgerichts oder des Verwaltungsgerichtshofs nach 123 VwGO, mit denen die Universität vorläufig zur Zuweisung eines Studienplatzes verpflichtet wurde, in analoger Anwendung von 80 Abs. 7 VwGO von Amts wegen geändert werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom S 1824/01 -, Juris Rn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, 123 Rn. 35). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Stilz Dr. Mattes Gneiting

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