Das Bundesteilhabegesetz die Chance für eine gerechte Blindengeldlösung

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1 Das Bundesteilhabegesetz die Chance für eine gerechte Blindengeldlösung Die blinden Menschen in Deutschland haben unabhängig von ihrem Wohnort vergleichbare behinderungsbedingte Beeinträchtigungen und damit auch den gleichen Bedarf an Nachteilsausgleichen. Die Höhe dieses regelmäßig bestehenden behinderungsbedingten Mehrbedarfs wurde im 72 Sozialgesetzbuch XII festgestellt. Trotzdem gibt es in den Ländern völlig unterschiedliche Blindengeldbeträge, weil politische Verteilungskämpfe immer wieder zu Kürzungen geführt haben. Das Bundesteilhabegesetz bietet die Chance, ein bundeseinheitliches einkommens- und vermögensunabhängiges Teilhabegeld für blinde, hochgradig sehbehinderte und taubblinde Menschen zu verwirklichen und damit eine im höchsten Maße ungerechte Situation zu beenden. Blinde und hochgradig sehbehinderte sowie taubblinde Menschen erwarten daher, dass im Rahmen der Schaffung eines Bundesteilhabegesetzes ihre spezifischen Bedarfe anerkannt und angemessen berücksichtigt werden. Warum brauchen blinde Menschen eine individuelle finanzielle Unterstützung? Die fehlende visuelle Wahrnehmung hat eine massive Teilhabeeinschränkung in nahezu allen Lebensbereichen zur Folge. Sehverlust bedeutet eine deutliche Einschränkung der Orientierungsfähigkeit und damit der eigenständigen Mobilität. Gleichzeitig ist der Zugang zu Informationen jeglicher Art erheblich erschwert, teilweise gänzlich ausgeschlossen. Zeitung, Post oder Bücher lesen, beim Einkaufen die Produkte oder Preise erkennen, den Haushalt selbstständig führen, einen Beruf ausüben, die digitale Welt nutzen, die nonverbale Kommunikation Anderer deuten, sich eigenständig in fremder Umgebung zurechtfinden sei es in einer anderen Stadt, im Urlaub oder auch nur im Park um die Ecke all das geht ohne sehen zu können gar nicht oder nur sehr eingeschränkt. Ein hohes Maß an individueller Assistenz, allgemeiner Unterstützung und ein damit verbundener erheblicher finanzieller Aufwand sind daher unvermeidbar. Warum Bund und Länder aktiv werden müssen Parallel zum System der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen hat sich in den vergangenen Jahrzehnten ein sehr spezielles Blindengeldsystem entwickelt bestehend aus Landesleistungen und nachrangiger im Sozialhilferecht verankerter Blindenhilfe gem. 72 SGB XII. Diese beiden Leistungen sind es im Wesentlichen, die blinde Menschen für die Deckung ihrer zahlreichen Mehraufwendungen, Assistenzleistungen und Hilfsmittel einsetzen. Im Vergleich zu anderen Gruppen behinderter Menschen ist es nicht zuletzt dank dieser Geldleistungen so, dass nur sehr wenige blinde Menschen in teuren Einrichtungen der Behindertenhilfe leben müssen.

2 Eine besondere Relevanz kommt dabei bislang den Leistungen der Länder dem sog. Landesblindengeld zu. Im Rahmen freiwilliger sozialer Leistungen erbringen sie den Löwenanteil der Hilfen an blinde Menschen, was wir durchaus zu schätzen wissen. Seit langem haben sich die Rahmenbedingungen allerdings deutlich verändert, was zu folgenden Problemen führt: - Die letzten Jahre waren von ständigen Auseinandersetzungen um den Erhalt der Landesleistungen für blinde Menschen geprägt. Gipfel der Einsparungen war die vorübergehende Abschaffung des Landesblindengeldes in Niedersachsen, die zur Folge hatte, dass sich die Ausgaben der Sozialhilfe als nachrangiges Unterstützungsnetz schlagartig verzehnfachten, während ihr Rückgang so langsam verläuft, dass sie acht Jahre nach Wiedereinführung des Blindengeldes immer noch viereinhalbmal so hoch wie zuvor sind. - In Folge massiver und durchweg finanzpolitisch motivierter Kürzungen fallen die Blindengeldleistungen in einigen Bundesländern mittlerweile so gering aus, dass diese nicht annähernd die hohen blindheitsbedingten Bedarfe abzudecken vermögen. So wird etwa in Brandenburg nur noch ein monatlicher Betrag i. H. v. 266 ausbezahlt. Damit kann unter Berücksichtigung des Mindestlohns nicht einmal eine Stunde individueller Unterstützung täglich finanziert werden, sonstige behinderungsbedingte Mehraufwendungen, wie Hilfsmittel, Taxifahrten etc., nicht mitgerechnet. - Die Landesblindengelder sind in Bezug auf die Höhe der gewährten Leistungen mittlerweile extrem unterschiedlich trotz bundesweit gleicher Bedarfslagen blinder Menschen. Es sind keine bundeseinheitlichen Lebensbedingungen mehr gewährleistet. So beträgt das Landesblindengeld in fünf der 16 Bundesländer weniger als die Hälfte des Betrages der Blindenhilfe, wie sie durch 72 SGB XII vorgesehen ist. Unter 18jährige erhalten in manchen Ländern nur 25 % der Leistungen anderer Länder. In Heimen gibt es Blindengeld von 0 Euro bis zur Hälfte des Blindenhilfesatzes. - Mit Schaffung der neuen Länder wurden auch dort Blindengeldleistungen eingeführt. Nach 25 Jahren sind diese jedoch immer noch nicht an die Leistungen der alten Länder angeglichen. Die neuen Länder liegen im Vergleich beinahe ausnahmslos im letzten Drittel, ihre Leistungen betragen im Schnitt nur 70 % der Unterstützung in den alten Ländern. - Unbestritten ist, dass auch hochgradig sehbehinderte Menschen, die an der Schwelle zur Blindheit stehen, sowie taubblinde Menschen, die wegen der fehlenden Kompensationsmöglichkeit durch das Gehör in ganz besonderem Maße beeinträchtigt sind, einen erheblichen behinderungsbedingten Mehrbedarf haben. Trotzdem sind nur in einem Teil der Landesgesetze spezifische Leistungen für taubblinde und hochgradig sehbehinderte Menschen vorgesehen. - Schließlich sind die Landesgesetze in Bezug auf innerdeutsche Grenzüberschreitungen nicht harmonisiert, was dazu führt, dass Betroffene nach ihrem Umzug von einem in ein anderes Bundesland in manchen Fällen überhaupt keine Leistungen mehr erhalten. Seite 2

3 Aus diesen Gründen besteht dringender Handlungsbedarf zur Schaffung eines bundeseinheitlichen, rechtssicheren, den spezifischen Bedarf angemessen berücksichtigenden und damit gerechten Nachteilsausgleichs. Entsprechende Regelungen dürfen im Rahmen des neuen Teilhabegesetzes keinesfalls unberücksichtigt bleiben, denn nur so gibt es die Chance auf ein gerechtes Teilhabegesetz auch für blinde, hochgradig sehbehinderte und taubblinde Menschen. Was spricht für pauschalierte Geldleistungen? Pauschalierte Leistungen zur Befriedigung vorhandener Bedarfe sind im Sozialrecht üblich und auch mit der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar. In Art. 3 UN-BRK heißt es: Die Grundsätze dieses Übereinkommens sind: (a) Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, der Autonomie des Einzelnen, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen sowie der Unabhängigkeit der Person; Diesem Grundsatz kann zumindest für blinde, hochgradig sehbehinderte und taubblinde Menschen durch pauschalierte Geldleistungen in besonders hohem Maße entsprochen werden. Die fehlende visuelle Wahrnehmung macht es trotz im Einzelfall erfolgter Rehabilitationsmaßnahmen dauerhaft und unvermeidbar erforderlich, zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft individuelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Der Bedarf an Unterstützung ändert sich im Laufe des Lebens zwar vielleicht qualitativ, aber nicht quantitativ. Aus diesem Grund sind individuell einsetzbare pauschalierte Geldleistungen das Mittel der Wahl das lehrt uns unsere jahrzehntelange Erfahrung mit dieser Form der Unterstützung. Eine Pauschalierung erspart zudem Verwaltungsaufwand und damit letztlich Kosten. Die Bereiche, in denen ein Höchstmaß an Individualität bzw. Zielgenauigkeit gefragt ist (zum Beispiel bei den Fachleistungen zur beruflichen Eingliederung) sowie in Fällen, in denen aufgrund der Besonderheit des Einzelfalles insbesondere des Ausmaßes und der Auswirkungen der Behinderungsfolgen den Betroffenen mit einer pauschalierten Leistung nicht im erforderlichen Umfang Rechnung getragen werden kann, bleiben hiervon unberührt. Für diese Situationen kann und muss es weiterhin im Rahmen des Bedarfsdeckungsprinzips individuell erforderliche und nach einem geregelten Bedarfsfeststellungsverfahren ermittelte Teilhabeleistungen geben. Wie muss das Teilhabegeld für blinde, hochgradig sehbehinderte und taubblinde Menschen ausgestaltet sein? Verschiedene Ansätze sind möglich: So kann das Teilhabegeld im Rahmen einer für alle Menschen mit wesentlichen Teilhabebeeinträchtigungen vorzusehenden Geldleistung mitgedacht werden. Es kann im Rahmen des neuen Teilhaberechts als budgetierte Leistung oder als eigener Leistungsanspruch ausgestaltet werden oder schlicht im Seite 3

4 Rahmen einer Reform der Blindenhilfe gem. 72 SGB XII Berücksichtigung finden. Unabhängig von der Verortung ist entscheidend, dass für blinde, hochgradig sehbehinderte und taubblinde Menschen im Rahmen der Teilhaberechtsreform eine bundeseinheitliche Geldleistung vorgesehen wird, die folgende Parameter erfüllt: 1. Die pauschaliert zu erbringenden Leistungen müssen entsprechend dem jeweiligen Bedarf der Höhe nach gestaffelt erbracht werden, um eine gesellschaftlich akzeptierte Zielgenauigkeit der Leistungen begründen zu können. Es muss also eine gesetzliche Fiktion greifen, wonach beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (u. a. Blindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Taubblindheit) die Wechselwirkung zwischen der individuellen Beeinträchtigung mit einstellungsund umweltbedingten Barrieren die Teilhabe am Leben der Gemeinschaft derart umfassend beeinflusst, dass ein Ausgleich der Teilhabeeinschränkung mindestens in Höhe der Pauschalleistung als erforderlich zu unterstellen ist. Für den Bedarf bei Blindheit bedeutet dies, dass sich die Höhe der Pauschalleistung nach der ungekürzten Blindenhilfe gem. 72 SGB XII richten muss. Daran anschließend ist die Hilfe bei hochgradiger Sehbehinderung, wie zum Beispiel in Hessen erprobt, mit 1/3 des bei Blindheit gewährten Betrages angemessen berücksichtigt. Der Bedarf bei Taubblindheit ist wegen der besonders großen Auswirkungen auf die Teilhabe mindestens in zweifacher Höhe des bei Blindheit gewährten Betrages anzusetzen. 2. Die Teilhabegeldleistung muss einen der heutigen Blindenhilfe vergleichbaren Charakter insbesondere hinsichtlich des typisierenden Zugangs zu dieser Leistung, der Art der Mittelverwendung, ihres Verwendungszwecks, und der Dynamisierung aufweisen. 3. Die in den Landesblindengeldregelungen erprobte Leistungsgewährung ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen muss auf die Bundeslösung übertragen werden. Wie wirkt sich ein Teilhabegeld auf die kommunale Entlastung aus? Mit Einführung eines durch den Bund finanzierten Teilhabegeldes für blinde, hochgradig sehbehinderte und taubblinde Menschen in der beschriebenen Höhe ergibt sich eine jährliche Entlastung der Länder und Kommunen i. H. v. rund 556 Mio.. Das sind zurzeit die jährlichen Haushaltsansätze für die Landesblindengeld- und Blindenhilfeleistungen. Zusätzlich zu diesem kostenneutralen Finanztransfer entstehen dem Bund durch die an der Höhe der Blindenhilfe ausgerichtete und damit den behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf abbildende Ausgestaltung der Bundesleistung Mehrbelastungen i. H. v. rund 200 Mio.. Eine neue Ausgabendynamik wird dadurch aber nicht generiert. Zum einen würden durch ein Bundesteilhabegeld, wie es hier vorgeschlagen wird, lediglich die durch die Haushaltssituation der Länder verursachte, aber keinesfalls mit dem behinderungsbedingten Mehrbedarfen in Einklang stehende Kürzung der Blindengelder korrigiert und es würde bundesweit einheitlich die Teilhabeeinschränkung in dem erfor- Seite 4

5 derlichen Maße für alle Betroffenen am behinderungsbedingten Bedarf orientiert ausgeglichen. Zum anderen werden die Ausgaben des Bundes perspektivisch wieder sinken, da ein stetiger Rückgang gesetzlich blinder Menschen von derzeit rund 2 % jährlich zu verzeichnen ist. Berlin, gez. Hans Werner Lange Vizepräsident des DBSV e.v. gez. Andreas Bethke Geschäftsführer des DBSV e.v. Seite 5

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