Förderverein Pfarrkirche St. Matthäus Bad Sobernheim e.v. Satzung
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1 Förderverein Pfarrkirche St. Matthäus Bad Sobernheim e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Pfarrkirche St. Matthäus Bad Sobernheim e.v.. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Sobernheim und ist im Vereinsregister Registerblatt VR beim Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Innenrenovierung der über 100 Jahre alten katholischen Pfarrkirche St. Matthäus Bad Sobernheim mit der Restaurierung der berühmten Körfer-Orgel. Der das Stadtbild prägende neugotische, seit 1985 unter Denkmalschutz stehende Sakralbau dient als Mittelpunktskirche der Pfarreiengemeinschaft Bad Sobernheim. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Aufbringung von Geldmitteln aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Erlösen besonderer Veranstaltungen und sonstigen finanziellen Zuwendungen. 3 Selbstlosigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung ( 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. (4) Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Es gibt ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden. Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen mit einem dem 3 dieser Satzung entsprechenden Zweck werden. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um die Interessen des Vereins verdient gemacht haben. (2) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden, der mit einfacher Stimmenmehrheit über den Antrag entscheidet. 1
2 (3) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. (4) Im Falle des Austritts muss dieser durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. (5) Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds mit zweidrittel Stimmenmehrheit mit sofortiger Wirkung beschließen. Dem Mitglied ist zuvor unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Ausgeschlossene Mitglieder können gegen den Ausschluss Widerspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung mit zweidrittel Stimmenmehrheit abschließend entscheidet. (6) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Mindestabstand von vier Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten ab Absenden der zweiten Mahnung endet die Mitgliedschaft automatisch. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und zur und in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen, sowie die laut gültiger Satzung zu leistenden Zuwendungen pünktlich zu zahlen. 6 Mitgliedsbeiträge (1) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu bezahlen. (2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge legt die Mitgliederversammlung fest. Darüber hinaus kann jedes Mitglied selbst bestimmen, in wie weit und in welcher Höhe oder Form es dem Verein Zuwendungen im Sinne des Vereinszwecks macht. (3) Der Mindestbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der jeweils am 01. Mai eines Jahres fällig wird. Er kann auch in Raten beglichen werden. 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: o die Mitgliederversammlung o der Vorstand 8 Mitgliederversammlung (1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat über Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Insbesondere hat sie folgende Aufgaben: a) Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer b) Beschlussfassung von Satzungsänderungen sowie Auflösung des Vereins c) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und des Schatzmeisters 2
3 d) Entlastung / Nichtentlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters e) Festlegung des Mitgliederbeitrages f) Beratung und Beschlussfassung vorliegender Anträge (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im I. Quartal des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen. Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bad Sobernheim. Mitglieder, die außerhalb des Verteilerbezirks des Amtsblattes wohnen, werden schriftlich eingeladen. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorstand beantragt. (4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (5) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder erforderlich. (6) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar. (7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Den Mitgliedern ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren. 9 Vorstand (1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: a) Erster Vorsitzender b) Zweiter Vorsitzender c) Schatzmeister d) Schriftführer e) Beisitzer (bis zu drei) (2) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann besondere Aufgaben unter seine Mitglieder verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. (3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Ersten Vorsitzenden und den Zweiten Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Zweite Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Ersten Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist. (4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Er bleibt bis zur Wahl seiner Nachfolger im Amt. Die Wiederwahl ist möglich. 3
4 (5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. (6) weggefallen (7) Der Vorstand tagt bei Bedarf, jedoch mindestens dreimal im Geschäftsjahr. Die Vorstandssitzungen werden durch den Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Zweiten Vorsitzenden einberufen. (8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (9) Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Den Mitgliedern ist auf Verlangen Einsicht in die Niederschrift zu gewähren. 10 Kassenprüfer (1) Die zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie prüfen die Rechnungsbelege, deren ordnungsgemäße Verbuchung sowie die satzungskonforme Mittelverwendung. (2) Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu unterrichten. Sie dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. 11 Auflösung des Vereins Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke geht das Vereinsvermögen an die Katholische Kirchengemeinde St. Matthäus Bad Sobernheim über, die es ausschließlich und unmittelbar zur weiteren Erhaltung und Innenrenovierung der Pfarrkirche St. Matthäus verwenden muss. * Die Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 09. März 2012 beschlossen und tritt mit Eintrag im Registerblatt VR beim Amtsgericht Bad Kreuznach am in Kraft. Horst Ponert Erster Vorsitzender 4
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