Die Arztpraxis in Form einer juristischen Person AG oder GmbH. DUQ GmbH - Treuhand Urs M. Mäder. Von

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1 Die Arztpraxis in Form einer juristischen Person AG oder GmbH Von DUQ GmbH - Treuhand Urs M. Mäder DUQ GmbH Treuhand & Unternehmensberatung Heimenhofen 91, 8586 Andwil/TG, Telefon

2 INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS... 1 AUSGANGSLAGE... 3 DIE WAHL DER RECHTSFORM... 4 VERGLEICH DER RECHTSFORMEN EINZELFIRMA UND JURISTISCHE PERSON (AG UND GMBH)... 6 UNTERSCHEIDUNG PRIVAT- UND GESCHÄFTSVERMÖGEN... 9 VORTEILE STEUERN, SOZIALVERSICHERUNGEN, BEGRENZTE HAFTUNG UND KAPITALHAFTUNG VORTEILE STEUERN PERSÖNLICHE STEUERN STEUERN DER FIRMA STEUERVERGLEICH EINZELFIRMA ZU JURISTISCHER PERSON SOZIALVERSICHERUNGEN AHV / ALV BVG KOLLEKTIV-VERTRÄGE UNFALL UND KRANKHEIT BEGRENZTE HAFTUNG UND KAPITALHAFTUNG HAFTUNG GEGENÜBER PATIENTEN HAFTUNG GEGENÜBER KAPITALGEBERN VERKAUF / NACHFOLGE / STEUERFREIER KAPIALGEWINN / NACHFOLGEREGELUNG VERKAUF / PARTNERSCHAFT / BETEILIGUNG VERKAUF PARTNERSCHAFT BETEILIGUNG NACHFOLGE / NACHFOLGEPLANUNG NACHFOLGE NACHFOLGEPLANUNG STEUERFREIER KAPITALGEWINN

3 NACHFOLGEREGELUNG MOEGLICHE HANDLUNGSPUNKTE, ANREGUNGEN, HINWEISE, STOLPERSTEINE MÖGLICHE HANDLUNGPUNKTE ANREGUNGEN STOLPERSTEINE ABBILDUNGSVERZEICHNIS:

4 AUSGANGSLAGE In der Schweiz sind derzeit ca. 16,910 Ärzte gesamthaft in der Schweiz registriert. Im ambulanten Sektor sind davon ca. 5,870 als Allgemeinmediziner tätig. Die meisten Praxen sind noch in der Form von Einzelpraxen, vor allem in ländlichen Gegenden zu finden. Der grösste Teil Einzel-Praxen werden in der Form einer einfachen Gesellschaft oder Einzelfirma geführt. Bei Gruppen-Praxen werden z.t. bereits juristische Personen als Betriebsgesellschaft geführt. Die aktuelle Gesetzgebung erlaubt nun auch eine Arztpraxis in der Form einer juristischen Person zu führen. Diese Form ist bei den meisten Ärzten noch nicht bekannt, da es bisher rechtlich noch nicht möglich war diese zu wählen und viele sich damit nicht befassten. Vielen Ärztinnen und Ärzten wurden seitens der Berater die Vorteile einer juristischen Person auch nicht aufgezeigt. Es gibt natürlich auch den Fall, dass sich eine Umwandlung für den Praxisinhaber/in nicht lohnt. Heute ist die Zeit gekommen, dass sich auch ein Arzt, nicht zuletzt in einer Einzelpraxis darüber Gedanken machen sollte, um in vielen Bereichen die Vorteile der allgemeinen Wirtschaft ebenfalls nützen zu können. Die Vorteile überwiegen in den meisten Fällen, vor allem wenn die vielen betroffenen Bereiche berücksichtigt und die Betroffenen optimal beraten werden. Das Einholen einer Zweitmeinung kann unter Umständen auch Ihnen neue Aspekte aufzeigen. 3

5 DIE WAHL DER RECHTSFORM Die Wahl der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH ist jedem Unternehmer selbst überlassen. Beide Gesellschaftsformen bieten Vor- oder allenfalls auch Nachteile, auf welche nachfolgend noch eingegangen wird. In jedem Fall können beide Gesellschaftsformen für den einzelnen Arzt Vorteile bieten, welche in der bisher meist üblichen Form als Einzelunternehmen oder einfache Gesellschaft nicht möglich waren. Abbildung 1 - Rechtsformwahl Die Wahl der Rechtsform hängt vorwiegend von den folgenden Punkten ab: - Unabhängigkeit - Risiko - Steuerliche Aspekte / Sozialversicherungen - Vorsorge - Trennung Privat- und Geschäftsvermögen - Zukunftsvision / Verkauf - Praxisnachfolge - Abhängigkeit 4

6 Abbildung 2 - Entscheidungskriterien Rechtsform 1 Abbildung 3 - Entscheidungskriterien Rechtsform 2 5

7 VERGLEICH DER RECHTSFORMEN EINZELFIRMA UND JURISTISCHE PERSON (AG UND GMBH) Einzelfirma Kapitalgesellschaft Mitglieder Der Inhaber der Einzelfirma ist alleiniger, Für die Gründung einer Gesellschaft selbständig erwerbender Unternehmer. (GmbH oder AG) reicht 1 Gründer natürliche oder juristische Person aus. Gründung Keine Gründungsformalitäten Sowohl für die GmbH als auch für die AG ist ein öffentlich beurkundeter Gründungsakt erforderlich. Der Handelsregistereintrag ist Konstitutiv, das heisst, dass die Gesellschaft erst mit dem Eintrag ins Handelsregister entsteht. Grundkapital Es bestehen keine Vorschriften in Bezug auf ein Mindestkapital GmbH (OR 773) Mindestkapital CHF 20,000.00, Librierung (einbezahltes Mindeskapital) 100 % (OR 774 Abs. 2) AG (OR 621) Mindestkapital CHF 100,000.00, Mindestlibrierung 20 % (OR 632 Abs. 1), jedoch mindestens CHF 50, (OR 632 Abs. 2) Reserven Der Einzelunternehmer kann über den Gewinn frei verfügen. Für die GmbH und die AG gelten die gleichen Vorschriften in Bezug auf die Bildung von Reserven. Der Gewinn kann nicht frei verwendet werden. Das Gesetz schreibt die Bildung von Reserven (OR 671) vor. Buchführung Die Anforderungen an die Buchführung sind weniger hoch. Ist die Einzelfirma zum Eintrag in das Handelsregister verpflichtet, unterliegt sie den Buchführungsvorschriften von OR 957 ff. Für die GmbH (OR 805 i.v.m. OR 662 ff. und OR 957 ff.) und die Aktiengesellschaft (OR 662 ff. und OR 957 ff.) sind die gesetzlichen Anforderungen höher. Entsprechend ist ein höherer Aufwand vorzusehen. 6

8 Einzelfirma Kapitalgesellschaft Organe in Bezug auf Revisionsstelle Keine Organe AG / GmbH: Generalversammlung/ Gesellschafterversammlung, Verwaltungsrat/ Geschäftsführer und evtl. Revisionsstelle. Die Revisionsstelle prüft jährlich die Buchhaltung auf ihre Richtigkeit und verfasst darüber einen Bericht zu Handen der Generalversammlung/ Gesellschafterversammlung. Es besteht die Möglichkeit, dass Kleinstunternehmen mit nicht mehr als 10 Vollzeitstellen auf eine Revisionsstelle verzichten kann, wenn alle Aktionäre damit einverstanden sind. Haftung für Geschäftsschulden Der Inhaber einer Einzelfirma haftet für die Geschäftsschulden mit seinem ganzen Vermögen. Sowohl bei der AG (OR 620 Abs. 1) als auch bei der GmbH (OR 794) haftet für die Gesellschaftsschulden nur das Gesellschaftsvermögen. Indirekte Steuern, z.b. MWST Die MWSt-Pflicht ist von der Rechtsform unabhängig. Das Steuersubjekt ist der Inhaber. Die MWSt-Pflicht ist von der Rechtsform unabhängig. Das Steuersubjekt ist die Gesellschaft. Veräusserung / Nachfolge Die Einzelfirma als solche kann nicht verkauft werden. Übertragen werden die Aktiven und Passiven. Der Liquidationsgewinn ist mit Steuerfolgen (auch AHV- Beiträgen!) verbunden. Übertragen werden hier die Aktien (AG) bzw. die Stammanteile (GmbH). Der hierbei erzielte Gewinn zieht mit wenigen Ausnahmen keine Steuerfolgen nach sich (privater Kapitalgewinn). 7

9 Einzelfirma Kapitalgesellschaft Sozialversicherungen Eine obligatorische Sozialversicherung ist die AHV (inkl. IV und EO). Der maximale Beitragssatz (ab einem Einkommen von Fr p.a.) beläuft sich auf 9.7%. Jeder weitere Versicherungsschutz muss individuell erfolgen. Die Kosten (z.b. für Versicherungen gegen die Folgen der Erwerbstätigkeit) sind erheblich. Der Versicherungsschutz und die Altersvorsorge können (mindestens zum Teil) im Rahmen der steuerlich privilegierten gebundenen Vorsorge erfolgen (maximaler Steuerabzug Fr , jedoch maximal 20% des Erwerbseinkommens). Der Unternehmer (geschäftsführender Aktionär bzw. Gesellschafter) ist sozialversicherungsrechtlich den Arbeitnehmern, gleichgestellt. Einschränkungen gibt es bei der Arbeitslosenversicherung. Obligatorische Sozialversicherungen AHV/IV/EO und ALV, Berufliche Vorsorge (BVG) und Unfallversicherung (UVG). Im Weiteren kann eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen werden. Die Konditionen (Beiträge und Versicherungsschutz) sind i.d.r. wesentlich günstiger als für den Selbstständigerwerbenden. Bei der Erzielung höherer Einkommen sind auch die steuerlichen Aspekte gegenüber den Selbstständigerwerbenden vorteilhaft, können doch 20% des AHV- Einkommens der beruflichen Vorsorge zugewiesen werden. Abbildung 4 - Gesellschaftsvergleich Welche Rechtsform, GmbH oder Aktiengesellschaft, für die Neuausrichtung als optimal angesehen werden kann ist im Einzelfall zu prüfen. Wichtig dabei scheint uns die Vision der Ausrichtung der Praxis in den nächsten Jahren. 8

10 UNTERSCHEIDUNG PRIVAT- UND GESCHÄFTSVERMÖGEN Bei der Gründung einer juristischen Person werden das Privat- und das Geschäftsvermögen unterschieden. In der Einzelfirma bzw. bei der einfachen Gesellschaft ist das Privat- und Geschäftsvermögen vielfach gemischt. Dies zeichnet sich vor allem beim Liegenschaften-Besitz, bei Fahrzeugen, Wertgegenständen etc. aus. Liegenschaften die privaten Zwecken (Wohnen) sowie geschäftlichen Zwecken (Praxis) dienen werden diese meistens der grösseren wirtschaftlichen Nutzung zugewiesen. So kann z.b. eine Liegenschaft, welche einen geringeren Eigenmietwert der Wohnung ausweist wie die Eigenmiete der Praxis dem Geschäftsvermögen zugewiesen werden. Dies bedeutet, dass Sie Ihre eigene Liegenschaft aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen überführen müssen, was in vielen Fällen Steuerfolgen auslöst. Fahrzeuge können z.b. ins Geschäftsvermögen einfliessen. Dabei ist jedoch ein Privatanteil beim Lohn zu berücksichtigen. Die Aufwendung der Fahrzeugkosten fallen dann in der Firma an und können in Abzug gebracht werden. Abbildung 5 - Privat-/Geschäftsvermögen 9

11 VORTEILE STEUERN, SOZIALVERSICHERUNGEN, BEGRENZTE HAF- TUNG UND KAPITALHAFTUNG VORTEILE STEUERN PERSÖNLICHE STEUERN In Bezug auf die Steuern sind Sie bei Ihrer eigenen Firma angestellt. Sie bezahlen die Steuern aufgrund Ihres Lohnausweises und nicht mehr aufgrund Ihres Gewinns. Bei einem entsprechenden Gewinn in der AG oder GmbH können Sie sich eine Dividende ausschütten. Die Dividende wird privilegiert besteuert, d.h. mit einem reduzierten Satz, mit 60 % der Einkommenssteuern. STEUERN DER FIRMA Der Gewinn in der juristischen wird separat versteuert. Die Kapitalsteuern und Gewinnsteuern sind für juristische Personen wesentlich günstiger. STEUERVERGLEICH EINZELFIRMA ZU JURISTISCHER PERSON GRUNDLAGEN EINZELFIRMA: - Einkommen CHF 200, Vermögen CHF 500, Zivilstand verheiratet - Konfession konfessionslos - Basis für die Steuerberechnung bildet die Stadt Frauenfeld mit den Steuerfaktoren der Steuerperiode

12 Einkommens- und Vermögenssteuern Einzelfirma Zivilstand Konfession Konfession Ehepartner Gemeinde Verheiratet andere andere Steuerperiode 2013 Hauptsteuerdomizil in der Schweiz Gesamtes steuerbares Einkommen in Fr. Steuerbares Einkommen im Kanton bzw. in der Schweiz in Fr. Frauenfeld Ja Kantonssteuern Bundessteuer 200, , , , Satzbestimmendes Einkommen in Fr. 100, , Gesamtes steuerbares Vermögen in Fr. Steuerbares Vermögen im Kanton in Fr. 500, , Einfache Steuer Einkommen in Fr. 11, Einfache Steuer Vermögen in Fr Total einfache Steuer in Fr. 12, Steuerfuss Gemeinde 263% Steuerbetrag in Fr. 32, , Abbildung 6 - Steuerberechnung Einzelfirma Total Steuerbelastung CHF 44,

13 GRUNDLAGEN JURISTISCHE PERSON MIT ARZT ALS ARBEITNEHMER: - Arzt als Angestellter o Einkommen CHF 150, o Dividende CHF 50, o Einkaufsumme BVG CHF 25, o Vermögen privat CHF 300, o Zivilstand verheiratet o Konfession konfessionslos - Juristische Person Aktiengesellschaft o Aktienkapital CHF 100, o Gewinn CHF 75, o Reservenzuweisung CHF 25, o Dividendenauszahlung CHF 50, Einkommens- und Vermögenssteuern (Arzt/Ärztin angestellt) Zivilstand Konfession Konfession Ehepartner Gemeinde Verheiratet andere andere Steuerperiode 2013 Hauptsteuerdomizil in der Schweiz Frauenfeld Ja Kantonssteuern Bundessteuer Gesamtes steuerbares Einkommen in Fr. 105, , Steuerbares Einkommen im Kanton bzw. in der Schweiz in Fr. 105, , Satzbestimmendes Einkommen in Fr. 52, , Gesamtes steuerbares Vermögen in Fr. 200, Steuerbares Vermögen im Kanton in Fr. 200, Einfache Steuer Einkommen in Fr. 4, Einfache Steuer Vermögen in Fr Total einfache Steuer in Fr. 5, Steuerfuss Gemeinde 263% Steuerbetrag in Fr. 13, , Abbildung 7- Steuerberechnung Angestellter (Arzt / Ärztin) 12

14 Gewinn- und Kapitalsteuer ordentliche Besteuerung (Juristische Person) Kantonssteuern Bundessteuer Steuerperiode 2013 Gemeinde Frauenfeld Art der Gesellschaft Kapitalgesellschaft Steuerbares Kapital vor Steuerrückstellung in Fr. 100, Reingewinn vor Steuer in Fr. 75, Gewinnsteuer in Fr. 6, , Kapitalsteuer in Fr Total Gewinn- und Kapitalsteuer in Fr. 6, , Reingewinn nach Steuer in Fr. 62, Steuerbares Kapital nach Abzug Steuerrückstellung in Fr. 87, Steuerbelastung in % Reingewinn vor Steuern 9.33% 7.10% Abbildung 8 - Steuerberechnung juristische Person - AG Total Steuern Angestellter CHF 14, Total Steuern Aktiengesellschaft CHF 12, Total Steuern Angestellter und AG CHF 27, Steuerdifferenz Einzelfirma / Aktiengesellschaft CHF 16, Bei der gesamten Steuerbetrachtung sei noch erwähnt, dass die Verrechnungssteuer bei der Dividendenausschüttung seitens der Unternehmung bezahlt wird, und in der Regel mit der Steuerrechnung des Anteilsinhabers oder Aktionär verrechnet wird. So kann ein Teil der Steuern durch im weitesten Sinn durch die Firma bezahlt werden. 13

15 SOZIALVERSICHERUNGEN AHV / ALV Die AHV und ALV werden aufgrund des Einkommens berechnet. Das bedeutet aufgrund des auf dem Lohnausweis vermerkten Einkommens. Darin ist z.b. die Dividende nicht eingeschlossen. Wenn Sie z.b. ein Einkommen von CHF 150, auf dem Lohnausweis ausweisen und sich eine Dividende aus dem Unternehmen ausschütten präsentiert sich die Berechnung wie folgt: Einzelfirma Juristische Person Pos. Ansatz Betrag Pos. Ansatz Betrag Einkommen 200, Einkommen 150, AHV/ALV/IV 9.70% 19, Beitrag Firma AHV/ALV/EO 5.15% 7, Beitrag Angestellter AHV/ALV/EO 5.15% 7, Total 19, Total 15, Differenz 3, Abbildung 9 - Vergleich AHV/ALV Die Differenz kann bei den Steuereinsparungen dazu gezählt werden um das gesamte Einsparungspotential noch besser zu erörtern. Zu diesen Einsparungen können noch Einsparungen oder Verbesserungen in den gesamten Personal- und Sozialversicherungen dazu gezählt werden. BVG Bei der beruflichen Vorsorge haben Sie die gleichen Möglichkeiten wie bis anhin, sich zusammen mit dem Personal in einem Vertrag zu versichern. Um Ihr persönliches Risiko besser abzusichern empfehlen wir eine Zusatzpolice in Form einer Kaderversicherung abzuschliessen. Um die Steuern zu reduzieren besteht auch immer noch die Möglichkeit, sofern die Einkaufssumme noch nicht erreicht ist Einkäufe vorzunehmen. Diese BVG-Einkäufe unterliegen zwar der AHV, können jedoch beim Einkommen in Abzug gebracht werden. 14

16 KOLLEKTIV-VERTRÄGE UNFALL UND KRANKHEIT Im Rahmen der bisherigen Praxistätigkeit haben Sie sich bereits einem Kollektiv- Vertrag angeschlossen oder haben sich bisher noch in einer Einzelpolice versichert. Als Angestellter in Ihrer Unternehmung haben Sie auf jeden Fall die Möglichkeit sich einem Kollektiv-Vertrag anzuschliessen und Ihre Risiken günstiger versichern zu können. Hierbei ist es auch wichtig, dass Sie allenfalls auf Verbandslösungen zugreifen, welche meist durch entsprechende Versicherungsmakler angeboten werden. Bei den Versicherungen ist in vielen Fällen auch ein grösseres Sparpotential vorhanden. BEGRENZTE HAFTUNG UND KAPITALHAFTUNG HAFTUNG GEGENÜBER PATIENTEN Die Haftung gegenüber den Patienten kann nicht auf die Firma übertragen werden. Diese muss durch den Arzt bzw. die behandelnde Person übernommen werden. Zu diesem Zweck werden die Berufs-Haftpflicht-Versicherungen abgeschlossen, in welchen meistens der behandelnde Arzt sowie die weiteren Personen der Praxis eingeschlossen sind. HAFTUNG GEGENÜBER KAPITALGEBERN Generell haften Sie in einer juristischen Person nur mit dem Kapital. Je nach Verträgen, welche mit Kreditgebern abgeschlossen sind, können weitere Haftungsbestimmungen vorhanden sein. Hierbei lohnt es sich die optimale Lösung zu finden. Meistens bedeutet dies Verhandlungen mit den Kapitalgebern, welche bei Lösungsfindungen positiv gegenüberstehen. Möglichkeiten um persönliche Haftungen auszuschliessen bilden z.b. der Abschluss einer Todesfall-Risiko-Police, welche von vielen Banken als Kreditsicherung akzeptiert werden. 15

17 VERKAUF / NACHFOLGE / STEUERFREIER KAPIALGEWINN / NACH- FOLGEREGELUNG VERKAUF / PARTNERSCHAFT / BETEILIGUNG VERKAUF Der Verkauf einer Praxis gestaltet sich zunehmend schwieriger. Vielerorts ist es nicht einfach einen Nachfolger zu finden, welcher auch noch das Kapital aufbringen kann. Bei vielen Praxen gehören Liegenschaften zum Verkaufsobjekt, was für einen jungen Nachfolger die Situation noch verschärft um das notwendige Kapital zu erhalten. Beim Verkauf einer reinen Praxis einer juristischen Person ist die Liegenschaft meistens nicht integriert, sondern gehört zum Privatvermögen. PARTNERSCHAFT In der heutigen Zeit werden je länger je mehr Partnerschaften in Arztpraxen eingegangen. Aus echten Partnerschaftsmodellen gehen einige Vorteile heraus. So kann die Gestaltung der Freizeit, die aktive Tätigkeit in der Praxis, die Ablösung, etc. wesentlich besser organisiert werden. Das einzelne Engagement des Arztes kann individueller gestaltet werden und ergibt neue Chancen. BETEILIGUNG Gerade in der aktuellen Zeit möchten viele Ärzte/Ärztinnen nicht mehr die gesamte Verantwortung für einen Praxisbetrieb übernehmen. Auch die Selbständigkeit ist vielfach auf dem Prüfstand und ergibt neue Fragen. Durch interessante Beteiligungsmodelle kann Abhilfe geschaffen werden, so dass das Interesse eines Beteiligten durchaus sehr gross sein kann. Beteiligungsmodelle können auch vielerorts Chancen für den Praxiserhalt oder den Betrieb bilden. 16

18 NACHFOLGE / NACHFOLGEPLANUNG NACHFOLGE Steht bei Ihnen in den nächsten Jahren eine Nachfolge in der Praxis an? Unter Umständen kann die Gründung einer Kapitalgesellschaft die gesamte Nachfolge erleichtern. Weiter kann aus der gesamten Nachfolge auch ein Vorteil in Bezug auf den steuerfreien Kapitalgewinn ergehen. (siehe übernächsten Abschnitt) NACHFOLGEPLANUNG Steht bei Ihnen die Nachfolgeplanung an empfehlen wir die Prüfung einer juristischen Person. Diese Prüfung sollte möglichst früh beginnen, am besten 5 bis 7 Jahre vor dem realistischen Termin einer Übergabe. In dieser Zeit können alle für Sie und einen Nachfolger wichtigen Punkte so geregelt werden, dass aus der gesamten Nachfolge eine Win-Win-Situation entstehen kann. Neben sämtlichen betriebswirtschaftlichen Belangen können in dieser Zeit auch die emotionalen Aspekte in der für Sie als Inhaber richtigen Form angegangen und geregelt werden. STEUERFREIER KAPITALGEWINN Beim Verkauf von Ihren Anteilen oder der Praxis als Ganzes verkaufen Sie Anteile der GmbH oder Aktien. Die Anteile oder die Aktien werden bewertet. Diese Bewertung besteht einerseits aus dem Kapital und dem Kapitalgewinn. Der Kapitalgewinn ist der Betrag, welcher die Aktien über dem Wert liegen, welcher das Grundkapital bildet. NACHFOLGEREGELUNG Die gesamte Nachfolgeregelung ist auch für den Arzt/die Ärztin ein einschneidender Punkt in der gesamten Tätigkeit. Das Loslassen oder der Schritt hin zum Verkauf der Praxis gestaltet sich meistens schwieriger als dies eigentlich angedacht ist. Wie bereits erwähnt sollte die gesamte Nachfolgeregelung in einen Prozess von einigen Jahren eingebettet werden. 17

19 Neben dem eigentlichen Verkauf der Praxis sind viele Fragen zu klären, welche nicht nur mit der reinen betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise erledigt sind. Vielfach sind es vor allem die emotionalen Punkte die besprochen werden müssen. Das Loslassen ist nicht nur in Bezug auf die Praxis zu sehen, sondern auch das gesamte Umfeld hat einen grossen Einfluss. Wir empfehlen sich der gesamten Nachfolgeregelung mittels einer guten Planung anzugehen und hierbei auch guten Rat beizuziehen. MOEGLICHE HANDLUNGSPUNKTE, ANREGUNGEN, HINWEISE, STOL- PERSTEINE MÖGLICHE HANDLUNGPUNKTE - Steuern: Aufgrund ihres Einkommens bezahlen Sie sehr hohe Steuern. - Sozialversicherungen: Auch bei den Sozialabgaben sind Sie auf einem hohen Niveau. - Praxisgemeinschaft: Sie möchten Ihre Praxis in eine neue Form bringen und einen Partner/in in die Praxis nehmen oder zwei oder mehrere Praxen in eine zusammen führen. - Nachfolgeplanung/-Reglung: Sie möchten die Nachfolge in Angriff nehmen und die möglichen steuerlichen Vorteile nutzen. ANREGUNGEN Wie in Ihrer Praxis ist die richtige Medikation wichtig. So verhält sich dies auch beim Entscheid, welches für Sie die optimale Rechtsform ist. Ein wichtiger Bestandteil für den Entscheid, bzw. Ihren persönlichen Entscheid ist eine seriöse Abklärung und Beratung. Wie bereits erwähnt ist für Ausrichtung allenfalls das Einholen einer Zweitmeinung richtig. Ihre Anliegen werden von einer andern und unabhängigen Seite betrachtet und Ihnen allenfalls neue Anregungen und Ideen vermittelt. 18

20 STOLPERSTEINE - Die Einsparungen müssen genau analysiert werden, um den entsprechenden Nutzen herbeiführen zu können. - Die Voraussetzungen für Gründung bzw. die Umwandlung einer Einzelfirma in eine juristische Person müssen gegeben sein. - Die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft muss Vorteile bringen. - Der administrative Aufwand muss in einem optimalen Verhältnis sein, so dass sich die Umwandlung auszahlt und die Administration im Hintergrund funktioniert. - Die Vorteile müssen auf allen Ebenen gegeben sein, so dass sich die Umwandlung in eine neue Rechtsform ausbezahlt. - Die Vorbereitungen müssen so vorgenommen werden, dass sich der Gründungszeitpunkt auch finanziell positiv auswirkt. ABBILDUNGSVERZEICHNIS: Abbildung 1 - Rechtsformwahl... 4 Abbildung 2 - Entscheidungskriterien Rechtsform Abbildung 3 - Entscheidungskriterien Rechtsform Abbildung 4 - Gesellschaftsvergleich... 8 Abbildung 5 - Privat-/Geschäftsvermögen... 9 Abbildung 6 - Steuerberechnung Einzelfirma Abbildung 7- Steuerberechnung Angestellter (Arzt / Ärztin) Abbildung 8 - Steuerberechnung juristische Person - AG Abbildung 9 - Vergleich AHV/ALV DUQ GmbH Treuhand & Unternehmensberatung Heimenhofen 91, 8586 Andwil/TG, Telefon Internet: um@duq.ch / info@duq.ch 19

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch GLARONIA TREUHAND, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesetzliche Grundlage Art. 552 ff. OR Art. 594 ff. OR Art. 620 ff. OR Art. 772 ff. OR Zweck

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