Hier die Termine für die. Nichtschülerprüfungen Frühjahr 2017:

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1 Für die bevorstehenden Nichtschülerprüfungen im Frühjahr 2017 wünschen wir allen TeilnehmerInnen viel Erfolg! Das Prüfungsteam der Johanna-Eck-Schule Die Nichtschülerprüfung bietet allen Jugendlichen und Erwachsenen, die die allgemeinbildende Schule beendet haben, die Chance, einen Schulabschluss nachzu holen. Hier die Termine für die Nichtschülerprüfungen Frühjahr 2017: :00 Uhr Deutsch MSA/EBBR/BBR schriftlich :00 Uhr Mathematik MSA/ EBBR/BBR schriftlich :00 Uhr Fremdsprache MSA/EBBR schriftlich ab Bekanntgabe der mdl. Prüfungspläne im Internet ab mündliche Prüfungen ab 15:30 Uhr

2 Zeugnisausgabe: Do , 13:00 14:00 Uhr Die konkreten mündlichen Prüfungszeiten für jeden Prüfling im jeweiligen Fach finden Sie anonymisiert ab hier: Für alle Prüfungen ist pünktliches Erscheinen unerlässlich. Die Prüfungen beginnen laut Prüfungsplan jeweils um 15:30 Uhr. Ende der Prüfungen ist um ca. 20:30 Uhr. Weitere Informationen zur Nichtschülerprüfung erhalten Sie unter: Rückfragen unter: Handy: , Tel.: oder -6395, Fax Alle Nichtschülerprüfungen finden in der Johanna-Eck-Schule (7. ISS), Ringstraße , Berlin (Bezirk Tempelhof- Schöneberg) statt. Alle Informationen zu den Prüfungen finden Sie im Eingangsbereich der Schule.

3 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend u. Familie II D 2 Ha Zusätzliche Hinweise zur Nichtschülerprüfung zum nachträglichen Erwerb der Berufsbildungsreife, der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses gemäß der Verordnung über die Lehrgänge und Prüfungen zum nachträglichen Erwerb der Berufsbildungsreife, der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses (Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung-ZBW-LG-VO) vom 1. Oktober 2013 in der jeweils geltenden Fassung 1. Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist Herr Handorf Prüfungsort: Johanna-Eck-Schule, Ringstraße , Berlin (Bezirk Tempelhof- Schöneberg) Handy: Festnetz: (nur dienstags und donnerstags) oder Fax: oder Fahrverbindung: ý Attilastraße (S 2), 184, 282, M 76, X Zu allen Teilen der Prüfung sind der Personalausweis und das Zulassungsschreiben mitzubringen. Eventuelle Adressänderungen sind umgehend dem Vorsitzenden mitzuteilen. 3. Prüfungstermine für die schriftlichen Prüfungsfächer Die schriftlichen Prüfungen finden an folgenden Tagen statt: Fremdsprache MSA/eBBR am Donnerstag, :00 Uhr Die Arbeitszeit beträgt: 150 Minuten Einfinden im Prüfungsraum 09:45 Uhr Deutsch MSA/eBBR/BBR am Donnerstag, :00 Uhr Die Arbeitszeit beträgt: Erlaubte Hilfsmittel: 100 Minuten (BBR),180 Minuten (ebbr/msa) Einfinden im Prüfungsraum 09:45 Uhr Duden (Rechtschreibung) Bitte mitbringen! Mathematik MSA/eBBR/BBR am Dienstag :00 Uhr Die Arbeitszeit beträgt: 90 Minuten (BBR),135 Minuten (MSA/eBBR) Einfinden im Prüfungsraum 09:45 Uhr Erlaubte Hilfsmittel: Taschenrechner sind entsprechend den Arbeitsanweisungen erlaubt (z. B. Kontrolle der Ergebnisse). Bitte mitbringen! Ein Formelblatt ist der Arbeit angefügt. Die Prüfungslisten hängen am jeweiligen Prüfungstag im Eingangsbereich der Schule aus. Hier finden alle Prüflinge anhand der Prüfungsnummer den zugewiesenen Prüfungsraum.

4 Die wichtigsten Termine und Hinweise finden Sie ebenfalls unter: Unpünktliches Erscheinen führt zum Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung; sie gilt dann als nicht bestanden. 4. Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten ( 34 ZBW-LG-VO) Festgestellte Täuschungshandlungen oder Täuschungsversuche können zum Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung führen; sie gilt dann als nicht bestanden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Mitbringen und der Gebrauch von Handys und anderen elektronischen Übermittlungsträgern nicht erlaubt ist und als Betrugsversuch gewertet wird. 5. Während der schriftlichen und mündlichen Prüfungen ist das Rauchen nicht gestattet. Wir weisen ausdrücklich auf das generelle Rauchverbot im Schulgebäude und auf dem Schulgelände hin. 6. Nichtteilnahme an Prüfungen ( 33 ZBW-LG-VO) 6.1 Zugelassene Kandidaten sind zur Teilnahme an der Prüfung verpflichtet. 6.2 Tritt der Kandidat aus Gründen von der Prüfung zurück, die er zu vertreten hat, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 6.3 Tritt der Kandidat aus Gründen von der Prüfung zurück, - die von ihm nicht zu vertreten sind und die - hinreichend sind, und gibt er die Erklärung unverzüglich nach bekannt werden der Gründe ab, so kann der Rücktritt zugelassen werden; die Gründe sind zu belegen. Der Kandidat scheidet aus dem Prüfungsverfahren aus. Will er zu einem späteren Zeitpunkt der Prüfung wieder aufnehmen, so ist eine erneute Meldung und Zulassung erforderlich. 6.4 Nimmt ein Kandidat aus von ihm zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung nicht teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Einzelne Prüfungsleistungen, die der Kandidat verweigert oder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht erbringt, werden mit ungenügend bewertet; dies kann ebenfalls dazu führen, dass die Prüfung nicht bestanden wird. 6.5 Nimmt der Kandidat aus hinreichenden von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Prüfung nicht teil, so werden die fehlenden Prüfungsteile zum folgenden Prüfungstermin nachgeholt. Der Kandidat hat die Gründe für die Nichtteilnahme unverzüglich nachzuweisen; bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist umgehend, spätestens am dritten Tag nach dem ersten Fehltag, ein ärztliches Attest in der Johanna-Eck-Schule vorzulegen. Das ärztliche Attest muss genaue und zutreffende zeitliche Angaben (Attest Ausstellung, ärztliche Untersuchung, Behandlungsbeginn) zur Bestätigung der Prüfungsunfähigkeit enthalten; eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Die Prüfungsunfähigkeit muss gegebenenfalls vor Beginn des jeweiligen Prüfungsteils geltend gemacht werden. Die Prüfungsunfähigkeit kann für einen Prüfungsteil grundsätzlich nicht nachträglich (d.h. nachdem der Kandidat trotz gesundheitlicher Beschwerden den Prüfungsteil begonnen hat) geltend gemacht werden; 6.6 Kann die gesamte Prüfung nicht innerhalb der nach einem Jahr folgenden Prüfung abgeschlossen werden, so gilt sie als nicht erfolgt.

5 7. Schriftliche Prüfungen ( 26 ZBW-LG-VO) 7.1 Für die Arbeiten, einschließlich der Entwürfe und Notizen, dürfen nur das den Teilnehmern zur Verfügung gestellte, gezählte und besonders gekennzeichnete Papier sowie die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Die Arbeiten sind übersichtlich und leserlich anzufertigen. Zu Beginn ist das Arbeitsblatt mit Namen und der gesondert mündlich mitgeteilten Prüfungsnummer zu versehen und am Schluss zu unterschreiben. 7.2 Die schriftlichen Arbeiten auch unvollständige sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen dem Aufsichtsführenden abzugeben. Sofern neben der Lösung der Aufgabe (so genannte Reinschrift) weitere Aufzeichnungen, insbesondere Entwürfe, angefertigt wurden, sind sie als solche zu kennzeichnen. 7.3 Teilnehmer, die ihre Arbeit vorzeitig abgeben, haben den Prüfungsraum und das Schulgebäude zu verlassen. 7.4 Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden Ihnen vor Beginn der mündlichen Prüfungen schriftlich mitgeteilt. 8. Mündliche Prüfungen ( 29 ZBW-LG-VO) 8.1 Die mündlichen Prüfungen beginnen ab dem , jeweils ab 15:30 Uhr. 8.2 Ihre konkreten Prüfungstermine und Hinweise zu den mündlichen Prüfungen finden Sie ab dem unter: Bitte informieren Sie sich selbständig und rechtzeitig! 8.3 Wahlgebiete für die mündliche Prüfung ( 29 ZBW-LG-VO): Es können für die mündliche Prüfung zwei Wahlgebiete pro Fach benannt werden, von denen eines in die mündliche Prüfung einzubeziehen ist. Wird nur ein Wahlgebiet angegeben, wird dieses in der Prüfung nicht berücksichtigt. Der Vordruck zum Eintragen der Wahlgebiete ist beigefügt und muss am 1. Tag der schriftlichen Prüfung in der Prüfungsschule abgegeben werden. Es werden in jedem Prüfungsfach (außer im Fach Englisch und Geschichte/Sozialkunde) Aufgaben aus mindestens zwei Sachgebieten gestellt. Im Fach Geschichte /Sozialkunde muss ein Sachgebiet aus dem Fach Geschichte und ein Sachgebiet aus dem Fach Sozialkunde ausgewählt werden. Die Prüfungsdauer soll je Fach nicht mehr als 15 Minuten betragen. Die mündliche Prüfung in der Fremdsprache (Englisch oder Französisch) kann für die BBR/eBBR- Prüfung als Partnerprüfung absolviert werden, es kann aber auch eine Einzelprüfung stattfinden. Die mündliche Englischprüfung MSA wird grundsätzlich als Partnerprüfung durchgeführt. 9. Wiederholung der Prüfung ( 31 ZBW-LG-VO) 9.1 Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden. 9.2 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft kann in Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände eine zweite Wiederholung der Prüfung zulassen. Wird die Prüfung wiederholt, sind alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen. 10. Weitere Hinweise Der Aufenthalt im Gebäude und auf dem Gelände der Johanna-Eck-Schule ist ausnahmslos nur den Prüflingen gestattet, die an dem betreffenden Tage geprüft werden.

6 Gegen Zuwiderhandelnde muss vom Hausrecht Gebrauch gemacht werden. Beim Ertönen der Alarmanlage (unterbrochenes Klingeln) während der Prüfung ist das Schulgebäude sofort auf dem kürzesten Wege zu verlassen. Fenster und Türen sind zu schließen. Bescheinigungen zur Vorlage bei öffentlichen Stellen für Ausbildungsförderung und dergleichen werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft in der Regel nicht ausgestellt. Zu diesem Zweck ist das Zulassungsschreiben vorzulegen. 11. Ausgabe des Zeugnisses Die Ausgabe des Zeugnisses erfolgt gegen Vorlage des Personalausweises (bzw. Vollmacht bei Abholung durch eine andere Person) nach der Prüfung in der Prüfungsschule und zwar am: Do., , 13:00 14:00 Uhr. Sollte das Zeugnis an diesem Tag nicht abgeholt werden können, müsste ein späterer Ausgabetermin mit dem Prüfungsvorsitzenden vereinbart werden. In keinem Fall wird Ihnen Ihr Zeugnis auf dem Postweg zugestellt! Frank Handorf (Prüfungskommissionsvorsitzender)

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