Vor-Ort-Beratung Hinweise für die Anerkennung der Antragsberechtigung

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1 Vor-Ort-Beratung Hinweise für die Anerkennung der Antragsberechtigung

2 Vor-Ort-Beratung 2 F ö r d e r u n g V o r - O r t - B e r a t u n g Hinweise für die Anerkennung der Antragsberechtigung im Rahmen des Förderprogramms "Vor-Ort-Beratung" Stand: Mai 2015 Zuschussanträge stellen können Sie als Berater/in im Rahmen des Förderprogramms nur dann, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, die der Richtliniengeber für die Antragsberechtigung verlangt. Neben der fachlichen Qualifikation (I.) ist dies die Unabhängigkeit als Berater/in (II.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist dem BAFA in einem elektronischen Verfahren zu erklären. bzw. nachzuweisen (III.). Die Anerkennung der Antragsberechtigung erfolgt personenbezogen und ist kostenfrei. I. Fachliche Qualifikation Nach der geltenden Förderrichtlinie (im Folgenden: Richtlinie) ist als Berater antragsberechtigt, wer gegenüber dem BAFA erklärt und auf Verlangen nachweist, dass er 1. als Grundqualifikation die Voraussetzungen für die Ausstellung von Energieausweisen nach 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt und 2. zusätzlich eine Weiterbildung erfolgreich absolviert hat, deren Inhalt und Umfang den jeweiligen Anforderungen der geltenden Richtlinie entspricht. Eine dem BAFA auf Grundlage einer früheren Richtlinienfassung nachgewiesene Antragsberechtigung bleibt bestehen. Im Einzelnen zur Weiterbildung: Personen mit einem nach 21 Absatz 1 Nr. 1 EnEV berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurswesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt in einem der oben

3 Vor-Ort-Beratung 3 genannten Gebiete benötigen mindestens 130 Unterrichtseinheiten (UE) einschließlich einer schriftlichen Abschlussprüfung. Alle nicht im vorherigen Absatz genannten Personen, die über eine Ausstellungsberechtigung nach 21 EnEV verfügen, benötigen mindestens 210 UE einschließlich einer schriftlichen Abschlussprüfung. Personen mit einem nach 21 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EnEV berufsqualifizierenden Hochschulabschluss sowie mit einer Zusatzausbildung zum staatlich anerkannten Sachverständigen für (Schall- und) Wärmeschutz benötigen insgesamt mindestens 70 UE einschließlich einer schriftlichen Abschlussprüfung. Qualifizierungsmaßnahmen können auch dann als Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie anerkannt werden, wenn sie bereits vor dem Erwerb des jeweiligen Abschlusses in das Studium oder die Ausbildung zum staatlich anerkannten Techniker integriert waren (sog. Parallelerwerb). Für Anzahl und Inhalt der erforderlichen UE gelten die oben genannten Voraussetzungen. Alternative Lehrformen (Fernlehrgänge, elearning, Online-Chatrooms u. ä.) werden unter folgenden Voraussetzungen anerkannt: 1. Der Präsenzunterricht muss seinem Umfang nach mindestens 30 Prozent der je nach Personengruppe insgesamt geforderten UE betragen. Die auf das Selbststudium entfallenden UE (höchstens 70 Prozent) werden dabei gegenüber dem Präsenzunterricht nur mit der halben Wertigkeit anerkannt und sind daher zu verdoppeln, um die erforderlichen Anzahl von UE zu erreichen. 2. Ein Präsenzanteil von acht UE genügt, wenn der Lehrgang durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZfU) zugelassen ist; die übrigen Anforderungen gelten unverändert. Der Weiterbildungsträger bestätigt nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung den Absolventen unter Verwendung des Formblatts FB3, dass der Lehrgang in Umfang und Inhalt den Anforderungen der Anlage 2 entsprochen hat; das Formblatt ist dem BAFA, neben dem Abschlusszertifikat, im Rahmen der Prüfung der Antragsberechtigung vorzulegen. (Auch beim

4 Vor-Ort-Beratung 4 Parallelerwerb muss die erfolgreiche Teilnahme am integrierten Lehrgang durch Vorlage eines separaten Abschlusszertifikats nach Anlage 2 sowie des FB3-Formblatts nachgewiesen werden.) In begründeten Fällen ist das BAFA berechtigt, vom Weiterbildungsträger über die FB3-Erklärung hinaus weitere Unterlagen anzufordern bzw. eine Weiterbildung nicht anzuerkennen. Nachschulung: Bei einer Aus-/Weiterbildung gemäß einer früheren Richtlinienfassung als Richtlinie 2012 wird eine Nachschulung vorausgesetzt, um vom BAFA für das Förderprogramm erstmals als antragsberechtigt anerkannt zu werden. Die Möglichkeit einer Nachschulung besteht allerdings nur, wenn mit der zugrunde liegenden Aus-/ Weiterbildungsmaßnahme vor dem 01. Januar 2013 begonnen wurde. Zum Nachweis einer erfolgreich absolvierten Nachschulung genügt die unter Verwendung des Formblatts FB3 abgegebene Erklärung des Lehrgangsanbieters in Verbindung mit dem Abschlusszertifikat. Erforderlich ist eine Nachschulung, wenn eine Aus-/Weiterbildung zwar entsprechend den Anforderungen einer früheren Richtlinienfassung als Richtlinie 2012 absolviert wurde, jedoch 1. die nach der derzeit geltenden Richtlinie verlangte Anzahl von UE entweder nicht erreicht wurde oder 2. die Aus-/Weiterbildungsmaßnahme nicht auf Basis EnEV 2009 erfolgte. Inhaltlich müssen im Rahmen der Nachschulung wesentliche Aspekte der Erstellung eines energetischen Sanierungskonzepts im Sinne von Anlage 1 der Richtlinie behandelt werden, d. h. Aspekte mit Relevanz für eine Sanierung zum KfW-Effizienzhaus oder die Aufstellung eines Sanierungsfahrplans für eine umfassende energetische Sanierung; die Ausarbeitung eines Beratungsberichts ist nicht erforderlich. Der zeitliche Umfang der Nachschulung muss der Differenz zur derzeit geforderten Anzahl von UE entsprechen, mindestens aber 16 UE betragen; einer Abschlussprüfung bedarf es nicht.

5 Vor-Ort-Beratung 5 Erfolgt die Nachschulung auf Basis Alternativer Lehrformen (Fernlehrgänge, elearning, Online- Chatrooms u. ä.), gilt für den Umfang des erforderlichen Präsenzunterrichts Folgendes: 1. Der Präsenzunterricht muss mindestens 30 Prozent der für die Nachschulung insgesamt geforderten UE betragen, darf jedoch acht UE nicht unterschreiten. 2. Bei Anerkennung durch die ZfU ist ein Präsenzunterricht von acht UE in jedem Fall ausreichend. Für die Berechnung der jeweils erforderlichen UE gelten die oben genannten Grundsätze zur Weiterbildung Alternative Lehrformen. II. Unabhängigkeit Als Berater ist trotz fachlicher Qualifikation nicht antragsberechtigt, wer bei der Beratung ein wirtschaftliches Eigeninteresse an bestimmten Investitionsentscheidungen des Beratenen haben kann; das gilt auch, wenn möglicherweise ein entsprechendes Interesse eines Dritten berührt ist, zu dem der Berater/die Beraterin in einer besondern Rechtsbeziehung steht (siehe im Einzelnen Nrn und 3.3 der Richtlinie). III. Verfahren Für die Anerkennung als antragsberechtigter Berater ist zwingend ein zweistufiges elektronisches Verfahren zu durchlaufen. Zu diesem Zweck hat das BAFA auf seiner Homepage ein Online-Portal eingerichtet. Hinweise und Erläuterungen zum Ablauf des elektronischen Verfahrens finden Sie auf der Homepage des BAFA unter > Energie > Vor-Ort-Beratung > Berateranerkennung. Hinweis zur Liste mit vom BAFA anerkannten Aus- und Weiterbildungskursen: Die auf der Homepage des BAFA veröffentlichte Liste gibt einen Überblick über die Lehrgänge, die auf Basis vorgelegter FB3-Formblätter bereits anerkannt wurden; diese Liste ist nicht abschließend.

6 Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Leitungsstab Presse- und Sonderaufgaben Frankfurter Str Eschborn Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist mit dem audit berufundfamilie für seine familienfreundliche Personalpolitik ausgezeichnet worden. Das Zertifikat wird von der berufundfamilie GmbH, einer Initiative der Gemeinnützigen Hertie- Stiftung, verliehen. Referat: Tel.: +49(0) Fax: +49(0) Stand Mai 2015 Diese Druckschrift wird im Rahmen des Leitungsstabs "Presse- und Sonderaufgaben" des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle herausgegeben. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.

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