Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis 7,5 to. auch mit Anhänger, sofern das z.g.g. der Kombination 7,5 to.
|
|
- Frauke Weber
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis 7,5 to. auch mit Anhänger, sofern das z.g.g. der Kombination 7,5 to. nicht übersteigt Feuerwehren des Landkreises Regensburg KBI Wolfgang Scheuerer + Stefan Kirmeier Folien-Nr. 1 Stand 01/2012 Stand 01/2012
2 Rechtsgrundlage seit 1. September 2011 VERORDNUNG ZUR ERTEILUNG EINER FAHRBERECHTIGUNG AN MITGLIEDER DER FREIWILLIGEN FEUERWEHREN, DER NACH LANDESRECHT ANERKANNTEN RETTUNGSDIENSTE UND DER TECHNISCHEN HILFSDIENSTE Feuerwehren des Landkreises Regensburg KBI Wolfgang Scheuerer + Stefan Kirmeier Folien-Nr. 2 Stand 01/2012
3 Feuerwehren des Landkreises Regensburg KBI Wolfgang Scheuerer + Stefan Kirmeier Folien-Nr. 3 Stand 01/2012 ausbildungsberechtigte Personen # das 30. Lebensjahr vollendet haben, # mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C1 sind, # zum Zeitpunkt der Ausbildung mit nicht mehr als 3 Punkten belastet sind und # der ausbildenden Organisation angehören. # oder von einem Fahrlehrer... Die ausbildende Organisation überprüft die Voraussetzungen für die Ausbildungsberechtigung; sie kann hierzu vom Bewerber eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen.
4 Feuerwehren des Landkreises Regensburg KBI Wolfgang Scheuerer + Stefan Kirmeier Folien-Nr. 4 Stand 01/2012 Erteilung der Fahrberechtigung Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind, kann auf Antrag eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis 7,5 to. erteilt werden. Die Fahrberechtigung gilt nur für die Aufgabenerfüllung innerhalb der Organisationen
5 Feuerwehren des Landkreises Regensburg KBI Wolfgang Scheuerer + Stefan Kirmeier Folien-Nr. 5 Stand 01/2012 VERSICHERUNG?! bevor die Ausbildung beginnt, muss die zuständige Gemeinde bzw. Versicherung benachrichtigen werden!!!!
6 Feuerwehren des Landkreises Regensburg KBI Wolfgang Scheuerer + Stefan Kirmeier Folien-Nr. 6 Stand 01/2012
7 Feuerwehren des Landkreises Regensburg KBI Wolfgang Scheuerer + Stefan Kirmeier Folien-Nr. 7 Stand 01/2012 Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren Führen eines Fahrzeuges Die jeweiligen Organisationen bestimmen für die Ausbildung ausbildungsberechtigte Personen (Ausbilder). Dies kann z.b. - innerhalb der Organisation - innerhalb der Gemeinde oder - innerhalb der Kreisbrandinspektion geregelt werden! Die Ausbildung besteht aus mindestens sechs Einheiten zu je 45 Minuten
8 Feuerwehren des Landkreises Regensburg KBI Wolfgang Scheuerer + Stefan Kirmeier Folien-Nr. 8 Stand 01/ zul. Gesamtmasse von mehr als 4,75 t bis 7,5 t; - Mindestlänge 5 m; - Mindestgeschwindigkeit 80 km/h; -Aufbau kastenförmig oder vergleichbar; Bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr muss das Ausbildungsfahrzeug mit einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die vorhandenen Spiegel der ausbildungsberechtigten Person keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen
9 Feuerwehren des Landkreises Regensburg KBI Wolfgang Scheuerer + Stefan Kirmeier Folien-Nr. 9 Stand 01/2012 Ausbildungsinhalt a) zum sicheren Führen von Fahrzeugen - Kennenlernen der Gefahrenbereiche, z. B. Toten Winkel - Einschätzen des besonderen Raumbedarfs und der Fahrzeugabmessungen - Beschleunigung, Bremsen und Kurvenverhalten (unter Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustandes) - Ladungssicherung b) Übungen zur Fahrzeugbeherrschung - Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt - Rückwärtsfahren und Rangieren -Rückwärts einparken. Hinweis: Anfänglich nur im nichtöffentlichen Bereich wie z.b. Parkplatz, Bauhof, Volksfestplatz o. vgl. üben!
10 Verkehrszeichen Feuerwehren des Landkreises Regensburg KBI Wolfgang Scheuerer + Stefan Kirmeier Folien-Nr. 10 Stand 01/2012
11 Feuerwehren des Landkreises Regensburg KBI Wolfgang Scheuerer + Stefan Kirmeier Folien-Nr. 11 Stand 01/2012
12 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt Unterlassen der Aufforderung, den rückwärtigen Verkehrsraum zu sichern -Ungenügende Beobachtung des Verkehrs -Auffahren auf den Bordstein oder Überfahren der Fahrbahnbegrenzung -Nicht annähernd parallel zum Bordstein oder zur Fahrbahnbegrenzung angehalten -Nichtanhalten bei Abbrechen der Sichtverbindung zu der den Verkehr sichernden Person -Mehr als zwei Korrekturzüge Feuerwehren des Landkreises Regensburg KBI Wolfgang Scheuerer + Stefan Kirmeier Folien-Nr. 12 Stand 01/2012
13 Unterlassen der Aufforderung, den rückwärtigen Verkehrsraum zu sichern Ungenügende Beobachtung des Verkehrs Nicht ausreichender Seitenabstand Fahrzeugumriss ragt über markierte Parkfläche hinaus Nichtanhalten bei Abbrechen der Sichtverbindung zu der den rückwärtigen Verkehr sichernden Person Mehr als zwei Korrekturzüge Feuerwehren des Landkreises Regensburg KBI Wolfgang Scheuerer + Stefan Kirmeier Folien-Nr. 13 Stand 01/2012
14 Feuerwehren des Landkreises Regensburg KBI Wolfgang Scheuerer + Stefan Kirmeier Folien-Nr. 14 Stand 01/2012 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) # Unterlassen der Aufforderung, den rückwärtigen Verkehrsraum zu sichern #Ungenügende Beobachtung des Verkehrs #Auffahren auf den Bordstein oder Überfahren der Fahrbahnbegrenzung #Abstand vom Bordstein oder der Fahrbahnbegrenzung mehr als 30 cm #Nichtanhalten bei Abbrechen der Sichtverbindung zu der den rückwärtigen Verkehr sichernden Person #Mehr als zwei Korrekturzüge
15 Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe Unterlassen der Aufforderung, den rückwärtigen Verkehrsraum zu sichern Ungenügende Beobachtung des Verkehrs Nicht annähernd parallel mit dem Fahrzeugheck zur "Ladestelle" angehalten Fehlende Reaktion auf das Abstandszeichen / Signal des Sicherungspostens Nichtanhalten bei Abbrechen der Sichtverbindung zu der den rückwärtigen Verkehr sichernden Person Mehr als zwei Korrekturzüge Feuerwehren des Landkreises Regensburg KBI Wolfgang Scheuerer + Stefan Kirmeier Folien-Nr. 15 Stand 01/2012
16 Feuerwehren des Landkreises Regensburg KBI Wolfgang Scheuerer + Stefan Kirmeier Folien-Nr. 16 Stand 01/2012 Ausbildungsinhalt Sofern die Ausbildung mit einer Fahrzeugkombination erfolgt, muss die Ausbildung zusätzlich folgende Inhalte beinhalten: -Anhänger an -und abkuppeln, -Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung), -Funktion der elektrischen Einrichtung, -Funktion der Bremsanlage, -Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links, -Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile).
17 Feuerwehren des Landkreises Regensburg KBI Wolfgang Scheuerer + Stefan Kirmeier Folien-Nr. 17 Stand 01/2012 Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links (Ausbildung mit Anhänger) Unterlassen der Aufforderung, den rückwärtigen Verkehrsraum zu sichern -Ungenügende Beobachtung des Verkehrs -Auffahren auf den Bordstein oder Überfahren der Fahrbahnbegrenzung -Nicht annähernd parallel zum Bordstein oder zur Fahrbahnbegrenzung angehalten -Nichtanhalten bei Abbrechen der Sichtverbindung zu der den Verkehr sichernden Person -Mehr als zwei Korrekturzüge
18 Feuerwehren des Landkreises Regensburg KBI Wolfgang Scheuerer + Stefan Kirmeier Folien-Nr. 18 Stand 01/2012 Prüfung!! Die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis 7,5 to. ist in einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Die praktische Prüfung hat im öffentlichen Straßenverkehr zu erfolgen. Die Prüfer werden von den jeweiligen Organisationen bestimmt. (Für den Prüfer gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Ausbilder) Prüfer und Ausbilder dürfen nicht die gleiche Person sein.
19 Feuerwehren des Landkreises Regensburg KBI Wolfgang Scheuerer + Stefan Kirmeier Folien-Nr. 19 Stand 01/2012 Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 60 Minuten -davon beträgt die reine Fahrzeit mindestens 45 Minuten -mindestens 2 Grundfahraufgaben
20 Feuerwehren des Landkreises Regensburg KBI Wolfgang Scheuerer + Stefan Kirmeier Folien-Nr. 20 Stand 01/2012 Erteilung Die Fahrberechtigung darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber eine interne Ausbildung absolviert hat und seine Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen hat. Die Fahrberechtigung wird durch Aushändigung eines Nachweises erteilt. Der Nachweis der Fahrberechtigung ist zusätzlich zum Führerschein während der Fahrt mitzuführen bzw. kann im Fahrzeug in einer Mappe mitgeführt werden
21 Feuerwehren des Landkreises Regensburg KBI Wolfgang Scheuerer + Stefan Kirmeier Folien-Nr. 21 Stand 01/2012
22 Feuerwehren des Landkreises Regensburg KBI Wolfgang Scheuerer + Stefan Kirmeier Folien-Nr. 22 Stand 01/2012
23 Feuerwehren des Landkreises Regensburg KBI Wolfgang Scheuerer + Stefan Kirmeier Folien-Nr. 23 Stand 01/2012
24 Feuerwehren des Landkreises Regensburg KBI Wolfgang Scheuerer + Stefan Kirmeier Folien-Nr. 24 Stand 01/2012 (1) Die Fahrberechtigung erlischt mit der unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse B, im Fall des Verzichts auf die Fahrerlaubnis der Klasse B. (2) Während der Dauer eines Fahrverbots nach 25 des Straßenverkehrsgesetzes darf von der Fahrberechtigung kein Gebrauch gemacht werden.
25 Danke für die Aufmerksamkeit Feuerwehren des Landkreises Regensburg KBI Wolfgang Scheuerer + Stefan Kirmeier Folien-Nr. 25 Stand 01/2012
Fahrberechtigung von 4,75 t bis 7,5 t
Ausbildungshilfe zur Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen von 4,75 t bis 7,5 t 04.01.2012 Gemeinsam mehr erreichen mit dem Landesfeuerwehrverband Bayern e. V. 1 1 Erteilung einer Fahrberechtigung
MehrFahrberechtigung von 4,75 t bis 7,5 t
Ausbildungshilfe zur Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen von 4,75 t bis 7,5 t 09.01.2012 Gemeinsam mehr erreichen mit dem Landesfeuerwehrverband Bayern e. V. 1 1 Erteilung einer Fahrberechtigung
MehrBayerisches Verwaltungsportal: Bürgerservice "BAYERNRECHT Online" http://www.gesetzebayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml;jsessionid=807e73... Page 1 of 6 Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung
MehrFreistaat Sachsen. bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination
Anlage 1 (zu 2 Abs. 1) Nachweis der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerkes und sonstiger
Mehr- 2-2 Fahrberechtigung
Landesverordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste
MehrAbschrift. Vom 5. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 254)
Abschrift V e r o r d n u n g über die Erteilung von Fahrberechtigungen an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks sowie
MehrVerantwortliche Person: Vorbemerkung. Leistungsbeschreibung
Zusammenfassung des Informationstages zum Erwerb der Fahrberechtigung für ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der
MehrGrundfahraufgaben für die Klasse CE (Anlage 7 Nr FeV)
Prüfungsrichtlinie gemäß Annex II Anlage 6 (Stand 28.01.2009) Seite 1 von 5 Anlage 6 zur Prüfungsrichtlinie Grundfahraufgaben für die Klasse CE (Anlage 7 Nr. 2.1.4.5 FeV) 1 Allgemeine Hinweise Die Grundfahraufgaben
MehrVom 16. Februar (GVBl. S. 22) geändert durch Verordnung vom 12. März 2014 (GVBl. S. 94) Geltungsbereich
Hessische Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten
MehrVom 16. November 2012
Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
MehrAusbildung und Prüfung von aktiven Feuerwehrangehörigen für die Fahrberechtigung von KFZ Über 3,5 t bis 7,5 t zgm
Ausbildung und Prüfung von aktiven Feuerwehrangehörigen für die Fahrberechtigung von KFZ Über 3,5 t bis 7,5 t zgm Ausbildungsfahrzeuge Bis 4,75 t zgm 4,0 t 4,75 t Mindestlänge 5 m Mindesgeschw. 80 km/h
MehrFahrberechtigung Feuerwehr. Thema: Fahrberechtigungen zum Führen von Feuerwehrfahrzeugen in Rheinland-Pfalz
Thema: Fahrberechtigungen zum Führen von Feuerwehrfahrzeugen in Rheinland-Pfalz Rechtliche Grundlagen Ablauf der Unterweisung Sachstand Rechtsgrundlage Fahrberechtigungsverordnung Landesverordnung über
MehrSächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 9 15. September 2011. Verordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des
MehrGrundfahraufgaben für die Klassen C, C1, D und D1 (Anlage 7 Nr. 2.1.4.3 FeV)
Prüfungsrichtlinie gemäß Annex II Anlage 4 (Stand 28.01.2009) Seite 1 von 6 Anlage 4 zur Prüfungsrichtlinie Grundfahraufgaben für die Klassen C, C1, D und D1 (Anlage 7 Nr. 2.1.4.3 FeV) 1 Allgemeine Hinweise
MehrKREISBRANDINSPEKTION DES LANDKREISES LANDSBERG AM LECH
KREISBRANDINSPEKTION DES LANDKREISES LANDSBERG AM LECH Feuerwehrführerschein Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten
Mehr- 2 - Bearbeitet von: Herrn Walter
- 2 - Deutsche-Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Niedersachsen e.v. Im Niedernfeld 4 A 31542 Bad Nenndorf info@niedersachsen.dlrg.de Landesverband privater Rettungsdienste Norddeutschland e.v.
MehrTelefon: Telefax: Bankverbindungen: Bayerische Landesbank (BLZ ) Kto öffentlichen Rechts
Landesgeschäftsstelle Der Landesgeschäftsführer München, 14.09.2009 Verbandsinformation i. S. Fahrberechtigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
Mehranzuwenden ist, wird noch in diesem Jahr um die neue nationale Klasse S ergänzt werden müssen.
Vorwort Nur vom 29. Oktober 2002 bis zum 30. Juni 2004 war die letzte Prüfungsrichtlinie in Kraft. Die neue Prüfungsrichtlinie, die ab dem 1. Juli 2004 anzuwenden ist, wird noch in diesem Jahr um die neue
MehrII. Zu den Regelungen im Einzelnen:
Einführungserlass zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste des Bayerischen Staatsministeriums
MehrLANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v.
LANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v. - Spitzenverband der Feuerwehren in Niedersachsen - 2010/20 - LFV-Bekanntmachung 10. März 2010 Verteiler : - Vorsitzende der LFV-Mitgliedsverbände - LBD und RBM/KBM,
MehrSonderfahrberechtigung für
Sonderfahrberechtigung für Der Bundesrat hat am 09.07.2010 den Gesetzesantrag zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossen, mit dem die Einsatzfähigkeit von n erhöht werden soll (durch die Neuregelung
Mehr556 GBl. vom 29. Oktober 2012 Nr. 15. Gesetz zur Aufhebung des Fahrberechtigungsgesetzes
556 GBl. vom 29. Oktober 2012 Nr. 15 Für die Freie Hansestadt Bremen: Jens Böhrnsen Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Olaf Scholz Für das Land Hessen: Volker Bouffier Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
MehrInformation zum Feuerwehrführerschein bis 7,5 t
Ausbildungskonzept Information zum Feuerwehrführerschein bis 7,5 t Rechtliche Grundlagen Siebtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 23. Juni 2011 Änderungsverordnung der Bayer. Staatsregierung
MehrErlass Feuerwehrführerschein
Erlass Feuerwehrführerschein Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
H 13614 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 21 2012 Ausgegeben zu Wiesbaden am 28. Februar 2012 Nr. 3 Tag Inhalt Seite 16. 2. 12 Hessische Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an
MehrLANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v.
LANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v. - Spitzenverband der Feuerwehren in Niedersachsen - 2010/28 - LFV-Bekanntmachung 22. April 2010 Verteiler : - Vorsitzende der LFV-Mitgliedsverbände - LBD und RBM/KBM,
MehrBayerisches Staatsministerium des Innern
Bayerisches Staatsministerium des Innern Bayerisches Staatsministerium des Innern 80524 München Anschriften lt. vorgehefteter Verteilerliste Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Bearbeiter München
MehrBayerisches Staatsministerium des Innern
Bayerisches Staatsministerium des Innern Vollzugshinweise zum sog. Feuerwehrführerschein I. Allgemeines Der Deutsche Bundestag hat mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 23.
MehrLANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v.
LANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v. - Spitzenverband der Feuerwehren in Niedersachsen - 2011/66 - LFV-Bekanntmachung 5. Oktober 2011 Verteiler : - Vorsitzende der LFV-Mitgliedsverbände - LBD und
MehrZu Ihrer Vorbereitung auf die Umsetzung der Verordnung gebe ich folgende Hinweise:
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Postfach 31 67 D-65021 W iesbaden Per E-Mail s. Verteiler Geschäftszeichen:V 31-65a 02.01-01-8/001 Dst. Nr.
MehrVom 7. Juni 2010 (GVBL S. 166-171) verkündet am 30.06.2010
Hessische Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Hessische Fahrberechtigungsverordnung
MehrFünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Bundesrat Drucksache 531/09 (Beschluss) 16.10.09 Beschluss des Bundesrates Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Der Bundesrat
MehrGrundfahraufgabe Klasse C / C1: Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
Grundfahraufgabe Klasse C / C1: Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt 1. geeignete Stelle auswählen 2. etwa eine Fahrzeuglänge hinter der Einmündung mit
MehrDurchführungshinweise zum Vollzug der Sächsischen Fahrberechtigungsverordnung vom 30. August 2011 (SächsGVBl. S. 338)
Durchführungshinweise zum Vollzug der Sächsischen Fahrberechtigungsverordnung vom 30. August 2011 (SächsGVBl. S. 338) I. Allgemeines Mit der als Anlage beigefügten Fahrberechtigungsverordnung der Sächsischen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht
MehrMit nachstehend aufgeführten Unterschriften bestätigen die Unterzeichner, dass Sie von folgenden Punkten Kenntnis genommen haben:
Landratsamt Eichstätt - Führerscheinstelle - Residenzplatz 1 85072 Eichstätt Telefon 08421/70-0 Fax 08421/70-256 Zusatzantrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis im Rahmen des Bayer. Modellversuchs zum BEGLEITETEN
MehrLANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v.
LANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v. - Spitzenverband der Feuerwehren in Niedersachsen - 2009/66 LFV-Einzel-Rundschreiben Verteiler: - Vorsitzende der LFV-Mitgliedsverbände - RBM/KBM, die nicht Vors.
Mehr10 Punkte. 9 Punkte. 7 Punkte. 5 Punkte. 0 Punkte
Teilaufgabe 1 (Ankuppeln) Der Lkw ist auf einer Parkfläche abgestellt. Der Anhänger steht in einer Box, welche die Breite und die Länge des Zugs zuzüglich 40 bis 50 cm hat. Die Aufgabe besteht nun darin,
MehrE M P F E H L U N G E N Z U M F E U E R W E H R F Ü H R E R S C H E I N
E M P F E H L U N G E N Z U M F E U E R W E H R F Ü H R E R S C H E I N Esslingen - Nürtingen Stand 01.10.2013 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 3 Gesetzliche Grundlagen... 4 Ziel... 4 Voraussetzungen der
MehrVom 16. Februar 2012 (GVBl. I S. 22) Geltungsbereich
Hessische Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten
MehrVom 16. Februar 2012 (GVBl. I S. 22)
Hessische Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten
MehrKlasse A - Zweiräder. Klasse A unbeschränkt (ab 25 Jahre)
Klasse A - Zweiräder Klasse A unbeschränkt (ab 25 Jahre) Die Klasse A (unbeschränkt) wird unbefristet erteilt. Vorraussetzung ist jedoch die Vollendung des 25. Lebensjahres. Alternativ kann jedoch mit
Mehr1. Die Gefahrenbremsung 2. Einparken längs 3. Einparken quer 4. Fahren nach Rückwärts in eine Einmündung 5. Wenden oder Umkehren
(siehe auch www.fahrtipps.de/pkw/grundfahraufgaben.php) www.fahrschule.de/verkehrsrecht/pruefungsrichtlinie/ 1. Die Gefahrenbremsung 2. Einparken längs 3. Einparken quer 4. Fahren nach Rückwärts in eine
MehrGebührenübersicht Rechtsgrundlage: Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr, GebTSt (Anlage zu 1 GebOSt)
Stand: 01.01.2018 Landratsamt Altötting -Fahrerlaubnisbehörde - Gebührenübersicht Rechtsgrundlage: Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr, GebTSt (Anlage zu 1 GebOSt) Gebühren- Ersterteilung einer
Mehr7 Ausbilden in der Feuerwehr
1. Grundlagen der Ausbildung für Ausbilder GL-Ausb Kapazität 26 Teilnehmer: Landkreis Merzig-Wadern 4 Teilnehmer 4 Teilnehmer 4 Teilnehmer 4 Teilnehmer 4 Teilnehmer Regionalverband Saarbrücken 4 Teilnehmer
MehrMindestalter: Vorbesitz: Ärztliche Bescheinigungen: Gültigkeit Ausbildung: zwei Wochen eigenem Übungsgelände
A Mindestalter: 18 / 25 Jahre Gültigkeit: unbefristet gültig für Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
MehrVerordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr Vom 12. November 1934 (RGBl. I S. 1137) (BGBl. III/FNA 9232 4) Zuletzt geändert durch Art. 2 Vierte ÄndVO der Fahrerlaubnis-VO und and. straßenverkehrsrechtl.
MehrRICHTLINIE. Lenken von Feuerwehrfahrzeugen. bis kg höchstzulässiger. Gesamtmasse. mit der Lenkberechtigung der Klasse B
RICHTLINIE Lenken von Feuerwehrfahrzeugen bis 5.500 kg höchstzulässiger Gesamtmasse mit der Lenkberechtigung der Klasse B RL_KTN_Führerschein_55to_v1 1. Einleitung Um den Feuerwehren die Erfüllung ihrer
MehrVerordnung zur Änderung der Hessischen Fahrberechtigungsverordnung Vom 12. März 2014
Verordnung zur Änderung der Hessischen Fahrberechtigungsverordnung Vom 12. März 2014 Aufgrund des 6 Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt
MehrNeufassung der Prüfungsrichtlinie für die Klassen D, D1, DE und D1E
Neufassung der Prüfungsrichtlinie für die Klassen D, D1, DE und D1E Vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wurde die Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Fahrerlaubnis zum
MehrInhalt. 1. Zulassungsvoraussetzungen 1.1 Betriebserlaubnis für Fahrzeuge ( 18 StVZO)
2.12 Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen (Bonn, den 18. Juli 2000 33/36.24.02-50) Vorbemerkungen Für alle
MehrGebührenübersicht Rechtsgrundlage: Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr, GebTSt (Anlage zu 1 GebOSt)
Stand: 01.09.2016 Landratsamt Altötting -Fahrerlaubnisbehörde - Gebührenübersicht Rechtsgrundlage: Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr, GebTSt (Anlage zu 1 GebOSt) Gebühren- Ersterteilung einer
MehrÜbersicht der Fahrerlaubnisklassen gültig ab
Übersicht der Fahrerlaubnisklassen gültig ab 19.01.2013 Fahrerlaubnisklasse Klasse AM Mindestalter 16 Jahre Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit - bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
MehrBegleitetes Fahren ab 17 Jahren beantragen
Begleitetes Fahren ab 17 Jahren beantragen Möchten Sie bereits vor dem 18. Geburtstag den Führerschein machen? Dann können Sie am "Begleiteten Fahren ab 17" teilnehmen? Basisinformationen Jugendliche können
MehrFührerschein beantragen/ersterteilung
Führerschein beantragen/ersterteilung Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen will, benötigt hierfür in der Regel eine Fahrerlaubnis. Wenn die Fahrerlaubnis erstmalig erlangt werden soll,
MehrMerkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen
Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen Vorbemerkungen Für alle Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr
MehrDer neue Feuerwehrführerschein, erste Erfahrungen aus Baden-Württemberg.
Der neue Feuerwehrführerschein, erste Erfahrungen aus Baden-Württemberg. Dipl.-Ing. Thomas Egelhaaf, Leiter der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Fachtagung der Fachgruppe Feuerwehren-Hilfeleistung
MehrEU-Fahrerlaubnisklassen
EU-Fahrerlaubnisklassen AM - Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine
MehrFührerschein erweitern
Führerschein erweitern Sie sind bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis und möchten diese um eine weitere Fahrerlaubnis (klasse) erweitern. Basisinformationen Die Fahrerlaubnis wird für die jeweilige Klasse
Mehr- für alle Fahrzeuge, wenn sie auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen eingesetzt werden.
Verl. d. BMVBW v. 18.07.2000 (VkBl S. 406); geändert v. 13.11.2000 (VkBl S. 680) betr. Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen
MehrI. Schlüsselzahlen der Europäischen Union. Schlüsselzahl. Lfd. Nr.
I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union Lfd. Nr. Schlüsselzahl 1 01 Sehhilfe und/oder Augenschutz wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert: 2 01.01 Brille 3 01.02 Kontaktlinsen 4 01.03
MehrMerkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen
Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen Vom 18. Juli 2000; Az.: S 33/36.24.02-50 [Bekannt gegeben VkBl. 2000
MehrÜbersicht über die Fahrerlaubnisklassen
Übersicht über die n Übersicht n Es gibt in der Besrepublik Deutschland folgende n: ab 2013 Fahrzeugdefinition bis 2013 AM Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit bis 45 km/h einer elektrischen Antriebsmaschine
MehrFolgende Führerscheinklassen werden in Peters Fahrschule unterrichtet:
Folgende Führerscheinklassen werden in Peters Fahrschule unterrichtet: Klassen (Frühere Klassen 3 und 1) B BF17 B96 BE Mofa AM A1 A2 A L Personenkraftwagen, auch mit Anhänger Begleitetes Fahren ab 17 Jahren
MehrInformationen Praktische Führerprüfung Kategorie BE
8036 Zürich 8408 Winterthur 8105 Regensdorf 8340 Hinwil 8180 Bülach 8303 Bassersdorf 058 811 32 20 058 811 24 02 058 811 58 10 058 811 40 10 058 811 90 10 058 811 60 10 Informationen Praktische Führerprüfung
MehrBerechtigung zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen bis kg höchstzulässige Gesamtmasse
09/2011 LANDESFEUERWEHRKOMMANDO BURGENLAND 1.9.1. Dienstanweisung vom 1. September 2011 Berechtigung zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen bis 5.500 kg höchstzulässige Gesamtmasse Um es den Feuerwehren zu
MehrDie wichtigsten Antworten auf Fragen zum Begleiteten Fahren ab 17. Antrag. Ausbildung
Die wichtigsten Antworten auf Fragen zum Begleiteten Fahren ab 17 Antrag Wann kann der Bewerber den Antrag auf Begleitetes Fahren bei der Behörde stellen? Ab 1. Februar 2006; die Zustimmung des gesetzlichen
MehrDie wichtigsten Antworten auf Fragen zum Begleiteten Fahren ab 17. Antrag. Ausbildung
Die wichtigsten Antworten auf Fragen zum Begleiteten Fahren ab 17 Antrag Wann kann der Bewerber den Antrag auf Begleitetes Fahren bei der Behörde stellen? ab 1. Februar 2006; die Zustimmung des gesetzlichen
MehrRahmenempfehlung: Führerscheinerweiterung
1 Rahmenempfehlung: Führerscheinerweiterung für Einsatzfahrzeuge von 3,5 t bis 4,75 t Arbeitsgemeinschaft Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz (HiK) in 2 Ausbildungsinhalte: I. Rechtliche Grundlagen
MehrÄnderung der Fahrerlaubnisverordnung zum
Änderung der Fahrerlaubnisverordnung zum 19.01.2013 Die neuen Karten-Führerscheine ändern sich hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen und des Fälschungsschutzes. Die ab dem 19.01.2013 ausgestellten Karten-Führerscheine
MehrÜbersicht über die Fahrerlaubnisklassen ab dem
Übersicht über die n ab 2013 Klasse D1 Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) - gebaut und ausgelegt zur eförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer
MehrAnlage 9 (zu 25 Abs. 3) In Kraft getreten am 19.01.2013. Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
Anlage 9 (zu 25 Abs. 3) In Kraft getreten am 19.01.2013 Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein A. Vorbemerkungen Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von
MehrSchlüsselzahlen zur Spalte / Zeile 12 auf der Rückseite des Führerscheins
Fahrschule Störner Schlüsselzahlen zur Spalte / Zeile 12 auf der Rückseite des Führerscheins I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union Schlüsselzahl 01 Sehhilfe und/oder Augenschutz, wenn durch ärztliches
MehrEingeschränkte Zulassung - 2 FeV Seite 210/ 0
Eingeschränkte Zulassung - 2 FeV Seite 210/ 0 Tatbestandstext FaP-Pkt Euro FV 202000 Sie führten trotz körperlicher oder geistiger Mängel *) das Fahrzeug, ( B - 1 ) 25,00 ohne in geeigneter Weise Vorsorge
MehrMerkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen
Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen (Geändert durch Bekanntmachung des Bundesministers für Verkehr, Bau-
MehrDie aktuellen Führerscheinklassen im Überblick
Die aktuellen Führerscheinklassen im Überblick Rechtsstand 01/2017 Die wesentlichen Informationen zu den aktuellen Führerscheinklassen finden Sie zusammengefassst auf dieser Seite. Für weitergehende Details
MehrBegleitetes Fahren ab 17 ein Modellversuch des Landes Hessen
Begleitetes Fahren ab 17 ein Modellversuch des Landes Hessen Bei der Gruppe der jungen Autofahrer stellt sich ein ganz besonderes Verkehrssicherheitsproblem. Der Anteil der 18- bis 24- jährigen an allen
MehrSONDERNEWSLETTER INHALT. VdF NRW erreicht gute Lösung für die Feuerwehren: Ab 2013 Landesförderung für Führerschein-Erwerb. 27.
VdF NRW erreicht gute : Ab 2013 Ein lange bewegtes Thema findet nunmehr in einem aktuellen Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales seinen Abschluss: Das Land NRW wird ab 2013 den Erwerb von
MehrDie neuen Fahrerlaubnisklassen im einzelnen
Die neuen Fahrerlaubnisklassen im einzelnen Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug setzt regelmäßig eine gültige Fahrerlaubnis voraus. Nur für wenige besondere Fahrzeugarten
MehrMusterausbildungsplan auf Standortebene
Musterausbildungsplan auf Standortebene 06: Kraftfahrunterweisung nach 35/38 StVO Folie Nr.6. 1 Lernziel Sie werden in dieser Unterrichtung die Rechtsgrundlagen von Einsatzfahrten beschreiben können, die
MehrVerordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines s wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ( BKatV) Vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033) Zuletzt
MehrFührerscheinrechtliche Bestimmungen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft. Mag. Patrick Majcen LKÖ ÖKL-Kolloquium, Schloss Weinzierl 6.12.
Führerscheinrechtliche Bestimmungen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft Mag. Patrick Majcen LKÖ ÖKL-Kolloquium, Schloss Weinzierl 6.12.2016 Übersicht Führerscheinklasse B Führerscheinklasse C Führerscheinklasse
MehrKlasse AM Motorfahrräder Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
Klasse AM Motorfahrräder Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge Wird die Berechtigung für beide Fahrzeugkategorien angestrebt, muss mit beiden in Betracht kommenden Fahrzeugen die praktische Ausbildung am Übungsplatz
MehrStadt Landau in der Pfalz
Antrag auf Erteilung Verlängerung der Fahrerlaubnis Fahrgastbeförderung Taxi Ersterteilung Mietwagen Erweiterung Krankenkraftwagen Klasse Neuerteilung nach Entzug Ausflugsfahrten, Ferienreisen Umschreibung
MehrTheoretische Prüfung für das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen bis kg HzG. Fragebogen zur theoretischen Prüfung
Recht & Organisation Theoretische Prüfung für das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen bis 5.500 kg HzG Fragebogen zur theoretischen Prüfung 1.) Wann ist der Lenker eines Feuerwehrfahrzeuges berechtigt, die
MehrVerkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Huppertz. Besitzstandswahrung 6 VI FeV Bernd Huppertz 1
Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Besitzstandswahrung 6 VI FeV 2014 1 Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt. 2 Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des
MehrAuszug Bußgeld-Katalog
Auszug Bußgeld-Katalog Straßenverkehr (Stand Januar 2010) Zu schnell gefahren? Seite: 2 + 3 Sicherheitsabstand Seite: 4 eingehalten? Autobahn und Schnellstraßen Falsch verhalten? Seite: 5 Vorfahrt missachtet?
MehrDer neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht
Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht 1. Grundlagen Im Jahre 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft die 2. Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Die Richtlinie
MehrHerzlich willkommen zur SIHK-
Herzlich willkommen zur SIHK- Informationsveranstaltung Begrüßung Das System der Berufskraftfahrer- Qualifikation Obligatorische Zusatzqualifikation für Omnibus- und LKW-Fahrer Informationsveranstaltung
MehrFührerscheinklassen Lkw (C1, C1E, C, CE) Was darf ich mit diesen Klassen fahren? C1 7 C1E C 7. Rechtsstand 01/2018 LEICHTERE LKW
Führerscheinklassen Lkw (1,,, E) Rechtsstand 01/2018 Was darf ich mit diesen Klassen fahren? 1 7 LEIHTERE LKW Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen,
MehrBerufskraftfahrerqualifikation / Schlüsselziffer 95
Berufskraftfahrerqualifikation / Schlüsselziffer 95 Am 10.09.2008 ist das neue Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) für die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE und am 10.09.2009 für die Fahrerlaubnisklassen
MehrInformation zu den Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge
Information zu den Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge Form und Abmessungen von Zugfahrzeugen und Zugkombinationen bei den C und D-Klassen und der Klasse BE (unter Berücksichtigung der Übergangsvorschriften
MehrFührerschein beantragen
Führerschein beantragen Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen will, benötigt hierfür in der Regel eine Fahrerlaubnis. Wenn die Fahrerlaubnis erstmalig erlangt werden soll, bitte an eine
MehrMerkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen
Landeshauptstadt Stuttgart Amt für öffentliche Ordnung Verkehrsregelung und -management w Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen
MehrInformation zu den Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge
Information zu den Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge Form und Abmessungen von Zugfahrzeugen und Zugkombinationen bei den C und D-Klassen und der Klasse BE (unter Berücksichtigung der Übergangsvorschriften
MehrMerkblatt für Inhaber ecuadorianischer Fahrerlaubnisse über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland
Stand: August 2017 Merkblatt für Inhaber ecuadorianischer Fahrerlaubnisse über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten deutschen
MehrMehr Sicherheit für Fahranfänger: Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
Mehr Sicherheit für Fahranfänger: Begleitetes Fahren ab 17 Jahre Informationen für Begleiter und Fahranfänger Das Mindestalter für die Teilnahme ist 17 Jahre! (Ausbildungsbeginn schon mit 16½ Jahren) Es
MehrInformationen zur Berufskraftfahrerqualifikation (BKrFQG, BKrFQV)
Das Landratsamt Straubing-Bogen informiert: Informationen zur Berufskraftfahrerqualifikation (BKrFQG, BKrFQV) Das BKrFQG dient zur Umsetzung Europäischer Richtlinien in deutsches Recht. Das Gesetz soll
MehrGesetzliche Änderungen Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Gesetzliche Änderungen Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Wichtige allgemeine Änderungen: a) Gültigkeit des Führerscheins auf 15 Jahre begrenzt b) Danach Neuausstellung erforderlich c) Umtausch der vor dem
Mehrinformiert über das neue Fahrerlaubnisrecht ab Was ändert sich für die bisherigen Führerscheininhaber?
informiert über das neue Fahrerlaubnisrecht ab 01.01.1999 Neuer EU-Führerschein Was ändert sich für die bisherigen Führerscheininhaber? Internationaler Führerschein Die neuen Fahrerlaubnisklassen Übergangsbestimmungen
Mehr