1.2 Änderung des 17 Abs. 7 TVÜ-VKA ( 1 Nr. 10 Buchst. a des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum TVÜ-VKA)

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1 1 Anlage zum NL v Änderungstarifverträge zum TVöD und zum TVÜ-VKA; Hinweise zur Verlängerung des Übergangsrechts Inhaltsverzeichnis 1. Berücksichtigung von Entgeltgruppen und -stufen im vorhergehenden Arbeitsverhältnis bei Neueinstellungen, 16 (VKA) Abs. 2a TVöD und 17 Abs. 7 TVÜ-VKA 1.1 Einfügung des 16 (VKA) Abs. 2a TVöD ( 1 Nr. 6 des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum TVöD) 1.2 Änderung des 17 Abs. 7 TVÜ-VKA ( 1 Nr. 10 Buchst. a des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum TVÜ-VKA) 1.3 Keine Mitnahme von Besitzständen bei Arbeitgeberwechsel Seite 2 Seite 2 Seite 4 Seite 6 2. Unschädlichkeit von Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses von bis zu einem Monat für die Anwendung der Besitzstandsregelungen des TVÜ-VKA ( 1 Nr. 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum TVÜ-VKA) 2.1 Inhalt der Neuregelung 2.2 Keine Anwendung der neuen Protokollerklärung auf Einstellungen in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2007 Seite 6 Seite 6 Seite 7 3. Verlängerung der Frist für weiterlaufende Aufstiege für übergeleitete Beschäftigte, Änderung des 8 Abs. 3 TVÜ-VKA ( 1 Nr. 5 des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum TVÜ-VKA) 3.1 In Entgeltgruppe 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte 3.2 In Entgeltgruppe 2 sowie 9 bis 15 übergeleitete Beschäftigte 3.3 Anrechnung bzw. Wegfall eines zustehenden Strukturausgleichs infolge Höhergruppierung bzw. Erhöhung des Entgelts um den Höhergruppierungsgewinn 3.4 Anwendung der Neuregelung nur auf Antrag 3.5 Höhergruppierung in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember Anwendung der Regelung auf Lehrkräfte Seite 7 Seite 9 Seite 10 Seite 14 Seite 14 Seite 15 Seite Verlängerung der Frist für weiterlaufende Vergütungsgruppenzulagen für übergeleitete Beschäftigte, Änderung des 9 TVÜ-VKA ( 1 Nr. 6 des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum TVÜ-VKA) 4.1 Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Vergütungsgruppenzulage 4.2 Vergütungsgruppenzulage ohne vorhergehenden Aufstieg 4.3 Vergütungsgruppenzulage bei in Entgeltgruppe 3, 5, 6 oder 8 übergeleiteten Beschäftigten, die bei der Überleitung einen der Vergütungsgruppenzulage vorhergehenden Aufstieg noch nicht erreicht hatten 4.4 Vergütungsgruppenzulage übergeleiteter Beschäftigter, die bei der Überleitung einen der Vergütungsgruppenzulage vorhergehenden Aufstieg bereits erreicht hatten 4.5 Vollendung der Voraussetzungen für eine Vergütungsgruppenzulage in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2007 Seite 15 Seite 16 Seite 17 Seite 18 Seite 19 Seite Übergeleitete Beschäftigte mit Zulage nach 2 der Anlage 3 zum BAT, Änderung des 10 Abs. 2 TVÜ-VKA ( 1 Nr. 7 des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum TVÜ-VKA) Seite Eingruppierung von Ingenieuren mit FH-Abschluss, Protokollerklärung zu 17 TVÜ-VKA ( 1 Nr. 10 Buchst c des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum TVÜ-VKA) Seite 21

2 2 1 Berücksichtigung von Entgeltgruppen und -stufen im vorhergehenden Arbeitsverhältnis bei Neueinstellungen, 16 (VKA) Abs. 2a TVöD und 17 Abs. 7 TVÜ-VKA Für neu eingestellte Beschäftigte, auf deren vorhergehendes Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ebenfalls der TVöD oder ein vergleichbarer Tarifvertrag angewandt worden ist, galten bislang keine Sonderregelungen zur Eingruppierung und Stufenfestsetzung. Eine im früheren Arbeitsverhältnis besitzstandsgesicherte Entgeltgruppe oder eine im Wege eines weiterlaufenden Aufstiegs erworbene Entgeltgruppe hatte bei der Zuordnung der Entgeltgruppe bei dem neuen Arbeitgeber unberücksichtigt zu bleiben ( 17 Abs. 5 TVÜ-VKA); die Eingruppierung bestimmte sich ausschließlich nach der die alten Bewährungs-, Fallgruppenund Tätigkeitsaufstiege unberücksichtigt lassenden Anlage 3 zum TVÜ-VKA. Im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufen konnten und können dann nach 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD vom Arbeitgeber zur Deckung des Personalbedarfs ganz oder teilweise bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Weitergehende Anrechnungsmöglichkeiten bestanden nicht. Durch die in der Tarifeinigung 2008 vereinbarte Neuregelung hat es die nachfolgend dargestellten Änderungen gegeben: 1.1 Einfügung des 16 (VKA) Abs. 2a TVöD ( 1 Nr. 6 des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum TVöD) Zusätzlich zu 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD kann nach dem neu eingefügten 16 (VKA) Abs. 2a bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ( 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 TVöD) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Die Entscheidung hierüber trifft ausschließlich der Arbeitgeber; ein Anspruch der/des neu einzustellenden Beschäftigten auf Stufenberücksichtigung besteht nicht Eine Einstellung in unmittelbarem Anschluss liegt nur dann vor, wenn zwischen der Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses und der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses keine Unterbrechung liegt. Als unschädlich anzusehen ist, wenn zwischen dem Ausscheiden aus dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis und dem Abschluss des neuen Arbeitsverhältnisses allgemein arbeitsfreie Tage an Wochenenden oder Feiertage liegen Bei dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis muss es sich nach der Regelung in 16 (VKA) Abs. 2a TVöD um ein Arbeitsverhältnis handeln, das

3 3 a) mit einem Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, oder mit dem Bund vereinbart war ( 16 [VKA] Abs. 2a i.v.m. 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD) oder b) mit einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber vereinbart war ( 16 [VKA] Abs. 2a i. V. m. 34 Abs. 3 Satz 4 TVöD) oder c) mit einem vom Buchstaben a und b nicht erfassten sonstigen Arbeitgeber vereinbart war und auf das ein dem TVöD vergleichbarer Tarifvertrag Anwendung gefunden hat ( 16 [VKA] Abs. 2a TVöD). Dass auch bei der unmittelbar vorhergehenden Beschäftigung bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber (vorstehender Buchst. b) das vorherige Arbeitsverhältnis vom TVöD oder einem vergleichbaren Tarifvertrag erfasst sein musste, ergibt sich aus dem Sachzusammenhang. Denn eine ganz oder teilweise Berücksichtigung der Stufe aus dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis setzt voraus, dass auf dieses Arbeitsverhältnis der TVöD oder ein vergleichbarer Tarifvertrag Anwendung gefunden hat; denn anderenfalls mangelt es an einer Stufe, die in das neue, unter den TVöD fallende Arbeitsverhältnis übernommen werden kann. Dass bei einer Beschäftigung bei einem sonstigen Arbeitgeber im Sinne des vorstehenden Buchst. c auf das Arbeitsverhältnis ein dem TVöD vergleichbarer Tarifvertrag Anwendung gefunden haben muss, ist ebenfalls zwingend. Nicht ausreichend ist, wenn der Arbeitgeber zwar einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, dieser aber nicht auf das Arbeitsverhältnis im vorhergehenden Beschäftigungsverhältnis Anwendung gefunden hat. Ein mit dem TVöD vergleichbarer Tarifvertrag liegt vor, wenn er im wesentlichen annähernd gleiche Inhalte wie der TVöD hat, insbesondere bei den Entgeltregelungen (Tabelle, Stufenanzahl und -laufzeit), den leistungsbezogenen Bestandteilen des TVöD (leistungsabhängige Stufensteigerung, Leistungsentgelt, keine Bewährungs-, Tätigkeits- und Zeitaufstiege, keine familienbezogenen Entgeltbestandteile) und die Eingruppierung (unter Berücksichtigung der Regelungen im TVÜ-VKA) im wesentlichen gleich geregelt ist, was z.b. beim Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) der Fall ist, nicht aber beim BAT / BAT- O oder beim TV-V. Die Arbeitsvertragsrichtlinien von Diakonie und Caritas stellen keine Tarifverträge dar, werden also vom Wortlaut des 16 (VKA) Abs. 2a TVöD nicht erfasst. Sofern die Arbeitsvertragsrichtlinien mit dem TVöD vergleichbar sind, bestehen jedoch keine Bedenken, wenn in Einzelfällen etwa zur Personalgewinnung von der Möglichkeit der Stufenberücksichtigung Gebrauch gemacht wird Eine Stufe ist erworben, wenn die Stufenlaufzeit im vorhergehenden Arbeitsverhältnis vollendet ist und der Beschäftigte der entsprechenden Stufe

4 4 zugeordnet war. Ausgehend von der Zielsetzung der Regelung, die Personalgewinnung zu erleichtern, kann die Stufenlaufzeit aus dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis in dem neuen Arbeitsverhältnis aber auch fortgesetzt werden. Eine dies ausdrücklich ausschließende Regelung, so wie in der Protokollerklärung zu 17 Abs. 7 Satz 2 TVÜ-VKA für noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege, sieht 16 (VKA) Abs. 2a TVöD nicht vor. Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht nach der Niederschriftserklärung zu 16 (VKA) Abs. 2a TVöD Einvernehmen, das eine erworbene Stufe auch eine individuelle Endstufe oder individuelle Zwischenstufe aus dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis sein kann. Darauf, wann das vorhergehende Arbeitsverhältnis begründet worden ist, kommt es anders als bei der Berücksichtigung der im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbenen Entgeltgruppe (vgl. nachfolgend unter Punkt 1.2.1) nicht an Ein Anspruch des Beschäftigten auf Berücksichtigung der im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbenen Stufe besteht ebenso wenig wie bei der weiterhin bestehenden Möglichkeit der Berücksichtigung förderlicher beruflicher Tätigkeiten zur Deckung des Personalbedarfs. Der Arbeitgeber entscheidet auch über die Berücksichtigung der im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbenen Stufe allein. Wegen der Mitbestimmung des Personalrats bei der Stufenzuordnung wird auf den KAV- Newsletter Nr vom 4. Dezember 2008 verwiesen. 1.2 Änderung des 17 Abs. 7 TVÜ-VKA ( 1 Nr. 10 Buchst. a des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum TVÜ-VKA) Die Änderung in 17 Abs. 7 TVÜ-VKA ermöglicht in den Fällen des 16 (VKA) Abs. 2a TVöD die Eingruppierung in die in dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Entgeltgruppe, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 2005 begründet worden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass sich für die auszuübende Tätigkeit, die der/dem neu einzustellenden Beschäftigten übertragen werden soll, bei Anwendung der Anlage 1 zum TVÜ-VKA auch die entsprechende Entgeltgruppe ergibt. Beispiel: Für eine Kindertagesstätte soll eine Erzieherin neu eingestellt werden. Nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens soll eine Erzieherin eingestellt werden, die bei einer Nachbargemeinde als Erzieherin tätig und dort in Entgeltgruppe 8 entsprechend der Anlage 1 zum TVÜ-VKA eingruppiert ist. Die Erzieherin kann im neuen Arbeitsverhältnis ebenfalls in Entgeltgruppe 8 eingruppiert werden. Wie bei der Stufenanrechnung trifft auch bei Übernahme der im vorherigen Arbeitsverhältnis erreichten Entgeltgruppe die Entscheidung der Arbeitgeber; ein Anspruch des neu einzustellenden Beschäftigten auf Beibehalt seiner bisherigen Entgeltgruppe besteht nicht.

5 Soweit es heißt in den Fällen des 16 (VKA) Abs. 2a TVöD wird damit auf die Voraussetzungen für die ganz oder teilweise Berücksichtigung von Stufen abgestellt (Einstellung im unmittelbaren Anschluss, Anwendung des TVöD oder vergleichbarer Tarifvertrag auf das vorherige Arbeitsverhältnis); nicht erforderlich ist, dass auch von der Stufenanrechnung tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Möglich ist also die Eingruppierung des Beschäftigten in die Entgeltgruppe, die er auch im vorhergehenden Arbeitsverhältnis innehatte, ohne dass gleichzeitig Stufen ganz oder teilweise für die Stufenfindung angerechnet werden müssen. Wegen der Voraussetzungen wird im Übrigen auf die vorstehenden Punkte und verwiesen. Hinzu kommt, dass das Arbeitsverhältnis im unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 2005 begründet worden sein muss Die Neuregelung ermöglicht, dass die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 1 TVÜ-VKA also der Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 30. September/1. Oktober 2005 vorhandene Beschäftigte und nicht nach der an und für sich maßgebenden Anlage 3, die die (vorläufige) Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für nach dem 30. September 2005 stattfindende Eingruppierungsvorgänge bestimmt, erfolgt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Entgeltgruppe im vorhergehenden Arbeitsverhältnis durch die Zuordnung im Rahmen der Überleitung bestimmt worden ist oder der neu einzustellende Beschäftigte die Entgeltgruppe im Rahmen eines nachfolgenden Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiegs erworben hat. Beide Tarifregelungen also die Möglichkeit der ganzen oder teilweisen Stufenanrechnung und die Möglichkeit der Eingruppierung in die im früheren Arbeitsverhältnis innegehabte Entgeltgruppe erfordern nicht, dass die auszuübende Tätigkeit in dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis identisch ist mit der im neuen Arbeitsverhältnis vorgesehenen Tätigkeit. Es muss sich allerdings um eine Tätigkeit handeln, die (unter Anwendung der Anlage 1 zum TVÜ-VKA) nach der gleichen Entgeltgruppe bewertet ist Ebenso wie bei der Stufenberücksichtigung handelt es sich auch bei der Anwendung der neuen Eingruppierungsregelung um eine der Entscheidung des Arbeitgebers obliegende Maßnahme, die allerdings der Mitbestimmung des Personal- bzw. Betriebsrats unter dem Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung unterliegt In der Protokollerklärung zu 17 Abs. 7 Satz 2 TVÜ-VKA ist ausdrücklich bestimmt, dass im vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt werden Keine Anwendung findet anders als die Möglichkeit der Berücksichtigung von Stufen diese Regelung auf Pflegekräfte. Denn für sie gilt nicht die

6 6 Anlage 1 (bzw. 3) zum TVÜ-VKA. Vielmehr bestimmt sich die Eingruppierung der Pflegekräfte nach den die Aufstiege vollständig abbildenden Anlagen 4 bis 7 zum TVÜ-VKA. 1.3 Keine Mitnahme von Besitzständen bei Arbeitgeberwechsel Nicht in das neue Arbeitsverhältnis übernommen werden können andere Entgeltbestandteile, die im Wege des Besitzstandes im vorhergehenden Arbeitsverhältnis gewährt werden. Dies betrifft z. B. die Vergütungsgruppenzulage nach 9 TVÜ-VKA und die kinderbezogenen Entgeltbestandteile gemäß 11 TVÜ-VKA. 2 Unschädlichkeit von Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses von bis zu einem Monat für die Anwendung der Besitzstandsregelungen des TVÜ-VKA ( 1 Nr. 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum TVÜ-VKA) Der TVÜ-VKA gilt mit seinen Besitzstandsregelungen für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht, und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses ( 1 Abs. 1 TVÜ- VKA). Für nach dem 30. September 2005 eingestellte und unter den TVöD fallende Beschäftigte gilt der TVÜ-VKA grundsätzlich nur, soweit dies im TVÜ-VKA ausdrücklich bestimmt ist ( 1 Abs. 2 TVÜ-VKA), wie z.b. in 17 Abs. 1 TVÜ-VKA hinsichtlich der weiteren Anwendung der 22, 23 BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Besitzstandsregelungen des TVÜ-VKA auf neu eingestellte und unter den TVöD fallende Beschäftigte keine Anwendung finden, traf die Protokollerklärung zu 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA. Hiernach waren für die Anwendung des 1 Abs. 1 TVÜ-VKA Unterbrechungen von bis zu einem Monat in der Zeit bis zum 30. September 2007 unschädlich und führten zur Anwendung der den übergeleiteten Beschäftigten ansonsten vorbehaltenen Besitzstandsregelungen des TVÜ-VKA. 2.1 Inhalt der Neuregelung Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 bestimmt die Protokollerklärung zu 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA erneut, dass Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber von bis zu einem Monat unschädlich sind. Eine zeitliche Befristung, so wie in der bis zum 30. September 2007 geltenden Regelung, ist nicht mehr vereinbart. Voraussetzung für die Anwendung der neuen Protokollerklärung ist, dass es sich um Beschäftigte handeln muss, die am 30. September 2005 schon und am 1. Oktober 2005 noch bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden haben. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem 1. Oktober 2005, etwa infolge Ablaufs einer Befristung, und einer erneuten

7 7 Einstellung bei demselben Arbeitgeber findet die neu gefasste Protokollerklärung dann Anwendung, wenn zwischen der Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses und der Wiedereinstellung nicht mehr als ein Monat liegt. Hierbei handelt es sich um eine absolute Frist, die nicht verlängerbar ist. In diesem Zusammenhang besonders hinzuweisen ist auf die Urteile des BAG vom 27. November AZR 634/07 - und - 6 AZR 856/07 -, mit dem das BAG festgestellt hat, dass die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses nach einer Unterbrechungszeit von mehr als einem Monat nicht rechtsmissbräuchlich ist (siehe hierzu KAV-Newsletter Nr vom 2. Dezember 2008). Das BAG hat es ausdrücklich als nicht rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn der Arbeitgeber erst nach Ablauf eines Monats die erneute Einstellung vornimmt, etwa um Haushaltsmittel infolge der Nichtanwendung der Besitzstandsregelungen des TVÜ-VKA einzusparen. 2.2 Keine Anwendung der neuen Protokollerklärung auf Einstellungen in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2007 Die Tarifvertragsparteien haben davon abgesehen, die neue Protokollerklärung zu 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nahtlos an die bisherige Protokollerklärung anzuschließen. Bei einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zu demselben Arbeitgeber nach dem 30. September 2007 und erneuter Einstellung vor dem 1. Januar 2008 ist der TVÜ-VKA damit nur anzuwenden, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist ( 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Die ausschließlich für übergeleitete Beschäftigte vereinbarten Besitzstandsregelungen gelten für das neue Arbeitsverhältnis auch dann nicht, wenn die Unterbrechung einen Monat nicht überschritten hat. 3 Verlängerung der Frist für weiterlaufende Aufstiege für übergeleitete Beschäftigte, Änderung des 8 Abs. 3 TVÜ-VKA ( 1 Nr. 5 des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum TVÜ-VKA) Anlässlich des Inkrafttretens des TVöD war mit den Gewerkschaften vereinbart worden, dass bei Weiteranwendung des BAT / BAT-O / BAT- Ostdeutsche Sparkassen laufende Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiege für übergeleitete ehemalige Angestellte nach bestimmten Maßgaben zu Ende geführt werden und die ansonsten bei Beibehalt des früheren Tarifrechts erworbene höhere Vergütungsgruppe im TVöD nachvollzogen wird. Vereinbart worden ist dies ausschließlich für Angestellte, die nach der Anlage 1a zum BAT eingruppiert waren. Für unter die Anlage 1b zum BAT fallenden Pflegekräfte galt dies aufgrund eigenständiger Tabellengestaltung im TVöD und besonderer Überleitungsregelungen nicht. Auch für aus dem alten Tarifrecht übergeleitete ehemalige Arbeiter war das Weiterlaufen von Aufstiegen angesichts anderer Überleitungsregelungen nicht vereinbart worden. Die zum Weiterlaufen der Aufstiege in 8 TVÜ-VKA für die aus der Anlage 1a zum BAT übergeleiteten ehemaligen Angestellten getroffenen

8 8 Regelungen unterscheiden danach, ob die Überleitung in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 oder ob die Überleitung in eine der anderen Entgeltgruppen (2 sowie 9 bis 15) erfolgt ist. Bei Überleitung in Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 erfolgte bzw. erfolgt unter den in 8 Abs. 1 TVÜ-VKA näher geregelten Voraussetzungen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt die Höhergruppierung in die nächsthöhere Entgeltgruppe, bei Überleitung aus der VergGr. VIII BAT / BAT-O / BAT- Ostdeutsche Sparkassen mit ausstehendem Aufstieg nach VergGr. VII in die Entgeltgruppe 5 und bei Überleitung aus der VergGr. VIb mit ausstehendem Aufstieg nach VergGr. V c in die Entgeltgruppe 8. Bei in Entgeltgruppe 2 sowie 9 bis 15 übergeleitete Beschäftigte erfolgte unter den in 8 Abs. 2 TVÜ-VKA genannten Voraussetzungen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt eine Erhöhung des Vergleichsentgelts um den Höhergruppierungsgewinn nach früherem Tarifrecht. Voraussetzung für das Weiterlaufen der Aufstiege war bzw. ist nach 8 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA und war nach 8 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA, dass am 1. Oktober 2005 die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit erfüllt war. Hierauf kam es gem. 8 Abs. 3 TVÜ-VKA dann nicht an, wenn bei Weiterlaufen des BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen der übergeleitete Beschäftigte bis spätestens zum 30. September 2007 höhergruppiert worden wäre. In diesen Fällen erfolgte die Höhergruppierung (bei in Entgeltgruppen 3, 5, 6 und 8 übergeleiteten Beschäftigten) bzw. die Erhöhung des Vergleichsentgelts um den Höhergruppierungsgewinn nach früherem Tarifrecht (bei in Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleiteten Beschäftigten) unabhängig von dem Erfordernis, dass die Hälfte der Aufstiegszeit am 1. Oktober 2005 bereits zurückgelegt war. Diese das Weiterlaufen früherer Aufstiege regelnden Vorschriften waren grundsätzlich am 30. September 2007 ausgelaufen. Nur in den Fällen des 8 Abs. 1 TVÜ-VKA liefen vor der Neufassung des 8 Abs. 3 TVÜ-VKA noch etwaige Aufstiege weiter. Dies betrifft in die Entgeltgruppen 3, 5, 6 und 8 übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Oktober 2005 bereits die Hälfte der Aufstiegszeit zurückgelegt hatten und bei denen die Aufstiegszeit noch nicht bis zum 30. September 2007 zurückgelegt war, Im Rahmen der Tarifeinigung wurde durch Neufassung des 8 Abs. 3 TVÜ- VKA das Datum 30. September 2007 auf den 31. Dezember 2009 geändert, d.h. auch diejenigen übergeleiteten, unter die Anlage 1a zum BAT fallenden Angestellten, die am 1. Oktober 2005 die Hälfte der Aufstiegszeit noch nicht zurückgelegt hatten und bei Weiteranwendung des alten Tarifrechts nunmehr spätestens am 31. Dezember 2009 höhergruppiert worden wären, nehmen nun noch am Weiterlaufen der Aufstiege teil. Beschäftigte, die bei Fortgeltung des früheren Tarifrechts am 1. Januar 2010 oder später die Voraussetzungen der Höhergruppierung nach früherem Tarifrecht erfüllen, werden von der Neuregelung nicht erfasst.

9 9 Die Neuregelung, die am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, folgt der bisherigen Systematik und unterscheidet damit danach, ob es sich - um Fälle des 8 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA (Beschäftigte der EG 3, 5, 6 oder 8: Höhergruppierung in die nächsthöhere bzw. übernächste Entgeltgruppe ) oder - um Fälle des 8 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA (Beschäftigte der EG 2, 9 bis 15: Erhöhung des Vergleichsentgelts) handelt. 3.1 In Entgeltgruppe 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte Nach der Anlage 1a zum BAT eingruppierte und in die Entgeltgruppe 3, 5, 6 oder 8 des TVöD übergeleitete ehemalige Angestellte, die am 30. September 2005 eine Tätigkeit auszuüben hatten, die bei Weiteranwendung des früheren Tarifrechts zu einem Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg geführt hätte, vollenden diesen Aufstieg, sofern sie bei Weiteranwendung des früheren Tarifrechts spätestens am 31. Dezember 2009 höhergruppiert worden wären. Die zur Höhergruppierung mittels Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg führende Tätigkeit muss dem Angestellten hierbei spätestens am 30. September 2005 übertragen und seit dem 1. Oktober 2005 (weiter) ausgeübt worden sein. Entsprechend 8 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA dürfen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten. Mit der Höhergruppierung beginnt in der höheren Entgeltgruppe die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe zu laufen. Beispiel 1: Ein zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD verheirateter Beschäftigter übt seit dem 1. August 2003 eine nach VergGr. VII Fallgr. 1 b BAT bewertete Tätigkeit aus, die nach sechsjähriger Bewährung zur Eingruppierung in die VergGr. VI b Fallgr.1 b BAT geführt hätte. Übergeleitet wurde der Beschäftigte unter Einbeziehung des Ortszuschlags der Stufe 2 mit einem Vergleichsentgelt in Höhe von 1.923,55 (VergGr. VII Stufe 2) in die Entgeltgruppe EG 5 Zwischenstufe 2+. Am 1. Oktober 2007 erfolgte die Höherstufung in die Stufe 3 der EG 5 mit einem Tabellenentgelt in Höhe von 1.970,00. Dieses Tabellenentgelt stieg in Folge der Tariferhöhung zum 1. Januar 2008 auf 2.082,62. Zum 1. Januar 2009 erhöhte sich das Tabellenentgelt in Folge der weiteren Tariferhöhung auf nunmehr 2.140,93. Zum Zeitpunkt der Überleitung am 1. Oktober 2005 hatte der Beschäftigte zwei Jahre und zwei Monate der Bewährungszeit zurückgelegt. Ein Anspruch auf Weiterlaufen des Aufstiegs nach 8 Abs. 1 TVÜ-VKA bestand nicht, da am 1. Oktober 2005 noch nicht die Hälfte der Bewährungszeit erfüllt war. Auf schriftlichen Antrag des Beschäftigten (vgl. nachfolgend unter Punkt 3.4) erfolgt zum 1. August 2009 die Höhergruppierung in die EG 6. Er erhält Tabellenentgelt nach der Stufe 3 in Höhe von 2.236,32. Zum 1. August 2012 erfolgt der Stufenaufstieg in die Stufe 4 der EG 6. Beispiel 2

10 10 Eine Beschäftigte übt seit dem 1. August 2005 Tätigkeiten der VergGr. Vc Fallgr. 1b aus, aus der ein dreijähriger Bewährungsaufstieg nach VergGr. Vb Fallgr. 1c folgt. Die Überleitung erfolgte in die EG 8. Zum Zeitpunkt der Überleitung am 1. Oktober 2005 hatte die Beschäftigte erst zwei Monate der Bewährungszeit zurückgelegt. Ein Anspruch auf Weiterlaufen des Aufstiegs nach 8 Abs. 1 TVÜ-VKA bestand nicht, da am 1. Oktober 2005 noch nicht die Hälfte der Bewährungszeit erfüllt war und sie auch nicht nach 8 Abs. 3 TVÜ-VKA a.f. bis spätestens 30. September 2007 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wäre. Die dreijährige Bewährungszeit war mit Ablauf des 31. Juli 2008 zurückgelegt. Auf schriftlichen Antrag der Beschäftigten erfolgte aufgrund der Neuregelung zum 1. August 2008 die Höhergruppierung in die EG 9. Beispiel 3: Ein Bezügerechner übt seit dem 1. Dezember 2001 Tätigkeiten der VergGr. VIb Fallgr. 2 aus, aus der ein achtjähriger Bewährungsaufstieg nach VergGr. Vc Fallgr. 2 folgt. Die Überleitung erfolgte in die EG 6. Zum Zeitpunkt der Überleitung am 1. Oktober 2005 hatte der Beschäftigte drei Jahre und zehn Monate der Bewährungszeit zurückgelegt. Ein Anspruch auf Weiterlaufen des Aufstiegs nach 8 Abs. 1 TVÜ-VKA bestand nicht, da am 1. Oktober 2005 noch nicht die Hälfte der Bewährungszeit erfüllt war und er auch nicht nach 8 Abs. 3 TVÜ-VKA a.f. bis spätestens 30. September 2007 wegen Erfüllung der erforderlichen Gesamtzeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wäre. Auf schriftlichen Antrag des Beschäftigten erfolgt zum 1. Dezember 2009 die Höhergruppierung in die EG 8. Soweit Beschäftigte am 1. Oktober 2005 bereits die Hälfte der Aufstiegszeit zurückgelegt haben, richtet sich deren Höhergruppierung weiterhin allein nach 8 Abs. 1 TVÜ-VKA; das Antragserfordernis (vgl. hierzu nachfolgend Punkt 3.4) gilt hier nicht. 3.2 In Entgeltgruppe 2 sowie 9 bis 15 übergeleitete Beschäftigte Bei diesen Beschäftigten erfolgt wie auch nach der bis zum 30. September 2007 geltenden Regelung unter den vorstehend genannten Voraussetzungen keine Höhergruppierung in die nächsthöhere Entgeltgruppe, sondern die Beschäftigten erhalten den Höhergruppierungsgewinn, den sie nach früherem Tarifrecht in Folge des Aufstiegs erhalten hätten. Bei Beschäftigten, die am 1. Oktober 2007 aus ihrer individuellen Zwischenstufe in ihre nächsthöhere reguläre Stufe aufgerückt sind, bestimmt die Neuregelung, dass das Tabellenentgelt der/des Beschäftigten sich um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn erhöht. Hierzu ist das Vergleichsentgelt zum 30. September 2005, mit dem der Beschäftigte übergeleitet worden ist (also ohne Höhergruppierung), einem (fiktiven) Vergleichsentgelt zum 30. September 2005 gegenüberzustellen, das sich ergeben hätte, wenn der Beschäftigte zu diesem Zeitpunkt bereits in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen wäre. Die Differenz bildet den Höhergruppierungsgewinn, den der Beschäftigte zum individuellen

11 11 Aufstiegszeitpunkt erhält und seinem bisherigen Tabellenentgelt zugerechnet wird. Durch die Erhöhung des bisherigen Tabellenentgelts um den Höhergruppierungsgewinn ergibt sich eine neue individuelle Zwischenoder Endstufe, sofern sich der Beschäftigte nicht bereits in einer individuellen Endstufe befindet. Bei Beschäftigten mit individueller Endstufe bestimmt 8 Abs. 3 Satz 3 TVÜ- VKA, dass sich diese um den Höhergruppierungsgewinn erhöht. Abzustellen ist bei der Vergleichsberechnung auf die am 30. September 2005 gültigen Beträge, d.h. auf den Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) vom 31. Januar 2003 nach dem Stand vom 1. Mai Beispiel 1: Ein zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD verheirateter Beschäftigter übt seit dem 1. Dezember 2004 eine nach VergGr. Vb Fallgr. 1b bewertete Tätigkeit aus, die nach vierjähriger Bewährung zur Eingruppierung nach VergGr. IVb Fallgr. 1b geführt hätte. Übergeleitet wurde der Beschäftigte unter Einbeziehung der Grundvergütung der VergGr. Vb Stufe 6, des Ortszuschlags der Stufe 2 und der allgemeinen Zulage mit einem Vergleichsentgelt in Höhe von 2.661,82 in die EG 9 Zwischenstufe 3+. Am 1. Oktober 2007 erfolgte die Höherstufung in die Stufe 4 der EG 9 mit einem Tabellenentgelt in Höhe von 2.730,00. Zum Zeitpunkt der Überleitung am 1. Oktober 2005 hatte der Beschäftigte zehn Monate der Bewährungszeit zurückgelegt. Ein Anspruch auf Weiterlaufen des Aufstiegs nach 8 Abs. 2 TVÜ-VKA bestand nicht, da am 1. Oktober 2005 noch nicht die Hälfte der Bewährungszeit erfüllt war. Auf schriftlichen Antrag des Beschäftigten erfolgte zum 1. Dezember 2008 die Neuberechnung des um den Höhergruppierungsgewinn infolge fiktiver - Höhergruppierung des Beschäftigten von VergGr. Vb nach VergGr. IVb erhöhten Vergleichsentgelts. Der fiktive Höhergruppierungsgewinn beträgt 221,79, um den sich sein Tabellenentgelt der Stufe 4 auf nunmehr 3.087,97 erhöht. Der Beschäftigte befindet sich damit in einer der neuen individuellen Zwischenstufe 4+ mit einem Entgelt zwischen den Stufen 4 (Tabellenentgelt 2.866,18 ) und 5 (Tabellenentgelt 3.123,93 ). Zum 1. Januar 2009 hat sich sein Entgelt um 2,8 v.h. auf 3.174,43 erhöht. Beispiel 2: Eine zum Zeitpunkt der Überleitung ledige Beschäftigte übt seit dem 1. November 2001 eine nach VergGr. IVb Fallgr. 1 mit achtjährigem Aufstieg nach VergGr. IVa Fallgr. 1c bewertete Tätigkeit aus. Übergeleitet wurde die Beschäftigte unter Einbeziehung der Grundvergütung der VergGr. IVb Stufe 4, des Ortszuschlags der Stufe 1 und der allgemeinen Zulage mit einem Vergleichsentgelt in Höhe von 2.604,20 in die EG 10 Zwischenstufe 2+. Am 1. Oktober 2007 erfolgte die Höherstufung in die Stufe 3 der EG 10 mit einem Tabellenentgelt in Höhe von 2.800,00. Dieses Tabellenentgelt stieg in Folge der Tariferhöhung zum 1. Januar 2008 auf 2.938,35 und zum 1. Januar 2009 auf 3.020,62. Zum Zeitpunkt der Überleitung am 1. Oktober 2005 hatte die Beschäftigte drei Jahre und elf Monate der Bewährungszeit und damit noch nicht die Hälfte der

12 12 Aufstiegszeit zurückgelegt. Ein Anspruch auf Weiterlaufen des Aufstiegs nach 8 Abs. 2 TVÜ-VKA bestand nicht. Auf schriftlichen Antrag der Beschäftigten erfolgt zum 1. November 2009 die Neuberechnung des um den Höhergruppierungsgewinn infolge fiktiver Höhergruppierung der Beschäftigten von VergGr. IVb nach VergGr. IVa erfolgten Vergleichsentgelts. Der fiktive Höhergruppierungsgewinn beträgt 223,37, um den sich ihr Tabellenentgelt der Stufe 3 auf nunmehr 3.243,99 erhöht. Da der Stufenbetrag der Stufe 4 mit 3.232,60 unterhalb des neuen Vergleichsentgelts liegt, befindet sich die Beschäftigte damit in einer der neuen individuellen Zwischenstufe 4+ mit einem Entgelt zwischen den Stufen 4 (Tabellenentgelt 3.232,60 ) und 5 (Tabellenentgelt 3.635,35 ). Beispiel 3: Die Beschäftigte im Beispiel 2 hatte im Zeitpunkt der Überleitung in die EG 10 ein Vergleichsentgelt in Höhe von 3.103,31 (VergGr. IVb Stufe 10). Die Überleitung erfolgte in die individuelle Zwischenstufe 4+. Am 1. November 2009 erhält die Beschäftigte ein Tabellenentgelt in Höhe von 3.635,35 (EG 10 Stufe 5). Nach der fiktiven Höhergruppierung von VergGr. IVb Stufe 10 nach VergGr. IVa Stufe 9 beträgt der Höhergruppierungsgewinn 217,21, um den das bisherige Tabellenentgelt zu erhöhen ist. Der neue Entgeltbetrag in Höhe von 3.852,56 liegt über dem Tabellenentgelt der EG 10 Stufe 6 (3.730,74 ), so dass die Beschäftigte vom 1. November 2009 an Entgelt in Höhe von 3.852,56 aus einer individuellen Endstufe der EG 10 erhält. Auch wenn sich durch die Erhöhung des bisherigen Tabellenentgelts um den Höhergruppierungsgewinn eine neue individuelle Zwischenstufe ergibt, bleibt die Stufenlaufzeit für den Aufstieg in die nächsthöhere Stufe durch die Erhöhung des bisherigen Tabellenentgelts um den Höhergruppierungsgewinn unberührt. Was hierunter zu verstehen ist, erläutern folgende Beispiele, auf die sich die Tarifvertragsparteien in der Verhandlungsniederschrift verständigt haben: Ein Beschäftigter der EG 9 erhält seit dem 1. Oktober 2007 Tabellenentgelt nach der Stufe 4 seiner Entgeltgruppe. Am 1. August 2008 erhält er aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des 8 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz TVÜ-VKA einen Höhergruppierungsgewinn, der zusammen mit seinem Tabellenentgelt eine individuelle Zwischenstufe zwischen den Stufen 4 und 5 bildet. Nach insgesamt vierjähriger Stufenlaufzeit in der Stufe 4 und der individuellen Zwischenstufe steigt der Beschäftigte am 1. Oktober 2011 in die Stufe 5 auf. 17 Abs. 2 TVöD bleibt unberührt. Eine Beschäftigte der EG 11 erhält seit dem 1. Oktober 2007 Tabellenentgelt nach der Stufe 3 ihrer Entgeltgruppe. Am 1. Februar 2009 erhält sie aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des 8 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz TVÜ-VKA einen Höhergruppierungsgewinn, der zusammen mit ihrem Tabellenentgelt eine individuelle Zwischenstufe zwischen den Stufen 4 und 5 bildet. Nach vierjähriger Stufenlaufzeit in der individuellen Zwischenstufe steigt die Beschäftigte am 1. Februar 2013 in die Stufe 5 auf. 17 Abs. 2 TVöD bleibt unberührt. In den Fällen der vorstehenden Beispiele 1 und 2 ergibt sich hieraus folgender weiterer Stufenaufstieg:

13 13 Weiterführung des Beispiels 1: Die vierjährige Stufenlaufzeit von Stufe 4 nach Stufe 5 läuft vom 1. Oktober 2007 an. Der Aufstieg in die EG 9 Stufe 5 erfolgt am 1. Oktober 2011, sofern die Stufenlaufzeit im Einzelfall nicht nach 17 Abs. 2 TVöD verkürzt oder verlängert wird.

14 14 Weiterführung des Beispiels 2: Die vierjährige Stufenlaufzeit von Stufe 4 nach Stufe 5 beginnt am 1. November Der Aufstieg in die EG 10 Stufe 5 erfolgt am 1. November 2013, sofern die Stufenlaufzeit im Einzelfall nicht nach 17 Abs. 2 TVöD verkürzt oder verlängert wird Ist der Beschäftigte teilzeitbeschäftigt, ist das neue Vergleichsentgelt mit dem Höhergruppierungsgewinn ebenso wie das Vergleichsentgelt zum 30. September 2005 auf der Grundlage eines entsprechenden Vollbeschäftigten zu ermitteln; sodann ist das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung des Entgelts um den Höhergruppierungsgewinn maßgebliche Teilzeitentgelt gem. 24 Abs. 2 TVöD zu berechnen. Beispiel: Der Beschäftigte im Beispiel 1 unter vorstehender Ziffer (EG 9) war im Zeitpunkt der Überleitung mit 30 Wochenstunden beschäftigt. Sein Entgelt nach der Überleitung betrug 2.233,39 (30/38,5 aus 2.866,18 ). Vom 1. Juli 2008 arbeitet der Beschäftigte mit 35 Wochenstunden. Sein Entgelt beträgt seit diesem Zeitpunkt 2.572,21 (35/39 aus 2.866,18 ). Die neue individuelle Zwischenstufe nach der fiktiven Höhergruppierung des Beschäftigten beträgt bei Vollzeitbeschäftigung 3.087,97. Das Entgelt des mit 35 Wochenstunden Beschäftigen beträgt 2.771,26 (35/39 aus 3.087,97 ) Das Entgelt einer individuellen Endstufe nimmt an allgemeinen Entgeltanpassungen teil; dies schließt den Höhergruppierungsgewinn in der individuellen Endstufe ein ( 8 Abs. 3 Satz 5 TVÜ-VKA n.f.). Für eine neu gebildete individuelle Zwischenstufe fehlt es an einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung. Hierbei handelt es sich um ein Redaktionsversehen, so dass keine Bedenken bestehen, auch Beträge aus einer neuen individuellen Zwischenstufe aufgrund der Erhöhung des Tabellenentgelts um den Höhergruppierungsgewinn an allgemeinen Entgelterhöhungen teilhaben zu lassen. Fällt der Aufstiegszeitpunkt mit der allgemeinen Entgelterhöhung am 1. Januar 2008 oder am 1. Januar 2009 zusammen, ist erst die Erhöhung der Tabellenentgelte und dann die Bildung der individuellen Zwischen- oder Endstufe vorzunehmen. Beispiel: Einer Beschäftigten ist am 1. Januar 2005 die Leitung einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Kindern übertragen worden. Aus der Eingruppierung hieraus in VergGr. IVb (Stufe 7) folgt ein vierjähriger Bewährungsaufstieg nach VergGr. IVa. Übergeleitet wurde die Beschäftigte in die EG 10. Seit dem 1. Oktober 2007 erhält sie das Tabellenentgelt der Stufe 4. Die Bewährungszeit läuft bis zum 31. Dezember Das der Beschäftigten am 1. Januar 2009 zustehende Tabellenentgelt der EG 10 Stufe 4 in Höhe von 3.232,60 ist um den Höhergruppierungsgewinn in Höhe von 260,34 auf eine neue individuelle Zwischenstufe mit einem Entgelt in Höhe von 3.492,94 zu erhöhen.

15 Anrechnung bzw. Wegfall eines zustehenden Strukturausgleichs infolge Höhergruppierung bzw. Erhöhung des Entgelts um den Höhergruppierungsgewinn In den Fällen der Ziffer 3.1, also bei einer Höhergruppierung, wird der Höhergruppierungsgewinn gem. 12 Abs. 4 TVÜ-VKA in voller Höhe auf einen etwaig zustehenden Strukturausgleich angerechnet. Beispiel 1: Ein zum Zeitpunkt der Überleitung bereits verheirateter Beschäftigter der VergGr. Vc Stufe 4 ist mit einem Vergleichsentgelt in Höhe von 2.298,45 in die EG 8 mit individueller Zwischenstufe 3+ übergeleitet worden. Infolge Stufenaufstieg am 1. Oktober 2007 und Tarifsteigerung am 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 beträgt sein Tabellenentgelt am 31. März 2009 monatlich 2.522,49. Hinzu kommt ein Strukturausgleich in Höhe von 120,00 monatlich seit dem 1. Oktober Am 1. April 2009 ist auf schriftlichen Antrag des Beschäftigten der Aufstieg von VergGr. Vc nach VergGr. Vb und damit seine Höhergruppierung von EG 8 nach EG 9 zu vollziehen. In der EG 9 erhält der Beschäftigte das Tabellenentgelt der Stufe 3 mit 2.607,28 ; ein Garantiebetrag steht nicht zu. Der Höhergruppierungsgewinn in Höhe von 84,79 wird auf den Strukturausgleich in voller Höhe angerechnet, so dass der Strukturausgleich vom 1. April 2009 an noch 35,21 beträgt. Dieser Betrag wird mit der Stufensteigerung des Beschäftigten in die Stufe 4 der EG 9 am 1. April 2012 vollständig aufgezehrt. In den Fällen der Ziffer 3.2, also bei einer Erhöhung des bisherigen Tabellenentgelts bzw. einer individuellen Zwischenstufe um den Höhergruppierungsgewinn wird ein etwaiger Strukturausgleich ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht mehr gezahlt; der Strukturausgleich entfällt in voller Höhe. Dies folgt aus der entsprechenden Geltung auch des 8 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA in den Fällen des neuen 8 Abs. 3 TVÜ-VKA. Weiterführung des Beispiels 1 in Ziffer 3.2.1: Der Beschäftigte erhält seit dem 1. Oktober 2007 für die Dauer von fünf Jahren einen Strukturausgleich in Höhe von 25,00. Mit der fiktiven Höhergruppierung des Beschäftigten in die VergGr. IVb am 1. Dezember 2008 entfällt der Strukturausgleich in voller Höhe. 3.4 Anwendung der Neuregelung nur auf Antrag Die Höhergruppierung (in den Fällen der Ziffer 3.1) bzw. die Zahlung des Höhergruppierungsgewinnes (in den Fällen der Ziffer 3.2) erfolgt nur auf entsprechenden schriftlichen Antrag des Beschäftigten. Das Antragserfordernis haben die Tarifvertragsparteien zum einen vereinbart, damit der Arbeitgeber nicht von sich aus sämtliche Personalfälle daraufhin überprüfen muss, ob ein bei Weiterlaufen des früheren Tarifrechts

16 16 noch laufender Aufstieg zu vollziehen ist, und zum anderen, damit der Beschäftigte von sich aus im Hinblick auf die Wirkungen auf einen etwaig zustehenden Strukturausgleich entscheiden kann, ob für ihn der Vollzug des Aufstiegs im Hinblick auf sein jetziges und künftiges Entgelt und seiner beruflichen und persönlichen Lebensplanung sinnvoll ist. Die Entscheidung hierüber muss allein der Beschäftigte treffen. Dem Beschäftigten ist soweit nicht ohnehin bereits erfolgt auf Verlangen mitzuteilen, ob seine seit mindestens dem 30. September 2005 auszuübende Tätigkeit bei Weiteranwendung des früheren Tarifrechts zu einem Aufstieg geführt hätte und wann die Aufstiegszeit geendet hätte. Ebenso ist, falls nicht bereits geschehen, dem Beschäftigten mitzuteilen, ob, ab wann und in welcher Höhe ihm ein Strukturausgleich zusteht. Bei einem verspäteten Antrag der/des Beschäftigten ist das höhere Entgelt unter Beachtung der Ausschlussfrist des 37 TVöD zu zahlen. 3.5 Höhergruppierung in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2007 Wäre bei Weiteranwendung des früheren Tarifrechts die Höhergruppierung in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und 31. Dezember 2007 erfolgt, also in der Zeitspanne, die zwischen der bis zum 30. September 2007 befristeten Altregelung und dem Inkrafttreten der Neuregelung liegt, wird die Neuregelung auf schriftlichen Antrag frühestens ab dem 1. Januar 2008 an angewandt. 37 TVöD (Ausschlussfrist) ist bei verspäteter Antragstellung zu beachten. 3.6 Anwendung der Regelung auf Lehrkräfte Für Lehrkräfte gelten die Regelungen der 8 Abs. 1 bis 3 TVÜ-VKA a.f. mit den ergänzenden Regelungen des 8 Abs. 5 TVÜ-VKA. Auf sie sind die vorstehend erläuterten Neuregelungen entsprechend anzuwenden. 4 Verlängerung der Frist für weiterlaufende Vergütungsgruppenzulagen für übergeleitete Beschäftigte, Änderung des 9 TVÜ-VKA ( 1 Nr. 6 des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum TVÜ-VKA) Die bisherigen Regelungen für Vergütungsgruppenzulagen ( 9 TVÜ-VKA) sahen vor, dass a) eine am 30. September 2005 bereits zustehende Vergütungsgruppenzulage als Besitzstandszulage weitergezahlt wird, solange die an-spruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach früherem Tarifrecht weiterhin bestehen ( 9 Abs. 1 und 4 TVÜ-VKA),

17 17 b) übergeleitete ehemalige Angestellte eine Vergütungsgruppenzulage, die ohne vorausgehenden Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg nach früherem Tarifrecht erreicht wurde, ab dem Zeitpunkt erhalten, zu dem sie nach früherem Tarifrecht zugestanden hätte, wenn am 1. Oktober 2005 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt war und auch die sonstige An-spruchsvoraussetzungen vorliegen ( 9 Abs. 2 und 4 TVÜ-VKA), c) in Entgeltgruppe 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete ehemalige Angestellte, die nach früherem Tarifrecht eine Vergütungsgruppenzulage im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg erreicht hätten, der Aufstieg aber zum Zeitpunkt der Überleitung noch nicht erreicht war, noch den Aufstieg nach den Regeln des 8 Abs. 1 Satz 2 bis 5 TVÜ-VKA vollziehen, aber keine Vergütungsgruppenzulage mehr erhalten ( 9 Abs. 3 Buchst. a TVÜ-VKA) und d) übergeleitete ehemalige Angestellte aller Entgeltgruppen, die nach früherem Tarifrecht eine Vergütungsgruppenzulage im Anschluss an einen Aufstieg erreicht hätten und der Aufstieg im Zeitpunkt der Überleitung bereits vollzogen war, die Vergütungsgruppenzulage erhalten, wenn die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg am 1. Oktober 2005 zurückgelegt war ( 9 Abs. 3 Buchst. b und Abs. 4 TVÜ-VKA). Im Rahmen der Tarifeinigung sind die Regelungen sowohl für das Erreichen einer Vergütungsgruppenzulage ohne vorhergehenden Aufstieg (Buchst. b) wie auch für das Erreichen einer Vergütungsgruppenzulage nach einem Aufstieg (Buchst. c und d) bis zum 31. Dezember 2009 modifiziert verlängert worden. Die Neuregelungen, die am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind, folgen der Systematik der Änderungen in 8 TVÜ-VKA. Die Weiterzahlung einer zum Zeitpunkt der Überleitung bereits zustehenden Vergütungsgruppenzulage ist unverändert geblieben ( 9 Abs. 1 und Abs. 4 TVÜ-VKA). 4.1 Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Vergütungsgruppenzulage Für das künftige Erreichen einer Vergütungsgruppenzulage müssen die Voraussetzungen des 9 Abs. 2 Satz 3 zweiter und dritter Spiegelstrich TVÜ-VKA erfüllt sein, nämlich dass am 30. September 2005 keine Anhaltspunkte vorlagen, die bei Fortgeltung des früheren Tarifrechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und bis zum individuellen Zeitpunkt, zu dem nach früherem Tarifrecht eine Vergütungsgruppenzulage zugestanden hätte, weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.

18 18 Die Vergütungsgruppenzulage ist so zu ermitteln als wenn sie bereits am 30. September 2005 zugestanden hätte. Es ist also auch hier zur Berechnung auf den Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) vom 31. Januar 2003 nach dem Stand vom 1. Mai 2004 abzustellen. Eine solchermaßen berechnete Vergütungsgruppenzulage ist infolge der Tarifsteigerung mit Wirkung vom 1. Januar 2008 um 6,0 v.h. zu erhöhen (Protokollerklärung zu 9 Abs. 4 Satz 2 TVÜ-VKA). Eine weitere Erhöhung der Vergütungsgruppenzulage zum 1. Januar 2009 erfolgte bekanntlich nicht. Hinweis: Anders als Höhergruppierungen oder Höhergruppierungsgewinne infolge des Erreichens weiter laufender Aufstiege, die auf einen zustehenden Strukturausgleich angerechnet werden bzw. einen zustehenden Strukturausgleich zum Wegfall bringen (siehe vorstehend Punkt 3.3), bleibt die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage als Besitzstandszulage für einen zustehenden Strukturausgleich ohne Auswirkung. 4.2 Vergütungsgruppenzulage ohne vorhergehenden Aufstieg Sofern am 1. Oktober 2005 die Hälfte der für die Vergütungsgruppenzulage erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit erfüllt war, findet die bisherige Regelung des 9 Abs. 2 TVÜ-VKA weiterhin Anwendung, d. h., die Vergütungsgruppenzulage steht ab Vollendung der Aufstiegszeit unter den weiteren Voraussetzungen des 9 Abs. 2 und 4 TVÜ-VKA zu, ohne dass es hierzu eines Antrags des Beschäftigten bedarf. Insoweit hat es keinerlei Änderungen der bisherigen Regelungen in 9 Abs. 2 und 4 TVÜ-VKA gegeben. Durch den neuen Absatz 2a in 9 TVÜ-VKA ist hinzugekommen, dass auf schriftlichen Antrag des Beschäftigten die Vergütungsgruppenzulage auch dann noch erreicht wird, wenn der Beschäftigte am 1. Oktober 2005 noch nicht die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit für die Vergütungsgruppenzulage zurückgelegt hatte, aber bei Fortgeltung des früheren Tarifrechts die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage spätestens zum 31. Dezember 2009 erfüllt hätte. Beispiel 1: Eine Erzieherin mit staatlicher Anerkennung ist mit entsprechenden Tätigkeiten seit dem 1. September 2004 in VergGr. Vc (Fallgr. 6) eingruppiert. Nach entsprechender vierjähriger Tätigkeit, frühestens jedoch nach insgesamt siebenjähriger Berufstätigkeit als Erzieherin in VergGr. VIb oder Vc war eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v.h. der Grundvergütung der Stufe 4 der VergGr. Vc zu zahlen. Übergeleitet wurde die Beschäftigte in die EG 8. Auch wenn sie am 1. September 2004 bereits über eine über siebenjährige Berufstätigkeit in VergGr. VIb und Vc verfügte, stand die Vergütungsgruppenzulage nicht zu, da die Beschäftigte die zu einer Vergütungsgruppenzulage führende Tätigkeit am 1. Oktober 2005 erst ein Jahr und einen Monat ausgeübt hatte und damit die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche vierjährige Tätigkeit noch nicht zur Hälfte zurückgelegt war.

19 19 Auf schriftlichen Antrag erhält die Erzieherin nach vierjähriger entsprechender Tätigkeit in VergGr. Vc Fallgr. 6 vom 1. September 2008 an eine monatliche Besitzstandszulage in Höhe von (80,80 erhöht um 6 v.h. auf) 85,65.

20 20 Beispiel 2: Einem staatlich geprüften Techniker sind am 1. Dezember 2003 auf Dauer Tätigkeiten übertragen worden, die der VergGr. Vb Fallgr. 16 (überwiegend selbständig tätige Techniker, die schwierige Aufgaben erfüllen) entsprechen. Nach entsprechender sechsjähriger Bewährung war eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v.h. der Grundvergütung der Stufe 4 der VergGr. Vb zu zahlen. Die Überleitung erfolgt in die EG 9. Die Vergütungsgruppenzulage wurde nicht erreicht, da zum Zeitpunkt der Überleitung erst ein Jahr und zehn Monate der geforderten sechsjährigen Bewährung zurückgelegt waren. Auf schriftlichen Antrag erhält der Beschäftigte nach sechsjähriger Bewährung vom 1. Dezember 2009 an eine monatliche Besitzstandszulage in Höhe von (107,40 erhöht um 6 v.h. auf) 113,84. Beschäftigte, die bei Fortgeltung des früheren Tarifrechts am 1. Januar 2010 oder später die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage nach früherem Tarifrecht erfüllen, aber zum 1. Oktober 2005 noch nicht die Hälfte der erforderlichen Zeit für die Vergütungsgruppenzulage erfüllt hatten, werden von der Neuregelung nicht erfasst. 4.3 Vergütungsgruppenzulage bei in Entgeltgruppe 3, 5, 6 oder 8 übergeleiteten Beschäftigten, die bei der Überleitung einen der Vergütungsgruppenzulage vorhergehenden Aufstieg noch nicht erreicht hatten Ist bei in Entgeltgruppe 3, 5, 6 oder 8 übergeleiteten Beschäftigten ein Aufstieg nach früherem Tarifrecht durch Eingruppierung in die nächsthöhere bzw. übernächste Entgeltgruppe des TVöD nachvollzogen worden, konnte gem. 9 Abs. 3 Buchst. a TVÜ-VKA eine darauf aufbauende Vergütungsgruppenzulage als Besitzstandszulage nicht mehr erworben werden. Für diese Fallgestaltung sieht 9 Abs. 3 Buchst. c TVÜ-VKA nunmehr vor, dass die Vergütungsgruppenzulage dann noch erreicht wird, wenn der Fallgruppenaufstieg nach früherem Tarifrecht spätestens am 30. September 2007 erreicht worden wäre, also entsprechend den Regelungen des 8 TVÜ-VKA a.f. der Beschäftigte tatsächlich in der Zeit vom 1. Oktober 2005 und 30. September 2007 höhergruppiert bzw. sein Vergleichsentgelt um den Höhergruppierungsgewinn erhöht wurde, und am 1. Oktober 2007 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg nach früherem Tarifrecht erreicht ist und die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des früheren Tarifrechts bis zum 31. Dezember 2009 erworben worden wäre. Beispiel 1:

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