Rückforderung Kindergeld durch die Familienkasse beim Leistungsempfänger nach Weiterleitung an das Kind
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- Martin Braun
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1 FG München, Urteil v K 3310/14 Titel: Rückforderung Kindergeld durch die Familienkasse beim Leistungsempfänger nach Weiterleitung an das Kind Normenketten: EStG 70 Abs. 2 EStG 64 Abs. 2 S. 1 EStG 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO 37 Abs. 2 Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 7 K 3310/14 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Kindergeldberechtigung, Weiterleitung In der Streitsache wegen Kindergeld Rückforderung Kindergeld hat der 7. Senat des Finanzgerichts München durch ohne mündliche Verhandlung am 29. Juni 2015 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist. Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als
2 Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer zugelassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des vorhergehenden Satzes zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach , München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des vierten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen. Gründe: I. Streitig ist, ob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für die Tochter des Klägers S, geboren am 15. Februar 1996, für den Zeitraum März 2014 bis einschließlich Oktober 2014 zu Recht aufgehoben und den ausgezahlten Betrag von zurückgefordert hat. Der Kläger bezog für S, die während des streitigen Zeitraums das Gymnasium besuchte, laufend Kindergeld. Der Kläger ist von der Mutter seiner Tochter geschieden. Laut Haushaltsbescheinigung vom 13. September 2007 gehörte S dem Haushalt des Klägers an. Am 17. Oktober 2014 teilte die Mutter der Familienkasse mit, dass ihre Tochter seit 15. Februar 2014 bei ihr lebe und der Kläger das Kindergeld nicht weitergeleitet habe. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 hob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld ab dem Monat März 2014 auf, da S ab diesem Zeitpunkt in den Haushalt ihrer Mutter aufgenommen wurde und diese somit vorrangig anspruchsberechtigt sei. Gleichzeitig forderte die Familienkasse das für den Zeitraum März 2014 bis Oktober 2014 gezahlte Kindergeld in Höhe von zurück. Mit dagegen eingelegten Einspruch trug der Kläger vor, dass er das Kindergeld an seine Tochter weitergeleitet habe, insbesondere habe er ihr ausweislich der beigefügten Kontoauszüge im Zeitraum März bis Oktober 2014 ein monatliches Taschengeld von 60, sowie drei Überweisungen in Höhe von insgesamt 450, drei Barzuwendungen von insgesamt 400 sowie Handykosten von insgesamt 81,69 bezahlt, also insgesamt einen Betrag von 1.411,69 aufgewandt. Der Einspruch hatte jedoch keinen Erfolg und wurde mit Einspruchsentscheidung vom 17. November 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Mit Abrechnungsbescheid vom 27. November 2014 stellte die Familienkasse fest, dass der Kläger zur Rückerstattung von Kindergeld in Höhe von verpflichtet sei, da nicht nachgewiesen wurde, dass das Kindergeld an den vorrangig anderen Elternteil weitergeleitet worden sei. Auch der dagegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2014 als unbegründet zurückgewiesen.
3 Im dagegen gerichteten Klageverfahren wiederholt der Kläger das Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren und wendet sich gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung. Streitig sei nicht die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung, sondern die insoweit geltend gemachte Rückforderung wegen der angeblich erfolgten Überzahlung. Die erhaltenen Zahlungen habe er an seine Tochter weitergeleitet. Gemäß der Dienstanweisung des Bundesamts für Finanzen zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetztes könne ein Rückforderungsanspruch gegenüber einem nachrangig Berechtigten bzw. der Kindergeldanspruch des vorrangig Berechtigten als erloschen behandelt werden, wenn eine entsprechende Weiterleitung des Kindergeldes an den Berechtigten erfolge. So verhalte es sich auch im Streitfall. Die Tochter des Klägers sei seit 15. Februar 2014 und damit während des gesamten Streitzeitraums volljährig. Auch wenn sie selbst nicht kindergeldberechtigt sei, sei eine Zahlung des Kindergeldes direkt an das betreffende Kind etwa nach 74 Einkommensteuergesetz (EStG) durchaus möglich. Insoweit sei die vorliegende nachgewiesene Weiterleitung zugunsten der Tochter des Klägers vergleichbar mit den Weiterleitungsfällen an den vorrangig berechtigten anderen Elternteil und entsprechend zu behandeln. Neben entsprechenden Kontennachweisen sei auch eine Bestätigung der Tochter vom 27. Oktober 2014 vorgelegt worden, dass sie in den Monaten März bis Mai 2014 insgesamt 400 in bar von ihrem Vater erhalten habe. Zumindest in Höhe der weitergeleiteten Gesamtsumme von 1.411,69 müsse auf die Rückforderung verzichtet werden. Die Familienkasse habe das ihr zustehende Ermessen insoweit nicht ausgeübt. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 21. Oktober 2014 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 17. November 2014 sowie den Bescheid vom 27. November 2014 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2014 insoweit aufzuheben, als der Kläger zur Erstattung eines Betrages in Höhe von verpflichtet wurde. Die Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung weist sie ergänzend zu den Einspruchsentscheidungen vom 17. November 2014 und 11. Dezember 2014 darauf hin, dass die Anerkennung einer Weiterleitung zwingend voraussetze, dass der vorrangig Berechtigte die Weiterleitung schriftlich bestätige und schriftlich erkläre, dass er seinen eigenen Anspruch auf Kindergeld für den entsprechenden Zeitraum als erfüllt ansehe. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Die Zahlungen an das Kind selbst sowie die vorgenommenen Überweisungen könnten nicht als Weiterleitung des Kindergeldes angesehen werden, da das Kind nicht die Kindergeldberechtigte sei. Im Übrigen habe der andere Elternteil die Weiterleitung des vollen Kindergelds für den Streitzeitraum auf Befragen der Familienkasse verneint. Ein Verzicht auf die Rückforderung komme daher nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet ( 90 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). II. Die Klage ist unbegründet. Es bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 21. Oktober 2014 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 17. November 2014 sowie des Bescheids vom 27. November 2014 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2014, mit denen festgestellt worden ist, dass der Kläger zur Erstattung von Kindergeld in Höhe von verpflichtet ist, da nicht nachgewiesen wurde, dass das Kindergeld an den vorrangig anderen Elternteil weitergeleitet wurde. 1. Die Familienkasse hat die Kindergeldfestsetzung zugunsten des Klägers zu Recht mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 ab März 2014 aufgehoben ( 70 Abs. 2 EStG), weil die Kindsmutter auch nach den Angaben des Klägers durch Aufnahme der gemeinsamen Tochter in ihren Haushalt im Streitzeitraum zur vorrangig Berechtigten geworden ist ( 64 Abs. 2 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
4 2. Der Kläger ist somit gemäß 37 Abs. 2 AO verpflichtet, das auf das von ihm angegebene Konto ausbezahlte Kindergeld für den Streitzeitraum zu erstatten. Zu Recht durfte die Familienkasse diese Rückzahlungspflicht mit Abrechnungsbescheid vom 27. November 2014 gemäß 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) feststellen. Für einen Abrechnungsbescheid ist nicht erforderlich, dass ein darauf gerichteter Antrag durch den Steuerpflichtigen gestellt wird, ein Abrechnungsbescheid kann auch von Amts wegen ergehen (Tipke-Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 218 AO Rn. 24). Ist eine Steuervergütung wie das Kindergeld ( 31 Satz 3 EStG) ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach 37 Abs. 2 AO gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt ( 37 Abs. 2 Satz 2 AO). Durch die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ist der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes an den Kläger mit Beginn des Streitzeitraums ab März 2014 weggefallen. Ein Ermessensspielraum steht der Familienkasse insoweit nicht zu. 3. Der Kläger kann gegenüber dem Erstattungsanspruch gemäß 37 Abs. 2 AO nicht geltend machen, er habe das Kindergeld an seine Tochter weitergeleitet und sei deswegen nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Denn die Kindergeldberechtigte ist im Streitfall nicht das Kind selbst, sondern die Kindesmutter. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Tochter des Klägers im streitigen Zeitraum bereits volljährig war. Im Übrigen ist das Kindergeld nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch dann von dem im Bescheid bezeichneten Kindergeldberechtigten als Leistungsempfänger zurückzufordern, wenn es aufgrund seiner Weisung an einen Dritten ausgezahlt wurde. So wäre selbst der Einwand, die Berechtigte habe die Kindergeldzahlung tatsächlich erhalten, unbeachtlich, solange jene den Erhalt nicht ausdrücklich in der in der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG, Stand 2013) vorgesehenen Form (vgl. DA-FamEStG 64.4 Abs. 3) bestätigt und erklärt, ihr Anspruch auf Kindergeld sei erfüllt. Eine solche Erklärung hat die Kindsmutter im Streitfall aber nicht unterschrieben (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2010 III S 68/08, BFH/NV 2010, 874, m. w. N.). Gemäß DA-FamEStG Abs. 3 kann der Erstattungsschuldner geltend machen, den Erstattungsanspruch durch Weiterleitung erfüllt zu haben, wenn er u. a. die schriftliche Bestätigung des vorrangig Berechtigten beibringt, dass dieser das Kindergeld erhalten hat und seinen Anspruch als erfüllt ansieht. Wird diesen Voraussetzungen nicht Genüge getan, insbesondere die erforderliche schriftliche Bestätigung des vorrangig Berechtigten auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck nicht vorgelegt, ist die Rückforderungsentscheidung der Familienkasse nicht zu beanstanden; sie beruht darauf, dass die Weiterleitung die Rückforderung nicht von Gesetzes wegen ausschließt, sondern lediglich aus Vereinfachungsgründen von der Familienkasse als Erfüllung des Erstattungsanspruchs im verkürzten Zahlungswege berücksichtigt werden kann. Die Steuergerichte, die nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes nur an Gesetz und Recht gebunden sind, können die Finanzbehörden nicht zwingen, Vereinfachungsregelungen, die durch allgemeine Verwaltungsanweisungen angeordnet werden, auch auf einen Fall anzuwenden, der nach deren Auffassung nicht von der Verwaltungsanweisung gedeckt ist. Solche im Gesetz nicht selbst angeordneten Vereinfachungsregeln -wie das sog. Weiterleitungsverfahren- sind so auszulegen, wie sie die Verwaltung verstanden wissen will. Es ist auch unerheblich, warum der vorrangig Berechtigte die Abgabe einer Weiterleitungserklärung verweigert. Bei dem zwischen der Familienkasse und dem nachrangig Berechtigten bestehenden Erstattungsanspruch ( 37 Abs. 2 AO) einerseits und dem zwischen der Familienkasse und dem vorrangig Berechtigten bestehenden Auszahlungsanspruch ( 37 Abs. 1 AO) andererseits handelt es sich um zwei eigenständige, gesetzlich nicht miteinander verbundene Steuerschuldverhältnisse, welche die Verwaltung aus Vereinfachungsgründen nur dann miteinander verbindet, wenn die in der DA-FamEStG genannten Voraussetzungen vorliegen. Hierzu gehört insbesondere das Vorliegen der auf amtlichem Vordruck
5 abzugebenden Weiterleitungserklärung, mit welcher der vorrangig Berechtigte den dort angegebenen Inhalt bestätigt (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 82/08, BFHE 235, 336, BStBl II 2012, 734, m. w. N.; BFH-Beschluss vom 16. August 2012 III B 73/11, BFH/NV 2012, 1825). Auf die Bestätigung der Tochter 27. Oktober 2014, dass sie in den Monaten März bis Mai 2014 insgesamt Barbeträge über 400 von ihrem Vater erhalten habe, kommt es dagegen nicht an, da sie selbst nicht Kindergeldberechtigte ist. Der Kläger kann auch nicht den Wegfall der Bereicherung nach 818 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einwenden, da er das im streitigen Zeitraum erhaltene Kindergeld überwiegend seiner Tochter zugewendet hat. Die Vorschrift des 818 Abs. 3 BGB ist im Rahmen des öffentlichrechtlichen Rückforderungsanspruchs nach 37 Abs. 2 AO nicht anwendbar. Es besteht insoweit auch kein allgemeiner Rechtsgedanke, der bei einer Rückforderung des Kindergeldes zu berücksichtigen ist. Ein Wegfall der Bereicherung führt daher nicht zum Wegfall des abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs (BFH-Beschlüsse vom VI B 120/10, BFH/NV 2011, 405 und vom VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
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