Rückforderung Kindergeld durch die Familienkasse beim Leistungsempfänger nach Weiterleitung an das Kind

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rückforderung Kindergeld durch die Familienkasse beim Leistungsempfänger nach Weiterleitung an das Kind"

Transkript

1 FG München, Urteil v K 3310/14 Titel: Rückforderung Kindergeld durch die Familienkasse beim Leistungsempfänger nach Weiterleitung an das Kind Normenketten: EStG 70 Abs. 2 EStG 64 Abs. 2 S. 1 EStG 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO 37 Abs. 2 Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 7 K 3310/14 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Kindergeldberechtigung, Weiterleitung In der Streitsache wegen Kindergeld Rückforderung Kindergeld hat der 7. Senat des Finanzgerichts München durch ohne mündliche Verhandlung am 29. Juni 2015 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist. Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als

2 Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer zugelassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des vorhergehenden Satzes zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach , München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des vierten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen. Gründe: I. Streitig ist, ob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für die Tochter des Klägers S, geboren am 15. Februar 1996, für den Zeitraum März 2014 bis einschließlich Oktober 2014 zu Recht aufgehoben und den ausgezahlten Betrag von zurückgefordert hat. Der Kläger bezog für S, die während des streitigen Zeitraums das Gymnasium besuchte, laufend Kindergeld. Der Kläger ist von der Mutter seiner Tochter geschieden. Laut Haushaltsbescheinigung vom 13. September 2007 gehörte S dem Haushalt des Klägers an. Am 17. Oktober 2014 teilte die Mutter der Familienkasse mit, dass ihre Tochter seit 15. Februar 2014 bei ihr lebe und der Kläger das Kindergeld nicht weitergeleitet habe. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 hob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld ab dem Monat März 2014 auf, da S ab diesem Zeitpunkt in den Haushalt ihrer Mutter aufgenommen wurde und diese somit vorrangig anspruchsberechtigt sei. Gleichzeitig forderte die Familienkasse das für den Zeitraum März 2014 bis Oktober 2014 gezahlte Kindergeld in Höhe von zurück. Mit dagegen eingelegten Einspruch trug der Kläger vor, dass er das Kindergeld an seine Tochter weitergeleitet habe, insbesondere habe er ihr ausweislich der beigefügten Kontoauszüge im Zeitraum März bis Oktober 2014 ein monatliches Taschengeld von 60, sowie drei Überweisungen in Höhe von insgesamt 450, drei Barzuwendungen von insgesamt 400 sowie Handykosten von insgesamt 81,69 bezahlt, also insgesamt einen Betrag von 1.411,69 aufgewandt. Der Einspruch hatte jedoch keinen Erfolg und wurde mit Einspruchsentscheidung vom 17. November 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Mit Abrechnungsbescheid vom 27. November 2014 stellte die Familienkasse fest, dass der Kläger zur Rückerstattung von Kindergeld in Höhe von verpflichtet sei, da nicht nachgewiesen wurde, dass das Kindergeld an den vorrangig anderen Elternteil weitergeleitet worden sei. Auch der dagegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2014 als unbegründet zurückgewiesen.

3 Im dagegen gerichteten Klageverfahren wiederholt der Kläger das Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren und wendet sich gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung. Streitig sei nicht die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung, sondern die insoweit geltend gemachte Rückforderung wegen der angeblich erfolgten Überzahlung. Die erhaltenen Zahlungen habe er an seine Tochter weitergeleitet. Gemäß der Dienstanweisung des Bundesamts für Finanzen zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetztes könne ein Rückforderungsanspruch gegenüber einem nachrangig Berechtigten bzw. der Kindergeldanspruch des vorrangig Berechtigten als erloschen behandelt werden, wenn eine entsprechende Weiterleitung des Kindergeldes an den Berechtigten erfolge. So verhalte es sich auch im Streitfall. Die Tochter des Klägers sei seit 15. Februar 2014 und damit während des gesamten Streitzeitraums volljährig. Auch wenn sie selbst nicht kindergeldberechtigt sei, sei eine Zahlung des Kindergeldes direkt an das betreffende Kind etwa nach 74 Einkommensteuergesetz (EStG) durchaus möglich. Insoweit sei die vorliegende nachgewiesene Weiterleitung zugunsten der Tochter des Klägers vergleichbar mit den Weiterleitungsfällen an den vorrangig berechtigten anderen Elternteil und entsprechend zu behandeln. Neben entsprechenden Kontennachweisen sei auch eine Bestätigung der Tochter vom 27. Oktober 2014 vorgelegt worden, dass sie in den Monaten März bis Mai 2014 insgesamt 400 in bar von ihrem Vater erhalten habe. Zumindest in Höhe der weitergeleiteten Gesamtsumme von 1.411,69 müsse auf die Rückforderung verzichtet werden. Die Familienkasse habe das ihr zustehende Ermessen insoweit nicht ausgeübt. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 21. Oktober 2014 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 17. November 2014 sowie den Bescheid vom 27. November 2014 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2014 insoweit aufzuheben, als der Kläger zur Erstattung eines Betrages in Höhe von verpflichtet wurde. Die Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung weist sie ergänzend zu den Einspruchsentscheidungen vom 17. November 2014 und 11. Dezember 2014 darauf hin, dass die Anerkennung einer Weiterleitung zwingend voraussetze, dass der vorrangig Berechtigte die Weiterleitung schriftlich bestätige und schriftlich erkläre, dass er seinen eigenen Anspruch auf Kindergeld für den entsprechenden Zeitraum als erfüllt ansehe. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Die Zahlungen an das Kind selbst sowie die vorgenommenen Überweisungen könnten nicht als Weiterleitung des Kindergeldes angesehen werden, da das Kind nicht die Kindergeldberechtigte sei. Im Übrigen habe der andere Elternteil die Weiterleitung des vollen Kindergelds für den Streitzeitraum auf Befragen der Familienkasse verneint. Ein Verzicht auf die Rückforderung komme daher nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet ( 90 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). II. Die Klage ist unbegründet. Es bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 21. Oktober 2014 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 17. November 2014 sowie des Bescheids vom 27. November 2014 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2014, mit denen festgestellt worden ist, dass der Kläger zur Erstattung von Kindergeld in Höhe von verpflichtet ist, da nicht nachgewiesen wurde, dass das Kindergeld an den vorrangig anderen Elternteil weitergeleitet wurde. 1. Die Familienkasse hat die Kindergeldfestsetzung zugunsten des Klägers zu Recht mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 ab März 2014 aufgehoben ( 70 Abs. 2 EStG), weil die Kindsmutter auch nach den Angaben des Klägers durch Aufnahme der gemeinsamen Tochter in ihren Haushalt im Streitzeitraum zur vorrangig Berechtigten geworden ist ( 64 Abs. 2 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).

4 2. Der Kläger ist somit gemäß 37 Abs. 2 AO verpflichtet, das auf das von ihm angegebene Konto ausbezahlte Kindergeld für den Streitzeitraum zu erstatten. Zu Recht durfte die Familienkasse diese Rückzahlungspflicht mit Abrechnungsbescheid vom 27. November 2014 gemäß 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) feststellen. Für einen Abrechnungsbescheid ist nicht erforderlich, dass ein darauf gerichteter Antrag durch den Steuerpflichtigen gestellt wird, ein Abrechnungsbescheid kann auch von Amts wegen ergehen (Tipke-Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 218 AO Rn. 24). Ist eine Steuervergütung wie das Kindergeld ( 31 Satz 3 EStG) ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach 37 Abs. 2 AO gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt ( 37 Abs. 2 Satz 2 AO). Durch die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ist der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes an den Kläger mit Beginn des Streitzeitraums ab März 2014 weggefallen. Ein Ermessensspielraum steht der Familienkasse insoweit nicht zu. 3. Der Kläger kann gegenüber dem Erstattungsanspruch gemäß 37 Abs. 2 AO nicht geltend machen, er habe das Kindergeld an seine Tochter weitergeleitet und sei deswegen nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Denn die Kindergeldberechtigte ist im Streitfall nicht das Kind selbst, sondern die Kindesmutter. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Tochter des Klägers im streitigen Zeitraum bereits volljährig war. Im Übrigen ist das Kindergeld nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch dann von dem im Bescheid bezeichneten Kindergeldberechtigten als Leistungsempfänger zurückzufordern, wenn es aufgrund seiner Weisung an einen Dritten ausgezahlt wurde. So wäre selbst der Einwand, die Berechtigte habe die Kindergeldzahlung tatsächlich erhalten, unbeachtlich, solange jene den Erhalt nicht ausdrücklich in der in der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG, Stand 2013) vorgesehenen Form (vgl. DA-FamEStG 64.4 Abs. 3) bestätigt und erklärt, ihr Anspruch auf Kindergeld sei erfüllt. Eine solche Erklärung hat die Kindsmutter im Streitfall aber nicht unterschrieben (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2010 III S 68/08, BFH/NV 2010, 874, m. w. N.). Gemäß DA-FamEStG Abs. 3 kann der Erstattungsschuldner geltend machen, den Erstattungsanspruch durch Weiterleitung erfüllt zu haben, wenn er u. a. die schriftliche Bestätigung des vorrangig Berechtigten beibringt, dass dieser das Kindergeld erhalten hat und seinen Anspruch als erfüllt ansieht. Wird diesen Voraussetzungen nicht Genüge getan, insbesondere die erforderliche schriftliche Bestätigung des vorrangig Berechtigten auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck nicht vorgelegt, ist die Rückforderungsentscheidung der Familienkasse nicht zu beanstanden; sie beruht darauf, dass die Weiterleitung die Rückforderung nicht von Gesetzes wegen ausschließt, sondern lediglich aus Vereinfachungsgründen von der Familienkasse als Erfüllung des Erstattungsanspruchs im verkürzten Zahlungswege berücksichtigt werden kann. Die Steuergerichte, die nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes nur an Gesetz und Recht gebunden sind, können die Finanzbehörden nicht zwingen, Vereinfachungsregelungen, die durch allgemeine Verwaltungsanweisungen angeordnet werden, auch auf einen Fall anzuwenden, der nach deren Auffassung nicht von der Verwaltungsanweisung gedeckt ist. Solche im Gesetz nicht selbst angeordneten Vereinfachungsregeln -wie das sog. Weiterleitungsverfahren- sind so auszulegen, wie sie die Verwaltung verstanden wissen will. Es ist auch unerheblich, warum der vorrangig Berechtigte die Abgabe einer Weiterleitungserklärung verweigert. Bei dem zwischen der Familienkasse und dem nachrangig Berechtigten bestehenden Erstattungsanspruch ( 37 Abs. 2 AO) einerseits und dem zwischen der Familienkasse und dem vorrangig Berechtigten bestehenden Auszahlungsanspruch ( 37 Abs. 1 AO) andererseits handelt es sich um zwei eigenständige, gesetzlich nicht miteinander verbundene Steuerschuldverhältnisse, welche die Verwaltung aus Vereinfachungsgründen nur dann miteinander verbindet, wenn die in der DA-FamEStG genannten Voraussetzungen vorliegen. Hierzu gehört insbesondere das Vorliegen der auf amtlichem Vordruck

5 abzugebenden Weiterleitungserklärung, mit welcher der vorrangig Berechtigte den dort angegebenen Inhalt bestätigt (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 82/08, BFHE 235, 336, BStBl II 2012, 734, m. w. N.; BFH-Beschluss vom 16. August 2012 III B 73/11, BFH/NV 2012, 1825). Auf die Bestätigung der Tochter 27. Oktober 2014, dass sie in den Monaten März bis Mai 2014 insgesamt Barbeträge über 400 von ihrem Vater erhalten habe, kommt es dagegen nicht an, da sie selbst nicht Kindergeldberechtigte ist. Der Kläger kann auch nicht den Wegfall der Bereicherung nach 818 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einwenden, da er das im streitigen Zeitraum erhaltene Kindergeld überwiegend seiner Tochter zugewendet hat. Die Vorschrift des 818 Abs. 3 BGB ist im Rahmen des öffentlichrechtlichen Rückforderungsanspruchs nach 37 Abs. 2 AO nicht anwendbar. Es besteht insoweit auch kein allgemeiner Rechtsgedanke, der bei einer Rückforderung des Kindergeldes zu berücksichtigen ist. Ein Wegfall der Bereicherung führt daher nicht zum Wegfall des abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs (BFH-Beschlüsse vom VI B 120/10, BFH/NV 2011, 405 und vom VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

Tenor. FG München, Beschluss v V 3538/13. Titel:

Tenor. FG München, Beschluss v V 3538/13. Titel: FG München, Beschluss v. 04.02.2014 5 V 3538/13 Titel: (Rückforderung von rechtsgrundlos gezahltem Kindergeld - Abgabe einer Weiterleitungserklärung durch die vorrangig berechtigte Person - Auslegung von

Mehr

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 9 K 9369/12 In dem Rechtsstreit Der A GbR Kläger, bevollmächtigt: gegen das Finanzamt Beklagter, wegen Haftungs-

Mehr

(Rückforderung von auf das Konto des jugendlichen Pflegekindes nach dessen Wegzug ohne rechtlichen Grund gezahlten Kindergeldes)

(Rückforderung von auf das Konto des jugendlichen Pflegekindes nach dessen Wegzug ohne rechtlichen Grund gezahlten Kindergeldes) FG München, Urteil v. 16.01.2015 7 K 2923/13 Titel: (Rückforderung von auf das Konto des jugendlichen Pflegekindes nach dessen Wegzug ohne rechtlichen Grund gezahlten Kindergeldes) Normenketten: 32 Abs

Mehr

Stichwort: Kursverluste aus dem Rückkauf fondsgebundener Lebensversicherungen keine

Stichwort: Kursverluste aus dem Rückkauf fondsgebundener Lebensversicherungen keine FG München, Urteil v. 14.03.2016 9 K 2020/15 Normenkette: 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 9 K 2020/15 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Kursverluste aus dem

Mehr

Titel: (Weiterzahlung des Kindergeldes begründet keinen Vertrauenstatbestand Abs. 3 BGB im Kindergeldrecht nicht anwendbar)

Titel: (Weiterzahlung des Kindergeldes begründet keinen Vertrauenstatbestand Abs. 3 BGB im Kindergeldrecht nicht anwendbar) FG München, Urteil v. 14.06.2012 5 K 506/10 Titel: (Weiterzahlung des Kindergeldes begründet keinen Vertrauenstatbestand - 818 Abs. 3 BGB im Kindergeldrecht nicht anwendbar) Normenketten: 37 Abs 2 AO 70

Mehr

Titel: Ausgaben für Sanitäranlagen, Heizung und Fenster als anschaffungsnahe Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Titel: Ausgaben für Sanitäranlagen, Heizung und Fenster als anschaffungsnahe Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung FG München, Urteil v. 29.06.2015 7 K 605/14 Titel: Ausgaben für Sanitäranlagen, Heizung und Fenster als anschaffungsnahe Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Normenketten:

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 9 K 4252/06 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen Familienkasse vertreten durch die Leiterin der Familienkasse Beklagter

Mehr

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. FG München, Urteil v. 12.10.2016 4 K 3006/15 Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 4 K 3006/15 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Stichwort: Steuerbefreiung wegen dem sog. Familienheim In der

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 4 K 2477/05 Freigabe: 25.05.06 Stichwort: zum Begriff Nichte in 15 ErbStG i.v.m. 173 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Klägerin prozessbevollmächtigt:

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München W Az.: 14 K 1495/12 Freigabe: 10.06.2014 Stichwort: Das Schießen eines Schützenvereins als sportliche Veranstaltung Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der Streitsache gegen wegen Kläger

Mehr

Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten - Steuerermäßigung im Zusammenhang mit Handwerkerleistungen

Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten - Steuerermäßigung im Zusammenhang mit Handwerkerleistungen FG München, Urteil v. 23.02.2015 7 K 1242/13 Titel: Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten - Steuerermäßigung im Zusammenhang mit Handwerkerleistungen Normenketten: EStG 9 Abs. 1 S. 1 EStG 35a

Mehr

hat der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg durch den Richter am Finanzgericht ohne mündliche Verhandlung

hat der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg durch den Richter am Finanzgericht ohne mündliche Verhandlung FG Nürnberg, Urteil v. 08.07.2016 4 K 1836/15 Normenketten: 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Einkommensteuergesetz (EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG 79a Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung (FGO 90 Abs. 2 FGO

Mehr

Familienleistungsausgleich; Sechs-Monats-Zeitraum nach 66 Abs. 3 EStG ab 1. Januar 2018

Familienleistungsausgleich; Sechs-Monats-Zeitraum nach 66 Abs. 3 EStG ab 1. Januar 2018 POSTANSCHRIFT Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn Familienkassen i. S. d. 72 EStG Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit Familienleistungsausgleich; Sechs-Monats-Zeitraum nach 66 Abs. 3 EStG

Mehr

HESSISCHES FINANZGERICHT

HESSISCHES FINANZGERICHT HESSISCHES FINANZGERICHT Geschaftsnumrner: 3 411 7 K ass el Ko nigstor 35 13 K 2726/05 34017 Kassel Postfach 10 17 40 URTEIL 1M NANlEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit -. Prozessbev.: Seibert, Siebert &

Mehr

Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis)

Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis) FG München, Urteil v. 11.03.2013 7 K 477/11, 7 K 477/11 ( Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis) Normenketten: 62 EStG 2009 63 EStG 2009 68 Abs

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 9 K 2906/06 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Klägerin prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen Familienkasse vertreten durch die Leiterin der Familienkasse Beklagter

Mehr

wegen Abweichende Festsetzung der Zinsen zur Körperschaftsteuer 1998 bis 2000 aus Billigkeitsgründen

wegen Abweichende Festsetzung der Zinsen zur Körperschaftsteuer 1998 bis 2000 aus Billigkeitsgründen FG München, Urteil v. 26.10.2015 7 K 774/14 Titel: Erlass von Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit bei freiwilliger Zahlungen vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung - Berechnung des Zinslaufs

Mehr

hat der 10. Senat des Finanzgerichts München durch [...] ohne mündliche Verhandlung

hat der 10. Senat des Finanzgerichts München durch [...] ohne mündliche Verhandlung FG München, Urteil v. 23.02.2016 10 K 1379/15 Normenketten: 63 Abs. 2 Nr. 2 FGO 171 Abs. 3 AO 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 FVG 67 Satz 1 EStG Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 10 K 1379/15 IM NAMEN

Mehr

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 K 5012/12 In dem Rechtsstreit der des bevollmächtigt: gegen das Frau A, Herrn B, Finanzamt, Kläger, Beklagter,

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 13 K 1565/03 Freigabe: 10.05.2005 Stichwort: Avalkredit (AvK) als Darlehen. Die Absicherung eines AvK durch eine Lebensversicherung ist steuerschädlich bei einem Darlehen Finanzgericht München IM

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 26 Ca 4136/12 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, D-Stadt

Mehr

aus BUNDESFINANZHOF

aus  BUNDESFINANZHOF aus http://www.bundesfinazhof.de BUNDESFINANZHOF Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheides beschränkt sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner

Mehr

Rechtzeitigkeit der Klageerhebung - Zuschätzungen bei Abweichungen der Steuerbilanz von der Handelsbilanz

Rechtzeitigkeit der Klageerhebung - Zuschätzungen bei Abweichungen der Steuerbilanz von der Handelsbilanz FG München, Urteil v. 27.07.2015 7 K 697/14 Titel: Rechtzeitigkeit der Klageerhebung - Zuschätzungen bei Abweichungen der Steuerbilanz von der Handelsbilanz Normenketten: FGO EStG 5 AO 162 Leitsätze: 1.

Mehr

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss Az.: 3 V 279/12 X GmbH In dem Finanzrechtsstreit prozessbevollmächtigt: - Antragstellerin - gegen Finanzamt - Antragsgegnerin - wegen Aussetzung der Vollziehung

Mehr

Stichwort: Rabattfreibetrag bei verbilligtem Strombezug durch Arbeitnehmer des Stromnetzbetreibers

Stichwort: Rabattfreibetrag bei verbilligtem Strombezug durch Arbeitnehmer des Stromnetzbetreibers FG München, Urteil v. 30.05.2016 7 K 532/15 Normenketten: 8 Abs. 3 Satz 2 EStG 8 Abs. 3 EStG 8 Absatz 3 EStG 8 Absatz 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.:

Mehr

Stichwort: Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG

Stichwort: Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG FG München, Urteil v. 15.06.2016 9 K 190/16 Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 9 K 190/16 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach 32d Abs.

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 1 Ca 1424/10 (ArbG Kempten) Verkündet am: 29.06.2011 Gapp Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit B. B-Straße, B-Stadt - Kläger und

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 179/12 Urteil des Einzelrichters vom 28.02.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: BGB 7, AO 8, FGO 79a Abs. 3, FGO 79a Abs. 4, FGO 90 Abs. 2, EStG 32 Abs. 1 Nr. 1, EStG

Mehr

(Versäumung der Einspruchsfrist: Feststellungslast für Rechtzeitigkeit des Einspruchs)

(Versäumung der Einspruchsfrist: Feststellungslast für Rechtzeitigkeit des Einspruchs) FG München, Gerichtsbescheid v. 05.06.2014 5 K 1791/13 Titel: (Versäumung der Einspruchsfrist: Feststellungslast für Rechtzeitigkeit des Einspruchs) Normenketten: 355 Abs 1 AO 357 Abs 2 AO Orientierungsatz:

Mehr

Leitsatz: Die Leistung des Kinderanteils im Familienzuschlag richtet sich danach, an welchen Elternteil antragsgemäß Kindergeld gezahlt wird.

Leitsatz: Die Leistung des Kinderanteils im Familienzuschlag richtet sich danach, an welchen Elternteil antragsgemäß Kindergeld gezahlt wird. Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 09.11.2007 VK 14/2006 Kirchengericht: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland Entscheidungsform: Urteil Datum: 09.11.2007

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 207/13 Urteil des Einzelrichters vom 02.01.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 32, EStG 62, EStG 63, EStG 70, AO 173 Leitsatz: 1. Eine Änderung der Verhältnisse

Mehr

2 K 1260/07

2 K 1260/07 1 von 7 05.01.2010 16:28 Einnahmen aus der Überlassung einer Immobilie zur Nutzung als Antennenstandort als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) 2 K 1260/07 Finanzgericht

Mehr

Angabe des genauen Haftungszeitraums als Voraussetzung eines wirksamen Umsatzsteuer-Haftungsbescheids gegenüber ehemaliger GmbH-Geschäftsführerin

Angabe des genauen Haftungszeitraums als Voraussetzung eines wirksamen Umsatzsteuer-Haftungsbescheids gegenüber ehemaliger GmbH-Geschäftsführerin FG München, Urteil v. 02.12.2015 3 K 701/13 Titel: Angabe des genauen Haftungszeitraums als Voraussetzung eines wirksamen Umsatzsteuer-Haftungsbescheids gegenüber ehemaliger GmbH-Geschäftsführerin Normenketten:

Mehr

Devisentermingeschäfte als Termingeschäfte i. S. v. 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG - Abgrenzung zum privaten Veräußerungsgeschäft

Devisentermingeschäfte als Termingeschäfte i. S. v. 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG - Abgrenzung zum privaten Veräußerungsgeschäft FG München, Urteil v. 10.09.2015 15 K 2243/13 Titel: Devisentermingeschäfte als Termingeschäfte i. S. v. 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG - Abgrenzung zum privaten Veräußerungsgeschäft Normenkette:

Mehr

NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT

NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT Ausfertigung NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT 6 K 142/02 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES URTEIL des Herrn,, Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Alfred Kroll, Haarenfeld 52 C, 26129 Oldenburg,

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November

Mehr

Titel: (Kindergeld, neue Ermessensentscheidung nach Abzweigungsverfügung im Einspruchsverfahren)

Titel: (Kindergeld, neue Ermessensentscheidung nach Abzweigungsverfügung im Einspruchsverfahren) FG München, Urteil v. 01.07.2013 5 K 1401/12 Titel: (Kindergeld, neue Ermessensentscheidung nach Abzweigungsverfügung im Einspruchsverfahren) Normenketten: 74 Abs 1 S 1 EStG 2009 74 Abs 1 S 4 EStG 2009

Mehr

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 9 K 9108/13 In dem Rechtsstreit der A/B GbR, Klägerin, Bevollmächtigte: gegen das Finanzamt Beklagter, wegen gesonderter

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 688/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt

Mehr

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen FG München, Urteil v. 05.04.2012 5 K 464/12 Titel: (Aussetzungszinsen) Normenketten: 237 Abs 1 AO 233a AO Orientierungsätze: 1. Nachzahlungszinsen nach 233a AO einerseits und Aussetzungszinsen nach 237

Mehr

(Kindergeld: Nachweis des inländischen Wohnsitzes)

(Kindergeld: Nachweis des inländischen Wohnsitzes) FG München, Urteil v. 09.02.2012 5 K 1854/10 Titel: (Kindergeld: Nachweis des inländischen Wohnsitzes) Normenketten: 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG 2002 1 Abs 3 EStG 2002 8 AO 9 AO 62 Abs 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 163/00

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 163/00 Bundesfinanzhof Urt. v. 26.07.2001, Az.: VI R 163/00 Kindergeld: Mit Rückforderung darf nicht zu lange gewartet werden Ist einer Familienkasse bekannt, dass der Sohn eines Kindergeldbeziehers geheiratet

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. - --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten

Mehr

(Rücknahme einer verbindlichen Auskunft)

(Rücknahme einer verbindlichen Auskunft) FG München, Urteil v. 19.09.2012 14 K 2779/11 Titel: (Rücknahme einer verbindlichen Auskunft) Normenketten: 130 Abs 1 AO 89 Abs 2 AO 4 Nr 9a UStG Orientierungsätze: 1. Bei einer verbindlichen Auskunft

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495) BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem

Mehr

Titel: Kindergeldberechtigung für Staatenlose bei unmittelbare Einreise aus einem Nicht- EU/EWR-Staat

Titel: Kindergeldberechtigung für Staatenlose bei unmittelbare Einreise aus einem Nicht- EU/EWR-Staat FG Nürnberg, Urteil v. 20.11.2014 3 K 1510/13 Titel: Kindergeldberechtigung für Staatenlose bei unmittelbare Einreise aus einem Nicht- EU/EWR-Staat Normenketten: EStG 62 Abs. 2 EGVO 1408/71 EGVO 883/2004

Mehr

1 Streitig ist die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für die Jahre 2011 und 2012.

1 Streitig ist die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für die Jahre 2011 und 2012. FG München, Urteil v. 29.08.2016 7 K 401/16 Titel: Beschwerde, Revision, Nichtzulassung, Bescheid, Verwaltungsakt, Einspruchsverfahren, Anfechtungsklage, Zustellung, Widerruf, Wiedereinsetzung, Betriebsausgaben,

Mehr

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist.

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist. FG München, Urteil v. 30.04.2014 3 K 1663/12 Titel: (Ablaufhemmung gem. 171 AO: Berechnung der Festsetzungsfrist in einem Fall, in welchem die Umsatzsteuererklärung, die zu einer Erstattung führen soll,

Mehr

Titel: Anteile an einer GmbH als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers

Titel: Anteile an einer GmbH als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers FG Nürnberg, Urteil v. 03.12.2015 6 K 891/13 Titel: Anteile an einer GmbH als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers Normenketten: EStG 3 Nr. 40 EStG 32d Abs. 3 Leitsätze: 1. 1. Unterhält

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 101/13 Urteil des Einzelrichters vom 08.08.2013 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 62, EStG 70 Abs. 2, AO 173, AO 175 Leitsatz: 1. Bei der Einkommensteuerfestsetzung

Mehr

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid)

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) FG München, Urteil v. 20.05.2014 2 K 2032/11 Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) Normenketten: 362 Abs 2 S

Mehr

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz)

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) FG München, Urteil v. 05.03.2013 2 K 919/10 Titel: (Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) Normenketten: 3 Abs 9a Nr 1 UStG 1999 10 Abs 4 S 1 Nr 2 UStG 1999 6 Abs 1 Nr 4

Mehr

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss Az.: 8 S 1/05 In dem Finanzrechtsstreit... Antragstellerin Prozessbevollmächtigte/r:... gegen Agentur für Arbeit... -Familienkasse- Antragsgegner wegen Prozeßkostenhilfe

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister

Mehr

URTEIL. Im Namen des Volkes. der Eheleute xxxx und xxxxxxx xxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx xx, xxxxx Berlin, Kläger, g e g e n

URTEIL. Im Namen des Volkes. der Eheleute xxxx und xxxxxxx xxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx xx, xxxxx Berlin, Kläger, g e g e n Finanzgericht Berlin Az.: 8 K 8004/04 Freigegeben ab: 20. September 2006 URTEIL Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Eheleute xxxx und xxxxxxx xxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx xx, xxxxx Berlin, Kläger, g

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 1645/11 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59.

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 1144/07 3 Ca 1212/07 (Rosenheim) Verkündet am: 10. Juni 2008 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL M. - Kläger und Berufungskläger

Mehr

(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung)

(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) FG München, Urteil v. 22.10.2013 2 K 1993/10 Titel: (Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) Normenketten: 163 AO 149 Abs 1 S 1

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH

Mehr

(Kindergeld: Verletzung von kindergeldrechtlichen Mitteilungspflichten)

(Kindergeld: Verletzung von kindergeldrechtlichen Mitteilungspflichten) FG München, Urteil v. 14.06.2012 5 K 1058/10 Titel: (Kindergeld: Verletzung von kindergeldrechtlichen Mitteilungspflichten) Normenketten: 70 Abs 2 EStG 1997 169 Abs 1 S 1 AO 169 Abs 2 Nr 2 AO 70 Abs 2

Mehr

Wegfall des Kindergeldanspruchs wegen Abmeldung von der Arbeitsvermittlung

Wegfall des Kindergeldanspruchs wegen Abmeldung von der Arbeitsvermittlung FG Nürnberg, Urteil v. 12.04.2016 4 K 666/15 Titel: Wegfall des Kindergeldanspruchs wegen Abmeldung von der Arbeitsvermittlung Normenketten: EStG 32 Abs. 4 Nr. 1 SGB-III 38 Leitsätze: 1. 1. Maßgebend für

Mehr

NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT

NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT Ausfertigung NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT 10 V 277/11 ln dem Verfahren der Frau gegen BESCHLUSS Antragstelleri n, Finanzamt Wittmund. Harpertshausener Str. 2. 26409 Wittmund, -71/016/02127-1/280- wegen

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,

Mehr

Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung

Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung Musterformulare/Referendariat Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung von Dieter Fleck, Dr. Werner Böhme, Dr. Ludwig Kroiß, Irene Neurauter 21., überarbeitete Auflage Formularsammlung für Rechtspflege

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 8 K 4370/03 Freigabe: 10.9.2004 Stichwort: Ermittlung des Abzugsbetrages nach 9 Absatz 2 Satz 2 EStG Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger prozessbevollmächtigt:

Mehr

(Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO)

(Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO) FG Nürnberg, Urteil v. 10.12.2014 3 K 1519/13 Titel: (Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO) Normenketten: 182 Abs 3 AO 171 Abs 4 S 1 AO 179 Abs 2 S 2 AO 180 Abs 1 Nr

Mehr

Atypische stille Gesellschaft und Mitunternehmerinitiative

Atypische stille Gesellschaft und Mitunternehmerinitiative FG München, Urteil v. 26.04.2016 12 K 1204/15 Titel: Atypische stille Gesellschaft und Mitunternehmerinitiative Normenketten: EStG 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 AO 180 Abs. 1 Nr. 2a AO

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung

Mehr

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016)

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) - Wichtige Bekanntgaben aus der Finanzrechtsprechung - BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 (Az. V R 49/15) Medizinische Auftragsforschung einer Hochschule: Zulässigkeit einer

Mehr

Beglaubigte Abschrift. Amtsgericht Aachen Familiengericht Beschluss. In der Familiensache. der Frau geborene,, Antragstellerin; gegen

Beglaubigte Abschrift. Amtsgericht Aachen Familiengericht Beschluss. In der Familiensache. der Frau geborene,, Antragstellerin; gegen Beglaubigte Abschrift Verkündet am Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Aachen Familiengericht Beschluss EINGEGAI\i G E N 2 1. Sep. 2017 ANWALTSKANZLEI BEX In der Familiensache

Mehr

Kindergeldanspruch; Einschränkung u.a. für Jugendämter; Bekanntgabe , BUNDES- FINANZHOF Urteil vom , III R 43/08

Kindergeldanspruch; Einschränkung u.a. für Jugendämter; Bekanntgabe , BUNDES- FINANZHOF Urteil vom , III R 43/08 Kindergeldanspruch; Einschränkung u.a. für Jugendämter; Bekanntgabe 22.09.10, BUNDES- FINANZHOF Urteil vom 28.4.2010, III R 43/08 Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 39 Ca 1554/14 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, A-Stadt

Mehr

Entscheidungsgründe. FG Nürnberg, Urteil v K 571/13. Titel: Normenketten: EStG 6 I HGB 255 EStG 9

Entscheidungsgründe. FG Nürnberg, Urteil v K 571/13. Titel: Normenketten: EStG 6 I HGB 255 EStG 9 FG Nürnberg, Urteil v. 12.11.2015 4 K 571/13 Titel: Abgrenzung anschaffungsnaher Herstellungskosten im Sinne von 9 Abs. 5 Satz 2 EStG i.v.m. 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu Herstellungskosten nach 255 Abs. 2 Satz

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER

SOZIALGERICHT HA OVER SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 69 AL 232/07 Verkündet am: 05.04.2012 A, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 1. B., 2. C., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 51.09 OVG 10 A 10170/09 Verkündet am 16. Dezember 2010 Hänig als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat

Mehr

Verwaltungsgericht Hamburg. Beschluss. In der Verwaltungsrechtssache. hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 7, am 6. September 2011 durch

Verwaltungsgericht Hamburg. Beschluss. In der Verwaltungsrechtssache. hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 7, am 6. September 2011 durch 7 K 2696/10 Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 7, am 6. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht, den

Mehr

74 Abs 1 EStG 2009, 5 AO, Abschn Abs 2 S 2 DA-FamEStG, Abschn Abs 2 S 3 DA- FamEStG, 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG 2009, 31 S 2 EStG 2009

74 Abs 1 EStG 2009, 5 AO, Abschn Abs 2 S 2 DA-FamEStG, Abschn Abs 2 S 3 DA- FamEStG, 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG 2009, 31 S 2 EStG 2009 Regelmäßig keine Abzweigung des Kindergeldes bei Aufnahme des behinderten Kindes in den Haushalt des Berechtigten Kein Einzelnachweis der durch die Eltern getätigten Aufwendungen - Selbstbindung der Verwaltung

Mehr

Leitsätze. Tatbestand

Leitsätze. Tatbestand BUNDESFINANZHOF Urteil vom 18.4.2013, V R 48/11 Abzweigungsberechtigung beim Kindergeld - Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten bei Leistungen der Grundsicherung nach 41

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 29 P 85/11 IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A.) Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B.), g e g e n C.) Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 29. Kammer

Mehr

Rückforderung von Kindergeld von 10/2013 bis 10/2016 und Nichtfestsetzung von Kindergeld ab 11/2016

Rückforderung von Kindergeld von 10/2013 bis 10/2016 und Nichtfestsetzung von Kindergeld ab 11/2016 FG Nürnberg, Urteil v. 12.07.2017 3 K 232/17 Titel: Rückforderung von Kindergeld von 10/2013 bis 10/2016 und Nichtfestsetzung von Kindergeld ab 11/2016 Schlagworte: Kindergeld, Arbeitsvertrag, Bescheid,

Mehr

Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, EStG 62 Abs. 1, EStG 63 Abs. 1 Satz 2, FGO 6

Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, EStG 62 Abs. 1, EStG 63 Abs. 1 Satz 2, FGO 6 FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 204/12 Urteil des Einzelrichters vom 17.07.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, EStG 62 Abs. 1, EStG 63 Abs. 1 Satz 2, FGO 6 Leitsatz:

Mehr

FINANZGERICHT BREMEN

FINANZGERICHT BREMEN FINANZGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 K 54/03(5) In dem Rechtsstreit der Arbeiterin L Klägerin, Proz.-Bev.: gegen Finanzamt Beklagter, wegen Erbschaft-, Schenkungsteuer hat das Finanzgericht

Mehr

Bundesfamilienkasse Konzentration der Familienkassen auf Bundesebene

Bundesfamilienkasse Konzentration der Familienkassen auf Bundesebene FACHBEREICH THEMATIK Bundesfamilienkasse Konzentration der Familienkassen auf Bundesebene Sehr geehrte Damen und Herren, zum 01.01.2017 tritt das Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeiten der Familienkassen

Mehr

prozessbevollmächtigt: Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse Saarbrücken -, Hafenstr. 18, Saarbrücken,

prozessbevollmächtigt: Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse Saarbrücken -, Hafenstr. 18, Saarbrücken, Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 6. Senat Gerichtsort Neustadt Datum 27.09.2012 Aktenzeichen 6 K 1824/11 Titel Grundsätzlich keine Abzweigung des Kindergeldes bei Aufnahme des behinderten Kindes in den

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Finanzgericht Rheinland-Pfalz IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 33 Abs. 1 EStG 1. Nach 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Ausfertigung Az.: 13 V 3050/12 Finanzgericht München Beschluss In der Streitsache gegen Antragstellerin Finanzamt Starnberg vertreten durch die Amtsleiterin Schloßbergstr. 12 82319 Starnberg StNr.: - Antragsgegner

Mehr

Was Sie über die Finanzgerichte wissen sollten.

Was Sie über die Finanzgerichte wissen sollten. Was Sie über die Finanzgerichte wissen sollten. www.justiz.nrw.de Welche Aufgaben hat ein Finanzgericht? Das Finanzgericht gewährt Rechtsschutz in Steuer- und Kindergeldangelegenheiten sowie in Zollsachen.

Mehr

Titel: Grobes Verschulden bei schriftlich gefertigten und elektronisch gefertigten Steuererklärungen

Titel: Grobes Verschulden bei schriftlich gefertigten und elektronisch gefertigten Steuererklärungen FG München, Urteil v. 26.02.2015 10 K 1397/12 Titel: Grobes Verschulden bei schriftlich gefertigten und elektronisch gefertigten Steuererklärungen Normenketten: AO 173 Abs. 1 Nr. 2 EStG 10 Abs. 1 Nr. 2

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil Az.: 1 A 648/15 1 K 667/12 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Anwaltskanzlei - Klägerin -

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 66/04

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 66/04 Bundesfinanzhof Urt. v. 02.06.2005, Az.: III R 66/04 Kindergeld: Der höhere Unterhalt entscheidet über den Empfänger Hat ein in der Ausbildung befindliches Kind einen eigenen Haushalt, so erhält der Elternteil

Mehr

Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz)

Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) FG München, Urteil v. 07.05.2014 9 K 2072/13 Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) Normenketten: 37 Abs 1 S 2 EStG 218 Abs 2 AO 96 Abs 1 Nr 1 InsO 53 InsO 38 InsO 226

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten

Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können unabhängig von

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL SOZIALGERICHT BREMEN S 8 R 252/08 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: B., B-Straße, A-Stadt, gegen Deutsche Rentenversicherung Nord,

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2572/10. Titel:

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2572/10. Titel: FG München, Urteil v. 03.05.2012 5 K 2572/10 Titel: (Kindergeld: Meldung als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit im Inland - Übergangszeit von höchstens vier Monaten - ernsthafte Bemühungen um einen

Mehr