Informationsdienst. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Letzte Aktualisierung: Januar 2008
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- Ingelore Brodbeck
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1 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Letzte Aktualisierung: Januar 2008 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Begriff 3 Berechnungsweise 3.1 Beitragsbemessungsgrenzen 3.2 Zeitliche Zuordnung Zuordnung bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis Zuordnung bei beendetem oder ruhendem Beschäftigungsverhältnis 4 Ermittlung des beitragspflichtigen Teils 4.1 Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen 4.2 Ermittlung des bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelts 4.3 Vergleichsberechnung bei Berücksichtigung von Krankengeld-, Mutterschaftsgeldund Erziehungsgeldbezug Vergleichsberechnung bei Berücksichtigung von Zeiten des unbezahlten Urlaubs 4.4 Bezieher von Kurzarbeitergeld 5 Berechnung der Beiträge 5.1 Beitragsgruppen 5.2 Beitragssatz 6 Krankenkassenwechsel 7 Nachträgliche Korrekturen des laufenden Arbeitsentgelts 8 Nachträgliche Korrektur des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts 9 Nachzahlungen infolge rückwirkender Erhöhungen des Arbeitsentgelts 10 Zurechnung zum letzten Lohnabrechnungszeitraum des Vorjahres ("März-Klausel") 10.1 Allgemeine Berechnungsweise 10.2 Krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer 10.3 Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer 10.4 Kein Günstigkeitsvergleich 10.5 Beitragsfreiheit im Kalenderjahr der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts 10.6 Zahlungen bei beendetem oder ruhendem Beschäftigungsverhältnis 10.7 Beitragsverfahren bei Zuordnung zum Vorjahr 11 Meldungen 11.1 Zuordnung zum laufenden Kalenderjahr 11.2 Zuordnung zum Vorjahr
2 1 Allgemeines Zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehört neben dem laufenden auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte wie Weihnachtsgelder, Urlaubsgelder, zusätzliche Monatsentgelte, Tantiemen, Gratifikationen, der geldwerte Vorteil aus der kostenlosen oder verbilligten Überlassung von Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer (Belegschaftsrabatte) und ähnliche Leistungen werden von der Beitragspflicht erfasst. Das gilt insoweit als der Teil der Jahresbeitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweigs, der auf die Zeit vom Beginn des laufenden Kalenderjahres bis zum Ende des Monats der Zahlung entfällt, noch nicht mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt aufgefüllt ist. Für die Berechnung der Beiträge hieraus werden also die bisher im Kalenderjahr noch nicht ausgeschöpften Teile der Beitragsbemessungsgrenze verwendet und zwar auch dann, wenn sie während einer beitragsfreien Zeit gezahlt werden. Eine besondere Regelung gilt für solche Einmalzahlungen, die in den Monaten Januar bis März gezahlt werden. Sie werden unter bestimmten Voraussetzungen betragsmäßig so behandelt, als wären sie im Vorjahr gezahlt worden. Die geltende Beitragsregelung wirkt sich nicht aus, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die für den Lohnabrechnungszeitraum maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen nicht übersteigt. In diesen Fällen sind die Beiträge aus dem Gesamtentgelt für den Lohnabrechnungszeitraum zu ermitteln. 2 Begriff Unter den Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts fallen alle Bezüge, die in größeren Zeitabständen als monatlich gewährt werden und kein laufendes Arbeitsentgelt darstellen ( 23 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch [SGB] IV). Hierzu gehören u.a. Weihnachts- und Urlaubsgelder, zusätzliche Monatsentgelte, Tantiemen, Gratifikationen und ähnliche Leistungen, soweit sie Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind auch solche Sonderzahlungen anzusehen, auf die beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres ein anteiliger oder voller Anspruch besteht. Laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse (z.b. Mehrarbeitsvergütungen, Erschwerniszuschläge, vermögenswirksame Leistungen) stellen hingegen auch dann kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar, wenn sie in größeren Zeitabständen als monatlich ausgezahlt werden; sie gehören vielmehr zum laufenden Arbeitsentgelt. Das gleiche gilt für Provisionen, es sei denn, sie werden ohne Bezug auf bestimmte Lohnzeiträume gewährt. Seite 2 von 15 Seite(n)
3 Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten nicht Zuwendungen, wenn sie üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen, Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können sonstige Sachbezüge oder vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers. Übergangsgelder und ähnliche Leistungen, die als Versorgungsbezüge unter 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) fallen, stellen kein Arbeitsentgelt und damit auch kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Urlaubsabgeltungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen nicht zu einer fiktiven Verlängerung des Versicherungsverhältnisses. Sie unterliegen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der Beitragspflicht. 3 Berechnungsweise 3.1 Beitragsbemessungsgrenzen Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird zwar einem bestimmten Lohnabrechnungszeitraum zugerechnet, jedoch werden hierbei die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) außer Kraft gesetzt. Für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge schreibt 23 a Abs. 1 SGB IV dazu vor, dass das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt insoweit zur Beitragsberechnung herangezogen wird, als es zusammen mit dem bis zum Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes der Auszahlung erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die bis dahin maßgebende anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Bei der Bildung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze werden alle im Laufe eines Kalenderjahres beitragspflichtigen Zeiten des Beschäftigungsverhältnisses (sogenannte SV-Tage ) ermittelt. 3.2 Zeitliche Zuordnung Zuordnung bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist für die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags grundsätzlich dem Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es ausgezahlt wird. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts kommt es nicht an. Aus Vereinfachungsgründen kann das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt beitragsrechtlich allerdings auch dem vorhergehenden Lohnabrechnungszeitraum zugeordnet werden, wenn dieser Lohnabrechnungszeitraum im Zeitpunkt der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts noch nicht abgerechnet ist. Seite 3 von 15 Seite(n)
4 3.2.2 Zuordnung bei beendetem oder ruhendem Beschäftigungsverhältnis Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist nach 23 a Abs. 2 SGB IV dem letzten Lohnabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen, auch wenn dieser Lohnabrechnungszeitraum nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Entsprechendes gilt, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt während der Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses (z.b. wegen Ableistung gesetzlicher Dienstpflicht) gezahlt wird. Da eine Zuordnung nur zum letzten Lohnabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr in Betracht kommt, unterliegt das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur dann der Beitragspflicht, wenn bereits vorher in demselben Kalenderjahr von dem Arbeitgeber, der das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zahlt, laufendes Arbeitsentgelt bezogen worden ist. Anderenfalls brauchen von dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden (Ausnahmen siehe Punkt 10.6). Beispiel 1: Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 30. April Weihnachtsgeld im November Das Weihnachtsgeld ist dem Monat April 2008 zuzuordnen. Beispiel 2: Laufender Krankengeldbezug seit dem 30. November Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 30. April Anteiliges Urlaubsgeld im Juli Da im Kalenderjahr 2008 von dem Arbeitgeber, der das Urlaubsgeld zahlt, kein laufendes Arbeitsentgelt bezogen worden ist, unterliegt das Urlaubsgeld nicht der Beitragspflicht. 4 Ermittlung des beitragspflichtigen Teils Für die Beurteilung der Beitragspflicht des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist die bis zum Ende des Zuordnungsmonats maßgebende anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze in den einzelnen Versicherungszweigen zu ermitteln. Dieser anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für denselben Zeitraum - ohne das zu beurteilende einmalig gezahlte Arbeitsentgelt - gegenüberzustellen. Übersteigt das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt die Differenz zwischen der jeweils anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt - ohne das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt - für denselben Zeitraum nicht, so unterliegt es in voller Höhe der Beitragspflicht. Werden hingegen die ermittelten Differenzbeträge überschritten, so unterliegt das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur in Höhe der Differenzbeträge der Beitragspflicht. 4.1 Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen Für die Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen sind alle im Laufe eines Kalenderjahres beitragspflichtigen Zeiten des Beschäftigungsverhältnisses (SV- Tage) bei dem Arbeitgeber, der das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt auszahlt, zu addieren. Seite 4 von 15 Seite(n)
5 Dabei sind auch frühere Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen, und zwar selbst dann, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war. Ein Wechsel des Arbeitgebers ist anzunehmen, wenn ein neuer Arbeitsvertrag mit einer rechtlich anderen (natürlichen oder juristischen) Person vereinbart wurde. Als Beschäftigungszeiten sind die Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung zu berücksichtigen. Das gilt auch für Zeiten des Bezuges von Kurzarbeitergeld sowie für Zeiten des unbezahlten Urlaubs oder des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit bis zu einem Monat, bei einem rechtmäßigen Arbeitskampf bis zu dessen Beendigung. Beitragsfreie Zeiten bleiben bei der Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen außer Betracht. Das bedeutet, dass der Zeitraum, für den die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen anzusetzen sind, um Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld zu vermindern sind. Volle Kalendermonate sind mit 30 Tagen und angebrochene Kalendermonate mit den tatsächlichen Kalendertagen anzusetzen. Hierbei sollte - um Differenzen durch Rundungen zu vermeiden - die Jahresbeitragsbemessungsgrenze mit der Anzahl der in Betracht kommenden Kalendertage multipliziert und durch 360 dividiert werden. Beispiel 3: Beschäftigung ab ununterbrochen. Krankengeld vom bis Weihnachtsgeld im November. Januar Februar bis Juli (6 x 30) August September Oktober und November (2 x 30) 16 SV-Tage 180 SV-Tage 16 SV-Tage 20 SV-Tage 60 SV-Tage 292 SV-Tage anteilige Jahres-BBG= Jahres-BBG x Ermittlung des bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelts Den anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen ist das Arbeitsentgelt für den entsprechenden Zeitraum (ohne das zu beurteilende einmalig gezahlte Arbeitsentgelt) gegenüberzustellen. Hierbei ist laufendes als auch bereits früher gezahltes einmaliges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Das Arbeitsentgelt darf allerdings nur insoweit herangezogen werden, als es der Beitragspflicht unterlegen hat. Dies bedeutet, dass die wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenzen nicht beitragspflichtigen Teile des Arbeitsentgelts bei der Vergleichsberechnung außer Ansatz bleiben. Das gilt auch, soweit aus einem früheren einmalig gezahlten Arbeitsentgelt wegen Überschreitens der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen Entgeltteile betragsmäßig nicht erfasst worden sind. Seite 5 von 15 Seite(n)
6 Beispiel 4: laufendes Arbeitsentgelt Urlaubsgeld im Mai 2008 Weihnachtsgeld im November ,00 EUR 3.200,00 EUR 3.200,00 EUR a) Beitragsberechnung für Mai 2008 anteilige Jahres-BBG Januar bis Mai 2008 KV/PV RV/AF KV/PV 3.600,00 EUR x ,00 EUR RV/AF 5.300,00 EUR x ,00 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Januar bis Mai ,00 EUR x ,00 EUR ,00 EUR Differenz zur BBG 2.000,00 EUR ,00 EUR vom Urlaubsgeld sind beitragspflichtig 2.000,00 EUR 3.200,00 EUR b) Beitragsberechnung für November 2008 anteilige Jahres-BBG Januar bis November 2008 KV/PV RV/AF KV/PV 3.600,00 EUR x ,00 EUR RV/AF 5.300,00 EUR x ,00 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Januar bis November ,00 EUR x ,00 EUR ,00 EUR Urlaubsgeld 2.000,00 EUR 3.200,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR Differenz zur BBG 2.400,00 EUR ,00 EUR vom Weihnachtsgeld sind beitragspflichtig 2.400,00 EUR 3.200,00 EUR c) insgesamt beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis November ,00 EUR ,00 EUR Es kann aber auch das für den Monat der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts insgesamt beitragspflichtige Arbeitsentgelt ermittelt werden. Dabei darf das laufende Arbeitsentgelt nur bis zu den für den jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen berücksichtigt werden. 4.3 Vergleichsberechnung bei Berücksichtigung von Krankengeld-, Mutterschaftsgeld- und Erziehungsgeldbezug Für die Vergleichsberechnung zwischen erzieltem Arbeitsentgelt und anteiliger Jahresbeitragsbemessungsgrenze innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses wird jeweils der Zeitraum, der mit Beiträgen aus dem Beschäftigungsverhältnis belegt ist, zugrunde gelegt. Seite 6 von 15 Seite(n)
7 Beispiel 5: laufendes Arbeitsentgelt 3.200,00 EUR Bezug von Krankengeld ab Urlaubsgeld im Juni ,00 EUR Beitragsberechnung für Juni 2008 anteilige Jahres-BBG KV/PV RV/AF = 105 Tage KV/PV ,00 EUR x ,00 EUR 360 RV/AF ,00 EUR x ,00 EUR 360 beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ,00 EUR ,00 EUR Differenz zur BBG 1.400,00 EUR 7.350,00 EUR beitragspflichtiger Teil des Urlaubsgeldes für Juni ,00 EUR 3.200,00 EUR Vergleichsberechnung bei Berücksichtigung von Zeiten des unbezahlten Urlaubs Nach 7 Abs. 3 SGB IV gilt die Beschäftigung als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, längstens jedoch für einen Monat. Mithin besteht das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsversicherungsverhältnis ohne Rücksicht auf die Dauer des unbezahlten Urlaubs für längstens einen Monat weiter. Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, so endet das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf dieses Monats. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bemessen sich danach, als habe das Beschäftigungsverhältnis während des unbezahlten Urlaubs weiterhin bestanden. Zeiten des unbezahlten Urlaubs bis zu einem Monat gelten als Beitragszeiten. Sie sind demnach bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen. Dauert hingegen der unbezahlte Urlaub über einen Monat, so ist die über einen Monat hinausgehende Zeit bei der Vergleichsberechnung nicht anzusetzen. Seite 7 von 15 Seite(n)
8 Beispiel 6: laufendes Arbeitsentgelt unbezahlter Urlaub vom Tantieme im Mai ,00 EUR 3.500,00 EUR Das Beschäftigungsverhältnis endet am 14. Mai Beitragsberechnung für Mai 2008 anteilige Jahres- BBG KV/PV RV/AF = 134 Tage KV/PV ,00 EUR x ,00 EUR 360 RV/AF ,00 EUR x ,33 EUR 360 beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ,00 EUR ,00 EUR Differenz zur BBG 4.640,00 EUR ,33 EUR beitragspflichtiger Teil der Tantieme für Mai ,00 EUR 3.500,00 EUR. 4.4 Bezieher von Kurzarbeitergeld Die in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einerseits sowie in der Arbeitslosenversicherung andererseits bestehenden unterschiedlichen Beitragsregelungen für Bezieher von Kurzarbeitergeld erfordern im Zusammenhang mit der Beitragsermittlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt keine getrennte Beitragsberechnung. Für die Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ist in allen vier Zweigen das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen heranzuziehen. 5 Berechnung der Beiträge 5.1 Beitragsgruppen Für die Berechnung der Beiträge sind die Beitragsgruppen maßgebend, die in dem Monat gelten, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist. Sofern im Laufe des Kalenderjahres Rentenversicherungsfreiheit eingetreten ist, der Arbeitgeber aber seinen Beitragsanteil nach der Beitragsgruppe 0300 zu entrichten hat ( 172 Abs. 1 SGB VI), ist die gesamte Beschäftigungszeit für die Vergleichsberechnung heranzuziehen. Seite 8 von 15 Seite(n)
9 Beispiel 7: Beschäftigt als Angestellter (65 Jahre alt) mit einem Monatsgehalt von 3.550,00 EUR Vollrente wegen Alters und damit Rentenversicherungsfreiheit ab 1. Juli 2008 Weihnachtsgeld im November ,00 EUR Beitragsberechnung für November 2008 anteilige Jahres-BBG Januar bis November 2008 (5300,00 EUR x 11) ,00 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Januar bis November ,00 EUR Differenz zur BBG ,00 EUR Das Weihnachtsgeld unterliegt in voller Höhe der Beitragspflicht zur Rentenversicherung. Beiträge zur Rentenversicherung sind nach der Beitragsgruppe 0300 zu erheben. 5.2 Beitragssatz Es ist jeweils der Beitragssatz anzuwenden, der in dem Monat gilt, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist. 6 Krankenkassenwechsel Die Regelung des 23a SGB IV wird durch einen Kassenwechsel (ohne Wechsel des Arbeitgebers) nicht berührt, d.h. die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen sind auch für solche Zeiten anzusetzen, in denen der Versicherte einer anderen als der jetzt zuständigen Krankenkasse angehört hat. Die Beiträge aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt fließen allerdings der Krankenkasse zu, die in dem Lohnabrechnungszeitraum, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzurechnen ist, für den Einzug der Beiträge zuständig ist. 7 Nachträgliche Korrekturen des laufenden Arbeitsentgelts Nachträgliche Korrekturen des laufenden Arbeitsentgelts wirken sich ggf. auf die Höhe der aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt geleisteten Beiträge aus. Sofern sich allerdings die Beitragspflicht des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts in gleichem Umfang verändert, wie sich im Gegensatz dazu die Beitragspflicht des laufenden Arbeitsentgelts ändert, kann der Arbeitgeber eine interne Verrechnung vornehmen; andernfalls sind Beiträge zu erstatten bzw. nachzuberechnen. Seite 9 von 15 Seite(n)
10 Beispiel 8: laufendes Arbeitsentgelt Januar 2008 ab Februar 2008 Urlaubsgeld im Mai ,00 EUR 3.150,00 EUR 3.150,00 EUR Beitragsberechnung für Mai 2008 anteilige Jahres-BBG KV/PV RV/AF Januar bis Mai 2008 KV/PV 3.600,00 EUR x ,00 EUR RV/AF 5.300,00 EUR x ,00 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Januar bis Mai ,00 EUR ,00 EUR Differenz zur BBG 2.300,00 EUR ,00 EUR Das Urlaubsgeld unterliegt in Höhe von 2.300,00 EUR der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung und in voller Höhe der Beitragspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Im Juni wird festgestellt, dass das Arbeitsentgelt von Februar an auf 3.300,00 EUR hätte erhöht werden müssen. Mithin ist für die Monate Februar bis Mai ein um 150,00 EUR erhöhtes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, so dass sich für den Monat Mai folgende Neuberechnung ergibt: anteilige Jahres-BBG KV/PV RV/AF Januar bis Mai ,00 EUR ,00 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Januar bis Mai ,00 EUR ,00 EUR Differenz zur BBG 1.700,00 EUR ,00 EUR Vom Urlaubsgeld sind beitragspflichtig 1.700,00 EUR 3.150,00 EUR 8 Nachträgliche Korrektur des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts Nachzahlungen von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sind jeweils als separate Gewährung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zu bewerten. Das bedeutet, dass die Nachzahlungen jeweils dem Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, in dem sie auch tatsächlich geleistet werden. Der Grund der Nachzahlung ist unerheblich. Die sogenannte "März-Klausel" ist hierbei jedoch zu beachten (vgl. Punkt 10 ff ). Sofern allerdings Teile einer Sonderzuwendung nur deshalb nachgezahlt werden, weil ein von vornherein der Höhe nach bestimmter Anspruch nicht in vollem Umfang erfüllt wurde, bestehen nach Ansicht der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger keine Bedenken, wenn die Beitragsberechnung für den Lohnabrechnungszeitraum, in dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt in der unzutreffenden Höhe ausgezahlt worden ist, nachträglich korrigiert wird. Seite 10 von 15 Seite(n)
11 Bei einer Rückzahlung oder teilweisen Rückzahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt muss die Beitragsberechnung für den Lohnabrechnungszeitraum, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zugeordnet worden war, korrigiert werden. 9 Nachzahlungen infolge rückwirkender Erhöhungen des Arbeitsentgelts Nachzahlungen von geschuldetem Arbeitsentgelt sind für die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags auf den Nachzahlungszeitraum zu verteilen. Aus Vereinfachungsgründen können Nachzahlungen aufgrund rückwirkender Lohn- oder Gehaltserhöhungen (also der Teil der Nachzahlungen, der auf die Zeit vor Abschluss des Tarifvertrages entfällt) wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden. Dabei gilt jedoch die Einschränkung, dass für die Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen lediglich der Nachzahlungszeitraum zugrunde gelegt werden darf. Tarifabschlüsse, die in der Zeit vom 1. bis zum 15. eines Monats erfolgen, können beitragsrechtlich als am Ersten des Monats und Tarifabschlüsse, die in der Zeit vom 16. bis zum letzten Tag des Monats wirksam werden, beitragsrechtlich als am Ersten des Folgemonats vereinbart gesehen werden. Diese Vereinfachungsregelung kann in Grenzfällen zu Beitragsmehrbelastungen führen. Sie kann nicht angewendet werden, wenn sich im Nachzahlungszeitraum die Beitragsgruppe oder die Kassenzuständigkeit geändert hat. Beispiel 9: laufendes Arbeitsentgelt rückwirkende Gehaltserhöhung zum (Tarifvertrag vom ) Nachzahlung von März bis August ,00 EUR 45,00 EUR 270,00 EUR Beitragsberechnung für September 2008 anteilige Jahres-BBG KV/PV RV/AF März bis August 2008 KV/PV 3.600,00 EUR x 6 RV/AF 5.300,00 EUR x ,00 EUR ,00 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt März bis August ,00 EUR x ,- EUR ,00 EUR Differenz zur BBG 750,00 EUR ,00 EUR Der Nachzahlungsbetrag unterliegt in allen Zweigen der Sozialversicherung mit 270,00 EUR der Beitragspflicht. 10 Zurechnung zum letzten Lohnabrechnungszeitraum des Vorjahres ("März- Klausel") 10.1 Allgemeine Berechnungsweise Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt das in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31.März eines Jahres gezahlt wird und im Zeitpunkt der Auszahlung beitragsmäßig nicht in voller Höhe Seite 11 von 15 Seite(n)
12 erfasst werden kann, muss dem Vorjahr zugerechnet werden, d.h. dem letzten Lohnabrechnungszeitraum des Vorjahres ("März-Klausel"). Voraussetzung für die Zuordnung zum Vorjahr ist, dass das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bei demselben Arbeitgeber bestanden hat Krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer Besteht zum Zeitpunkt der Auszahlung Krankenversicherungspflicht, so ist für die Prüfung, ob das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt dem letzten Lohnabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen ist, die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung heranzuziehen. Wird die Grenze durch das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt im maßgebenden Zeitraum überschritten, so ist die Zuordnung auf den letzten Lohnabrechnungszeitraum des Vorjahres vorzunehmen. Die Zuordnung gilt in diesem Falle für alle beitragspflichtigen Zweige der Sozialversicherung, also gleichermaßen für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dadurch soll eine getrennte Beitragserhebung für die Kranken- und Pflegeversicherung einerseits und die Renten- und Arbeitslosenversicherung andererseits vermieden werden. Beispiel 10: Laufendes Arbeitsentgelt Tantieme im März ,00 EUR 3.250,00 EUR anteilige Jahres-BBG KV/PV RV/AF Januar bis März 2008 KV/PV 3.600,00 EUR x ,00 EUR RV/AF 5.300,00 EUR x ,00 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Januar bis März ,00 EUR x ,00 EUR 9.750,00 EUR Differenz zur BBG 1.050,00 EUR 6.150,00 EUR Da die Tantieme die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung überschreitet, ist sie dem letzten Lohnabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer Unterliegt der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht der Krankenversicherungspflicht wegen Überschreiten der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze, so ist die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung maßgebend. Das gleiche gilt, wenn weder Kranken- noch Rentenversicherungspflicht, aber Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht. Das bedeutet, dass eine Zuordnung zum letzten Lohnabrechnungszeitraum des Vorjahres nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze der Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung übersteigt. Seite 12 von 15 Seite(n)
13 10.4 Kein Günstigkeitsvergleich Es kann vorkommen, dass bei einer Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zum Vorjahr ein geringerer Teil der Beitragspflicht unterliegt oder überhaupt keine Beiträge mehr zu erheben sind, als bei einer Zuordnung zu dem Lohnabrechnungszeitraum der tatsächlichen Auszahlung. Es muss auch in diesen Fällen eine Zuordnung zum Vorjahr erfolgen. Ein Günstigkeitsvergleich ist nicht vorzunehmen Beitragsfreiheit im Kalenderjahr der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts Sofern bis zum Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums, in dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gezahlt wird kein laufendes Arbeitsentgelt erzielt worden ist und Beitragsfreiheit bestanden hat, sind die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen mit 0,- EUR anzusetzen. Ein gegebenenfalls in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt übersteigt demzufolge die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen und muss dem letzten Lohnabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet werden. Wird das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt in Fällen der geschilderten Art erst nach dem 31. März ausgezahlt, dann entfällt die Beitragspflicht für das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt Zahlungen bei beendetem oder ruhendem Beschäftigungsverhältnis Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das erst nach beendetem oder bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis gezahlt wird, ist dem letzten Lohnabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März gezahlt wird, ist dem Vorjahr zuzurechnen, wenn es die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung übersteigt; dies gilt auch wenn der Arbeitnehmer bereits im Vorjahr ausgeschieden ist und die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze damit 0,- EUR beträgt. Sofern einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach dem 31. März gezahlt wird, einem Lohnabrechnungszeitraum in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März zuzuordnen ist und die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung überschritten wird, findet die März-Klausel allerdings keine Anwendung. Dies bedeutet, dass in solchen Fällen eine Zurechnung zum letzten Lohnabrechnungszeitraum des Vorjahres nicht in Betracht kommt, sondern das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt dem letzten Lohnabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen ist (zum Beispiel dem Februar, wenn das Beschäftigungsverhältnis im Februar endete). Hat bei Zahlungen von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt nach dem 31. März das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr geendet, dann können von diesem keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Das gleiche gilt, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwar im Kalenderjahr der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts geendet hat, in diesem Kalenderjahr aber kein laufendes Arbeitsentgelt erzielt worden ist und Beitragsfreiheit bestanden hat. Seite 13 von 15 Seite(n)
14 10.7 Beitragsverfahren bei Zuordnung zum Vorjahr Wird das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt dem Vorjahr zugerechnet, sind die Beitragsfaktoren des letzten Lohnabrechnungszeitraums des Vorjahres maßgebend. Das gilt sowohl für die Beitragsbemessungsgrenzen als auch für die Beitragsgruppen und die Beitragssätze (vgl. hierzu Ausführungen unter 10.2 und 10.3). 11 Meldungen 11.1 Zuordnung zum laufenden Kalenderjahr Das der Beitragspflicht unterworfene einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist grundsätzlich zusammen mit dem laufenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelt desselben Kalenderjahres in der nächsten Abmeldung bzw. Unterbrechungsmeldung oder Jahresmeldung auszuweisen, vorausgesetzt, dass für das einmalig gezahlte und das laufende Arbeitsentgelt derselbe Beitragsgruppenschlüssel gilt. In den Fällen, in denen für das laufende Kalenderjahr keine Abmeldung bzw. Unterbrechungsmeldung oder Jahresmeldung mehr folgt oder die folgende Abmeldung kein beitragpflichtiges laufend gezahltes Arbeitsentgelt enthält, ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt durch Berichtigung der zuletzt abgegebenen Abmeldung bzw. Unterbrechungsmeldung des Kalenderjahres der Auszahlung zu melden. Allerdings auch hier unter der Voraussetzung, dass für das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt derselbe Beitragsgruppenschlüssel wie für die letzte Meldung gilt. In diesen Fällen ist die bisherige Meldung zu stornieren und eine neue Meldung abzugeben. Sofern die zuletzt erstattete Abmeldung bzw. Unterbrechungsmeldung nicht berichtigt werden kann, weil für das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ein anderer Beitragsgruppenschlüssel gilt oder die letzte Abmeldung kein laufendes Arbeitsentgelt enthielt, ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gesondert zu melden. In das Feld "Beschäftigt gegen Entgelt" ist der Zeitraum vom ersten bis zum letzten Tag des Kalendermonats der Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts und in das Feld "Grund der Abgabe" ist eine "54" einzutragen Zuordnung zum Vorjahr Wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt dem vorausgegangenen Kalenderjahr zuzuordnen und eine Abmeldung bzw. Unterbrechungsmeldung/ Jahresmeldung noch nicht erstattet worden ist, ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt in der Weise zu melden, dass das laufende Arbeitsentgelt des zu meldenden Zeitraums im vorausgegangenen Kalenderjahr um das beitragpflichtige einmalig gezahlte Arbeitsentgelt erhöht wird. Hat der Arbeitgeber die Abmeldung bzw. Unterbrechungsmeldung oder Jahresmeldung bereits erstattet, dann muss sie entsprechend korrigiert werden. Ist das nicht möglich, weil - für das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ein anderer Beitragsgruppenschlüssel gilt Seite 14 von 15 Seite(n)
15 oder - die letzte Abmeldung kein laufendes Arbeitsentgelt enthielt, muss das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gesondert gemeldet werden. Seite 15 von 15 Seite(n)
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