SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen BAföG; Untätigkeitsklage hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe

2 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 18. August 2015 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Juni K 280/15 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die zulässige, insbesondere fristgemäße Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt ( 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 Nach 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil nicht oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung als zumindest offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Somit muss der Erfolg nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen.

3 3 3 Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Insbesondere sind die Erfolgsaussichten nach dem hier gebotenen Prüfungsmaßstab nicht zumindest offen. 4 Dies gilt zunächst insoweit, als der Kläger mit seiner Klage die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Widerspruchsbescheides begehrt. Die Klage dürfte insoweit bereits nicht zulässig sein. 5 Es ist nach dem geboten Prüfungsmaßstab schon nicht ersichtlich, ob der Kläger überhaupt fristgemäß Widerspruch gegen den Bescheid zur Auskunfts- und Mitwirkungsverpflichtung gemäß 47 Abs. 4 BAföG i. V. m. 60 SBG I vom 9. August 2013 erhoben hat. Der Kläger hat zwar ein nicht unterzeichnetes Widerspruchsschreiben vom 20. August 2013 vorgelegt. Ob bzw. wann er dies tatsächlich auf den Weg gebracht hat, ist nicht erkennbar. Jedenfalls hat der Beklagte behauptet, dass ein Widerspruch gegen die in Rede stehende Ausgangsentscheidung nicht vorliege. 6 Im Übrigen dürfte das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt haben, dass jedenfalls bei gebundenen Entscheidungen - wie hier - eine Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids unzulässig ist (vgl. hierzu SächOVG, Beschl. v. 9. Dezember D 93/14 -, juris Rn. 5). 7 Allein aus den prozessualen Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung lässt sich wohl kein einklagbares subjektives Recht auf Erlass eines Widerspruchsbescheids herleiten. Denn 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO regelt aus kompetenzrechtlichen Gründen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) das Widerspruchsverfahren nur als Vorverfahren eines Verwaltungsprozesses und normiert damit nur eine prozessuale Verpflichtung der Behörde. Diesen prozessualen Charakter teilt die Bescheidungspflicht nach 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf deren Erfüllung besteht kein einklagbares subjektives Recht im Sinne des 42 Abs. 2 VwGO. Dies zeigt auch die Regelung des 75 VwGO, die für den Fall der Untätigkeit der Widerspruchsbehörde nur bestimmt, dass nach Ablauf der dort genannten Frist der materielle Anspruch unmittelbar, das heißt ohne Durchführung eines Vorverfahrens, mit der entsprechenden Klage verfolgt werden kann. Schließlich führt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift im Vorverfahren, wenn der Widerspruchsbescheid hierauf beruht, gemäß 79 Abs. 2

4 4 Satz 2 VwGO nur zur Aufhebung des Widerspruchsbescheids; ein Verpflichtungsausspruch gegenüber der Widerspruchsbehörde, einen erneuten Widerspruchsbescheid zu erlassen, erfolgt nicht (NdsOVG, Beschl. v. 24. April PA 276/08 -, juris Rn. 14, m. w. N.) 8 Soweit der Kläger gegen den Beklagten eine auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtete Klage erhoben hat, dürfte diese aber auch deswegen keinen Erfolg haben, weil der Beklagte nicht für die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihm getroffene Ausgangsentscheidungen zuständig ist. 9 Nach 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO erlässt die nächsthöhere Behörde den Widerspruchsbescheid, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird. Die nächsthöhere Behörde ist hier das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung als Teil der Landesdirektion Sachsen ( 40a BAföG i. V. m. 1 Abs. 1 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 16) in der Fassung vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130). Die Landesdirektion Sachsen ist die allgemeine Staatsbehörde des Freistaates Sachsen ( 6 Abs. 1 Satz 1 SächsVwOrgG), die - soweit nichts anderes bestimmt ist - Verwaltungsbehörde im Sinne bundesrechtlicher Vorschriften ist ( 6 Abs. 2 Satz 2 SächsVwOrgG). Dass hier eine andere Behörde als das zur Landesdirektion Sachsen gehörende Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig wäre, ergibt sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht, so dass es bei der allgemeinen Regelung des 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO bleibt. 10 Soweit der Kläger gegen den Bescheid vom 9. August 2013 mit der Anfechtungsklage vorgeht, kann die insoweit unbegründete Beschwerde ungeachtet der Zulässigkeit der Klage keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Auskunftspflicht der Eltern von Auszubildenden aus 47 Abs. 4 BAföG grundsätzlich unabhängig davon bestünde, ob der Auszubildende Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Eltern habe und es das Auskunftsverfahren regelmäßig überfrachten würde, wenn in seinem Rahmen die nicht selten komplexen und höchst strittigen Fragen einer konkreten Unterhaltsverpflichtung mit geklärt werden müssten. Das Auskunftsverfahren diene der Abklärung von an der wirtschaftlichen

5 5 Leistungsfähigkeit ausgerichteten Fragen, um in diesem Umfang die Beurteilung des Bestehens eines Unterhaltsanspruchs, seines Übergangs auf die Behörde und seiner Durchsetzbarkeit gegenüber den Eltern des Auszubildenden zu ermöglichen. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts stützt sich auf die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juli BS 40/42 -, juris. Aus dem Vorbringen des Klägers ist nichts dafür ersichtlich, warum diese Auffassung unzutreffend sein könnte. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO und 188 Satz 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet ( 166 VwGO; 127 Abs. 4 ZPO). 12 Dieser Beschluss ist gemäß 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. gez.: Meng Schmidt-Rottmannn Heinlein

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