Ansparungen für Rücklagen und Kontovollmachten beim Bezug von Leistungen nach dem SGB XII

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Klaus Ernst, Dr. Martina Bunge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/12651 Ansparungen für Rücklagen und Kontovollmachten beim Bezug von Leistungen nach dem SGB XII Vorbemerkung der Fragesteller InderAntwortderBundesregierung (Bundestagsdrucksache16/10960)auf diekleineanfragezuansparungenfürrücklagenbeimarbeitslosengeldii (Bundestagsdrucksache16/10743)werdendievonTransferbeziehendendurch diearbeitsgemeinschaft (ARGE)KölnabverlangtenVerpflichtungserklärungenzuAnsparungenfürRücklagenabgelehnt (sieheantwortzufrage8 und9): DieVorgehensweisederARGEKöln,vonLeistungsempfängerneine VerpflichtungserklärungzurAnsparungvonRücklagenabzuverlangen,isthingegenzubeanstanden,dakeinegesetzlicheVerpflichtungzurBildungeiner RücklageausderRegelleistungnach 20SGBIIbesteht. DieBundesregierungfordertedieARGEKölnauf,dieseVerfahrensweisezurBildungvon Rücklagenkünftigzuunterlassen (sieheantwortzufrage9).einvorliegendes InformationsblattderStadtKölninformiertmitfolgendenWortenAntragsteller/AntragstellerinnenvonLeistungennachdemZwölftenBuchSozialgesetzbuch (SGBXII),alsoeinemBundesgesetz,überdieVerpflichtung, RücklagenausderRegelleistungzubilden: DieRegelleistungendesSGBXII umfassendengesamtenbedarffürdennotwendigenlebensunterhaltundwerdennachsogenanntenregelsätzengewährt.diesedeckendielaufendenkostenfürernährung,anschaffungenwiebekleidung,wäsche,schuhe,hausrat, besondereanlässeetc.diesbedeutet,dasssiefürvomregelsatzumfasste einmaligebedarfemonatlichausdemregelsatzentsprechenderücklagen bildenmüssen. UnterschriebenwerdenmussvondenAntragstellern/Antragstellerinnenfolgendes: IchhabedieobengenanntenMitwirkungspflichten undderverpflichtungzurrücklagenbildungfüreinmaligebedarfeausdem RegelsatzzurKenntnisgenommen. VondenAntragstellern/AntragstellerinnenderLeistungenwirddarüberhinausineinemvorliegendenInformationsblatt,welchesdiebeiAntragstellungabzugebendenUnterlagenauflistet,eine Erteilungeiner Kontovollmacht fürdiestadtkölnverlangt.ineinemvorliegendemformularderstadtkölnwirdweiterhin nebendenangabenzum KontoderAntragsteller/Antragstellerinnen eine Einverständniserklärung zurrückbuchungzuvielüberwiesenerbeträgeundeinwilligungzurdatenverarbeitungund-nutzunggemäß 67bdesZehntenBuchesSozialgesetzbuch DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürArbeitundSozialesvom5.Mai 2009 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (SGBX),alsoeinemBundesgesetz,verlangt.DieseErklärungsolldas KreditinstitutderAntragsteller/AntragstellerinnenderLeistungennachdem SGBXIIermächtigen, zuvielüberwiesenebeiträgeandiestadtkasseköln zugunstendessozialamtesderstadtkölnzurückzuüberweisen. Zugleich sollindie damitverbundenedatenübermittlunggemäß 67bSGBX eingewilligtwerden.mehristdiesemformularnichtzuentnehmen,auchkeine Belehrungdarüber,wasdieFolgeeinerNichteinwilligungzurDatenübermittlung wäre (vgl. 67b Absatz 2 SGB X). Vorbemerkung der Bundesregierung FürdieAusführungdesSGBXIIunddamitauchfürdieEntscheidungenim jeweiligeneinzelfallsindverfassungsrechtlichnurdiebehördenindenländernunddortinsbesonderedieörtlichenträgereigenverantwortlichzuständig. In dem in der Kleinen Anfrage thematisierten Fall also die Stadt Köln. DieTrägerderSozialhilfesindbeiderDurchführungdesSGBXIIuneingeschränktzumrechtsstaatlichenHandelnverpflichtet.Hierzuzähltauch,dass beiderauslegungvonbundesrechtsowohldiegesetzlichengrundlagenals auch die einschlägige Rechtsprechung beachtet wird. DieTrägerderSozialhilfeunterstehenwederderWeisungsbefugnisnochder DienstaufsichtdesBundesministeriumsfürArbeitundSoziales.EineaufsichtsrechtlichePrüfungdesVerwaltungsverfahrensderTrägerderSozialhilfeobliegtdeshalbnichtdemBundesministeriumfürArbeitundSoziales.AufsichtsbehördensinddieLänder,imvorliegendenFalldasLandNordrhein-Westfalen. InformationenüberdasVerwaltungshandelneinzelnerSozialhilfeträgerliegen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht vor. HinsichtlichderFrage,obLeistungsberechtigteinderHilfezumLebensunterhaltnachdemDrittenKapiteldesSGBXIIsowiederGrundsicherungimAlter undbeierwerbsminderungnachdemviertenkapiteldessgbxiiverpflichtet sind,fürüberdenregelsatzabgedecktebedarfeanzusparen,wirdaufdie VorbemerkunginderAntwortderBundesregierung (Bundestagsdrucksache 16/10960)aufdieKleineAnfragezuAnsparungenfürRücklagenbeimArbeitslosengeldII (Bundestagsdrucksache16/10743)verwiesen.Ebensowiebeiden RegelleistungennachdemZweitenBuchSozialgesetzbuch (SGBII)bestehtbei RegelsatzleistungennachdemSGBXIIdieNotwendigkeitanzusparen,um unregelmäßiganfallendebedarfedeckenzukönnen.esliegtfolglichiminteressederleistungsberechtigten,fürsolchebedarfssituationenrücklagenzu bilden.wiebereitsindervorbemerkungderantwortderbundesregierungauf dieo.g.kleineanfragedargestellt,erhaltendieleistungsberechtigtenüber diemonatlicheleistung RegelleistungnachSGBIIoderRegelsatznach SGBXII einmonatlichesbudget,überdessenverwendungsieeigenständig undselbstverantwortlichentscheiden.ergänzendzurregelsatzleistungkönnen nurdiedreiin 31SGBXIIgenannteneinmaligenBedarfegeleistetwerden. HierbeihandeltessichumBedarfe,diewegenihrerBesonderheitennichtoder nicht auf eine adäquate Weise pauschaliert werden können. DerBundesgesetzgeberhat wieauchimsgbii beimbezugvonleistungen nachdemsgbxiikeineausdrücklichegesetzlicheverpflichtungzumansparenvorgesehen.vordiesemhintergrunderscheintesalssinnvollundgerechtfertigt,wennsozialhilfeträgerimrahmenihrerinformations-undberatungspflicht ( 14desErstenBuchesSozialgesetzbuch SGBI und 11SGBXII) beierstanträgenaufsozialhilfeleistungen inmündlicherodervorallemauch inschriftlicherform aufdienotwendigkeiteinerrücklagenbildunghinweisen.gleichesgilt,wennleistungsberechtigtewiederholtdarüberklagen, notwendige Bedarfe nicht decken zu können.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/ WiebewertetdieBundesregierungdieVerpflichtungserklärung,ihre AnwendungimRahmenderAntragstellungaufLeistungennachdem SGB XII und die Ableitung der Verpflichtung von einem Bundesgesetz? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2.HandeltessichbeidieserBelehrungbezüglichderVerpflichtungzur RücklagenbildungumeineinderPraxisderTrägerderLeistungennach dem SGB XII allgemein angewandte Verpflichtung? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 3.WerdendieBeziehendenvonLeistungennachdemSGBXIIauchdarüber belehrt, wie hoch die monatlichen Ansparleistungen sein müssen? 4.WirddenBeziehendenderLeistungennachdemSGBXIIeineÜbersicht gegeben, wofür sie ansparen müssen? 5. Wird die vorgegebene Ansparleistung überprüft? Wenn ja, wie? 6.IstesnachAuffassungderBundesregierungrechtmäßigeinesolcheVerpflichtungsbelehrungauszureichenundmöglicherweisevonderGegenzeichnungdieserBelehrungdieAnnahmeeinesAntragesaufLeistungen nach dem SGB XII abhängig zu machen? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Ergänzendistdaraufhinzuweisen,dasseineInformationüberdieNotwendigkeit,ausdemRegelsatzanzusparen,nurBeispielezurVeranschaulichungenthaltenkann.EineabschließendeAufzählungallernotwendigenBedarfe,fürdie angespartwerdenmuss,unddamitauchdieangabeeinerkonkretenhöheder monatlichensparleistungistnachauffassungderbundesregierungangesichts dervielfaltderlebensumständenichtmöglich.unbedenklicherscheintes, wennsolcheinformationenvomträgerdersozialhilfegegeneineschriftliche Empfangsbestätigungausgehändigtwerden.DadurchwirdjedochausschließlichderErhalteinerentsprechendenInformationvondenLeistungsberechtigten bestätigt. EinAntragaufLeistungenderSozialhilfekannvomzuständigenTrägerdann abgelehntwerden,wenneinehilfesuchendepersonihrenmitwirkungspflichten nichtnachkommt ( 60ff.SGBIsowie 19,41,82ff.,90ff.SGBXII).In diesenfällenkannderträgerdersozialhilfeinsbesonderediehöhedereinkünfteoderdesvorhandenenvermögensnichtfeststellenundfolglichauch nichtprüfen,obhilfebedürftigkeitvorliegtunddamiteinleistungsanspruch vorhanden ist.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7.WiebewertetdieBundesregierungdieTatsache,dassAntragsteller/AntragstellerinnenaufLeistungennachdemSGBXIIderStadtKölndieo.g. Kontovollmacht erteilen müssen? 8.WiebewertetBundesregierungdieabverlangteEinverständniserklärungbezüglichRücküberweisungzuvielgezahlterBeiträgeunddieEinwilligung zurdamitverbundenendatenverarbeitungund-nutzunggemäßeinem Bundesgesetz? 9.WirdderAntragaufLeistungennachdemSGBXIInurinAbhängigkeit der erfolgten Einverständniserklärung zur Kontovollmacht bearbeitet? DerBundesgesetzgeberhatimSGBXIIkeinegenerelle,alsoeinzelfallunabhängigeAusstellungvon Kontovollmachten fürsozialämtervorgesehen.es kannjedochnichtausgeschlossenwerden,dassinwirklichbegründeteneinzelfällendieeinholungeinersolchenvollmachtzurdurchführungdessgbxii notwendig ist. FüreineeinzelfallunabhängigeInanspruchnahmevon Kontovollmachten ergibtsichauchaus 67bSGBXkeineRechtsgrundlage.IndieserVorschriftist dieverarbeitungvonsozialdatenundderennutzunggeregelt.sozialdatendürfendanachnurgenutztwerden,soweitimsgbxoderinanderenrechtsvorschriftendessozialgesetzbuchesderennutzungerlaubtistoderangeordnet wird.alternativistdieverarbeitungundnutzungvonsozialdatenzulässig, wennbetroffeneeinwilligen.dieeinwilligungistjedochfreiwilligundsie kannsichnuraufdienutzungundverarbeitungvonsozialdatenerstrecken. DerunmittelbareundgenerelleZugriffeinesTrägersderSozialhilfeaufdas KontovonLeistungsberechtigtenfälltnichtunterdieVerarbeitungundNutzung von Sozialdaten. AusderFragestellunggehtnichthervor,mitwelcherBegründungundinwelchenFallkonstellationenüber Kontovollmachten Rückbuchungenermöglicht werdensollen.abgesehenvondenerwähnteneinzelfallkonstellationenbesteht hierfür aus Sicht der Bundesregierung auch keine Notwendigkeit. BestandteileinesrechtmäßigenVerwaltungsverfahrensist,dassimFallevon ÜberzahlungenderbisherigeLeistungsbescheidentwederabgeändert (ÄnderungsbescheidmitneuerLeistungshöhez.B.beiÄnderungenderwirtschaftlichenVerhältnisse)oderaufgehoben (AufhebungsbescheidbeifehlenderHilfebedürftigkeitoderderenWegfall)wird.AusdemÄnderungs-oderAufhebungsbescheidergibtsichdieBegründungderÄnderung,dieneueHöhederLeistung sowiedasdatum,abdemdieänderunggilt.darausergibtsichundistim Bescheidauchauszuweisen,inwelcherHöheBeträgezuvieloderzuwenig gezahltwordensind.fernerhateinsolcherbescheidbeiverminderungoder WegfallderLeistungzwingendeineRechtsbehelfsbelehrungzuenthalten,also einenhinweisaufdiemöglichkeiteineswiderspruchsunddiedafüreingeräumte Frist. FürdenFall,dassesbeimBezugvonSozialhilfeleistungenzuÜberzahlungen kommt,enthaltendie 103bis105SGBXIIRegelungenfürdieRückzahlung zuvielgezahlterbeträge.überzahlungensindentwedermitdemleistungsanspruchdesfolgemonatszuverrechnen (sogenannteaufrechnung)oder im FalleeinerEinstellungderLeistung zurückzufordern (sogenannterückforderung).

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ SiehtdieBundesregierungeinenZusammenhangzwischenderVerpflichtungzurRücklagenbildungundderEinverständniserklärungbezüglich der Rücküberweisung zuviel überwiesener Beiträge? Ein Zusammenhang ist aus Sicht der Bundesregierung nicht erkennbar. 11.WiebewertetdieBundesregierung,dassdieEinwilligungzurDatenübermittlungohneFolgebelehrungbezüglichmöglicherVerweigerung der Einwilligung erfolgt? AusdenAntwortenzudenFragen7bis10ergibtsich,dassausSichtder Bundesregierung Kontovollmachten fürträgerdersozialhilfenurinbesondersbegründeteneinzelfälleninbetrachtkommen.obwegenderbesonderheitendeseinzelfallseineschriftlicherechtsfolgenbelehrungerforderlichist, kann nicht abstrakt beantwortet werden.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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