Vertragsentwurf Praxisgemeinschaftsvertrag Dr. Nachname / Dr. Nachname

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1 Felix-Dahn-Str Stuttgart Telefon / Telefax / info@rationelle-arztpraxis.de Entwurf: Messner Dönnebrink Marcus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Jean-Pierre-Jungels-Straße Mainz-Finthen info@mdm-medizinrecht.de Telefon / Haftungsausschluss: Die vorliegend enthaltenen Vertragstexte sind ausdrücklich als Muster zu verstehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Rechtsgültigkeit. Sie dienen der Information, Anregung und Formulierungshilfe. Die Musterverträge können nicht ohne weiteres für den Einzelfall übernommen werden. Sie entheben den Nutzer nicht von eigener sorgfältiger Überprüfung seines zu regelnden Einzelfalls. Bei vertragsrechtlichen Fragestellungen sollten auf jeden Fall ein Anwalt und ein Steuerberater konsultiert werden und die Aktualität der Verträge vor dem Hintergrund der sich ständig ändernden Gesetzeslage und Rechtsprechung sowie die Anwendbarkeit und Anpassung auf den Einzelfall überprüfen. Wir übernehmen keinerlei Haftung für Auswirkungen auf die Rechtspositionen der Parteien. Vertragsentwurf Praxisgemeinschaftsvertrag Dr. Nachname / Dr. Nachname zwischen Herrn/Frau Dr. (Vor- u. Nachname), (Fachbezeichnung), (Straße, PLZ Stadt) - nachstehend Partner I genannt - und Herrn/Frau Dr. (Vor- u. Nachname), (Fachbezeichnung), (Straße, PLZ Stadt) - nachstehend Partner II genannt - zusammen Vertragspartner" genannt

2 Praxisgemeinschaftsvertrag Dr. Dr. (Vor- u. Nachname) Seite 2 von 12 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Errichtung Name und Sitz Praxisräume Einlagen Geschäftsführung und Vertretung in wirtschaftlichen Angelegenheiten Neuinvestitionen / Nachschusspflicht Einsichtsrecht Gemeinsame Berufsausübung, freie Arztwahl Berufshaftpflichtversicherung Haftung Personal Behandlungsverträge, freie Arztwahl, ärztliche Aufzeichnungen Vertretung im ärztlichen Bereich Sprechstunden Bankkonten Kostendeckungsbeiträge Ausgaben Geschäftsjahr, Buchführung, Rechnungsabschluss, ärztliche Aufzeichnungen Beteiligung an Gewinn und Verlust Dauer der Gesellschaft Ausscheiden eines Vertragspartners durch ordentliche Kündigung Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund Abfindung eines ausscheidenden Vertragspartners Schriftform und Salvatorische Klausel... 12

3 Praxisgemeinschaftsvertrag Dr. Dr. (Vor- u. Nachname) Seite 3 von 12 1 Errichtung 1. Unter der Voraussetzung der Zulassung von Partner II zur vertragsärztlichen Tätigkeit schließen sich die Vertragspartner zum zu einer ärztlichen Praxisgemeinschaft zusammen, um die erweiterten Möglichkeiten der modernen apparativen Diagnostik und Therapie für die Krankenversorgung zu nutzen und den Patienten ein erweitertes Spektrum qualifizierter ärztlicher Leistungen anbieten zu können. Die Praxisgemeinschaft ist eine reine Kostengemeinschaft. Die Vertragspartner errichten die ärztliche Praxisgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Paragraphen 705 bis 740 BGB finden Anwendung, soweit sich aus diesem Vertrag nichts Abweichendes ergibt. 2. Die Praxisgemeinschaft tritt als solche gegenüber den Patienten, Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung nicht auf. Jedoch ist die KV gemäß 33 Zulassungsverordnung über die Bildung der Praxisgemeinschaft zu unterrichten. 3. Gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung werden die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Vertragspartner gesondert unter ihrer jeweiligen Abrechnungsnummer abrechnen. Gegenüber Privatpatienten erfolgt die Liquidation ausschließlich durch den behandelnden Vertragspartner. 2 Name und Sitz 1. Die Gesellschaft führt, soweit erforderlich, im Rechtsverkehr folgende Bezeichnung: Praxisgemeinschaft 2. Der Sitz der Praxisgemeinschaft ist.

4 Praxisgemeinschaftsvertrag Dr. Dr. (Vor- u. Nachname) Seite 4 von 12 3 Praxisräume 1. Die Praxisräume in der werden von den Vertragspartnern angemietet. Die im Zusammenhang mit der Anmietung anfallenden Kosten sind Kosten der Gesellschaft. 2. Die Praxisräume werden in der Weise aufgeteilt, dass jedem Vertragspartner Räume zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen werden. Weiter wird festgelegt, welche Räume gemeinschaftlich in Anspruch genommen werden. Die Aufteilung der Räume wird in einem in der Anlage beigefügten Lageplan verbindlich festgelegt. Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Praxisräume zunächst wie folgt aufgeteilt werden: I. Getrennt genutzte Räume: 1. Privatbüro / Sprechzimmer für Partner I 2. Privatbüro / Sprechzimmer für Partner II II. Gemeinsam genutzte Räume: 1. Rezeption 2. Wartezimmer 3. Sozialraum 4. Personaltoilette 5. Patiententoiletten 6. Sterilisation 7. Eigenlabor 8. Behandlung 1 9. Behandlung Behandlung Vorratsraum 12. Abstellfläche

5 Praxisgemeinschaftsvertrag Dr. Dr. (Vor- u. Nachname) Seite 5 von 12 4 Einlagen 1. Die von den Vertragspartner in die Praxisgemeinschaft eingebrachten Praxiseinrichtungsgegenstände und Geräte ergeben sich aus der in Anlage beigefügten Vermögensaufstellung. Soweit diese Gegenstände und Geräte nicht im Sonderbetriebsvermögen eines Vertragspartners geführt werden, werden sie Gesamthandseigentum der Vertragspartner. Im Sonderbetriebsvermögen geführte Gegenstände und Geräte stellen die Vertragspartner zur gemeinsamen Nutzung wechselseitig zur Verfügung. Zur Vergütung der Nutzungsmöglichkeit erfolgt eine Rechnung im Rahmen der Benennung der jeweiligen Kostendeckungsbeiträge. Die Einbringung / Zurverfügungstellung der Gegenstände und Geräte erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. 2. Soweit Gesamthandseigentum gebildet wird, werden die Beteiligungen am gemeinschaftlichen Vermögen der Praxisgemeinschaft durch die Vertragspartner einvernehmlich festgelegt und in fortzuführenden Festkapitalkonten festgehalten. Im einzelnen werden sodann buchhaltungstechnisch für jeden Vertragspartner folgende Konten eingerichtet: ein Festkapitalkonto, ein bewegliches Kapitalkonto, auf dem die Gewinne oder Verluste erfasst werden, ein Darlehenskonto. 3. Die Vertragspartner werden folgende Inventarverzeichnisse anlegen: Inventarverzeichnis Praxisgemeinschaft Inventarverzeichnis Sonderbetriebsvermögen Partner I Inventarverzeichnis Sonderbetriebsvermögen Partner II

6 Praxisgemeinschaftsvertrag Dr. Dr. (Vor- u. Nachname) Seite 6 von 12 5 Geschäftsführung und Vertretung in wirtschaftlichen Angelegenheiten 1. Die Geschäftsführung hinsichtlich der laufenden Geschäfte der Gesellschaft steht jedem Vertragspartner zu. Für jede Angelegenheit und jedes Geschäft, das kein laufendes Geschäft ist, ist die Zustimmung beider Vertragspartner erforderlich. Laufende Geschäfte sind insbesondere solche, deren Wert im Einzelfall 2.500,00 nicht übersteigen und durch die keine Dauerschuldverhältnisse betroffen sind. 2. Bei folgenden Rechtsgeschäften steht die Geschäftsführung und Vertretung der Praxisgemeinschaft den Vertragspartnern nur gemeinschaftlich: Kauf oder Verkauf von Grundstücken, Immobilien oder Immobilienanteilen, Anschaffung oder Veräußerung von aktivierungspflichtigen Gegenständen mit Anschaffungswerten über 2.500,00, jedes außergewöhnliche Rechtsgeschäft, Abschluss, Änderung und Kündigung von Arbeits- und sonstigen Dienstverhältnissen, Abschluss, Änderung und Kündigung von sonstigen Dauerschuldverhältnissen. 6 Neuinvestitionen / Nachschusspflicht 1. Jeder Vertragspartner hat das Recht, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Investitionen zu tätigen. Die insoweit angeschafften Gegenstände und / oder Geräte sind im Sonderbetriebsvermögen des investierenden Vertragspartners zu führen. 2. Neuinvestitionen / Neuanschaffungen können die Vertragspartner auch gemeinschaftlich vornehmen. Die Vertragspartner werden sodann zur Finanzierung dieser Neuinvestitionen jeweils entsprechend ihrer Absprache beitragen. Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, bei gemeinschaftlichen Investitionen entsprechende Kapitaleinlagen zu leisten oder entsprechende Verbindlichkeiten einzugehen. 7 Einsichtsrecht Über sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Praxisgemeinschaft ist laufend Buch zu führen. Mit der Buchführung und Erstellung der Jahresabschlüsse wird, soweit erforderlich, ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe beauftragt. Jeder Vertragspartner hat das Recht zur Einsichtnahme in sämtliche Geschäftsunterlagen der Gesellschaft.

7 Praxisgemeinschaftsvertrag Dr. Dr. (Vor- u. Nachname) Seite 7 von 12 8 Gemeinsame Berufsausübung, freie Arztwahl 1. Die Vertragspartner verpflichten sich, in jeder Hinsicht vertrauensvoll und kollegial zusammenzuarbeiten und alles zu unterlassen, was den Interessen der Praxisgemeinschaft schaden könnte. 2. Die Vertragspartner leisten untereinander konsiliarisch Hilfe und informieren sich auch über für die Praxis wesentliche Entwicklungen im persönlichen Bereich. 3. Die Vertragspartner gewährleisten gegenüber den Patienten die freie Arztwahl. 9 Berufshaftpflichtversicherung 1. Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1,0 Mio. pro Schadensfall bei einer Versicherungsgesellschaft abzuschließen. Die Angemessenheit der Deckungssummen werden die Vertragspartner regelmäßig überprüfen und den Versicherungsschutz gegebenenfalls anpassen. 2. Soweit die Haftpflichtversicherung einen Schaden nicht deckt, hat jeder Vertragspartner von ihm verursachte Haftpflichtschäden ausschließlich selbst zu tragen. 10 Haftung 1. Die Vertragspartner haften im Außenverhältnis für alle Verbindlichkeiten der Praxisgemeinschaft als Gesamtschuldner. Jeder Vertragspartner haftet insoweit auch persönlich für die Erfüllung der ganzen Verbindlichkeit. Im Innenverhältnis haften die Vertragspartner entsprechend ihrer Beteiligung an den materiellen Werten der Gesellschaft. Bei Verstößen gegen interne Absprachen findet zwischen den Vertragspartnern ein Haftungsausgleich statt. 2. Die Vertragspartner sind sich einig, dass sie Rechtsgeschäfte im Namen der Praxisgemeinschaft nur mit der Einschränkung abschließen können, dass sich die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränken soll. Diese Haftungsbeschränkung ist Dritten bekannt zu machen oder muss für diese erkennbar sein. Verstößt einer der Vertragspartner gegen diese vertragliche Verpflichtung, ist er im Innenverhältnis zum Haftungsausgleich verpflichtet. 3. Die Praxisgemeinschaft wird Vertragspartei folgender Verträge : Mietvertrag Leasingverträge Arbeitsverträge

8 Praxisgemeinschaftsvertrag Dr. Dr. (Vor- u. Nachname) Seite 8 von Personal 1. Die Praxisgemeinschaft ist Arbeitgeber des gemeinsamen ärztlichen und nichtärztlichen Personals. Die Einstellung, Entlassung oder Einsatz der Mitarbeiter der Praxisgemeinschaft erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen. 2. Jeder Vertragspartner hat das Recht, in seiner jeweiligen Praxis in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weiteres Personal zu beschäftigen. 12 Behandlungsverträge, freie Arztwahl, ärztliche Aufzeichnungen 1. Die Behandlungsverträge mit den Patienten werden mit dem jeweiligen Partner abgeschlossen. 2. Jede in der Praxis erbrachte ärztliche Leistung wird für jede Praxis getrennt erfasst. 13 Vertretung im ärztlichen Bereich 1. Die Vertragspartner vertreten sich gegenseitig bei Urlaub, Krankheit, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder sonstiger Abwesenheit sowie in sprechstundenfreien Zeiten für den Notfalldienst. 2. Bei krankheitsbedingter Abwesenheit vertreten sich die Vertragspartner gegenseitig und unentgeltlich bis zu maximal 10 Arbeitstagen (bei fünf Arbeitstagen pro Woche) kumuliert pro Kalenderjahr (zwei Wochen). 3. Im Übrigen hat jeder Vertragspartner für eine adäquate Vertretungsregelung Sorge zu tragen. Die Kosten einer Vertretung gehen ausschließlich zu Lasten des abwesenden Vertragspartners. 14 Sprechstunden Die Sprechstundenzeiten werden von den Vertragspartnern im gegenseitigem Einvernehmen und unter Berücksichtigung vertragsarztrechtlicher Vorgaben festgelegt und angekündigt.

9 Praxisgemeinschaftsvertrag Dr. Dr. (Vor- u. Nachname) Seite 9 von Bankkonten 1. Die Vertragspartner werden für ihre jeweiligen Praxen Bankkonten einrichten, für die Praxisgemeinschaft wird ebenfalls ein Bankkonto eingerichtet. Die gemeinschaftlichen Ausgaben sowie die jeweiligen Einlagen der Vertragspartner werden über dieses gemeinsame Bankkonto abgewickelt. 2. Jeder Vertragspartner hat im Rahmen seiner Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis Verfügungsmacht über die Bankkonten der Praxisgemeinschaft. 3. Für die Praxisgemeinschaft kann zudem eine Barkasse mit Kassenbuch eingerichtet werden. 16 Kostendeckungsbeiträge 1. Kostendeckungsbeiträge sind die jeweiligen Beiträge der Vertragspartner zur Deckung der gemeinschaftlichen Kosten der Praxisgemeinschaft. 2. Die Vertragspartner werden monatlich und im voraus die zur Kostendeckung erforderlichen Beiträge auf das Konto der Praxisgemeinschaft überweisen. Bei verspäteter Zahlung hat der betroffene Vertragspartner den sich hieraus ergebenden Schaden zu ersetzen. 3. Die Höhe der monatlich zu entrichtenden Beiträge wird zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich festgesetzt und gegebenenfalls der Entwicklung der jeweiligen Praxistätigkeit und / oder der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst. 4. Die Vertragspartner sind übereingekommen, die Kostendeckungsbeiträge zunächst wie folgt festzulegen: Partner I,- Partner II,-

10 Praxisgemeinschaftsvertrag Dr. Dr. (Vor- u. Nachname) Seite 10 von Ausgaben 1. Alle durch den Betrieb der Praxisgemeinschaft veranlassten Ausgaben sind gemeinschaftliche Kosten. Gemeinschaftliche Kosten sind insbesondere: Mieten und Nebenkosten für die Praxisräume, Kosten und Aufwendungen für gemeinschaftliche Neuinvestitionen, Reparatur und Wartungskosten für die in der Praxisgemeinschaft genutzten Einrichtungen, Geräte und Gegenstände. 2. Folgende Kosten werden von dem jeweiligen Vertragspartner entrichtet und gehören nicht zu den gemeinschaftlichen Kosten der Praxisgemeinschaft: Beiträge zur Ärztekammer, Beiträge für die Mitgliedschaft in Berufsorganisationen, Beiträge zum Versorgungswerk der Ärztekammer, Kosten von berufsbezogenen Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen, Kfz-Kosten (Anschaffung und laufende Kosten). 18 Geschäftsjahr, Buchführung, Rechnungsabschluss, ärztliche Aufzeichnungen 1. Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. 2. Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt jeweils zum Abschluss des Kalenderjahres. Die Gewinn- oder Verlustbeteiligung soll 1 Monat nach Zugang der Schlusszahlung des 4. Quartals des betreffenden Jahres erfolgen, spätestens jedoch am des Folgejahres vorliegen. 19 Beteiligung an Gewinn und Verlust 1. Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass die Praxisgemeinschaft eine reine Kostengemeinschaft ist und keine Gewinne erwirtschaftet werden. 2. Etwaige Verluste haben die Vertragspartner im Innenverhältnis jeweils zur Hälfte zu tragen.

11 Praxisgemeinschaftsvertrag Dr. Dr. (Vor- u. Nachname) Seite 11 von Dauer der Gesellschaft 1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 2. Die Praxisgemeinschaft kann von jedem Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. 3. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Vertragspartner seine Verpflichtung aus diesem Vertrag schwerwiegend verletzt hat, und dem anderen Vertragspartner die Zusammenarbeit in der Praxisgemeinschaft nicht mehr zumutbar ist. 4. Die Kündigung bedarf der Schriftform, eine fristlose Kündigung ist schriftlich zu begründen. Zum Nachweis der Kündigung genügt regelmäßig die Aufgabe zur Post als Einschreiben / Rückschein. 21 Ausscheiden eines Vertragspartners durch ordentliche Kündigung Bei einer ordentlichen Kündigung durch Partner I oder Partner II wird die Praxisgemeinschaft aufgelöst. Der kündigende Gesellschafter verlässt den Praxisstandort. 22 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund Kündigt einer der Vertragspartner aus wichtigem Grund fristlos, tritt der Vertragspartner aus der Praxisgemeinschaft aus, der den wichtigen Grund verursacht hat und verlässt den Praxisstandort.

12 Praxisgemeinschaftsvertrag Dr. Dr. (Vor- u. Nachname) Seite 12 von Abfindung eines ausscheidenden Vertragspartners 1. Zum Ausscheidenszeitpunkt wird unter Berücksichtigung der bis zu diesem Termin entstandenen Einlagen und Ausgaben der Praxisgemeinschaft eine Auseinandersetzungsbilanz erstellt. Der ausscheidende Vertragspartner hat einen Anspruch auf Auszahlung zu hoher Kostendeckungsbeiträge bzw. zu hoher Einlagen. An einem etwaigen Verlust des zur Zeit seines Ausscheidens laufenden Geschäftsjahres nimmt er zeitanteilig teil. Eine ausstehende Einlage oder ein ausstehender Kostendeckungsbeitrag vermindern gegebenenfalls das Auseinandersetzungsguthaben. 2. Hinsichtlich der Bewertung des materiellen Wertanteils gilt folgende Regelung: Für nicht verbrauchte Vorräte und Materialien wird der Einstandspreis zugrunde gelegt. Der materielle Wert der übrigen Gegenstände und Geräte entspricht dem ursprünglichen Anschaffungswert der Gegenstände / Geräte, welchen die Gesellschaft oder einer der Vertragspartner zu entrichten hatte, vermindert um die längstmögliche lineare Abschreibung entsprechend der aktuellen Abschreibungstabellen, mindestens aber 30 % des Anschaffungswertes. 24 Schriftform und Salvatorische Klausel 1. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schrifterfordernis selbst. 2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. 3. An Stelle der unwirksamen Bestimmung haben die Parteien eine Regelung zu treffen, die dem Sinn und Zweck dieses Vertrages am nächsten kommt., den, den Dr. (Vor- u. Nachn.) Partner I Dr. (Vor- u. Nachn.) Partner II

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