VL Gebietskörperschaften als Unternehmer
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- Franz Albert
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1 VL Gebietskörperschaften als Unternehmer Öffentliche Unternehmen im Gemeinschaftsrecht 1
2 Öffentliche Unternehmen im EU-Recht Übersicht Art 106 AEUV Abs 1: Regel (Wettbewerbsordnung gilt auch für öffentliche Unternehmen) Kartelle (Art 101 AEUV), Marktbeherrschende Stellung (Art 102 AEUV) Beihilfen (Art 107 AEUV) Abs 2: Ausnahme für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Art 14 AEUV, Art 36 Grundrechte-Charta (Zielbestimmungen) Inhouse-Vergaben 2
3 Art 106 Abs 1 AEUV Unternehmen: jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf deren Führung und Entscheidung der Staat unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Besondere oder ausschließliche Rechte Beschränkung der Anzahl an Unternehmen Einem oder mehreren Unternehmen werden Vorteile eingeräumt, durch welche die Wettbewerbsfähigkeit anderer Unternehmen wesentlich in diesem Segment beeinträchtigt wird Gewisse Konzessionen (zb Gebietsschutz) 3
4 Art 106 Abs 1 AEUV Wettbewerbsordnung des Vertrags (Kartellrecht, Missbrauch marktbeherrschender Stellung, Beihilfenrecht) grundsätzlich anwendbar auf öffentliche Unternehmen Unternehmen, denen die MS besondere oder ausschließliche Rechte gewähren AEUV schränkt Möglichkeit der Einräumung ausschließlicher Rechte ein (zb Dienstleistungsfreiheit) Art 106 Abs 1 AEUV wendet sich (auch) an die MS: MS dürfen keine der Wettbewerbsordnung widersprechenden Maßnahmen setzen (durch Gesetze, Verordnungen, Ausübung von Stimmrechten) Missbrauch marktbeherrschender Stellung (Art 102 AEUV), Beihilfenrecht (Art 107 AEUV) 4
5 Art 106 Abs 1 AEUV Marktbeherrschende Stellung nicht rechtswidrig, nur dessen Missbrauch EuGH , Rs C-41/90, Höfner und Elser: Arbeitsvermittlung ist wirtschaftliche Tätigkeit (könnte auch von Privaten unternommen werden) Dt. Arbeitsamt ist öffentliches Unternehmen isd Art 106 Abs 1 AEUV Trotz gesetzlichem Monopol konnte dt. Arbeitsamt Nachfrage im Bereich Führungskräfte nicht befriedigen Gesetzliches Verbot der wirtschaftlichen Tätigkeit privater Unternehmen in diesem Bereich stellt einen durch MS selbst veranlassten Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Arbeitsamt dar (Art 102 lit b AEUV) 5
6 Ausnahme des Art 106 Abs 2 AEUV Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Betriebe der Daseinsvorsorge, Infrastrukturbetriebe Großer Ermessensspielraum der MS betraut : [Gesetz, Bescheid, Konzession, privatrechtlicher Vertrag (str)] Ausnahme von Vertragsbestimmungen, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert würde Enge Auslegung Insbesondere finanzielle Bedrohung EuGH: keine Existenzbedrohung erforderlich, vielmehr: Aufgabenerfüllung zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen (EuGH , Rs C-340/99, TNT Traco) 6
7 Ausnahme des Art 106 Abs 2 AEUV Methoden der MS zum Schutz von Unternehmen, die (unrentable) Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen Monopol erstreckt sich auch auf rentable Bereiche: Quersubventionierung EuGH , C-320/91 (Corbeau - Postdienste) EuGH , C-475/99 (Ambulanz Glöckner - Rettungsdienste) Marktteilnehmer in rentablen Bereichen haben an den Universaldiensterbringer eine Abgabe zu entrichten EuGH C-340/99 (TNT Traco - Postdienste) Direkte staatliche Beihilfe EuGH , C-280/00 (Altmark) 7
8 Ausnahme des Art 106 Abs 2 AEUV Beihilfen: Altmark-Kriterien (EuGH , C-280/00 Rs Altmark) Unternehmen ist tatsächlich mit Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Tätigkeit betraut Objektive und transparente Parameter zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs Beihilfe darf nur zusätzlichen Aufwand + angemessenen Gewinn decken Maßstab für Ausgleich: durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen (Kostenanalyse) Almunia-Beihilfenpaket (nicht prüfungsrelevant) Mitteilung der Kommission K(2011) 9404 endgültig ( ): Erläuterungen zu Altmark ( Freistellungs )Beschluss der Kommission vom (2012/21/EU) Mitteilung der Kommission K(2011) 9406 endgültig ( ) Rahmen De minimis -Verordnung Nr. 360/2012 der Kommission ( ) 8
9 Sonstige Rechtsgrundlagen Art 106 Abs 2 Satz 2 AEUV: Beeinträchtigung des Handelsverkehrs in der Union Verhältnismäßigkeitsprüfung Art 106 Abs 3 AEUV Transparenz-RL (RL 2006/111/EG) Art 14 AEUV und Art 36 Grundrechte-Charta als Auslegungshilfen Art 345 AEUV: Eigentumsordnung in den MS bleibt unberührt Exkurs: Inhouse-Vergaben 9
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