(4) Die Feuerwehr der Stadt Harzgerode untersteht dem Bürgermeister. Er bedient sich zur Leitung der Freiwilligen Feuerwehr des Stadtwehrleiters.
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- Christin Gerhardt
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1 Stadt Harzgerode Ortsrecht Lesefassung (Satzung in der derzeit aktuellen Fassung) Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Harzgerode 1 Organisation, Bezeichnung, Aufgaben (1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Harzgerode ist eine rechtlich unselbständige, gemeindliche Einrichtung. Sie führt die Bezeichnung Freiwillige Feuerwehr der Stadt Harzgerode. (2) Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus den Ortsfeuerwehren: Ortsfeuerwehr Dankerode Ortsfeuerwehr Güntersberge Ortsfeuerwehr Harzgerode Ortsfeuerwehr Königerode Ortsfeuerwehr Neudorf Ortsfeuerwehr Schielo Ortsfeuerwehr Siptenfelde Ortsfeuerwehr Straßberg. (3) Die Aufgaben der Feuerwehr umfassen die Abwehr von Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz), die Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz) und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen im Sinne der 1 und 2 BrSchG und die Aufklärung über brandschutzgerechtes Verhalten sowie die Mitwirkung auf Verbandsebene und an der Vereinsarbeit der Feuerwehrvereine der Ortfeuerswehren. (4) Die Feuerwehr der Stadt Harzgerode untersteht dem Bürgermeister. Er bedient sich zur Leitung der Freiwilligen Feuerwehr des Stadtwehrleiters. (5) Der Stadtwehrleiter bedient sich zur Leitung der Ortsfeuerwehren der Ortswehrleiter. 2 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr Die Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in folgende Abeilungen: 1. Einsatzabteilung 2. Alters- und Ehrenabteilung 3. Jugendabteilung 4. Kinderabteilung 5. Spielmannszug Die Abteilung bestehen aus den jeweiligen Abteilungen der Ortsfeuerwehren. 3 Wehrleitung (1) Die Freiwillige Feuerwehr wird von einem Stadtwehrleiter geleitet. Der Stadtwehrleiter ist für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gemäß 1 Abs. 3 dieser Satzung verantwortlich, insbesondere für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr und die Aus- und Fortbildung ihrer Angehörigen. Er berät den Träger der Feuerwehr in den Fragen der ordnungsgemäßen Ausrüstung sowie der Instandhaltung der Einrichtung und Anlagen der Brandbekämpfung. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn die stellvertretenden Stadtwehrleiter und die Stadtwehrleitung zu unterstützen.
2 Stadt Harzgerode / Ortsrecht 2 Der Stadtwehrleiter hat 3 Stellvertreter. Diese sind für folgende Bereiche verantwortlich: 1. Stellvertreter für Brandschutz 2. Stellvertreter für Technik 3. Stellvertreter für Aus- und Weiterbildung. Die stellvertretenden Stadtwehrleiter haben in dieser Reihenfolge den Stadtwehrleiter bei Verhinderung zu vertreten. (2) Die Stadtwehrleitung besteht aus dem Stadtwehrleiter, dessen Stellvertretern sowie den Ortswehrleitern und den stellvertretenden Ortswehrleitern. (3) Die Wehrleitung der Ortsfeuerwehren besteht jeweils aus dem Ortswehrleiter, seinem Stellvertreter, den Führern der taktischen Feuerwehreinheiten, dem Sicherheitsbeauftragten und dem Schirrmeister als Mitglieder mit beschließender Stimme. Als Mitglieder mit beratender Stimme gehören der Ortswehrleitung außerdem der Gerätewart, der Jugendwart, der Kinderwart, der Zugführer des Spielmannszuges, der Sprecher der Alters- und Ehrenabteilung und der Schriftführer an. (4) Der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter werden der Stadt Harzgerode von den Ortswehrleitungen zur Berufung vorgeschlagen. Der Vorschlag soll mindestens 3 Monate vor Ablauf der Berufungszeit des amtierenden Stadtwehrleiters und Stellvertreters erfolgen. (5) Die Ortswehrleiter und deren Stellvertreter werden der Stadt Harzgerode von den Einsatzkräften der jeweiligen Ortswehr zur Berufung vorgeschlagen. Der Vorschlag soll mindestens 3 Monate vor Ablauf der Berufungszeit des amtierenden Ortswehrleiter und Stellvertreters erfolgen. (6) Vorgeschlagen werden können nur fachlich geeignete Mitglieder der Einsatzabteilung der Feuerwehr. (7) Der Stadtwehrleiter und dessen Stellvertreter sowie die Ortswehrleiter und deren Stellvertreter werden zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Harzgerode ernannt. Die Ernennung erfolgt auf sechs Jahre, vollendet der Ehrenbeamte innerhalb dieses Zeitraumes das 65. Lebensjahr, erfolgt die Berufung nur bis zu diesem Zeitpunkt. (8) Auf Vorschlag des Ortswehrleiters wird für die Dauer von 6 Jahren vom Bürgermeister der Sicherheitsbeauftragte, der Jugendfeuerwehrwart und der Kinderfeuerwehrwart für die jeweilige Ortswehr bestellt. Bei Bedarf wird auf Vorschlag der Jugendfeuerwehrwarte bzw. der Kinderfeuerwehrwarte der Ortsfeuerwehren und des Stadtwehrleiters für die Dauer von 6 Jahren vom Bürgermeister ein Stadtjugendfeuerwehrwart bzw. Stadtkinderfeuerwehrwart bestellt. (9) Die Führer der taktischen Feuerwehreinheiten, Schirrmeister, Gerätewart, Schriftwart und Zugführer des Spielmannszuges werden vom Ortswehrleiter auf die Dauer von 6 Jahren bestellt. Die Bestellung erfolgt auf Grund eines Wahlvorschlags der Mitglieder der Einsatzabteilung. Stadtwehrleiter und Bürgermeister sind über die Bestellung in Kenntnis zu setzen. (10) Die Wehrleitung wird vom Wehrleiter bei Bedarf, jedoch mindest alle 3 Monate, mit einwöchiger Ladungsfrist einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. Der Wehrleiter hat die Wehrleitung einzuberufen, wenn der Bürgermeister oder mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen. Der Bürgermeister erhält zu allen Sitzungen der Wehrleitung eine Einladung. (11) Beschlüsse der Wehrleitung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Wehrleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. (12) Über jede Sitzung der Wehrleitung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Wehrleiter und dem Schriftwart zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift erhält der Bürgermeister. (13) Die Abs. 10 bis 12 gelten anlog für die Ortswehrleitungen.
3 Stadt Harzgerode / Ortsrecht 3 4 Aufnahme in die Feuerwehr (1) Die Aufnahme in die Feuerwehr ist schriftlich beim Ortswehrleiter zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. (2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung der Stadtwehrleitung und der betreffenden Ortswehrleitung. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Antragsteller ist über die Entscheidung schriftlich zu informieren. (3) Die Aufnahme in die Feuerwehr erfolgt durch den Bürgermeister bzw. in dessen Auftrag durch den Stadtwehrleiter unter Überreichung der Satzung und des Mitgliedsausweises. 5 Einsatzabteilung (1) In die Einsatzabteilung sollen als Einsatzkräfte nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Harzgerode haben (Einwohner). Sie müssen den Anforderungen des Einsatzdienstes geistig und körperlich gewachsen sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 65. Lebensjahr nicht überschritten haben. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. (2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in 1 Abs. 3 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtwehrleiters oder der sonst zuständigen Vorgesetzen gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere 1. die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Einsatzleiters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, 2. bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, 3. an der Aus- und Fortbildung, den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. (3) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit 1. einer dauerhaften Einschränkungen der gesundheitlichen Voraussetzungen, 2. der Vollendung des 65. Lebensjahres, 3. dem Austritt, 4. dem Ausschluss, 5. dem Tod (4) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Bürgermeister erklärt werden. (5) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann ihm der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Stadtwehrleiter eine Ermahnung aussprechen. Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Bei wiederholtem Pflichtverstoß kann eine mündliche oder schriftliche Rüge ausgesprochen werden. Vor dem Ausspruch ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. (6) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund, insbesondere bei vorsätzlicher Verletzung von Dienstpflichten, durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 6 Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden (1) Die Mitglieder der Feuerwehr haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren
4 Stadt Harzgerode / Ortsrecht 4 gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Harzgerode Ersatz verlangen. (2) Die Mitglieder der Feuerwehr haben dem Ortswehrleiter unverzüglich anzuzeigen: a) im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden b) Verluste oder Schäden an der persönlichen und der sonstigen Ausrüstung. (3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt Harzgerode in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung spätestens am nächsten Arbeitstag an das zuständige Fachamt der Stadtverwaltung zu geben und den Stadtwehrleiter zu unterrichten. 7 Alters- und Ehrenabteilung (1) Aktive Mitglieder gehen mit der Vollendung des 65. Lebensjahres in die Alters- und Ehrenabteilung über. Aktive Mitglieder können jederzeit auf Antrag oder Beschluss der Ortswehrleitung in die Altersund Ehrenabteilung übernommen werden, wenn sie den aktiven Dienst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. (2) Nach dem Eintritt in die Alters- und Ehrenabteilung hat ein aktives Mitglied seine technischen Ausrüstungsgegenstände innerhalb von 14 Tagen beim Schirrmeister/ Gerätewart abzugeben. (3) Als Ehrenmitglied können auf Vorschlag der Ortswehrleitung Personen ernannt werden, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben. (4) Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Alters- und Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch die betreffenden Ortswehrleiter und den Stadtwehrleiter, die sich dazu eines Mitglieds der jeweiligen Ortswehr bedienen. Die Alters- und Ehrenabteilung wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher, jeweils für die Dauer von 2 Jahren. (5) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet a) durch die Versetzung oder den Wechsel in eine andere Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Bürgermeister, c) durch Ausschluss ( 5 Abs. 6 gilt sinngemäß) d) durch den Tod. (6) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben der Feuerwehr mit Ausnahme des Einsatzdienstes übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Kenntnisse besitzen und körperlich geeignet sind. Dazu zählen insbesondere Aufgaben der Aus- und Fortbildung, der Gerätewartung und der Brandschutzerziehung. Im Rahmen dieser Tätigkeiten unterliegen die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 Ziff. 1 findet entsprechend Anwendung. 8 Jugendabteilung (1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr führt den Namen Jugendfeuerwehr der Stadt Harzgerode, mit dem entsprechenden Namen der Ortsteile. (2) Die Jugendfeuerwehr Stadt Harzgerode ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung. (3) Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Jugendabteilung der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch die betreffenden Ortswehrleiter und den Stadtwehrleiter, die sich dazu eines ausreichend qualifizierten und geeigneten Jugendfeuerwehrwartes der jeweiligen Ortsfeuerwehr bedienen.
5 Stadt Harzgerode / Ortsrecht 5 (4) Die Zugehörigkeit zur Jugendabteilung endet: 1. durch die Versetzung in eine andere Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr, 2. durch schriftliche Austrittserklärung der Sorgeberechtigten gegenüber dem Bürgermeister, 3. durch Ausschluss ( 5 Abs. 6 gilt sinngemäß), 4. durch Tod. 9 Kinderabteilung (1) Die Kinderabteilung der Freiwilligen Feuerwehr führt den Namen Kinderfeuerwehr Stadt Harzgerode, mit dem entsprechenden Namen der Ortsteile. (2) Die Kinderfeuerwehr Stadt Harzgerode ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung. (3) Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Kinderabteilung der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch die betreffenden Ortswehrleiter und dem Stadtwehrleiter, die sich dazu eines ausreichend qualifizierten und geeigneten Kinderfeuerwehrwartes der jeweiligen Ortswehr bedienen. (4) Die Zugehörigkeit zur Kinderabteilung endet: 1. durch die Versetzung in eine andere Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr, 2. durch schriftliche Austrittserklärung der Sorgeberechtigten gegenüber dem Bürgermeister, 3. durch Ausschluss ( 5 Abs. 6 gilt sinngemäß), 4. durch Tod. 10 Spielmannszug (1) Der Spielmannszug besteht aus Mitgliedern der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung, der Kinderabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung. Er wird von einem Zugführer geleitet. (2) Der Spielmannszug bildet sich auf freiwilliger Basis. Die Aufnahme in die Musikabteilung ist schriftlich beim Wehrleiter zu beantragen. Für die Aufnahme gilt 4 entsprechend. (3) Die Angehörigen des Spielmannszuges sind verpflichtet, an Dienstveranstaltungen, Veranstaltungen kameradschaftlicher Art der Freiwilligen Feuerwehr teilzunehmen. (4) Im Falle einer Auflösung des Spielmannszuges fällt das gesamte Vermögen, soweit es durch Leistungen der Stadt begründet wurde, an diese zurück. 11 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird in Form einer Delegiertenversammlung durchgeführt. Sie setzt sich zusammen aus den von jeder Ortsfeuerwehr entsandten Delegierten, dem Stadtwehrleiter und dessen Stellvertreter sowie dem Bürgermeister. Jede Ortsfeuerwehr entsendet je 10 Mitglieder 1 Delegierten. Stichtag für die Anzahl der Mitglieder der Ortsfeuerwehr ist der des Vorjahres. Die Delegierten werden von den Mitgliedern der Ortsfeuerwehr gewählt. Die Delegierten einer Ortsfeuerwehr sind bei Abstimmungen in der Delegiertenversammlung an zuvor gefasste Mehrheitsbeschlüsse der Mitglieder der Ortsfeuerwehr gebunden. (2) Die Mitgliederversammlung behandelt die in der Satzung bezeichneten Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr, insbesondere a) Entgegennahme des Jahresberichtes (Tätigkeitsbericht) b) die Mitwirkung bei Vorschlagsrechten.
6 Stadt Harzgerode / Ortsrecht 6 (3) Die Mitgliederversammlung wird vom Stadtwehrleiter bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn der Bürgermeister oder ein Drittel der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr dies verlangt. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung sind durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. (4) Die Mitgliederversammlung wird vom Stadtwehrleiter oder dessen Stellvertreter geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Bei Beschlussunfähigkeit kann erneut mit derselben Tagesordnung eingeladen werden. (5) Es wird offen abgestimmt, sofern kein Stimmberechtigter widerspricht. Die Ausübung des Vorschlagsrechts nach 15 Abs. 4 BrSchG erfolgt durch Wahl. Insoweit findet die Vorschrift des 54 Abs. 3 GO LSA entsprechend Anwendung. (6) Die Absätze 2 bis 6 gelten analog für die Mitgliederversammlung der Ortsfeuerwehr. Diese besteht aus den Mitgliedern der Ortsfeuerwehr, wobei die Mitglieder der Jugend- und Kinderabteilung nur beratende Stimme haben. 12 Jubiläen Die Mitglieder der Feuerwehr sind zu Dienstjubiläen in würdiger Form zu ehren. 13 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
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