- allgemeiner Beitragssatz seit 1. Januar 2015: 14,6 Prozent - prognostizierter durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2018: 1,0 Prozent
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- Wolfgang Hase
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1 Faktenblatt Thema: Finanzierung der GKV - Basisinfs Grundsätzliches: - Krankenkassen ziehen vn ihren Mitgliedern mnatlich die Beiträge zur Krankenversicherung ein und leiten diese direkt an den Gesundheitsfnds weiter - der Gesundheitsfnds wiederum schüttet pr Mnat eine Zuweisung an die Krankenkassen für durchschnittliche Leistungs- und Verwaltungsausgaben aus - kmmen einzelne Krankenkassen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfnds nicht aus, können sie einen Zusatzbeitragssatz vn ihren Mitgliedern erheben - Prämien dürfen seit 2015 vn den Krankenkassen nicht mehr ausgeschüttet werden - allgemeiner Beitragssatz seit 1. Januar 2015: 14,6 Przent - prgnstizierter durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2018: 1,0 Przent prgnstizierter durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2017: 1,1 Przent tatsächlicher durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2017: 1,11 Przent prgnstizierter durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2016: 1,1 Przent tatsächlicher durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2016: 1,08 Przent prgnstizierter durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2015: 0,9 Przent tatsächlicher durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2015: 0,83 Przent
2 Seite 2/5, Faktenblatt Finanzierung der GKV - Basisinfs Beitragssatz ( 241, 249 SGB V): - seit 1. Januar 2009 gilt ein bundeseinheitlicher allgemeiner Beitragssatz - er wird anteilig vn Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert - seit 1. Januar 2015 hat sich der allgemeine Beitragssatz auf 14,6 Przent reduziert 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014: 15,5 Przent 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2010 (Knjunkturpaket II): 14,9 Przent 1. Januar 2009 bis 1. Juli 2009: 15,5 Przent - Arbeitnehmer bezahlten bis Ende 2014 für ihre Beiträge zur Krankenversicherung pr Mnat 8,2 Przent bezgen auf ihr szialversicherungspflichtiges Einkmmen: 7,3 Przent + 0,9 Przent = 8,2 Przent seit Juli 2005 mussten Arbeitnehmer neben ihrem Anteil des paritätisch finanzierten Beitragssatzes zusätzlich einen Snderbeitrag vn 0,9 Przent schultern; der Gesetzgeber wllte damit die Arbeitgeber und den Arbeitsmarkt entlasten und die Arbeitnehmer stärker an gestiegenen Ksten der Versrgung beteiligen (plitische Diskussin um Ausgrenzung der Zahnersatzleistungen und Krankengeld) - seit 1. Januar 2015 ist der Snderbeitrag vn 0,9 Przent als Teil des allgemeinen Beitragssatzes für Arbeitnehmer entfallen; Krankenkassen können jedch vn ihren Mitgliedern einen przentualen Zusatzbeitragssatz erheben, wenn sie zusätzliche Gelder brauchen: 7,3 Przent + X Przent = Y Przent Beispiel Kasse 1: 7,3 Przent + 0,8 Przent = 8,1 Przent Beispiel Kasse 2: 7,3 Przent + 0,5 Przent = 7,8 Przent Den jeweiligen przentualen Zusatzbeitragssatz beschließt die einzelne Krankenkasse selbst, d. h. seit 2015 gibt es wieder kassenindividuelle Beitragssätze. - Arbeitgeber bezahlen 7,3 Przent für die Krankenkassenbeiträge, ihr Anteil ist seit 1. Januar 2011 gesetzlich fixiert - ermäßigter Beitragssatz seit Januar 2015: 14 Przent (vrher 14,9 Przent)
3 Seite 3/5, Faktenblatt Finanzierung der GKV - Basisinfs Gesundheitsfnds ( 266, 271, 171a SGB V): - der Gesundheitsfnds fungiert als Geldsammel- (Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenkassen und Bundeszuschuss aus Steuergeldern; seit 2015 auch Beiträge aus Zusatzbeitragssätzen) und Geldverteilungsstelle - er wird vm Bundesversicherungsamt (BVA) verwaltet - seit 1. Januar 2009 erflgt die Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen über den Gesundheitsfnds - aus den Beitragseinnahmen und dem Bundeszuschuss überweist der Fnds den gesetzlichen Krankenkassen derzeit einen festgelegten Anteil pr Mnat und gleicht damit durchschnittliche Leistungs- und Verwaltungsausgaben aus - diese Zuweisungen basieren auf der Versichertenanzahl und werden an das Mrbiditätsrisik der Versicherten der jeweiligen Krankenkasse angepasst (mrbiditätsrientierter Risikstrukturausgleich) - die Krankenkassen ziehen seit 2015 auch die Zusatzbeitragssätze zusammen mit dem allgemeinen paritätisch finanzierten Krankenversicherungsbeitrag im Quellenabzug ein und führen beide Beitragsteile vllständig an den Gesundheitsfnds ab - das BVA führt einen vllständigen Einkmmensausgleich durch: Jede Krankenkasse erhält neben den risikadjustierten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfnds (bestehend aus allgemeinem Beitragssatz und Bundeszuschuss) auch den Betrag, der sich aus der Anwendung ihres kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf den GKV-durchschnittlichen Grundlhn, multipliziert mit der Anzahl ihrer Mitglieder ergibt. Ein Beispiel: Krankenkasse Snnenschein erhebt einen Zusatzbeitragssatz vn 1,0 Przent vn ihren 1 Mi. Mitgliedern. Bei einem GKV-Grundlhn vn mnatlich Eur (gerundete Schätzgröße 2014) erhält sie mnatliche Zuweisungen vn 1 Mi. x 0,01 x Eur = 18,9 Mi. Eur. kassenindividueller Zusatzbeitragssatz ( 242, 242a SGB V): - seit 2015 wird ein przentualer Zusatzbeitragssatz vn den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds erhben (kein gesnderter Szialausgleich mehr wie für 2011 bis 2014 vrgesehen war) - die Krankenkassen kalkulieren ihre kassenspezifischen Zusatzbeitragssätze auf Basis des GKV-durchschnittlichen Grundlhns - über die Höhe des Zusatzbeitragssatzes entscheiden die Verwaltungsräte der einzelnen Krankenkassen
4 Seite 4/5, Faktenblatt Finanzierung der GKV - Basisinfs - erhebt eine Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitragssatz der erhöht ihn, gilt ein Snderkündigungsrecht für die Mitglieder - der Zusatzbeitragssatz wird vn Mitgliedern erhben, nicht vn mitversicherten Kindern der Partnern (Familienversicherten) - für einige Persnengruppen gilt seit 2015 der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (vgl. 242 Abs. 3 SGB V), z. B.: Geringverdiener Azubis (Arbeitsentgelt bis 325 Eur) swie Azubis in Einrichtungen der Jugendhilfe Frauen im Mutterschutz Bezieher vn Arbeitslsengeld II Achtung: der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine rein statistische Größe und nicht der Durchschnitt aller kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze; Details zur Berechnung in 242a SGB V - bei Angestellten wird der Zusatzbeitragssatz direkt vm Arbeitgeber an die Krankenkassen abgeführt; bis Ende 2014 mussten Mitglieder den Zusatzbeitrag selbst an die Kasse entrichten - für Szialhilfeempfänger und Bezieher einer Grundsicherung übernehmen die zuständigen Ämter den Zusatzbeitragssatz - der GKV-Spitzenverband hat seit Januar 2015 eine Übersicht aller Zusatzbeitragssätze auf seiner Internetseite veröffentlicht ( - das Bundesgesundheitsministerium legt auf Empfehlung des GKV-Schätzerkreises (BVA, GKV-SV, BMG) den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz bis zum 1. Nvember jeweils für das Flgejahr festlegt - wenn der Versicherte den Zusatzbeitragssatz nicht zahlt, greifen die nrmalen Regelungen für ausstehende Beiträge (z. B. Zahlungsauffrderungen, Säumniszuschläge, Mahnverfahren der Pfändung) - Zusatzbeiträge knnten vn 2011 bis Ende 2014 als absluter Betrag und damit einkmmensunabhängig erhben werden: Januar 2012: 8 Kassen, 7,1 Mi. Mitglieder betrffen, ca. 8 Eur im Schnitt Januar 2011: 13 Kassen, 7,7 Mi. Mitglieder betrffen, ca. 8 Eur im Schnitt Februar 2010: 8 Kassen, 6,7 Mi. Mitglieder betrffen, ca. 8 Eur im Schnitt - seit Oktber 2012 erhb keine Krankenkasse mehr einen Zusatzbeitrag und 2010 war auch ein przentualer Zusatzbeitrag möglich
5 Seite 5/5, Faktenblatt Finanzierung der GKV - Basisinfs - bis Ende 2014 galt: für ALG-II-Bezieher wurden die tatsächlich erhbenen kassenindividuellen Zusatzbeiträge übernmmen, maximal aber in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags, aus der Liquiditätsreserve an die Krankenkassen gezahlt - erhb eine Krankenkasse einen höheren als den durchschnittlichen Zusatzbeitrag, knnte sie in ihrer Satzung regeln, dass die Differenz vm Versicherten zu tragen ist; da für 2014 der durchschnittliche Zusatzbeitrag vn der Bundesregierung mit 0,00 Eur festgesetzt wurde, hätten ALG-II-Bezieher einen möglichen Zusatzbeitrag selbst tragen müssen Prämien - seit 2015 dürfen Krankenkassen erwirtschaftete Überschüsse sfern sie über ausreichende Finanzreserven verfügen nicht mehr in Frm vn Prämienzahlungen an die Mitglieder ausschütten; - diese Optin wurde vr 2015 unterschiedlich stark in Anspruch genmmen: 2014: 13 Krankenkassen, knapp 8,5 Mi. Mitglieder prfitierten, knapp 85 Eur im Schnitt (Quelle: amtliche Statistik KV 45) 2013: 20 Krankenkassen, rd. 7,8 Mi. Mitglieder prfitierten, knapp 80 Eur (Quelle: amtliche Statistik KV 45) Szialausgleich ( 242b, 221b SGB V): - galt seit 2011 und endete am 31. Dezember mit dem Szialausgleich sllte sichergestellt werden, dass der Zusatzbeitrag kein Mitglied überfrdert er kam jedch nicht zur Anwendung - wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Przent der beitragspflichtigen Einnahmen des einzelnen Mitglieds überstiegen hätte, wäre ein Szialausgleich erflgt - der Szialausgleich rientierte sich nicht am tatsächlich erhbenen Zusatzbeitrag der einzelnen Kassen - unter durchschnittlichem Zusatzbeitrag wurde in diesem Zusammenhang nicht das Mittel aller erhbener Zusatzbeiträge verstanden, sndern ein Wert, der sich aus der Differenz der Einnahmen der Krankenkassen aus dem Gesundheitsfnds und den vraussichtlichen Ausgaben errechnet hatte; wäre es dabei zu einem Fehlbetrag gekmmen, wäre dieser durch die Anzahl aller GKV-Mitglieder dividiert wrden, was den durchschnittlich ntwendigen Zusatzbeitrag ergeben hätte
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