Aufrechnung und Verrechnung gem. 51, 52 SGB I im (Privat-)Insolvenzverfahren Vortrag auf der 49. Richterwoche des Bundessozialgerichts

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1 Aufrechnung und Verrechnung gem. 51, 52 SGB I im (Privat-)Insolvenzverfahren Vortrag auf der 49. Richterwoche des Bundessozialgerichts Prof. Dr. Andreas Rein Hochschule Ludwigshafen

2 2 1. Aufrechnung/Verrechnung außerhalb des Insolvenzverfahrens

3 3 a) Aufrechnung nach 51 SGB I

4 51 SGB I Aufrechnung (1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind. (2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird. 4

5 Beispiel: A erhält nach anerkannten Arbeitsunfällen eine Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft B in Höhe von 850 Euro. Zusätzlich erhält er eine Altersrente in Höhe von 600 Euro. Er hatte früher einen Baubetrieb geführt, der in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, woraus Beitragsrückstände in Höhe von Euro bei der Berufsgenossenschaft resultieren. Die Berufsgenossenschaft möchte nun die Beitragsrückstände in Höhe von 425 Euro monatlich mit der Verletztenrente aufrechnen. 5

6 Anwendung 51 Abs. 1 SGB I Verletztenrente pfändbar (s. BGH, Beschl. v IX ZB 66/15), und zwar wie Arbeitseinkommen ( 54 Abs. 4 SGB I) => eigentlich unzulässig (erst ab 1.133,80 Euro) aber: wegen 850e Nr. 2a ZPO Zusammenrechnung der Sozialleistungen möglich. => Aufrechnung teilweise möglich (s. nächste Folie) Anwendung 51 Abs. 2 SGB I Beitragsansprüche +; auch keine Hilfebedürftigkeit, da A 1025 Euro verbleiben. => Aufrechnung in Höhe hälftiger Sozialleistung (850./. 2 = 425 Euro) möglich. 6

7 Vergleich der Anwendung der Absätze 1 und 2 des 51 SGB I auf das Beispiel: 51 Abs. 2 SGB I 51 Abs. 1 SGB I 600 Euro 850 Euro Pfändungsgrenze (1.133,80 Euro) Existenzminimum ca. 800/850 Euro 600 Euro Aufrechnung in Höhe von 425 Euro möglich (kein Nachweis Hilfebedürftigkeit möglich). Bei Zusammenrechnung gem. 850e Nr. 2a ZPO Pfändung in Höhe von ( ,80) = 316,20 Euro möglich

8 8 b) Verrechnung

9 52 Verrechnung Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. => Alle Voraussetzungen des 51 SGB I, mit Ausnahme Gegenseitigkeit; Ermächtigung 9

10 Fallbeispiel (nach LSG Hessen, Beschl. v L 5 R 123/15) AOK hat eine Forderung gegen den A wegen geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Euro. A bezieht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente in Höhe von 602 Euro. Die Rentenversicherung verrechnet die Rente mit offener Beitragsforderung in Höhe von monatlich 100 Euro. (Zur Hilfebedürftigkeit wird von A nichts vorgetragen.) 10

11 AOK Rückständige Sozialversicherungsbeiträge i. H. v Euro A Deutsche Rentenversicherung Bund 11

12 12 2. Aufrechnung/Verrechnung im Insolvenzverfahren

13 13 a) Aufrechnung mit pfändbaren Sozialleistungen des Schuldners

14 114 Abs. 2 InsO a. F. Gegen die Forderung auf die Bezüge [= aus einem Dienstverhältnis oder auch an deren Stelle tretende Sozialleistungen] für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum [= 2 Jahre nach Verfahrenseröffnung] kann der Verpflichtete eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. 14

15 15 Für bis beantragte Insolvenzverfahren: Nach 114 Abs. 2 Satz 1 InsO Aufrechnung nach 51 SGB I mit dem pfändbaren Teil einer Sozialleistung (z. B. Rente; damals noch Alg II) zulässig, Begrenzung: 2 Jahre nach Verfahrenseröffnung ( 114 Abs. 1 InsO). Für ab beantragte Insolvenzverfahren? Gesetzentwurf Änderung: Mit dem Wegfall des Verfügungsprivilegs nach Absatz 1 entfällt auch die sachliche Rechtfertigung für das in Absatz 2 enthaltene Aufrechnungsprivileg. (BT-Drucks. 17/11268, 29) => Aufrechnung gem. 51 SGB I mit Pfändbarem nicht mehr möglich [Wegfall Privileg ] (Rein/Koch, NZS 2014, 841, 846 f.; Praxishandbuch Schuldnerberatung, Kap. 5 S. 4e).

16 Ausnahme? Ahrens (Das neue Privatinsolvenzrecht, 1. Aufl. 2014, Rdnr. 341): Rentenversicherungsträger könne gegen bereits vor Insolvenzeröffnung mit Eintritt in den Rentenbezug insgesamt entstandenen Rentenforderung unbefristet (!) aufrechnen. => Fall des 94 InsO. Aber: Nach BSG (Urt. v B 5 RJ 18/03 R) werden die Einzelansprüche des Versicherten monatlich fällig. => 94 InsO. => Aufrechnung auch hier nicht möglich (s. Dt. Rentenversicherung, Gemeinsame Rechtliche Anweisungen, SGB I, 51 R12.1.2, Abs. 5). 16

17 17 b) Verrechnung mit pfändbaren Sozialleistungen des Schuldners

18 BSG, Urt. v B 5 RJ 18/03 (BSGE 92, 1): Verrechnung auch im Insolvenzverfahren möglich gem. 114 Abs. 1, 2 i. V. mit 94, 95 InsO (so auch BGH, Beschl. v IX ZB 51/07, Rdnr. 12, NZS 2009, 392, aber: 114 direkt, 94, 95 InsO analog). Mit Wegfall des 114 InsO ist Verrechnung damit im Insolvenzverfahren mit Pfändbarem nicht mehr möglich (Ausnahme: Forderungen bestanden bereits bei Verfahrenseröffnung, 94 InsO, s. Aufrechnung). 18

19 19 c) Aufrechnung/Verrechnung mit unpfändbaren Sozialleistungen des Schuldners

20 20 Grundsätzlich: Es gilt der Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz. => alle Gläubiger eines Schuldners sollen im Insolvenzverfahren aus dem Haftungsvermögen (= Insolvenzmasse) befriedigt werden und es werden keine Gläubiger bevorzugt. Weiterhin: Was nicht pfändbar ist, gehört nicht zur Insolvenzmasse ( 36 Abs. 1 InsO). Schlussfolgerung: Eine Aufrechnung/Verrechnung, die unpfändbare Einkünfte betrifft, kann die Insolvenzgläubiger nicht benachteiligen, da ihnen diese Einkünfte gar nicht zustehen. => Aufrechnung/Verrechnung auch im Insolvenzverfahren möglich. So LSG Hessen, Beschl. v L 5 R 123/15, BeckRS 2016, 73378; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v L 18 R 1120/15, BeckRS 2016, 73028; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v L 3 R 464/14, BeckRS 2016, 71888; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v L 1 R 425/14 B ER, BeckRS 2015,

21 Pfändungsgrenze Vorrechtsbereich Unterhaltsgläubiger 1200 Euro Insolvenzgläubiger Aufrechnungsbereich für Sozialleistungsträger gem. 51 Abs. 2 SGB I Kritik von Henning (BAG-Informationen Heft 4/2016, S. 177): Doch Verstoß gegen Gläubigergleichbehandlung. => Einkommen unter Pfändungsgrenze steht Unterhaltsgläubigern zu (= Vorrechtsbereich, 89 Abs. 2 Satz 2 InsO i. V. m. 850d ZPO). Aber: Während des Verfahrens pfändende Unterhaltsgläubiger sind keine Insolvenzgläubiger (s. 38 InsO)

22 => Schuldner erster und zweiter Klasse (Fischer, ZVI 2004, 415, 416): Schuldner, bei denen keine Aufrechnungs- /Verrechnungsmöglichkeit besteht, und Schuldner denen Sozialleistung nur in Höhe des Alg II bleibt (Existenzminimum). Sozialgerichtsbarkeit: Darin liege zwar eine gewisse Privilegierung gegenüber normalen Gläubigern, die aber vom Gesetzgeber aus sozialpolitischen und verwaltungstechnischen Gründen gewollt war (so z. B. LSG Bayern, Urteil vom L 20 R 819/09, BeckRS 2013, 69696). 22

23 Wenigstens zeitliche Begrenzung der Aufrechnung? Möglichkeit 1: 114 Abs. 1 InsO a.f. (analog?) 2 Jahre. Frank Lackmann, Insbüro 2014, 24, 27; Fischer, ZVI 2004, 415, 416: Vorschrift gilt auch für Unpfändbares. A. A. z. B. LSG Hessen, Beschl. v L 5 R 123/15, BeckRS 2016, Möglichkeit 2: Beim Alg II und Sozialhilfe 3-Jahresgrenze für Aufrechnung wegen verschuldeter Erstattungsansprüche (s. 43 Abs. 4 Satz 2 SGB II; 26 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Analog? Allerdings: Gelten für Unterschreitung des Existenzminimums. Hier nur Unterschreitung der Pfändungsgrenze ( 51 Abs. 2 SGB I). 23

24 24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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