Medienkonferenz der Bildungsdirektion Änderungen bei den Kleinkinderbetreuungsbeiträgen 16. Januar 2014, 9.30 Uhr, Medienzentrum Walcheturm
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- Robert Becke
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1 Medienkonferenz der Bildungsdirektion Änderungen bei den Kleinkinderbetreuungsbeiträgen 16. Januar 2014, 9.30 Uhr, Medienzentrum Walcheturm Regine Aeppli, Regierungsrätin und Bildungsdirektorin Folie: Cover Sehr geehrte Damen und Herren Wie Sie aus der Einladung wissen, hat der Regierungsrat letzte Woche beschlossen, die Verordnung über die Alimentenhilfe und die Kleinkinderbetreuungsbeiträge (AKV) zu ändern. Er will damit die unvorhergesehene Belastung der Gemeinden bei den seit Anfang letzten Jahres sehr nachgefragten KKBB reduzieren. Diese sind im letzten Jahr aufgrund eines neuen Bemessungssystems stark gestiegen. André Woodtli, Leiter des Amts für Jugend und Berufsberatung, wird Ihnen zeigen, wie welche Veränderungen es seit Erlass der AKV per 1. Januar 2013 gegeben hat. Wie die Massnahmen des Regierungsrats von den Gemeinden aufgenommen werden, werden Sie von Hans-Peter Hulliger, dem Präsidenten des Gemeindepräsidentenverbands hören. Ich danke ihm, dass er sich für die Medienkonferenz Zeit nehmen konnte. 1/1 G:\PundK\1. Kommunikation\1. Medienarbeit\2. Medienkonferenzen 2014\MK Kleinkinderbetreuungsbeiträge\def_Referat_MK KKBB.docx
2 Folie 1: Was sind Kleinkinderbetreuungsbeiträge? Kleinkinderbetreuungsbeiträge kurz: KKBB gibt es im Kanton Zürich seit Heute sind sie neben den Kinderkrippen ein Instrument der Frühen Förderung. Dass die ersten Lebensjahre eine grosse Bedeutung für die weitere Entwicklung haben ist erwiesen. Daher ist es ein zentrales Anliegen der Bildungsdirektion, jedem Kind einen guten Start ins Leben zu ermöglichen und dafür verschiedene Optionen zu haben. Der wichtigste Ort der frühen Förderung, d.h. der frühkindlichen Förderung, Betreuung und Erziehung ist die Familie. Die KKBB dienen dazu, dass sich auch Eltern mit geringem Einkommen und Vermögen der Pflege und Erziehung ihrer Kleinkinder d. h. Kindern unter zwei Jahren persönlich widmen können. Es handelt sich um eine bedarfsabhängige finanzielle Unterstützung, welche die individuelle Einkommens- und Vermögenssituation der Familie berücksichtigt. Voraussetzung dafür ist, dass Alleinerziehende nicht mehr als 60 Prozent verdienen und Elternpaare mindestens 100 Prozent, aber nicht mehr als 160 Prozent erwerbstätig sind. Die Totalrevision des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) hat gezeigt, dass die KKBB auf breite Zustimmung stossen; 2011 wurden sie im neuen KJHG nicht nur bestätigt, sondern auch neuen Berechnungsgrundlagen unterstellt. Folie 2: Neue Regeln zur Bemessung der Kleinkinderbetreuungsbeiträge Die Regeln zur Bemessung der KKBB wurden bereits 1992 festgelegt und seither nicht mehr verändert. Die Teuerung führte dazu, dass immer weniger Familien die Voraussetzungen zum Bezug von KKBB erfüllten. Gleichzeitig wurden die Beiträge an die Anspruchsberechtigten im Verhältnis zu den Lebenskosten immer kleiner. Im Ergebnis 2/2
3 verloren die KKBB an Bedeutung. Der Kantonsrat hat aus diesem Grund im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) die Höchstbeträge der Leistungen neu nach der Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes ausgerichtet und damit die Teuerung dem Teuerungsanpassungsrhythmus der AHV- und IV-Renten unterstellt. Der maximale Betrag umfasst das Dreifache des Höchstbetrages einer vollen Waisen- und Kinderrente gemäss AHV-/IV-Gesetzgebung, also Franken pro Monat (ungeachtet der Anzahl Kinder). In der Verordnung über die Alimentenhilfe und die Kleinkinderbetreuungsbeiträge (AKV) hat der Regierungsrat das Bemessungssystem neu festgelegt. Für die anerkannten Lebenskosten sowie die Vermögensgrenzen und -freibeträge wurde neu auf das System der Ergänzungsleistungen des Bundes abgestellt. Die AKV mit dem neuen Bemessungssystem trat per 1. Januar 2013 in Kraft. Folie 3: Auswirkungen des neuen Bemessungssystems 2013 In der Weisung des Regierungsrats zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) wurden 2009 direkte Mehrkosten bei den Kleinkinderbetreuungsbeiträgen von 3 bis 3,3 Millionen und bei der Alimentenbevorschussung von 4,8 bis 5,5 Millionen Franken prognostiziert. In der Folge beantragten viel mehr Zwei-Eltern-Familien Kleinkinderbetreuungsbeiträge als erwartet, und die ausbezahlten Kleinkinderbetreuungsbeiträge stiegen weit stärker an als vorhergesehen: 2013 auf 27,6 Millionen Franken (ohne Stadt Zürich) bzw. auf rund 38 Millionen Franken (inkl. Stadt Zürich). Dem gegenüber blieben bei der Alimentenbevorschussung die finanziellen Auswirkungen deutlich unter den in der Weisung zum KJHG geschätzten Mehraufwendungen. 3/3
4 Folie 4: Entwicklung der Kleinkinderbetreuungsbeiträgen in Franken Wie sich die Ausgaben bei den Kleinkinderbetreuungsbeiträgen in den letzten Jahren entwickelt haben, entnehmen Sie dieser Folie. Wie bereits angedeutet, gingen die Auszahlungen bei den Kleinkinderbetreuungsbeiträgen bis 2012 stetig zurück, zwischen 2003 und 2012 von 8,3 Millionen auf 4,9 Millionen Franken dies massgeblich deshalb, weil die Teuerung nie ausgeglichen wurde. Der unvorhergesehene Anstieg aufgrund des neuen Bemessungssystems 2013 erscheint damit als unverhältnismässig und abrupt. Würde man bei den Beträgen von 2008 die Teuerung und die in der Weisung prognostizierte Mehrausgaben dazurechnen, käme man auf rund 11 Millionen Franken, also weniger als die Hälfte der 2013 ausbezahlten Beträge. Folie 5: Mittelfristig: System prüfen Ein Monitoring soll die Zusammenhänge zwischen Zielsetzung Massnahmen Mittel der Kleinkinderbetreuungsbeiträge aufzeigen. Auch die Zusammenhänge mit anderen Sozialleistungen im Bereich der Familien wie Alimentenhilfe oder Sozialhilfe werden erfasst. Bis Ende 2012 war die Mehrheit der Bezügerinnen alleinerziehende Mütter, die sehr oft zusätzlich auf Sozialhilfe angewiesen waren. Heute gehören vermehrt auch Zwei-Eltern-Familien zu den Nutzniessern von KKBB. Daraus schliesse ich heute schon, dass sich die sozioökonomische Situation von Familien mit Kindern stark verändert hat: Immer weniger Ein-Verdiener-Familien können sich das Leben mit Kindern leisten oder umgekehrt: Ein Einkommen pro Familie reicht zur Bestreitung der Lebenskosten nicht (mehr) aus. 4/4
5 Folie 6: Kurzfristig: Änderung der Verordnung über die Alimentenhilfe und die Kleinkinderbetreuungsbeiträge (AKV) Obwohl die Nachfrage nach KKBB gross ist, sieht sich der Regierungsrat gegenüber den Gemeinden, welche die daraus resultierenden Kosten zu tragen haben, in der Pflicht, die unvorhergesehene Belastung zu reduzieren. Zu diesem Zweck hat der Regierungsrat beschlossen, beim Bemessungssystem die anerkannten Lebenskosten um 15 Prozent zu senken und auf den regionalen Zuschlag, den das Gesetz über die Ergänzungsleistungen das Gesetz über die Ergänzungsleitungen im Kanton Zürich gewährt, zu verzichten. Bei den Vermögensgrenzen und der Vermögensfreibeträgen erfolgt für die Berechnung der KKBB ebenfalls eine Kürzung. Der Regierungsrat will aber am neuen Bemessungssystem festhalten, unter anderem, weil auch die Alimentenbevorschussung danach berechnet wird. Das System der Ergänzungsleistungen ist landesweit anerkannt und berücksichtigt unter anderem die Tatsache, dass die Kosten pro Kind mit zunehmender Kinderzahl abnehmen und Haushalte mit zwei Elternteilen einen deutlich höheren Lebensbedarf als Alleinerziehende aufweisen. Ausserdem verhindert es negative Anreize durch Schwellenwerte. Die Änderungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft. Damit die bisherigen KKBB-Bezügerinnen und -Bezüger ihre Lebenssituation rechtzeitig an die neuen Rechtsgrundlagen anpassen können, gibt es eine Übergangsregelung. Hat jemand beispielsweise im Vertrauen auf bereits zugesprochene KKBB das Arbeitspensum zugunsten der Betreuung eines Kleinkindes reduziert, stellt diese Übergangsregelung sicher, dass er oder sie genügend Zeit erhält, um sich hinsichtlich einer allfälligen Kürzung neu zu organisieren. Konkret bedeutet das: Für bisherige Entscheide sowie für Gesuche, die bis 31. 5/5
6 Dezember 2013 eintrafen, gilt bis Ende September 2014 das alte Recht. Für alle nach dem 1. Januar 2014 gestellten Gesuche gelten die neuen Bemessungsgrenzen. Für die Gemeinden bedeutet die Übergangsregelung, dass sich die vollen Auswirkungen der AKV- Änderungen erst 2015 zeitigen. Wie sich das neue Bemessungssystem auf die Kleinkinderbetreuungsbeiträge auswirkt, zeigt Ihnen jetzt André Woodtli, Leiter des Amtes für Jugend und Berufsberatung. Folie 7: Bedarfs-/Vermögensgrenzen Die anrechenbaren Lebenskosten alt und neu können Sie der eingeblendeten Tabelle entnehmen. So hat ein alleinerziehender Elternteil mit einem Kind künftig ab einem Einkommen von Franken keinen Anspruch mehr auf KKBB. Die bisherige Grenze lag bei Franken. Zusammenlebende Eltern mit einem Kind werden künftig ab einem Einkommen von Franken keinen Anspruch auf KKBB mehr haben, während die bisherige Grenze bei Franken lag. Folie 8: Reduktion der Kleinkinderbetreuungsbeiträge Diese Grafik verdeutlicht, wie sich die Änderungen der AKV in der Modellrechnung gesamthaft und je nach Familienkonstellationen auswirken. Übers Ganze gesehen erreichen wir mit den Massnahmen eine Halbierung der Kosten bei den Kleinkinderbetreuungsbeiträgen: statt 27,6 noch 15,1 Millionen Franken. Allerdings: Dieser errechnete Betrag von rund 15 Millionen Franken ist keine Prognose für Aufgrund der Übergangsregelung ist in diesem Jahr noch mit zusätzlichen Kosten zu rechnen. Auch ist die Geburtenzunahme nicht berücksichtigt. 6/6
7 Die Anpassungen in der AKV werden Alleinerziehende weniger stark treffen als Zwei-Eltern-Familien. Alleinerziehende haben häufig nur sehr geringe Einnahmen. Ihre finanziellen Verhältnisse berechtigen sie auch nach der Reduktion der Einkommens- und Vermögensgrenzen zum Bezug von KKBB. Damit entfällt bei diesen Fällen der Anspruch auf KKBB nicht vollständig, reduziert sich aber allenfalls um die Differenz zwischen der alten und der neuen Einkommensgrenze. Das Total der an Alleinerziehende ausbezahlten KKBB sinkt von 8,5 auf 7,4 Millionen, also um rund 10 Prozent. Bei Paaren reduziert es sich von 19,1 auf 7,7 Millionen, also um rund 60 Prozent. Sie sind am stärksten von der Verordnungsänderung betroffen, da das Gesetz für Zwei-Eltern- Familien eine Erwerbstätigkeit von gemeinsam mindestens 100 Prozent vorschreibt und diese Familien damit automatisch höhere Einnahmen haben. Folie 9: Betroffene Haushalte Gemäss der Modellrechnung verlieren 12 von 447 Ein-Eltern-Familien ihren Anspruch auf KKBB das entspricht rund 3 Prozent. Bei den Zwei-Eltern-Familien sind es 453 von 1550 Familien, die keinen Anspruch auf KKBB mehr haben das sind rund 30 Prozent. Die Kürzung der KKBB trifft also zusammenlebende Paare überdurchschnittlich. Folie 10: Fazit Die Entwicklung der KKBB im letzten Jahr hat uns alle überrascht. Mehr als erwartet haben Zwei-Eltern-Familien KKBB beantragt. Steigt ein Elternteil aus dem Berufsleben aus, um sich vollumfänglich der Betreuung der Kleinkindern zu widmen, reicht ein Lohn in vielen Familien nicht mehr zur Bestreitung der Lebenskosten aus. Dies bes- 7/7
8 tätigt auch die Tatsache, dass Familien mit Kindern in unserem Land das grösste Armutsrisiko haben. Es geht also nicht darum, mit der Verordnungsänderung die Familienunterstützung wieder abzuschaffen, sondern vielmehr darum, den Gemeinden das Vertrauen zurückzugeben, dass die Gesetzesänderung und die Verordnung kein Überrumpelungsmanöver waren, und mit den kurzfristigen Massnahmen wieder Rechtssicherheit zu schaffen. Von den vom Regierungsrat beschlossenen Massnahmen erwarten wir in etwa eine Halbierung der Gesamtkosten für KKBB im Kanton und damit eine Annäherung an die Schätzungen von Ein Überblick über das Ganze wird uns erst das im Herbst erwartete Monitoring ermöglichen. Es wird zeigen, welchen Stellenwert die Kleinkinderbetreuungsbeiträge längerfristig im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe haben. Der Regierungsrat wird die Ergebnisse mit den Gemeinden besprechen und allfällige Schlussfolgerungen daraus ziehen. Folie Schluss: Besten Dank für die Aufmerksamkeit. 8/8
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