Musterantrag 1. Registergerichtliche Bestellung aller Arbeitnehmervertreter. für den Aufsichtsrat

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1 Musterantrag 1 Registergerichtliche Bestellung aller Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat (Geltungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes von 1976) An das Amtsgericht 1 - Registergericht Straße Ort Antrag auf gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der Z... gemäß 104 AktG 1 Amtsgericht als für den Sitz der Kapitalgesellschaft zuständiges Handesregistergericht.

2 !"#"! Namens und in Vollmacht (beigefügt) des Gesamtbetriebsrates der Z... (Adresse), dieser vertreten durch den Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrates der X der Gewerkschaft... vertreten durch den Geschäftsführenden Hauptvorstand, 2 dieser vertreten durch... und... wird beantragt: siehe Anlage 1. Herrn... Ort, Straße 2. Frau... Ort, Straße als Mitglied des Aufsichtsrates (Arbeitnehmervertreter) der Z... zu bestellen. 2 Zu den übrigen Antragsberechtigten vgl. 104 Abs.1 AktG.

3 !"$"! Begründung: Auf das Unternehmen... ist das Mitbestimmunsgesetz 1976 anwendbar. Der Aufsichtsrat hat aus je sechs 3 Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern zu bestehen. Das Unternehmen hat X.000 Arbeitnehmer. Gemäß 7 Abs.1 Nr.1 MitbestG und der Bekanntmachung des Unternehmens über die Größe des Aufsichtsrates (Bundesanzeiger vom..., Kopie in der Anlage) ergibt sich die Besetzung. Die Benennung der Vertreter der Anteilseigner ist erfolgt. Da kein Fall der Bargründung des Unternehmens und damit der Bestellung des ersten Aufsichtsrates nach 30 AktG vorliegt, hat der Aufsichtsrat von Anfang an auch aus Vertretern der Arbeitnehmer zu bestehen. Die Wahl der Arbeitnehmervertreter ist noch nicht eingeleitet, sie wird im übrigen aufgrund der einschlägigen Fristen auch Monate dauern. Da der Aufsichtsrat derzeit deshalb nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zusammensetzung hat, ist der Bestellungsantrag nach 104 AktG begründet. Gemäß 104 Abs.3 Ziffer 2 AktG ist es stets ein dringender Fall, wenn dem Aufsichtsrat nach dem MitbestG nicht alle Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung zu bestehen hat 4, angehören. Deshalb haben die Antragsteller zu 1), ihr Antragsrecht ergibt sich aus 104 Abs.1 Nr.1, Nr.2, in ihrer gemeinsamen Sitzung am... den Vorschlag folgender Arbeitnehmer für den Aufsichtsrat der... für die Bestellung durch das Gericht beschlossen: 3 4 Die Größe ist gemäß 7 MitbestG von der Arbeitnehmerzahl abhängig. Je 6 bis , je 8 bis , je 10 darüber; Satzung oder Gesellschaftsvertrag kann die größere Besetzung jeweils auch festlegen. Dies gilt auch für Fälle des Fehlens der gesamten Arbeitnehmerbank, vgl. aus der Rechtsprechung: AG Mannheim v und LG Mannheim v , MitbestGE Bd.2, S.281 ff. bzw. 302 f., LG Hof, BB 1993, 138 und BayObLG, ZIP 1997, 1883 ff.

4 !"%"! - siehe Anlage 1. Herrn Frau Herrn... als Vertreter der Arbeitnehmer nach 3 Abs.1 MitbestG und 4. Herrn... als Vertreter der leitenden Angestellten 5. Im Unternehmen (bzw. bei den Unternehmen, deren Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen) sind... Arbeitnehmer beschäftigt. Gemäß 7 Abs.2, 15 Abs.1+2 und 18 MitbestG ergibt sich für die Arbeitnehmer diese Sitzaufteilung, die Vorgeschlagenen erfüllen jeweils auch das Gruppenmerkmal. Die im Unternehmen vertretene Gewerkschaft... schlägt vor: 1. Herrn Herrn... Gemäß 7 Abs.2 Nr.1 MitbestG haben dem Aufsichtsrat 4 Arbeitnehmer des Unternehmens (bzw. der an der Wahl Teilnehmenden) und 2 Vertreter der Gewerkschaften anzugehören 6. Vertreter der Gewerkschaften können nur von den dafür satzungsgemäß vorgesehenen Organen der Gewerkschaft dem Gericht vorgeschlagen werden. Nach der Satzung der... ist das der Geschäftsführende Hauptvorstand. 7 Über den Vorschlag hat die zuständige Stelle am... beschlossen Die Gesetzesdefinition für die Gruppen ergeben sich aus 3 des MitbestG. Ist der AR größer, vgl. Fußnote 3, so sind dies: bzw , siehe 7 Abs.2 MitbestG. Die Satzung kann etwas anderes bestimmen bzw. der Vorstand kann seine Befugnis hier auch auf andere Stellen übertragen.

5 !"&"! Das Vorschlagsrecht der Gewerkschaft... ergibt sich aus 104 Abs.1 Nr.5 AktG. Da die Gewerkschaft... über...% der Arbeitnehmer als gewerkschaftliche Mitglieder repräsentiert und andere Gewerkschaften nicht im Unternehmen (bzw. den Unternehmen, die an der Wahl teilnehmen) vertreten sind (bzw. ggf. nur einzelne Mitglieder haben), fällt das Vorschlagsrecht für die Vertreter der Gewerkschaften der Gewerkschaft... zu. Die Vorgeschlagenen erfüllen jeweils die gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen. Hinderungsgründe i.s.d. 100 AktG liegen nicht vor. die vorgeschlagenen Arbeitnehmervertreter nehmen die Bestellung im Falle einer entsprechenden Entscheidung des Gerichts an. Es wird um antragsgemäße Entscheidung gebeten. (Unterschrift)

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