LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. - Verfügungsklägerin, Verfügungswiderbeklagte und Berufungsbeklagte -
|
|
- Jobst Hartmann
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 6 Sa 892/07 20 Ga 171/07 (München) Verkündet am: 6. November 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL A. In dem Rechtsstreit - Verfügungsklägerin, Verfügungswiderbeklagte und Berufungsbeklagte - g e g e n B. - Verfügungsbeklagter, Verfügungswiderkläger und Berufungskläger - hat die Sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staudacher sowie die ehrenamtlichen Richter Heibutzki und Kuska für Recht erkannt:
2 - 2 - Die Berufung des Beklagten vom 28. September 2007 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 21. August 2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Tatbestand Die Parteien streiten im Verfügungsverfahren darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, über Dokumente der Klägerin Stillschweigen zu bewahren, ob er sie herausgeben und elektronische Dokumente löschen muss. Der Beklagte war auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 4. Februar 2005 mit Zusatzvereinbarungen (Blatt 11 bis 21 der Akte) vom 1. Mai 2005 bis 31. Juli 2007 bei der Klägerin, zuletzt als Division Manager für die Management Recources Division München, beschäftigt gewesen und durch Eigenkündigung vom 13. Juni 2007 (Blatt 22 der Akte) ausgeschieden. Seit 1. August 2007 ist er bei der Firma C. beschäftigt, einem Unternehmen, das wie die Klägerin Fach- und Führungskräfte in Zeitarbeit sowie selbstständige Tätigkeiten vermittelt. Inhaber der Firma C. ist neben Herrn D. der Bruder des Beklagten Herr E. Diese Firma ist seit dem 1. Januar 2007 als Gewerbe angemeldet, im Internet war sie bereits seit 2005 in Open BC gelistet. Am 2. August 2006 hatte der Beklagte auf Bitte seines Bruders diesem per in Aussicht gestellt, ihm Unterlagen zum Interimsmanagement in Papierform mitzubringen. Am 25. September 2006 sandte der Beklagte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin sowie ein Musterschreiben für einen Personalvermittlungsauftrag an seine private -Adresse. Am 8. November 2006 leitete er eine an ihn gerichtete Bewerbung eines Herrn F., der auch einen Lebenslauf beigefügt hatte, per an seinen Bruder weiter.
3 - 3 - Am 14. November 2006 übersandte der Beklagte an seine private -Adresse die Profile von drei Bewerbern. Am 16. November 2006 sandte er seinem Bruder, der bei der Klägerin als Bewerber gelistet war, dessen Lebenslauf in dem Format, das bei der Klägerin verwandt wird. Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 (Blatt 89/90 der Akte) forderte die Klägerin den Beklagten auf, wettbewerbswidrige Handlungen zu unterlassen. Sie machte geltend, konkrete Anhaltspunkte dafür zu haben, dass der Beklagte Geschäftsgeheimnisse der Klägerin nutze. Mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 14. August 2007 ließ sie das anhängige Verfügungsverfahren einleiten mit den Anträgen: 1. Dem Antragsgegner wird bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, - Allgemeine Geschäftsbedingungen, Mustertexte und Verträge der Antragstellerin, - Kandidatenprofile von Arbeitsvermittlungsinteressenten der Antragstellerin Dritten, insbesondere der Fa. C., straße, München, zugänglich zu machen oder für sich im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zu der Fa. C. zu nutzen. 2. Der Antragsgegner wird verurteilt, die in seinem Besitz befindlichen - Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Mustertexte und Verträge der Antragstellerin, - Kandidatenprofile von Arbeitsvermittlungsinteressenten der Antragstellerin, sei es in ausgedruckter oder in elektronisch gespeicherter Form, an die Antragstellerin, hilfsweise: an einen von der Antragstellerin zu benennenden Gerichtsvollzieher herauszugeben. 3. Der Antragsgegner wird verurteilt, die nach der Herausgabe noch in elektronischer Form (Computerdateien) in seinem Besitz befindlichen
4 Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Mustertexte und Verträge der Antragstellerin, - Kandidatenprofile von Arbeitsvermittlungsinteressenten der Antragstellerin zu löschen und keine Kopie zurückzubehalten. 4. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verfügungen entsprechend den Anträgen 1. und 2. ein Ordnungsgeld bis zu ,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, angedroht. Der Beklagte ließ beantragen: 1. Antragsabweisung. 2. Die Antragstellerin hat es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, der Antragsgegner habe Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin verraten. 3. Der Antragstellerin wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu ,-- gegen die Antragstellerin und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft gegen ihre gesetzlichen Vertreter bis zu sechs Monaten, insgesamt Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, festgesetzt werden kann. Die Klägerin beantragte dazu: Abweisung dieses Antrags. Das angerufene Arbeitsgericht München hat darüber auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung am 17. August 2007 wie folgt entschieden:
5 Dem Verfügungsbeklagten wird bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, Kandidatenprofile von Arbeitsvermittlungsinteressenten der Antragstellerin Dritten, insbesondere der Fa. C., straße..., München, zugänglich zu machen oder für sich im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zu der Fa. C. zu nutzen. 2. Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, alle erforderlichen Handlungen vorzunehmen, um die noch in elektronischer Form in seinem Besitz befindlichen - Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Mustertexte und Verträge der Antragstellerin, - Kandidatenprofile von Arbeitsvermittlungsinteressenten zu löschen und keine Kopie zurückzubehalten. 3. Dem Antragsgegner wird für den Fall der Zuwiderhandlung entsprechend den Anträgen 1. und 2. Ordnungsgeld bis zu ,-- (in Worten: zehntausend EURO), ersatzweise Zwangshaft bis zu einem Monat, im Wiederholungsfall bis zu drei Monaten, angedroht. 4. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. 5. Die Widerklage wird abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 1/2 die Verfügungsklägerin, zu 1/2 der Verfügungsbeklagte. 7. Der Streitwert wird festgesetzt auf ,--. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe seines Endurteils vom 21. August 2007 wird Bezug genommen. Mit der am 28. September 2007 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen und zugleich begründeten Berufung gegen diese seinen Prozessbevollmächtigten am 4. September 2007 zugestellte Entscheidung verfolgt der Beklagte seine Anträge weiter. Dem Erstgericht wird angelastet, dem Verfügungsantrag zu Unrecht teilweise stattgegeben sowie die Widerklage zu Unrecht abgewiesen zu haben. Zum erforderlichen Verfügungsanspruch wird eingewandt, dass es sich bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Mustertexten und Verträgen der Klägerin schon nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handele. Diese Dokumente erreichten allen-
6 - 6 - falls das Niveau eines Know-hows, da sie nicht konkret genug seien. Auch könne jedermann die AGB der Klägerin zum Beispiel auf ihrer Homepage einsehen. Die Vorschriften über Besitz und Betriebsstörungen seien nicht einschlägig. Verbotene Eigenmacht im Sinne von 862 BGB liege nicht vor, auch habe der Beklagte bereits versichert, solche Daten nicht mehr zu besitzen. Zum Versenden der s habe er jeweils einen beruflichen Anlass gehabt, was im Folgenden dann noch näher erläutert wird. Das gelte auch hinsichtlich der Kandidatenprofile. Diese habe er bei Kündigung und Freistellung allesamt gelöscht. Soweit er davon noch etwas in Erinnerung habe, dürfe er dieses Wissen auch nutzen. Die Ablehnung seiner Verfügungswiderklage bezeichnet der Beklagte als fehlerhaft. Er müsse sich gegen diese unwahren ehrverletzenden Behauptungen wehren können. Damit lauten seine Berufungsanträge: 1. Das am 21. August 2007 verkündete Endurteil des Arbeitsgerichts München, Gz. 20 Ga 171/07, aufzuheben und die Verfügungsklage abzuweisen; 2. auf die Verfügungswiderklage die Verfügungsklägerin zu verurteilen, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, der Verfügungsbeklagte habe Geschäftsgeheimnisse der Verfügungsklägerin verraten; 3. der Verfügungsklägerin anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 2. ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu ,-- gegen die Verfügungsklägerin und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft gegen ihre gesetzlichen Vertreter bis zu sechs Monaten, insgesamt Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, festgesetzt werden kann. Die Klägerin/Berufungsbeklagte lässt beantragen: die Berufung zurückzuweisen und
7 - 7 - die übrigen Anträge des Beklagten abzuweisen. Den Überlegungen des Erstgerichts in der angefochtenen Entscheidung pflichtet sie bei, den Ausführungen in der Berufungsbegründung tritt sie substanziiert entgegen. Die begehrten Untersagungen werden weiterhin gestützt auf die arbeitsvertraglichen Pflichten des Beklagten zur Verschwiegenheit und Treue über das Vertragsende hinaus sowie auf 10 des Anstellungsvertrages. Bezogen auf die von der Klägerin entwickelten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ihre Musterschreiben an Kunden sowie ihre Verträge werden urheberrechtliche Anspruchsgrundlagen herangezogen. Dieser Unterlassungsanspruch rechtfertige sich aus den 97, 13 und 19 a UrhG. Ob es sich um Geheimnisse handele, sei hierbei nicht entscheidend. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2007 hat der Beklagte weiter beantragen lassen: Aufhebung der im Verfahren vor dem Arbeitsgericht München, Gz. 20 Ga 171/07, am 21. August 2007 durch Endurteil ergangenen einstweiligen Verfügung gemäß 936, 927 ZPO. Zur Begründung wird vorgetragen, die erforderliche Vollziehung dieser einstweiligen Verfügung sei nicht erfolgt. Die Monatsfrist des 929 Abs. 2 ZPO könne nur mit einer wirksamen Parteizustellung gewahrt werden. Das sei bislang nicht geschehen. Die Klägerin tritt dieser Ansicht entgegen. Zur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf den Berufungsschriftsatz vom 28. September 2007 (Blatt 133 bis 138 der Akte) mit Anlagen, auf die Berufungsbeantwortung vom 24. Oktober 2007 (Blatt 155 bis 161 der Akte), auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 30. Oktober
8 (Blatt 162/163 der Akte) sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 5. November (Blatt 164/165 der Akte) und vom 6. November 2007 (Blatt 166/167 der Akte). Entscheidungsgründe Die statthafte ( 64 Abs. 2 ArbGG) und auch sonst zulässige Berufung ( 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, 11 Abs. 2 ArbGG) mit dem Ziel, die Verfügungsanträge der Klägerin vollständig abgewiesen und den widerklageweise zur Entscheidung gestellten Unterlassungsanspruch zugesprochen zu bekommen, muss erfolglos bleiben. Die angefochtene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Erstgericht hat die Rechtslage zutreffend beurteilt und seine Ergebnisse auch jeweils sorgfältig begründet. Diesen Ausführungen schließt sich die Berufungskammer an ( 69 Abs. 2 ArbGG). 1. Die ergangene einstweilige Verfügung war auch nicht deshalb aufzuheben, weil sie nicht ordnungsgemäß vollzogen worden ist. Bei der fehlenden Vollziehung einer einstweiligen Verfügung handelt es sich um einen Aufhebungsgrund wegen veränderter Umstände im Sinne des 927 ZPO, der außer über das Verfahren nach 927 ZPO auch über das Rechtsmittel der Berufung geltend gemacht werden kann (LAG Frankfurt, Beschluss vom 20. Februar NZA 1991, 30; LAG Hamm, Urteil vom 9. März NZA-RR 1996, 145; Vossen, GK-ArbGG, 62 Rz. 101; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., 929 Rz. 21; Dunkl/Moeller/Baur/Feldmeier, Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 3. Aufl., H Rz. 405 m.w.n.). Im Streitfall war/ist eine Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb zur Vollziehung gemäß 929 Abs. 2 ZPO jedoch entbehrlich. Die angefochtene Entscheidung enthält unter Ziffer 3. ihres Tenors bereits eine Strafandrohung. Ihre - unstreitig erfolgte - Amtszustellung an den Beklagten konnte damit zum Vollzug genügen.
9 - 9 - Nach 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG finden im arbeitsgerichtlichen Verfahren auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrestes und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung. Damit gilt für die einstweilige Verfügung ( 936 ZPO), dass sie innerhalb der Monatsfrist des 929 Abs. 2 ZPO vollzogen werden muss, d. h., der Gläubiger hat seinen Willen zur Durchsetzung der einstweiligen Verfügung gegenüber dem Anspruchsgegner klar zum Ausdruck zu bringen. Dazu wird dann regelmäßig eine fristgemäße Zustellung der einstweiligen Verfügung durch den Gläubiger an den Schuldner im Wege der Parteizustellung als notwendig erachtet, denn damit verdeutlicht dieser zweifelsfrei seinen Willen, von der einstweiligen Verfügung Gebrauch zu machen (BGH, Urteil vom 22. Oktober BGHZ 120, 78 = NJW 1993, 1076; LAG Berlin, Urteil vom 10. Juni LAGE ZPO 929 Nr. 2; LAG Berlin, Beschluss vom 18. August NZA 1987, 825; LAG Frankfurt, Beschluss vom 20. Februar a.a.o.; LAG Hamm, Urteil vom 9. März a.a.o.; LAG Hamburg, Beschluss vom 28. März LAGE ZPO 929 Nr. 3; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Mai Sa 244/95 -; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. August BB 2000, 987). Das Gesetz trifft keine ausdrückliche Bestimmung darüber, was zur Vollziehung im Sinne von 929 Abs. 2 ZPO erforderlich ist. Eine Amtszustellung des Urteils im einstweiligen Verfügungsverfahren soll aber regelmäßig nicht genügen. Die Vollziehungsfrist ist Merkmal des Eilcharakters des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Parteizustellung muss aber nicht stets der einzige Weg sein, um eine einstweilige Verfügung wirksam zu vollziehen. Dem Sinn und Zweck der Vollziehung ist Genüge getan, wenn der Gläubiger dem Schuldner entweder durch Parteizustellung oder auf andere Art und Weise deutlich macht, dass er die im einstweiligen Rechtsschutz erlangte Position alsbald durchsetzen will (LAG Hamm, Urteil vom 9. März a.a.o., m.w.n.). In diesem Zusammenhang wird in Rechtsprechung und Literatur, der die Berufungskammer folgt, dann vertreten, dass es, wenn eine durch Urteil erlassene Unterlassungsverfügung bereits die für eine Verhängung von Ordnungsmitteln gemäß 890 Abs. 2, 928 ZPO erforderliche Androhung enthält, zur Wahrung der Vollziehungsfrist des 929 Abs. 2 ZPO weder einer Zustellung im Parteibetrieb noch eines Antrags auf Fest-
10 setzung von Ordnungsmitteln gegen den Beklagten bedarf. Ist in einem Urteil auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung die Androhung von Ordnungsgeld bereits enthalten, kann die Amtszustellung des Urteils mit Strafandrohung an den Beklagten zum Vollzug genügen (LAG Hamm, Beschluss vom 7. August NZA 1987, 825 = MDR 1987, 1052; LAG Berlin, Beschluss vom 12. November Ta 15/97 -; LAG Thüringen, Urteil vom 10. April LAGE ZPO 929 Nr. 4 = NZA-RR 2001, 347; LAG Nürnberg, Urteil vom 31. Juli LAGE ZPO 929 Nr. 5; Wenzel, AR-Blattei "Einstweilige Verfügung" SD 650 Rz. 57; Zöller/Vollkommer, a. a. O., 929 Rz. 12 m.w.n.). 2. Die weiteren Berufungsangriffe können den Bestand der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht gefährden. Sie gehen zumindest teilweise bereits ins Leere, war das Erstgericht den klägerischen Verfügungsanträgen aus diesen Gründen doch schon nicht gefolgt. Untersagt worden ist und wird dem Beklagten weiterhin, Kandidatenprofile von Arbeitsvermittlungsinteressenten der Klägerin Dritten, insbesondere der Firma C., zugänglich zu machen oder für sich im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der Firma C. zu nutzen. Die Anspruchsgrundlage dafür folgt aus 10 des Arbeitsvertrages. Die streitbefangenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Mustertexte und Verträge der Klägerin sind urheberschutzfähig. Der von ihr herangezogene Unterlassungsanspruch aus den 97, 13 und 19 a UrhG stützt die Verurteilung des Beklagten zur Löschung noch in elektronischer Form in seinem Besitz befindlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Mustertexte, Verträge und Kandidatenprofile von Arbeitsvermittlungsinteressenten der Klägerin. Dass dergleichen beim Beklagten nicht mehr vorhanden ist, kann seinen dazu vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht gesichert entnommen werden. Die Verfügungswiderklage ist unbegründet, weil der Beklagte unstreitig die an ihn als Mitarbeiter der Klägerin gerichtete Bewerbung von Herrn F. an seinen Bruder weitergeleitet hat. Diese Bewerbung einschließlich des ihr beigefügten Lebenslaufs war
11 auch nach Ansicht der Berufungskammer ein Geschäftsgeheimnis der Klägerin gewesen. All dies findet man in der angefochtenen Entscheidung ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt und so muss die vom Beklagten eingelegte Berufung mit der Kostenfolge aus 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben. 3. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht eröffnet ( 72 Abs. 4 ArbGG). Dr. Staudacher Heibutzki Kuska
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
6 Sa 74/07 31 Ga 281/06 (München) Verkündet am: 13. März 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL A. In dem Rechtsstreit - Antragsteller,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil
4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil
7 U 10/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 631/98 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 30.06.1999 Verkündet am 30.06.1999... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrOBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gemäß 927 ZPO
11 U 51/06 Verkündet am 4. September 2007 OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gemäß 927 ZPO hat der 11. Zivilsenat
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 276/07 6 Ca 3015/05 S (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger Prozessbevollmächtigter: g e g e n - Beklagter und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:
Mehr2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.
Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,
Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter
MehrArbeitsgericht München
Abschrift 23 Ca 8191/11 Verkündet am: 22.03.2012 Schenk Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r:
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter
MehrTenor. Tatbestand. OLG München, Endurteil v U 1389/16. Titel: Einhaltung der Vollziehungsfrist bei einer einstweiligen Verfügung
OLG München, Endurteil v. 09.06.2016 23 U 1389/16 Titel: Einhaltung der Vollziehungsfrist bei einer einstweiligen Verfügung Normenketten: ZPO 929 Abs. 2, 936 GmbHG 38 Abs. 2 Leitsätze: Wird eine erlassene
MehrIm Namen des Volkes. Urteil. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren. xxx Verfügungsklägerin. gegen. xxx Verfügungsbeklagte
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ga 13/08 Verkündet am: 21.08.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 276/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
3 Ca 551/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren U P - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r und Beschwerdeführer: Rechtsanwälte F gegen Firma Taxi und
MehrBESCHLUSS. Landesarbeitsgericht Nürnberg. In dem Beschwerdeverfahren. 4 Ta 82/08 10 Ca 3686/05 (Arbeitsgericht Nürnberg)
10 Ca 3686/05 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma B vertreten durch die Geschäftsführerinnen C und
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 91/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn A S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten und Beschwerdeführers, g e g e n Frau G S, - Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
8 Sa 142/03 3 Ca 1641/02 S (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:...
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
1 U 4/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit P... S...,, Kläger und Antragsteller, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - g e g e
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
3 Ca 1186/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren J W B Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte R - Kläger und Beschwerdeführer
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH
MehrArbeitsgericht Nürnberg
Arbeitsgericht Nürnberg Aktenzeichen: 3 Ca 9646/04 A In dem Rechtsstreit A - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: wegen Änderungskündigung erlässt das
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung
2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrArbeitsgericht München ENDURTEIL
Verkündet am: 18.09.2014 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt B. B-Straße,
MehrUrteil IM NAMEN DES VOLKES
Landgericht Hamburg Az.: 324 O 540/14 Verkündet am 20.02.2015., JOSekr Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Urteil In der Sache IM NAMEN DES VOLKES. Antragstellerin Prozessbevollmächtigte: gegen Antragsgegnerin
Mehr~ Amtsgericht Maulbronn
Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-
MehrUrteil. Hanseatisches Oberlandesgericht IM NAMEN DES VOLKES. Az.: 7 U 112/ O 164/09 LG Hamburg. In dem Rechtsstreit
Hanseatisches Oberlandesgericht Az.: 7 U 112/10 324 O 164/09 LG Hamburg Verkündet am 01.11.2011 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Urteil In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
9 Ca 1912/06 S (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Schweinfurt -) Verkündet am: 15. Oktober 2008 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A - Kläger und Berufungskläger
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 171/00 URTEIL in der Patentnichtigkeitssache Verkündet am: 13. Juli 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk : ja
MehrLAG Nürnberg Urteil vom Sa 429/94
TK Lexikon Steuern LAG Nürnberg Urteil vom 19.09.1995-2 Sa 429/94 LAG Nürnberg Urteil vom 19.09.1995-2 Sa 429/94 HI952679 Entscheidungsstichwort (Thema) HI952679_1 Feststellung Leitsatz (amtlich) HI952679_2
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
2 Sa 548/03 38 Ca 13405/02 (München) Verkündet am: 23. Oktober 2003 Kliesch Reg. Sekr. z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte:... g e g e n. Prozessbevollmächtigte:...
8 Sa 986/04 1 Ca 800/04 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B - Beklagte und
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht 2 Ca 2011/06 ArbG Bautzen Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrLandesarbeitsgericht München URTEIL
36 Ga 235/09 (ArbG München) Verkündet am: 25.02.2010 Kübler Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem einstweiligen Verfügungsverfahren S. - Verfügungskläger
MehrLANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT
Aktenzeichen: 1 Ta 125/12 11 Ca 158/12 ArbG Dessau-Roßlau LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigte: - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: - Beklagte
MehrLandgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 322/09 verkündet am :
Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 27 O 322/09 verkündet am : 04.06.2009 Justizangestellte In dem Rechtsstreit - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Antragstellers, g e
MehrLANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT
Aktenzeichen: 1 Ta 168/12 3 Ca 2702/12 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: - Beklagter - wegen
MehrZu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Ta 85/15 4 Ca 1011/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 31.07.2015 Rechtsvorschriften: 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der
MehrLandesarbeitsgericht München URTEIL
14 Ca 13434/13 (ArbG München) Verkündet am: 12.11.2014 Heger Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit C. C-Straße, B-Stadt - Kläger
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 413/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. November 2013 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrLANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT
Aktenzeichen: 5 Sa 366/07 3 Ca 61/07 E ArbG Halberstadt Verkündet am: 06.02.2008 Schwabe, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT IM NAMEN DES VOLKES
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 351/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. Juli 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrAktenzeichen: 11 W 0680/02. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 W 0680/02 Leitsatz: Im Verfahren zur Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung auf Vornehmen einer Handlung oder auf Unterlassen reicht es aus wenn der Vollstreckungsgläubiger die Voraussetzungen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Juli in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 31/07 BESCHLUSS vom 18. Juli 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 234 Abs. 1 A, 517, 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 a) Wenn die gesetzlichen Anforderungen
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
6 Sa 527/06 7 Ca 1977/05 D (Augsburg Verkündet am: 13. Februar 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Firma D. LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 154/01 BESCHLUSS vom 14. Mai 2003 in Sachen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Gerber,
MehrU r t e i l. für Recht erkannt:
Landesarbeitsgericht Nürnberg 5 Sa 851/01 7 Ca 9182/00 (Nürnberg) C... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... U r t e i l g e g e n W... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 323/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 30. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 24/11 BESCHLUSS vom 30. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja ja ZPO 516 Abs. 1 Die Rücknahme der Berufung nach 516 Abs. 1 ZPO ist nur bis zum Beginn
MehrUrteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle
MehrAmtsgericht Potsdam. Im Namen des Volkes Urteil- G. H. - Verfügungsklägerin -
Az.: 29 C 186/14 Amtsgericht Potsdam Im Namen des Volkes Urteil- In dem Rechtsstreit G. H. - Verfügungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: gegen DJG Landesverband Brandenburg e. V., vertreten durch d...
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrBeschluss: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.03.2015, Az.: 2 Ca 3518/12, abgeändert.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 45/15 2 Ca 3518/12 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 27.05.2015 Rechtsvorschriften: 11 RVG, 188, 182 InsO, 240 ZPO Leitsatz: 1. Vertreten in einem Berufungsverfahren dieselben
MehrUrteil. für Recht erkannt:
6 Sa 220/03 3 Ca 1462/02 S Würzburg (Schweinfurt) In dem Rechtsstreit Urteil A... gegen B... wegen Forderung Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBeschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 136/14 4 Ca 843/10 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 30.10.2014 Rechtsvorschriften: 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 13, 49, 50 RVG Leitsatz: Nach 50 RVG i. V. m.
MehrAusschluss der ordentlichen Kündigung
LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 91/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 002 1 O 233/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 12. Juli 2006 Verkündet am 12. Juli 2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 21/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2011 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer
MehrBeschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,
MehrLANDGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
LANDGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 12 O 286/08 Verkündet am 01.10.2008 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechstreit des Herrn xxxxx+ - Prozessbevollmächtigte:
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2014 Achter Senat - 8 AZR 919/13 - I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 25. Juni Ca 214/12 -
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2014 Achter Senat - 8 AZR 919/13 - I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 25. Juni 2012-1 Ca 214/12 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 5. September
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 20. September 2012, Az. 4 U 381/12
Leitsatz: Eine Verlängerung der Frist zur Begründung einer Anschlussberufung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn zugleich um Fristverlängerung zur Erwiderung auf die Berufung nachgesucht wird. Eine
MehrI m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ca 2855/12 ArbG Leipzig Verkündet am 14. Januar 2014 I m N a
MehrDNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung
7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 79/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 221/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 13.01.2004 verkündet am 13.01.2004... Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrAusfertigung IM NAMEN DES VOLKES. E.ON Bayern Vertrieb GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Heinkelstraße 1,.93049 Regensburg
Landgericht Coburg Ausfertigung E1MGEGANGEM AM 1 MRZ. 2012 Az.: 33 S 75/11 1 C 327/09 AG Lichtenfels IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit E.ON Bayern Vertrieb GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer,
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 3 U 10/10 = 6 O 1095/08 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit [ ] Kläger Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [ ] g e g e
MehrLandesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 85/06 7 Ca 7273/05 Bremen-Bremerhaven
Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 85/06 7 Ca 7273/05 Bremen-Bremerhaven B E S C H L U S S In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollm.: Klägerin, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin gegen Prozessbevollm.:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 29. April 2008 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 220/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 29. April 2008 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 118/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Februar 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
2 Ca 5446/08 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 15.12.2009 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit E K - Klägerin und Berufungsbeklagte
MehrWoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
2 Sa 143/03 2 Ca 6364/02 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n 1) B... 2) C... -... - Prozessbevollmächtigte:...
MehrDas Landesarbeitsgericht Nürnberg - Kammer 2 - erlässt in dem Verfahren
2 Sa 801/01 4 Ca 1754/00 S (Würzburg) Das Landesarbeitsgericht Nürnberg - Kammer 2 - erlässt in dem Verfahren A... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... - Beklagter
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 19. Mai 2010 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 122/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. Mai 2010 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrDie Klage wird abgewiesen. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden aus den Gründen des heute verkündeten Urteils abgewiesen.
KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT FÜR DIE DIÖZESE FULDA AKTENZEICHEN: M 5/08 U R T E I L In dem Verfahren der MAV des H. z. H. G. Stiftung des privaten Rechts, - Klägerin - Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 U 49/12 = 9 O 1600/11 Landgericht Bremen Verkündet am 5. Oktober 2012 Im Namen des Volkes U r t e i l In dem Rechtsstreit [ ] (Verfügungs-)
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 256/14 (5) Chemnitz, Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 19.01.2015 4 Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S
MehrLANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Aktenzeichen: 8 Sa 51/13 4 Ca 1638/12 ArbG Mainz Verkündet am: 24.07.2013 Dünkler, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 70/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Mai 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 24/04 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. Oktober 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 131/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO 91a, 99 Abs. 1 Erklärt
MehrUrteil: II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Sa 230/13 2 Ca 201/13 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: 16.07.2013 Rechtsvorschriften: 59 ArbGG, 341 Abs. 1 S. 2 ZPO Leitsatz: Der Einspruchsführer muss auch dann innerhalb
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 36/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 2 O 199/04 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom 10.10.2007 Verkündet am 10.10.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit
7 Ta 174/03 4 Ha 6/03 (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Kündigung und sonstiges
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 137/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 30 F 27/05 Amtsgericht Guben 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn H L, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 105/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 8 O 268/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBeglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten.
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Ebersberg Az.: 2 C 19/15 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr.d.d. Hauptstraße 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin - gegen - Beklagte - wegen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. August in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 135/05 BESCHLUSS vom 10. August 2006 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 855 Zur Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der
Mehr