Vereinbarung. zwischen
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- Eduard Hofmann
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1 SDK Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz CDS Conférence des directeurs cantonaux des affaires sanitaires CDS Conferenza dei direttori cantonali della sanità Interverband für Rettungswesen IVR Interassociation de sauvetage IAS Interassociazione di salvataggio IAS Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die Präsidentin und den Zentralsekretär und dem Interverband für Rettungswesen (IVR) vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Präsidenten und den Geschäftsführer über das Erbringen von Dienstleistungen im Rettungswesen durch den IVR und die Finanzierung dieser Leistungen durch die Kantone N:\_\7\7_\Vereinbarung SDK-IVR-V-d.doc
2 - -. Grundlage der Vereinbarung Die Organisation des Rettungswesens obliegt den Kantonen und Gemeinden. Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (im folgenden SDK), hat den Interverband für Rettungswesen, mit Sitz in Aarau (im folgenden IVR), mit Beschluss vom. November 00 beauftragt, für die Kantone die in dieser Vereinbarung aufgeführten Dienstleistungen im Rettungswesen zu erbringen. Sie empfiehlt den Kantonen, ihre Beiträge an den IVR gemäss dieser Vereinbarung festzulegen. Der IVR ist der schweizerische Dachverband der Organisationen und Institutionen, die sich mit der professionellen Rettung von Menschen befassen. Er fördert und koordiniert das Rettungswesen in der Schweiz mit dem Ziel, den Rettungsablauf vom Ereignisort bis zur Übergabe des Patienten an ein Spital optimal sicherzustellen. Der IVR trägt den Erkenntnissen der Medizin, insbesondere der präklinischen Notfallmedizin, Rechnung und berücksichtigt die Entwicklung von Technik und Management. Alle Kantone sind dem IVR als Aktivmitglieder beigetreten oder sind Gönner des IVR und leisten einen Mitglieder- oder einen Gönnerbeitrag. Der Beitrag bemisst sich nach der Anzahl der Kantonseinwohner und berücksichtigt die Empfehlungen der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (Art. 6 Abs. lit.a der Statuten des IVR).. Zweck Diese Vereinbarung regelt die Dienstleistungen, die der IVR im Auftrag der SDK und der Kantone erbringt sowie den Modus der Finanzierung durch die Kantone auf der Grundlage der Beschlüsse der SDK.. Information und Zusammenarbeit Beide Vertragsparteien informieren sich regelmässig und nach Bedarf über wichtige Belange, welche für die dem IVR übertragenen Aufgaben von Bedeutung sind. Der IVR wird vom Vorstand und von der Plenarversammlung der SDK zu den ihn betreffenden Geschäften angehört. Er wird zu den Plenarversammlungen der SDK als Gast eingeladen. 4. Leistungen des IVR Der IVR erbringt für die Kantone folgende Leistungen: 4.. Rettungsdienste 4... Entwicklung und Einführung eines Systems zur Qualitätssicherung der Rettungsdienste (Richtlinien) 4... Durchführung von Qualitätskontrollen bei den einzelnen Rettungsdiensten (Anerkennungsverfahren) 4... Entwicklung und Einführung eines einheitlichen Einsatzprotokolls
3 Notruf Entwicklung und Einführung eines Systems zur Qualitätssicherung der Notrufzentralen (Richtlinien) 4... Durchführung von periodischen Qualitätskontrollen bei den Notrufzentralen (Anerkennungsverfahren) 4... Technische Bewirtschaftung und Sicherstellung der Einhaltung der Konzessionsvorschriften 4.. Fortbildung des Personals der Rettungsdienste 4... Entwicklung und Umsetzung eines Konzepts zur Durchführung der zur Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung erforderlichen Fortbildung des Personals der Rettungsdienste und der Notrufzentralen Mitwirkung bei der Umsetzung des Fortbildungskonzepts 4.4. Weitere Leistungen Entwicklung von Richtlinien für die Organisation des Sanitätsdienstes bei Grossanlässen Unterstützung neuer Telekommunikationssysteme für den gemeinsamen Einsatz bei Feuerwehr, Polizei und Sanität Der IVR erbringt diese Leistungen im Rahmen der im ordentlichen Budget zur Verfügung stehenden Mittel. Er trägt dabei den Erkenntnissen der Medizin Rechnung und berücksichtigt die Entwicklung der Technik und des Managements. Richtlinien des IVR, von denen die Kantone wesentlich betroffen sind, bedürfen vor ihrer Verabschiedung und Veröffentlichung der Genehmigung durch den Vorstand der SDK. 5. Finanzierung Für die Erbringung der unter Ziff. 4 aufgeführten Leistungen leisten die Kantone jährliche Beiträge. Diese betragen für die Jahre 00 und folgende 7 Rappen pro Einwohner und Jahr. Die Festlegung der Beiträge beruht auf dem Beschluss der SDK vom. November 00, wonach den Kantonen empfohlen wird, die Beiträge in dieser Höhe auszurichten. Der IVR stellt die für die Erfüllung der Leistungen gemäss Ziff.4 sowie für seine weiteren Aufgaben die notwendige interne und externe Infrastruktur bereit. Er finanziert seine Gesamtaufgaben durch die Beiträge der Kantone, die Beiträge der übrigen Mitglieder sowie durch den Verkauf von Dienstleistungen und Material. Für die Aufgaben gemäss Ziff. 4 wird keine spezielle Rechnung geführt. Für die Durchführung der Anerkennungsverfahren gemäss Ziff und 4... erhebt der IVR von den jeweiligen Organisationen einen angemessenen Beitrag an die direkt zurechenbaren Kosten. Er stellt auch weitere, direkt an Dritte erbrachte Dienstleistungen und geliefertes Material in Rechnung. 4 Falls nicht alle Kantone der Empfehlung der SDK Folge leisten, kann der IVR seine Leistungen an die ihm von den Kantonen zur Verfügung gestellten Mittel anpassen. Er informiert den Vorstand der SDK und die Kantone über die getroffenen Massnahmen.
4 Ausserordentliche Leistungen des IVR Die SDK und die Kantone können mit dem IVR vereinbaren, dass dieser im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Kapazitäten weitere Aufgaben ausserhalb dieser Vereinbarung übernimmt. Die Finanzierung dieser Aufgaben ist separat zu regeln. Der IVR kann auf Anfrage eines einzelnen Kantons weitere Beratungsleistungen erbringen. Dabei ist der Inhalt des Auftrags und die an den IVR zu leistende Entschädigung im Einzelfall schriftlich zu regeln. 7. Berichterstattung Der IVR stellt der SDK und den zuständigen Departementen der Kantone jedes Jahr folgende Unterlagen zur Verfügung: Jahresbericht (mit Informationen zu den gemäss Ziff.4 erbrachten Leistungen) Jahresrechnung und Bilanz Budget für das darauf folgende Jahr Der IVR erteilt der SDK auf Anfrage hin weitere Auskünfte über die gemäss Ziff. 4 erbrachten Leistungen. Er informiert die SDK, wenn bei der Leistungserbringung Probleme auftreten. 8. Vertretung der SDK im IVR Der Vorstand der SDK kann dem IVR Vorschläge unterbreiten zur Besetzung von vakanten Sitzen im Vorstand. Dieses Recht steht dem Vorstand der SDK für drei Sitze zu, wobei in der Regel alle drei Sprachregionen (französische, italienische und deutsche Schweiz) zu berücksichtigen sind. Die Wahl der vom Vorstand der SDK vorgeschlagenen Mitglieder des Vorstands obliegt der Mitgliederversammlung des IVR. Die Kantone haben die ihnen gemäss Statuten als Mitglieder zustehenden Rechte und Pflichten. Darüber hinausgehende Informationsbedürfnisse nehmen sie über den Vorstand und das Zentralsekretariat der SDK wahr. 9. Dauer, Änderung und Kündigung der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt am..00 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Die Vereinbarung kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Stellen die Parteien fest, dass eine Anpassung der Vereinbarung erforderlich ist, nehmen sie entsprechende Verhandlungen auf. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform sowie der Genehmigung der zuständigen Organe beider Vertragsparteien.
5 Anwendbares Recht Diese Vereinbarung untersteht dem schweizerischen Privatrecht. Die Parteien verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln. Sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag entscheidet ein Schiedsgericht mit Sitz in Bern. Die Parteien bezeichnen je einen Schiedsrichter. Diese wählen den Obmann. 4 Ernennt eine Partei ihren Schiedsrichter nicht oder können sich die Parteischiedsrichter nicht auf den Obmann einigen, obliegt die Ernennung dem Obergericht des Kantons Bern. 5 Das Verfahren richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Kantons Bern und dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit. Bern, den Für die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz Aarau, den Für den Interverband für Rettungswesen Die Präsidentin Regierungsrätin Alice Scherrer Der Präsident Prof. Dr. med. Peter Matter Der Zentralsekretär Franz Wyss Der Vizepräsident Georges Vittoz
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