b) die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
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- Meike Brahms
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1 Satzung der Stadt Mönchengladbach über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 17. Dezember 1998 (Abl. MG S. 278) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (GV. NW. S. 458) - SGV. NW , und der 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 1998 (GV. NW. S. 384, ber. S. 397 und S. 464) - SGV. NW , wird gemäß Beschluß des Rates der Stadt Mönchengladbach vom 16. Dezember 1998 folgende Satzung erlassen: 1 Gegenstand der Gebühr (1) Für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben, soweit nicht durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Gebührensatzungen des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen etwas anderes bestimmt wird. Die Vorschriften der Satzung der Stadt Mönchengladbach über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleiben unberührt. (2) Eine Gebühr wird auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor deren Beendigung zurückgenommen wird. 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer die Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit beantragt oder durch eine solche Leistung unmittelbar begünstigt wird. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Berechnung der Gebühr (1) Die Gebühr wird nach dem zu dieser Satzung gehörenden Tarif erhoben. (2) Sind in dem Tarif Mindest- oder Höchstsätze vorgesehen, so wird die Gebühr innerhalb des dadurch bestimmten Rahmens nach pflichtgemäßem Er- 1
2 messen festgesetzt. Ist die Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit für den Leistungsempfänger von geringerer Bedeutung und wirtschaftlichem Wert und kann die Tätigkeit mit geringem Aufwand vorgenommen werden, so wird die Gebühr nach dem Mindestsatz berechnet. (3) Im Falle des 1 Abs. 2 werden 10 bis 75 vom Hundert der Gebühr erhoben, die bei Vornahme der beantragten Leistung zu entrichten wäre. 4 Gebührenfreiheit (1) Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei. (2) Von Gebühren sind befreit a) das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse oder Gutachten gemäß 6 Abs. 1 Satz 2, 19 ÖGDG handelt oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des 4 Abs. 2 auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Straßenbaus handelt, b) die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist, c) die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung jeglicher Zwecke im Sinne des 54 der Abgabenordnung dient. 5 Besondere bare Auslagen (1) Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung stehen, sind zu ersetzen, auch wenn Gebührenfreiheit besteht. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat. Zu ersetzen sind insbesondere: a) im Einzelfall besonders hohe Telegraphen-, Fernschreibe-, Fernsprechgebühren und Zustellungskosten, b) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, c) Zeugen- und Sachverständigenkosten, d) die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen, e) Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen. 6 Fälligkeit Die Gebühr - einschließlich der Auslagen - wird fällig, wenn die Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit beendet ist oder wenn der Antrag zurückgenommen wird. 2
3 Bei Gebühren oder Auslagen in erheblicher Höhe können Vorschüsse gefordert werden. 7 Schlußbestimmung Diese Satzung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Tarif zur Satzung der Stadt Mönchengladbach über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten gemäß 19 ÖGDG 1. Amtliche Bescheinigungen, z.b. Ersatzausstellung Gesundheitszeugnis 20,00 DM bis 60,00 DM 2. Zeugnisse, Gutachten 60,00 DM bis 600,00 DM 3. Röntgenschirmbildaufnahme (Format über 70 x 70 mm) 30,00 DM 4. Ärztliche Untersuchungen nach dem Bundesseuchengesetz (BSeuchG) 4.1 Zeugnis über die Einstellungsuntersuchung nach 18 Abs. 1 BSeuchG einschließlich zweimaliger bakteriologischer Stuhluntersuchung 4.2 Zeugnis über eine Wiederholungsuntersuchung nach 18 Abs. 2 BSeuchG einschließlich einmaliger bakteriologischer Stuhluntersuchung 83,00 DM 63,00 DM 4.3 Zeugnis gemäß 47, 48 BSeuchG 40,00 DM bis 70,00 DM 4.4 Ausstellung einer Zweitschrift eines Zeugnisses nach 18 oder 47, 48 BSeuchG 20,00 DM 5. Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach dem Feuerbestattungsgesetz 60,00 DM bis 240,00 DM 3
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5 6. Ausfertigung und Aushändigung von Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen an Patienten gem. 28 Abs. 3 der Röntgenverordnung (RöV) 20,00 DM 7. Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen gebührenpflichtig sind (die nachstehenden Gebühren können zusätzlich zu den Tarifstellen 1. und 2. erhoben werden) 7.1 Amtshandlungen oder Leistungen 0,7 bis 1,8fache Sätze für ärztlicher Natur, die nach der Ge- Sonderleistungen gem. bührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Abschnitten A, E oder O, der Fassung der Bekanntmachung 0,7 bis 1,15fache Sätze vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210) für Sonderleistungen gem. in der jeweils geltenden Fassung Abschnitt M des Gegebührenpflichtig sind bührenverzeichnisses, 0,7 bis 2,3fache Sätze für Sonderleistungen gem. den übrigen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ 7.2 Amtshandlungen oder Leistungen zahnärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind 0,7 bis 2,3fache Sätze für Sonderleistungen nach der Gebührenordnung 7.3 Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen (GOÄ oder GOZ) gebührenpflichtig sind und bei denen ein Leistungsträger im Sinne des 12 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger einfache Sätze für Sonderdie Zahlung leistet ( 11 GOÄ, leistungen nach der Ge- 3 GOZ) bührenordnung 8. Sonstige Amtshandlungen oder Tätigkeiten nach dem ÖGDG 50,00 DM bis 500,00 DM 5
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