Newsletter Umsatzsteuer-Info November 2017

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1 Newsletter Umsatzsteuer-Info November 2017 In dieser Ausgabe: Aus der Rechtsprechung 1 Steuerschuldnerschaft bei an einen Bauträger erbrachte Bauleistungen: Neues zur Erstattung zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuer 1 Zur Steuerfreiheit der Einräumung von Liegerechten in Begräbniswäldern 3 Abkürzungsverzeichnis 4 Veranstaltungshinweise 5 Broschürenhinweis 5 Aus der Rechtsprechung Steuerschuldnerschaft bei an einen Bauträger erbrachte Bauleistungen: Neues zur Erstattung zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuer Das Finanzamt kann den Erstattungsanspruch nicht davon abhängig machen, dass der Bauträger dem Bauhandwerker die Umsatzsteuer auf den ihm in Rechnung gestellten Nettobetrag bezahlt hat oder dass das FA mit dem Anspruch des Bauhandwerkers gegen den Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer aufrechnen kann. 1 Sachverhalt Die Klägerin errichtete in den Streitjahren (2011 bis 2013) Gebäude. Ganz überwiegend veräußerte sie diese anschließend an Dritte. Diese Umsätze unterfielen der Steuerbefreiung gemäß 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG. Im geringen Umfang behielt sie Gebäudeteile für sich und vermietete sie steuerfrei. Für die Errichtung der Gebäude bezog sie Bauleistungen von in Deutschland ansässigen Dritten, welche mit der Klägerin übereinstimmend davon ausgingen, dass die Klägerin als Leistungsempfängerin Steuerschuldnerin war, und ihr Nettorechnungen stellten. In ihren Steuererklärungen für die Streitjahre erklärte sie dementsprechend Steuer nach 13b UStG in Höhe von ,06 Euro in 2011, in Höhe von ,65 Euro in 2012 sowie in Höhe von ,24 Euro in Darin enthalten war auch die Steuer für Leistungsbezüge von einem italienischen Unternehmen sowie für die Erstellung eines Einbau-Bücher-Regals von einem in Deutschland ansässigen Schreiner. Die Jahressteuer errechnete sie in Höhe von ,06 Euro für 2011, in Höhe von Euro für 2012 und in Höhe von ,24 Euro für Diese Erklärungen führten zu Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Bescheiden vom 25. Juni 2016 hob das Finanzamt (kurz: FA) jeweils den Vorbehalt der Nachprüfung auf. 1 FG München, Urteil v K 344/16, Rev. zugelassen USt-Info 1

2 Hiergegen legte die Klägerin mit der Begründung Einspruch ein, nach dem Urteil des BFH vom 22. August sei sie nicht Steuerschuldnerin. Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 bat das FA die Klägerin unter anderem darum, Name, Anschrift und Steuernummer des leistenden Unternehmers anzugeben. Dem kam die Klägerin nicht nach. Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 2016 als unbegründet zurück, weil die Klägerin angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt habe. Am 10. Februar 2016 erhob die Klägerin Klage, mit der sie ihr Ziel weiterverfolgt. Dabei stellt sie ihre Steuerschuld für den Leistungsbezug von dem in Italien ansässigen Unternehmer nicht infrage. Die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2013 dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer für 2011 auf 0 Euro, für 2012 auf 1.419,31 Euro und für 2013 auf 4.444,94 Euro festgesetzt wird. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidung des FG München 3 Die Klage ist begründet. Die Klägerin schuldet die Steuer für die von ihr bezogenen Bauleistungen nicht gemäß 13b UStG. Die Vorschrift des 17 UStG ist auch im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht entsprechend anzuwenden. Praxishinweis Unerheblich ist, ob die Klägerin nachgewiesen hat, ob sie die Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer nachträglich bezahlt hat oder ob mit dem Erstattungsanspruch gegen nach 27 Absatz 19 UStG 4 vom leistenden Unternehmer an die Finanzbehörde abgetretene (zivilrechtliche) Forderungen aufgerechnet werden kann. Damit widerspricht das FG München der anderslautenden Verwaltungsauffassung. 5 Die Klägerin ist nicht als Leistungsempfängerin Steuerschuldnerin nach 13b UStG. Erforderlich ist, dass der Leistungsempfänger die bezogenen Bauleistungen seinerseits wieder für eine derartige Leistung verwendet. 6 Sind die Leistungen, für welche die Bauleistungen bezogen wurden, nach 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfrei, so erbringt der Leistungsempfänger eine Lieferung und er handelt als Bauträger. 2 V R 37/10, BStBl II 2014, FG München, Urteil v , 14 K 344/16, juris 4 i.d.f. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl I 2014, 1266) 5 A.A. BMF-Schreiben v , BStBl I 2017, 1001, Rz. 15a 6 Siehe FG Münster v , 15 K 3998/15 U EFG 2017, 527; FG Düsseldorf v , 1 K 2634/15 U, EFG 2017, 1217, Rev. eingelegt, Az. des BFH: XI R 21/17 USt-Info 2

3 Praxishinweis Danach schuldet die Klägerin die hier streitigen Leistungen nicht nach 13b UStG. Denn sie verwandte sie nicht für Bauleistungen, sondern ganz überwiegend für nach 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfreie Grundstückslieferung, und im Übrigen für Vermietungen. Die Vorschrift des 17 UStG (Änderung der Bemessungsgrundlage) ist hier nicht anzuwenden. Denn Uneinbringlich 7 ist hier nicht das vereinbarte Entgelt, sondern allenfalls der sich auf die Leistung beziehende Steuerbetrag. 8 Unerheblich ist, ob die Klägerin die Steuer nachträglich an die leistenden Unternehmer zahlte oder, ob das FA mit dem Erstattungsanspruch gegen nach 27 Absatz 19 UStG n. F. vom leistenden Unternehmer an die Finanzbehörde abgetretene (zivilrechtliche) Forderungen aufrechnen kann. Eine solche Erfordernis ergibt sich weder aus dem 27 Absatz 19 UStG noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben noch aus dem Unionsrecht. Praxishinweis Das FG München hat die Revision im Hinblick auf ein bereits anhängiges Revisionsverfahren und eine Entscheidung des FG Baden-Württemberg zugelassen. 9 Gerade vor dem Hintergrund des bevorstehenden Jahreswechsels sollte im Hinblick auf Verjährungen geprüft werden, ob Rückforderungsansprüche fristwahrend gestellt werden sollten. Zur Steuerfreiheit der Einräumung von Liegerechten in Begräbniswäldern Nach dem BFH-Urteil v. 21. Juni ist die Einräumung von Liegerechten zur Einbringung von Urnen unter Begräbnisbäumen als Vermietung von Grundstücken umsatzsteuerfrei 11, wenn dabei räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzellen zur Nutzung unter Ausschluss Dritter überlassen werden. Praxishinweis Der Kläger war Eigentümer des als Urnenbegräbniswald bezeichneten Grundstücks, das nach Maßgabe der Friedhofsordnung der Gemeinde als Urnenfriedhof diente. Er räumte Interessenten entgeltlich auf privatrechtlicher Grundlage sogenannte Liegerechte für 20 bis 99 Jahre auf festgelegten, nummerierten und registrierten Plätzen ein. Darin sieht der BFH steuerfreie Grundstücksvermietungen und erachtete dem Kläger obliegende zusätzliche Leistungen (Beratungen über die konkreten Bestattungsplätze, Unterhaltung und Pflege der Friedhofsanlage nebst Parkplätzen, Führung einer Datenbank) für unschädliche Nebenleistungen Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 UStG 8 FG Düsseldorf v , 1 K 2634/15 U, EFG 2017, 1217, Rev. eingelegt, Az. des BFH: XI R 21/17, m.w.n. 9 Az. des BFH: XI R 21/17 und das FG Baden-Württemberg, Urteil v K 3504/15, EFG 2016, V R 3/17, juris 11 4 Nr. 12 Buchstabe a) UStG USt-Info 3

4 Wie sich aus dem ebenfalls am 21. Juni 2017 ergangenen BFH-Urteil in der Rechtssache V R 4/17 ergibt, kommt die Steuerbefreiung allerdings nicht zur Anwendung, wenn kein fester, Dritten während der Vertragslaufzeit unzugänglicher Platz zur Verfügung gestellt wird, zum Beispiel im Fall der Beisetzung im Wurzelwerk von Gemeinschaftsbäumen. Abkürzungsverzeichnis AEAO Anwendungserlass Abgabenordnung AO Abgabenordnung ArEV Arbeitsentgeltverordnung BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BFH/NV Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe-Verlag) BMF Bundesfinanzministerium BStBl Bundessteuerblatt DB Der Betrieb (Zeitschrift) DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DstRE Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) EFG Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) EstDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EstG Einkommensteuergesetz EstR Einkommensteuer-Richtlinien EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften FA Finanzamt FG Finanzgericht FinMin Finanzministerium FR Finanz-Rundschau (Zeitschrift) GStB Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) GmbHG GmbH-Gesetz HGB Handelsgesetzbuch HFR Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) JStG Jahressteuergesetz LSt Lohnsteuer LStR Lohnsteuer-Richtlinien MwStSystRL Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie OFD Oberfinanzdirektion SGB Sozialgesetzbuch StÄndG Steueränderungsgesetz UR Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) UStAE Umsatzsteuer-Anwendungserlass UStDV Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung UStG Umsatzsteuergesetz USt-IdNr. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer UStR Umsatzsteuer-Richtlinien Vfg Verfügung USt-Info 4

5 Veranstaltungshinweise Aktuelles zur Umsatzsteuer 2018 Dienstag, 28. November 2017, 09:00-13:00 Uhr, IHK Köln, Börsen-Saal, Preis: 80 Euro Aktuelles zur Lohnsteuer Donnerstag, 14. Dezember 2017, 09:00-16:00 Uhr, IHK Köln, Börsen-Saal, Preis: 120 Euro Weitere Informationen und die Möglichkeit, sich online anzumelden, finden Sie im Internet unter der Dok.-Nr ( ) und Dok.-Nr ( ). Broschürenhinweis Über folgenden Link gelangen Sie zum DIHK-Broschürenprogramm. Dort können Sie sich über aktuelle Broschüren rund um das Thema Steuern informieren. Broschüre Realsteuer-Hebesätze Der Gewerbesteuer-Hebesatz einer Stadt oder Gemeinde stellt - neben einer Reihe weiterer Kriterien - einen wichtigen Standortfaktor dar. Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat die Liste der Realsteuer-Hebesätze in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2017 aktualisiert. Die Dokumentation enthält die Hebesätze der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer für alle nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden. Die Hebesatzliste ist kostenlos. Ein Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, auf Papier und elektronischen Datenträgern sowie Einspeisung in Datennetze ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen übernimmt die IHK keine Gewähr. Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf Ihre Ansprechpartner für weitere steuerliche Auskünfte: Corinna Kaus Ellen Lindner Tel Tel Fax Fax corinna.kaus@koeln.ihk.de ellen.lindner@koeln.ihk.de Dr. Timmy Wengerofsky Tel Fax timmy.wengerofsky@koeln.ihk.de Ihre Ansprechpartnerin für organisatorische Auskünfte: Beate Konik Tel Fax beate.konik@koeln.ihk.de USt-Info 5

6 ViSdP: Achim Hoffmann Tel Fax Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen Köln USt-Info 6

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