Vorlage zur Beschlussfassung
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- Dominik Acker
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1 Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf Berlin, den Vorlage zur Beschlussfassung für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am Gegenstand der Vorlage: Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre 10-53/25 für das Grundstück Märkische Allee 80A, Flurstück 525 und Flurstück 526, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am beschlossen, die BA-Vorlage der BVV zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Vorlage ist als Anlage beigefügt. 2. Die BVV möge beschließen: Die Rechtsverordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre 10-53/25 wird beschlossen. Komoß Bezirksbürgermeister Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung Anlage
2 Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung 5224 Stapl BPL 2 Vorlage für das Bezirksamt - zur Beschlussfassung - A. Gegenstand der Vorlage: Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre 10-53/25 für das Grundstück Märkische Allee 80A, Flurstück 525 und Flurstück 526, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn B. Berichterstatter: Bezirksstadtrat Herr Gräff C.1 Beschlussentwurf: Das Bezirksamt beschließt, 1. der Begründung zur Verlängerung der Veränderungssperre (siehe Anlage 1) zuzustimmen und den Entwurf der Rechtsverordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre 10-53/25 gemäß 14 BauGB (siehe Anlage 2) zu erlassen. 2. Nach dem Beschluss der Rechtsverordnung durch die BVV ist keine erneute Vorlage im BA notwendig. C.2 Weiterleitung an die BVV zugleich Veröffentlichung: Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur Beschlussfassung vorzulegen und zu veröffentlichen. D. Begründung: siehe Anlage 1 E. Rechtsgrundlage: 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB, 13 Abs. 1 und Abs. 2 AGBauGB, 12 Abs. 2 Nr. 4, 15, 36 Abs. 2 Buchst. b, c, f, Abs. 3 BezVG F. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine G. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen Keine H. Behindertenrelevante Auswirkungen: Keine I. Migrantenrelevante Auswirkungen: keine Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung Anlage
3 Anlage 1 zur Beschlussvorlage D. Begründung: Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin hat in seiner Sitzung am mit Bezirksamtsbeschluss Nr. 0625/III beschlossen, für das Gelände zwischen Allee der Kosmonauten, einer Teilfläche der Märkischen Allee, den Grundstücken Märkische Allee 88/74 (der heutigen Märkischen Allee 80A, Flurstück 525 und Flurstück 526) und der Märkischen Allee im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung aufzustellen. Die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) hat mit Drucksache Nr. 1033/VI vom den Beschluss zur Kenntnis genommen. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt Nr. 54, Seite 2625 vom veröffentlicht. Das Verfahren wird gemäß 13a des Baugesetzbuches (BauGB) als beschleunigtes Verfahren ohne Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 des Baugesetzbuchs durchgeführt. Ziel des eingeleiteten Bebauungsplanes ist die planungsrechtliche Sicherung einer eingeschränkten, gewerblichen Baufläche, von der keine Beeinträchtigungen 1. der Wohnnutzung, insbesondere durch Lärmimmissionen und das zu erwartende Verkehrsaufkommen, sowie 2. des Ortsteilzentrums Helene-Weigel-Platz durch Ansiedlung zusätzlicher, auch nicht großflächiger Einzelhandelsflächen mit zentrenrelevanten Sortimenten zu erwarten sind. Am wurde im Geltungsbereich des Bebauungsplanes auf dem Grundstück Märkische Allee 80A in Übereinstimmung mit den Zielen des Bebauungsplanes eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Autohauses erteilt. Das Grundstück ist dementsprechend inzwischen mit einem Autohaus mit integrierter Werkstatt bebaut und wird für den Vertrieb von Neu- und Gebrauchtwagen genutzt. Mit Datum vom wurde auf dem Grundstück Märkische Allee 80A weiterhin ein Verbrauchermarkt mit einer Geschossfläche von m² und 82 Stellplätzen beantragt. Dieses Vorhaben widerspricht den Darstellungen des FNP Berlin, Zielstellungen des mit BA-Beschluss Nr. 0507/III vom 15. April 2008 beschlossenen Zentrenkonzeptes des Bezirkes und damit den Zielstellungen des im Verfahren befindenden Bebauungsplanes Daher war zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch das geplante Vorhaben unmöglich gemacht bzw. wesentlich erschwert wird, insbesondere dass mit erheblichen Kaufkraftabflüssen für die bestehenden Nahversorgungszentren zu rechnen ist, die die Funktionsfähigkeit des benachbarten Helene-Weigel-Platzes gefährden. Die Neuansiedlung auch von nicht großflächigen Einzelhandelsflächen außerhalb des Ortsteilzentrums würde auf Grund der Überschneidung der Einzugsbereiche die Funktionsfähigkeit und damit die verbrauchernahe Versorgung als ein wesentliches Qualitätsmerkmal der Großsiedlung beeinträchtigen. Da die notwendige Steuerung auf der Grundlage des 34 BauGB, nach dem dieses Vorhaben zulässig wäre, nicht möglich war, hat das Stadtentwicklungsamt bereits am entsprechend 15 des Baugesetzbuches (BauGB) die Entscheidung zu diesem Bauantrag auf dem Grundstück für einen Zeitraum von 12 Monaten zurückgestellt. Am hat das Bezirksamt mit BA-Beschluss Nr. 1492/III für das Grundstück Märkische
4 2 Allee 80A, Flurstück 525 und Flurstück 526, im Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens eine Veränderungssperre 10-53/25 entsprechend 14 BauGB beschlossen. Die Verordnung über die Veränderungssperre wurde in der Sitzung der BVV vom mit Drucksache Nr. 0010/VII beschlossen und im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 68. Jahrgang, Nr. 3 vom bekannt gemacht. Sie tritt mit Ablauf des außer Kraft. Zwischenzeitlich wurde das Verfahren weitergeführt. So erfolgte mit BA-Beschluss Nr. 0067/IV vom die Abwägung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit des Bebauungsplanes gem. 3 (1) BauGB, die vom bis zum stattgefunden hatte. Sie wurde mit Drucksache Nr. 0224/VII vom durch die BVV zur Kenntnis genommen. Im Aufstellungsbeschluss war das Grundstück Märkische Allee 80A als eingeschränktes Gewerbegebiet geplant. Mit dem Planungsschritt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde dieses Ziel der Planung in ein Sondergebiet für nicht zentrenrelevanten Einzelhandel geändert. Als zulässige Nutzungen waren entsprechend dem damaligen Planungsstand Automärkte, Autozubehör sowie dem Auto zugeordnete Büro- und Dienstleistungen vorgesehen. Die Nutzungsart auf dem Grundstück Märkische Allee 80A wurde jedoch im weiteren Verfahren noch ein weiteres Mal untersucht, mit dem Ergebnis, dass das Grundstück Märkische Allee 80A doch so wie im Aufstellungsbeschluss als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt werden soll, da dies den Handlungsspielraum für den Eigentümer wesentlich erweitert. Unabhängig von den Änderungen der Nutzungsart innerhalb des Verfahrens blieb das Ziel der erlassenen Veränderungssperre dabei immer der Schutz des Ortsteilzentrums Helene-Weigel-Platz. Mit Schreiben vom wurden dann die Behörden oder sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Beteiligung an der Bauleitplanung gem. 4 Abs. 2 BauGB innerhalb der vorgeschriebenen Frist von einem Monat aufgefordert. Das Abwägungsergebnis hierzu soll noch im vierten Quartal 2012 beschlossen werden. Auf Grund des derzeitigen Planungsstandes ist zu erwarten, dass das Bebauungsplanverfahren jedoch nicht bis zum Ablauf der Veränderungssperre 10-53/25 abgeschlossen ist. Die zur Sicherung der Planung dienende Veränderungssperre muss deshalb gemäß 17 Abs.1 Satz 3 BauGB um ein Jahr bis zum verlängert werden, um das Verfahren abzuschließen.
5 Anlage 2 zur Beschlussvorlage Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre 10-53/25 im Bezirk im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn Vom Auf Grund des 14 Abs. 1, des 16 Abs. 1 und des 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I. S. 1509), in Verbindung mit 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: 1 Die durch Verordnung vom 27. Januar 2012 (GVBl. S. 38) erlassene Veränderungssperre 10-53/25 wird um ein Jahr bis zum verlängert. 2 Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 20.. Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin K o m o ß Bezirksbürgermeister C h r i s t i a n G r ä f f Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung
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