Satzung für das Jugendparlament der Stadt Rösrath vom

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1 Satzung für das Jugendparlament der Stadt Rösrath vom Änderungen: in 2 Abs in 4 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 und Abs in 3 Abs. 4, 4 Überschrift

2 Präambel (1) Kinder und Jugendliche sind gleichberechtigte Mitglieder unserer Gesellschaft. (2) Kinder und Jugendliche sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Umgebung durch eigenverantwortliches Handeln zu gestalten und an Planungen und Entscheidungen der Stadt Rösrath beteiligt werden. (3) Das Jugendparlament soll a) die Interessen sämtlicher Rösrather Kinder und Jugendlichen vertreten. b) die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an politischen und verwaltungsmäßigen Planungs- und Entscheidungsprozessen ermöglichen und sicherstellen. c) zur politischen Aufklärung und Erziehung beitragen. d) tragende Verbindung zwischen der Erwachsenen- und der Jugendwelt sein und diese ausbauen. (4) Die Mitglieder des Jugendparlamentes berufen sich auf die Grundrechte der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitglieder des Parlamentes streben das Herbeiführen von demokratischen Kompromissen an, die dem Wohl der Kinder und Jugendlichen der Stadt Rösrath dienen. (5) Die Stadtverwaltung Rösrath und die Gremien des Stadtrates unterstützen das Jugendparlament nach bestem Wissen und Gewissen. (6) Die Mitglieder des Jugendparlamentes sind Vertreter der gesamten Rösrather Jugend, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. (7) Mit Blick auf die anstehende Übertragung der Stadtrechte wurden für diese Satzung bereits die zukünftigen Begriffe gewählt. 1 Ziele und Aufgaben (1) Ziel des Jugendparlamentes ist es, Kinder- und Jugendpolitik in die Hände der Betroffenen zu legen. Das Jugendparlament soll Rösrath zu einer jugendfreundlichen Stadt voran bringen und als Vorbild dienen. (2) Das Jugendparlament nimmt die Anregungen und Wünsche der Rösrather Kinder und Jugendlichen entgegen. Im Jugendparlament, seinen Jugendausschüssen und seinen Arbeitskreisen sollen Lösungsmöglichkeiten erarbeitet werden, die in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung umgesetzt oder als Anträge dem Rat oder den zuständigen Fachausschüssen zugeleitet werden. Im Rahmen eigener Finanzmittel können Maßnahmen eigenständig durchgeführt werden. (3) Das Jugendparlament wird bei Maßnahmen der Verwaltung und des Rates, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen in grundsätzlicher Bedeutung berühren, beteiligt. 2 Zusammensetzung (1) Das Jugendparlament setzt sich aus 19 demokratisch gewählten Mitgliedern zusammen. (2) Die Mitglieder des Jugendparlamentes müssen am Wahltag das Alter von 12 Jahren erreicht haben und dürfen das 19. Lebensjahr nicht überschritten haben. Das Überschreiten des Wahlalters nach dem Wahltag ist unschädlich.

3 (3) Bei Ausscheiden eines gewählten Parlamentsmitgliedes rückt der Bewerber, welcher die meisten Stimmen nach dem letzten gewählten Mitglied auf sich vereinigen konnte, als Mitglied nach. Bei Stimmengleichheit gewählter Parlamentsmitglieder entscheidet das Los. (4) Von den in der Jugendarbeit in Rösrath tätigen Vereinen, Verbänden oder Institutionen können Delegierte zum Jugendparlament benannt werden. Aus diesem Kreis beruft das Jugendparlament mit dem Ziel einer ausgewogenen Besetzung höchstens 4 Jugendliche als stimmberechtigte Mitglieder in das Parlament. (5) Der Bürgermeister und jeweils ein vom Jugendhilfeausschuss und vom Schul-, Sport- und Kulturausschuss zu benennendes Mitglied sind beratende Mitglieder des Parlamentes sowie der Parlamentsausschüsse und Arbeitskreise. Ist das beratende Mitglied aus dem Jugendhilfeausschuss bzw. aus dem Schul-, Sport und Kulturausschuss verhindert, übernimmt der/die jeweilige Stellvertreter/in die beratende Aufgabe. (6) Ein/e Mitarbeiter/in des Jugendamtes der Stadt Rösrath ist ständiges beratendes Mitglied in allen Sitzungen des Jugendparlamentes und seiner Gremien. Ihm/r obliegt die personelle Anbindung des Parlamentes an die Verwaltung. Er/Sie ist für die pädagogische Begleitung verantwortlich. (1) Die Parlamentsmitglieder werden von den wahlberechtigten Jugendlichen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. (2) Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Parlamentsmitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Parlamentes aus. (3) Im Jugendparlament gibt es keine nationalen Schranken. Alle wahlberechtigten Jugendlichen, egal welcher Nationalität, besitzen zur Wahl des Parlamentes die gleichen Rechte. (4) Der Rat der Stadt Rösrath erlässt eine Wahlordnung unter Beachtung der demokratischen Grundsätze. (1) Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen, die ihren Erstwohnsitz mindestens drei Monate in der Stadt Rösrath haben, das 12. Lebensjahr erreicht und das 19. Lebensjahr nicht überschritten haben. (2) Die Wahlperiode des Jugendparlamentes läuft jeweils vom eines ungeraden Jahres bis zum des darauffolgenden geraden Jahres. Die Wahl für eine neue Wahlperiode hat jeweils im letzten Quartal eines geraden Jahres zu erfolgen. Der Wahltermin, der nicht in den, Schulferien liegen darf, wird durch die Stadtverwaltung nach Rücksprache mit dem Vorstand des Jugendparlamentes festgelegt. (3) Wahltermin und die Wahlausschreibung sind durch einfache Bekanntmachung an der Anschlagtafel im Bürgerbüro in Rösrath (Hoffnungsthal), auf der Internetseite der Stadt Rösrath und an den entsprechenden Bekanntmachungstafeln der Schulen, sowie durch Pressemitteilungen in den örtlichen Medien (Tageszeitung, Informationsblätter, Lokalradio, etc.) zu veröffentlichen.

4 (4) Spätestens drei Monate vor der Wahl informiert das amtierende Jugendparlament in den Schulen umfassend über das Jugendparlament und den Wahlvorgang. Zudem sind vom amtierenden Jugendparlament eine Woche nach Vorstellung, Kandidatenvorschläge einzuholen. Die Kandidatenvorschläge müssen folgende Mindestangaben enthalten: - Name und Vorname - Alter - Wohnort - Schule Der Vorschlag kann eine Formulierung enthalten, für welche Ziele sich der Kandidat besonders einsetzt. (5) Zu jeder aufgestellten Person werden auf der Wahlliste der Name, die Schule, die Klasse und das Alter genannt. Die Wahlliste muss mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin in vereinfachter Form (s. Abs. 3) von der Stadtverwaltung öffentlich bekannt gemacht werden. (6) Den Kandidaten wird die Möglichkeit gegeben, sich auf einer öffentlichen Wahlveranstaltung, an einer von der Schule zur Verfügung zu stellenden Örtlichkeit, den Wahlberechtigten vorzustellen. (7) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. (8) Die drei weiterführenden Schulen, die Verbundschule und die Verwaltung der Stadt Rösrath stellen Örtlichkeiten für die Wahl zur Verfügung. Die Stimmabgabe kann an zwei aufeinander folgenden Tagen zu den jeweiligen Schul- und Öffnungszeiten erfolgen. An einem der beiden Tage muss das Wahlbüro der Stadtverwaltung mindestens bis Uhr geöffnet haben. (9) Es werden Wahlbenachrichtigungen an alle wahlberechtigten Jugendliche verschickt. (10) Für die Wahlbüros werden Wahlvorstände gebildet. Jeder Wahlvorstand besteht aus mindestens drei Personen, die sich aus Mitgliedern des Parlamentes zusammen- setzen. Die Zusammensetzung der einzelnen Wahlvorstände wird vom Vorstand des Parlamentes bestimmt. Ist kein Beschluss zur Zusammensetzung eines Wahlvorstandes möglich, ernennt der Jugendhilfeausschuss der Stadt Rösrath die Wahlvorstände. (11) Die Vorbereitung der Wahl und die Wahl selbst, wird von der Stadtverwaltung unterstützt und begleitet. Erst nach Schließung des letzten Wahlbüros erfolgt die Auszählung aller Stimmen zentral unter Aufsicht der Stadtverwaltung an einem zuvor festzulegenden Ort. Die 19 Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben bilden das Jugendparlament. Nimmt ein Kandidat das Mandat nicht an, rückt der Bewerber nach, der die meisten Stimmen nach dem letzten gewählten Mitglied auf sich vereinigen konnte, als Mitglied nach. Bei Stimmengleichheit gewählter Kandidaten entscheidet das Los. (12) Die Wahl wird durch einen Wahlausschuss überwacht, der auch das Wahlergebnis ermittelt und feststellt. Der Wahlausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens drei Beisitzern. Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter bestellt der Bürgermeister aus dem Kreis der Bediensteten der Stadt. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter in gleicher Zahl bestellt der Bürgermeister auf Vorschlag des Jugendparlaments. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzer oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Der Vorsitzende bestellt bei Bedarf einen Schriftführer.

5 5 Vorstand (1) Dem Jugendparlament steht ein Vorstand vor, der die Vorbereitung und die inhaltliche Koordination der Arbeit des Parlamentes leistet. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand aufgestellt. (2) Der Vorstand des Jugendparlamentes besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, einem Pressesprecher und einem Geschäfts-/Schriftführer. (3) Als beratendes Mitglied ist ein/eine Mitarbeiter/in des Jugendamtes bei den Sitzungen anwesend. (4) Der Vorstand beruft mindestens einmal im Quartal eine Sitzung des Jugendparlamentes ein. 6 Jugendbegehren (1) Kinder und Jugendliche der Stadt Rösrath können sich in Angelegenheiten des Jugendparlamentes mit einem Jugendbegehren an das Parlament wenden. Dazu sind 35 Unterstützerunterschriften von wahlberechtigten Kindern und Jugendlichen an das Jugendparlament zu richten. Der Vorstand des Jugendparlamentes hat das Jugendbegehren auf die Tagesordnung der nächsten Parlamentssitzung zu setzen. (2) Ein Sprecher der Antragsteller ist zur Sitzung des Jugendparlamentes einzuladen und gegebenenfalls auf der Sitzung zu hören. 7 Jugendsprechstunden (1) Die Jugendsprechstunde ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit des Jugendparlamentes. Sie hat zum Ziel, mindestens einmal jährlich über aktuelle oder dringende Probleme mit Politikern, Verwaltung und sachkundigen Personen der Stadt Rösrath öffentlich zu diskutieren. (2) Das Jugendparlament lädt zur Jugendsprechstunde öffentlich ein. 8 Rechte und Pflichten (1) Das Parlament besitzt Antragsrecht in den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rösrath. (2) Das Parlament kann ein Vorstandsmitglied mit Rederecht in den Rat und dessen Fachausschüsse entsenden. Genaueres regelt die Geschäftsordnung des Rates. (3) Das Parlament legt dem Rat der Stadt Rösrath jährlich einen Rechenschaftsbericht vor. (4) Das Parlament beschließt in seiner ersten Sitzung nach der Wahl eine Geschäftsordnung. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäftsordnung verantwortlich. Das Jugendparlament kann in seiner Geschäftsordnung weitere Gremien, wie z. B. Parlamentsausschüsse, projektorientierte Arbeitskreise einrichten. In die Parlamentsausschüsse und projektorientierten Arbeitskreise können sachkundige Jugendliche in die Arbeit einbezogen werden. Grundsätzlich sind Ausschüsse und projektorientierte Arbeitskreise einzurichten.

6 (5) Sachkundige Jugendliche und Delegierte werden mit einfacher Mehrheit im Parlament gewählt. (6) Für die Gremien des Parlamentes hat die Stadtverwaltung geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. 9 Zuständigkeiten (1) Die Zuständigkeiten der Parlamentsausschüsse sollten sich an der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Rösrath orientieren. (2) Das Jugendparlament verfügt über einen jährlich vom Rat festzusetzenden Etat. Hieraus finanziert das Jugendparlament eigene Projekte. (3) Eine Überschreitung des Etats ist nicht möglich. Über den Etat hinausgehende Projekte können als Antrag an den Rat gestellt werden. (4) Die Mittelvergabe erfolgt in Form eines jährlichen Haushaltes, der in Rücksprache mit dem Jugendamt unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit einzelner Entscheidungen zu erstellen ist. In den jährlichen Rechenschaftsbericht des Jugendparlamentes ist ein Bericht über die Verwendung der verausgabten Haushaltsmittel aufzunehmen. (5) Die Auftragsvergaben und die Ausführung des Haushaltes erfolgt durch das Jugendamt. (6) Die Wahlen zum Jugendparlament werden aus dem eigenen Etat finanziert. 10 Schlussbestimmungen (1) Die Satzung des Jugendparlamentes der Stadt Rösrath tritt sofort nach ihrer Verabschiedung im Rat der Stadt Rösrath in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung für das Jugendparlament wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung NRW kann nach Ablauf eines Jahres seit Verkündung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Rösrath, Dieter Happ Bürgermeister

7 Die vorstehende Satzung für das Jugendparlament der Stadt Rösrath wurde am 15. Februar 2001 im Kölner Stadtanzeiger und in der Rundschau in der Ausgabe Rhein.- Berg veröffentlicht und ist mit ihrer Verabschiedung durch den Rat der Stadt Rösrath am in Kraft getreten. Der 1. Nachtrag zur Satzung für das Jugendparlament der Stadt Rösrath wurde am 01. Juli 2003 im Kölner Stadtanzeiger und in der Rundschau in der Ausgabe Rhein.- Berg veröffentlicht und ist zum 02. Juli 2003 in Kraft getreten. Der 2. Nachtrag zur Satzung für das Jugendparlament der Stadt Rösrath wurde am 29. Juni 2012 im Kölner Stadtanzeiger und in der Rundschau in der Ausgabe Rhein.- Berg veröffentlicht und ist zum 30. Juni 2012 in Kraft getreten. Der 3. Nachtrag zur Satzung für das Jugendparlament der Stadt Rösrath wurde am 16. November 2017 im Kölner Stadtanzeiger und in der Rundschau in der Ausgabe Rhein.- Berg veröffentlicht und ist zum 17. November 2017 in Kraft getreten.

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