Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
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1 1 Ss (OWi) 266 B/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5311 Ss-OWi 68/07 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 11 OWi 243/07 Amtsgericht Zossen 4159 Js-OWi 2351/07 Staatsanwaltschaft Potsdam Zweigstelle Luckenwalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Bußgeldsache g e g e n Verteidiger: w e g e n, Rechtsanwalt, fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter am 18. Februar 2008 b e s c h l o s s e n :
2 - 2 - Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 2. Mai 2005 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Zossen zurückverwiesen. G r ü n d e : I. Das Amtsgericht Zossen hat gegen den Betroffenen mit dem angefochtenen Beschluss wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften in zwei Fällen eine Geldbuße in Höhe von 350,00 festgesetzt sowie auf ein Fahrverbot von zwei Monaten erkannt. Hinsichtlich der Feststellungen nimmt der Beschluss lediglich auf den Bußgeldbescheid des Zentraldienstes der Polizei vom 22. Dezember 2006 Bezug, ohne darzulegen, welche Ordnungswidrigkeiten dem Betroffenen vorgeworfen werden; Tatort und Tatzeit werden ebenso wenig mitgeteilt wie die Höhe und Umstände der Geschwindigkeitsbeschränkung; ob beispielsweise eine Schilderbrücke, beidseitig aufgestellte Verkehrsschilder oder ein Geschwindigkeitstrichter gegeben war, wird nicht mitgeteilt. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird im Aufbau verfehlt lediglich mitgeteilt, dass der Betroffene eine Geschwindigkeit von 139 km/h auf der erkennbar 100 km/h bzw. von 145 km/h auf der erkennbar auf 80 km/h geschwindigkeitsbeschränkten Autobahn BAB 10 gefahren sei und die Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einer Videodistanzauswertung beruhen. Der Beschluss enthält weder Angaben zur Dauer bzw. Strecke der Geschwindigkeitsaufzeichnung, noch zum Messverfahren noch zu den in Abzug gekommenen Toleranzen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die mit näheren Ausführungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht.
3 - 3 - II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem. 79 Abs. 1 Nr. 1, 2 5 OWiG statthaft und entsprechend den 79 Abs. 3, 4 OWiG, 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden. 2. Das Rechtsmittel hat vorläufigen Erfolg; die Rechtsbeschwerde ist begründet. a) Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Die vom Betroffenen erhobene Aufklärungsrüge ist bereits unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen der 79 Abs. 3 Satz 1, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, 244 Rdnr. 80 ff.); gleiches gilt für die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs, hier fehlt es ebenfalls an einer vollständigen Mitteilung der den Mangel enthaltenden Tatsachen. Soweit der Rechtbeschwerdeführer die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Zossen rügt ( 79 Abs. 3 OWiG, 338 Nr. 4 StPO) ist er unabhängig von den erforderlichen Darlegungspflichten mit dieser Rüge bereits deswegen ausgeschlossen, weil er gemäß 46 Abs. 1 OWiG, 16 Satz 3 StPO den Einwand der örtlichen Zuständigkeit nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zu Sache in der Hauptverhandlung geltend machen kann, er sich dort aber rügelos eingelassen hat (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, 68 Rdnr. 20 m.w.n.). b) Sachlich-rechtliche Fehler führen jedoch zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. aa) Die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung sind in einem so erheblichen Maße lückenhaft, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale nicht möglich ist. (1.) Soweit sich die Feststellungen im angefochtenen Beschluss ausschließlich darauf beschränken, auf den Bußgeldbescheid Bezug zu nehmen, ist dies von Rechts wegen zu beanstanden. Die Gründe eines Urteils oder Beschlusses in Bußgeldsachen unterliegen keinen hohen Anforderungen (vgl. BGHSt 39, S. 291; BayObLG NZV 2003, S. 247; OLG Rostock DAR 2001, S. 421), so dass teilweise für ausreichend erachtet wird, den Begründungsaufwand auf das rechtsstaatlich unverzichtbare Maß zu beschränken (vgl. Cieniak NZV 1998, S. 293). Dennoch müssen die Gründe so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht zur Nachprüfung der richtigen Rechtsanwendung entnehmen kann, welche Feststellungen der Bußgeldrichter getroffen hat und welche tatrichterlichen Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der Anwendung von Nebenfolgen zugrunde liegen. Dabei wird der Bußgeldrichter auch
4 - 4 - bei einer Entscheidung im Beschlusswege nach 72 OWiG von der Begründungspflicht grundsätzlich nicht entbunden. Die Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses nach 72 OWiG entsprechen im Wesentlichen denen eines Urteils. Eine unterschiedliche Form der Begründung ist deshalb nicht vorgesehen, weil der Beschluss nach 72 OWiG mit dem gleichen Rechtsmittel angefochten werden kann wie das Urteil (vgl. schriftlicher Bericht des BT- Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, BTDrucks. V/2600, zu 61); der Unterschied in der Anfechtungsmöglichkeit von Urteil und Beschluss besteht abgesehen von 79 Abs. 1 S. 1, Nr. 4, 5 OWiG allein darin, dass gegen den Beschluss keine Zulassungsrechtsbeschwerde gegeben ist (vgl. 79 Abs. 1 S. 2 OWiG). Nach 72 Abs. 6 OWiG ist der Hinweis auf den Inhalt des Bußgeldbescheides nur dann zulässig, wenn die am Verfahren Beteiligten auf eine Begründung des Beschlusses verzichtet haben; ein solcher Verzicht liegt hier jedoch nicht vor. Darüber hinaus ist eine Bezugnahme auf den Bußgeldbescheid nicht zulässig (vgl. OLG Hamm NZV 2003, S. 295; OLG Düsseldorf wistra 1990, S. 78; KG DAR 1988, S. 102, Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, 71 Rdnr. 41). (2.) Die Urteilsgründe genügen auch hinsichtlich der Feststellungen zur gefahrenen Geschwindigkeit des Betroffenen nicht den höchstrichterlichen und obergerichtlichen Anforderungen. Der Tatrichter hat bei unter Einsatz von Messgeräten festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen das angewandte Messverfahren, der Messstrecke, die gemessene Geschwindigkeit sowie die zur Anwendung gekommenen Messtoleranzen in den Urteilsgründen mitzuteilen, um dem Rechtsmittelgericht eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung fehlerfrei festgestellt worden ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. beispielsweise Beschluss vom Ss (OWi) 210 B/04 -; Beschluss vom Ss (OWi) 305 B/07). Den Urteilsgründen lässt sich weder entnehmen, mit welchem (standardisierten) Messverfahren die Geschwindigkeitsmessung durch Videodistanzauswertung vorgenommen wurde, noch über welche Strecke die Messung erfolgte, noch welche Toleranzwerte der Geschwindigkeitsberechnung zu Grunde gelegt wurden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann daher nicht prüfen, ob die Messung über eine ausreichende Strecke erfolgte oder ob die für den Gerätetyp vom Hersteller vorgesehenen Toleranzen bei der Bestimmung der gefahrenen Geschwindigkeit zu Grunde gelegt wurden.
5 - 5 - Die pauschale Bezugnahme auf die Beiakte kann die erforderlichen Feststellungen nicht ersetzen. bb) Auch der Rechtsfolgenausspruch weist Mängel auf. (1.) Soweit das Bußgeldgericht trotz zwei tatmehrheitlichen Geschwindigkeitsverstößen was als solches hier nicht zu beanstanden ist auf eine Geldbuße (in Höhe von 350 ) erkannt hat, ist dies rechtsfehlerhaft. Das Amtsgericht Zossen hat bei der Zumessung der Rechtsfolgen die Grundsätze des 20 OWiG nicht beachtet. Danach ist in dem Fall, dass mehrere Geldbußen verwirkt sind, jede gesondert festzusetzen. Die Vorschrift regelt die Festsetzung der Geldbußen beim Zusammentreffen mehrerer selbständiger Ordnungswidrigkeiten. Anders als 53 StGB, der bei Tatmehrheit das Gesamtstrafenprinzip vorsieht, gilt im Ordnungswidrigkeitenrecht in diesem Fall das Kumulationsprinzip (OLG Koblenz VRS 61, 280). Hinsichtlich der Tatmehrheit weist der Senat für die neue Entscheidung auf folgendes hin: Dass es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im Verlaufe einer Fahrt regelmäßig um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne handelt, ist - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BayObLG NZV 1995, 407; NZV 1994, 448; OLG Köln NZV 1994, 292; OLG Düsseldorf NZV 2001, 273; NZV 1994, 118; OLG Hamm VRS 46, 370). Die Tatsache, dass die mehreren Verstöße auf der gleichen Fahrt begangen wurden, ändert nichts daran, dass das Fahren als solches keine rechtliche Klammer zu den einzelnen Fehlverhaltensweisen im Verkehr bildet. Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit liegt (ausnahmsweise) nur dann vor, wenn strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich erhebliche Verhaltensweisen durch einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen unbeteiligten Dritten als ein einheitliches zusammengehörendes Tun darstellt (OLG Hamm VRS 42, 432; VRS 46, 370; OLG Düsseldorf NZV 1994, 118; NZV 2001, 273; OLG Köln NZV 1994, 292). Ein derartiger Ausnahmefall liegt dann nicht vor, wenn die geahndeten Geschwindigkeitsverstöße zwar in einem engen zeitlichen Rahmen, beispielsweise innerhalb von ein bis zwei Minuten, erfolgten, die beiden fahrlässig verwirklichten, Ordnungswidrigkeiten jedoch jeweils in unterschiedlichen Verkehrssituationen begangen wurden, so dass die einzelnen Verstöße unschwer voneinander abzugrenzen sind. Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn verschiedene Verkehrsräume durch unterschiedliche Geschwindigkeitsbeschränkungen gekennzeichnet sind. Denn dann lassen sich die einzelnen Verstöße unschwer voneinander abgrenzen und rechtfer-
6 - 6 - tigen die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehungsweise selbst dann, wenn man zugunsten des Betroffenen davon ausgeht, dass er die einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einer nicht durch Pausen unterbrochenen Fahrt und aus einem einheitlichen Motiv heraus beging (vgl. insoweit OLG Düsseldorf NZV 2001, 273). (2.) Soweit das Tatgericht des Weiteren hinsichtlich des Fahrverbotes von der Gestaltungsmöglichkeit des 25 Abs. 2a StVG keinen Gebrauch gemacht hat, ist dies ebenfalls zu beanstanden, da sich die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu etwaigen verkehrsrechtlichen Vorbelastungen nicht verhalten. Für den Fall, dass in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen verhängt worden ist worauf der Bußgeldbescheid vom 22. Dezember 2006 hindeutet, ist für die neue Entscheidung darauf hinzuweisen, dass hierzu, vor allem zur Rechtskraft etwaiger voraufgegangener Entscheidungen, Feststellungen zu treffen sein werden. Letzteres ist auch bei etwaiger Erhöhung des Bußgeldes zwingend erforderlich, weil nur so das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob Voreintragungen zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung verwertet werden durften und ob Tilgung bzw. Tilgungsreife und damit ein Verwertungsverbot ( 29 Abs. 8 S. 1 StVG) vorlag. Nach alledem war der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 2. Mai 2007 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Zossen zurückzuverweisen. Dies schließt freilich nicht aus, dass der Bußgeldrichter in seiner neuen Entscheidung zum selben Ergebnis wie im angefochtenen Beschluss kommen kann, zumal das erkannte Fahrverbot von 2 Monaten, das dem Regelfahrverbot entspricht, nicht zu beanstanden ist. Die Gründe des Beschlusses lassen vor allem erkennen, dass sich der Bußgeldrichter der Möglichkeit eines Absehens vom Fahrverbot bei außergewöhnlicher Härte, die als nicht gegeben erachtet worden ist, bewusst war.
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