ARBEITEN IM HOMEOFFICE FRAGEN UND ANTWORTEN. INDUSTRIEGEWERKSCHAFT BERGBAU, CHEMIE, ENERGIE

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "ARBEITEN IM HOMEOFFICE FRAGEN UND ANTWORTEN. INDUSTRIEGEWERKSCHAFT BERGBAU, CHEMIE, ENERGIE"

Transkript

1 ARBEITEN IM HOMEOFFICE FRAGEN UND ANTWORTEN INDUSTRIEGEWERKSCHAFT BERGBAU, CHEMIE, ENERGIE

2 GUTE ARBEIT WIR REGELN DAS! INHALTSVERZEICHNIS Arbeitspolitische Einordnung des Themas Homeoffice 3-5 Hat der Betriebsrat bei der Einführung eines Homeoffice ein Mitbestimmungsrecht? 6 Wer übernimmt die Kosten für die Ausstattung des Homeoffice? 6 Müssen die Regelungen aus dem ArbSchG sowie die Arbeitsstätten- und die Bildschirmarbeitsverordnung eingehalten werden (inkl. Ergonomie)? 7 Kann der Arbeitgeber in meine Wohnung kommen, um den Arbeitsplatz zu kontrollieren (Zutrittsrecht Wohnung)? 7 Wird die Arbeitszeit im Homeoffice erfasst? 8 Kann der Beschäftigte selbst entscheiden, zu welchen Zeiten er im Homeoffice arbeitet? 8 Datensicherheit und Haftungsfragen 9 Unfallversicherungsrecht 9 Was sollte bei einer Betriebsvereinbarung beachtet werden? Rückkehrrecht Kosten Kontakt zum Betrieb Freiwilligkeit Schutz vor Leistungs- und Verhaltenskontrolle Vorsorge und Sendepause Weiterbildung Anpassung der Gefährdungsbeurteilung 2

3 OFFENE BÜRORAUMKONZEPTE ARBEITSPOLITISCHE EINORDNUNG DES THEMAS HOMEOFFICE Foto: In jüngster Zeit haben Diskussionen um das Arbeiten im Homeoffice wieder an Dynamik gewonnen. Im Zuge der Debatten um flexible Arbeits- und Arbeitszeitmodelle haben Gewerkschaften und Betriebsräte einen höheren Einfluss der Beschäftigten auf ihre Arbeit und ihre Arbeitszeit gefordert. Der Begriff der Arbeitszeitsouveränität steht dabei exemplarisch für den Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ihr Arbeitsleben selbstbestimmt zu gestalten. Im Gegensatz zur klassischen Teleheimarbeit, bei der ein Arbeitsplatz im Betrieb nicht existiert und die Arbeit komplett in den Privaträumen des Beschäftigten erledigt wird, steht im Fokus der aktuellen Debatte eine Aufteilung der Arbeitsleistung in betrieblichen und privaten Räumen mit dem Ziel einer besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben. Durch mobile Arbeitsmittel wie Smartphones, Tablets und Laptops sind viele Beschäftigte heute in der Lage, ihre Arbeit quasi zu jeder Zeit und an jedem Ort zu erbringen. Neben der berechtigten Gefahr einer Entgrenzung von Arbeit und Leben und dem Zustand einer ständigen Erreichbarkeit werden in jüngster Zeit mit mobilen Arbeitsmitteln auch positive Aspekte verbunden. Es geht darum, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit einzuräumen, einen bestimmten Teil ihrer Arbeitszeit von zu Hause aus zur Verfügung zu stehen. Folgende Vorteile werden damit verbunden: pflegebedürftige Angehörige und/oder Kinder können besser versorgt und/oder betreut werden Handwerker können für eine Reparatur in die Wohnung gelassen werden zum Teil lange Anfahrtswege zur Arbeit werden gespart insb. in Vorbereitung auf Außentermine Möglichkeit zum konzentrierten Arbeiten durch weniger Unterbrechungen. 3

4 GUTE ARBEIT WIR REGELN DAS! VOR- UND NACHTEILE IM HOMEOFFICE Welche Erfahrungen haben Sie mit dem Arbeiten von zu Hause gesammelt? Pro Weniger Fahrzeit Bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben Manche Tätigkeiten besser erledigen Höhere Wochenarbeitszeit* Kontra Stärkere Vermischung von Arbeit und Privatem** 78 % 30 % 73 % 30 % 63 % 54 % 40 % 39 % 49 % 50 % Die Angestellten arbeiten: zumindest teilweise während ihrer regulären Arbeitszeit von zu Hause. ausschließlich in ihrer Freizeit zu Hause. Weitere Erklärung: *Durch die Arbeit von zu Hause kann ich eine höhere Wochenarbeitszeit erzielen. **Durch die Arbeit von zu Hause verschwimmt die Grenze zwischen Arbeit und Freizeit. Schlechterer Kontakt mit Kolleginnen/Kollegen 16 % 22 % Schlechtere Leistungwahrnehmung durch Vorgesetzte 4 % 7 % Quelle: BMAS Monitor Mobiles und entgrenztes Arbeiten 2015 Die Studie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zeigt aber auch, dass einige Beschäftigte durch das Arbeiten im Homeoffice befürchten, einen schlechteren Kontakt zu Kolleginnen und Kollegen zu haben. Eine Minderheit befürchtet eine schlechtere Wahrnehmung durch Vorgesetzte. Klar ist nicht jeder Beschäftigte hat aufgrund der Art seiner Tätigkeit die Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Tätigkeiten in der Produktion, im Labor, in der Instandhaltung oder Anlagenüberwachung wird es sehr schwierig sein, einen Arbeitsplatz im Homeoffice einzurichten. Und dennoch sind der Bedarf und das Interesse der Beschäftigten groß. Mehr als ein Drittel der Beschäftigten, die bisher nicht von zu Hause aus arbeiten, würden dies gelegentlich oder regelmäßig gerne tun. ARBEITEN VON ZU HAUSE AUS SICHT DER ANGESTELLTEN Würden Sie gerne von zu Hause aus arbeiten? Um Ihre effektive Arbeitszeit zu erhöhen? 8 % Ja, regelmäßig 31 % Ja, gelegentlich 61 % Nein Quelle: BMAS Monitor Mobiles und entgrenztes Arbeiten

5 OFFENE BÜRORAUMKONZEPTE Noch ist es eine Minderheit der Arbeitgeber, die den Beschäftigten die Möglichkeit gibt, von zu Hause aus zu arbeiten. Einer Studie des BMAS zufolge können 30 % der Beschäftigten von zu Hause aus arbeiten. Dabei bieten Betriebe mit über 500 Beschäftigten deutlich häufiger die Möglichkeit des Homeoffice an als Betriebe mit weniger als 500 Beschäftigten. ARBEITEN VON ZU HAUSE AUS SICHT DER BETRIEBE Bietet Ihr Betrieb die Möglichkeit, von zu Hause zu arbeiten, also Homeoffice zu betreiben? Alle Betriebe Betriebe unter 500 Beschäftigte Betriebe über 500 Beschäftigte 30 % Ja 70 % Nein 29 % Ja 71 % Nein 53 % Ja 47 % Nein Quelle: BMAS Monitor Mobiles und entgrenztes Arbeiten 2015 Im Organisationsbereich der IG Bergbau, Chemie, Energie sind in der letzten Zeit einige Betriebsvereinbarungen zum Thema mobiler Arbeitsmittel und Arbeiten im Homeoffice abgeschlossen worden. Da in Deutschland anders als in den Niederlanden ein gesetzlicher Anspruch auf das Arbeiten im Homeoffice fehlt, haben viele Vereinbarungen den Beschäftigten einen Anspruch ermöglicht, einen Teil ihrer Arbeitszeit (z. B. zwei Tage in der Woche oder 20 % der Arbeitszeit/ Monat) von zu Hause aus zu leisten. Die IG BCE sieht hierin einen geeigneten Weg, die Arbeitszeitsouveränität zu erhöhen und neue Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu schaffen. IG BCE-Betriebsräte werden von der IG BCE beim Abschluss weiterer Vereinbarungen unterstützt. Ziel dieser Publikation ist es, wichtige Fragen, die rund um das Arbeiten von zu Hause aus entstehen, zu beantworten. Betriebsratsgremien erhalten mehr Klarheit und Rechtssicherheit beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen zu diesem Thema. Foto: deimagine@istockphoto.com 5

6 GUTE ARBEIT WIR REGELN DAS! HAT DER BETRIEBSRAT BEI DER EINFÜHRUNG EINES HOMEOFFICE EIN MITBESTIMMUNGSRECHT? RECHTE DES BETRIEBSRATS (BetrVG) Allgemeiner Unterrichtungsanspruch zu Arbeitszeitregelungen ( 80) Erzwingung von Maßnahmen per Einigungsstelle, wenn Änderungen in besonderer Weise belastend sind ( 91) Regelungen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ( 87 Abs. 1, Nr. 2) Rechte des Betriebsrats Unterlassungsanspruch bei grober Pflichtverletzung ( 23 Abs. 3, BetrVG) Änderung des Arbeitsablaufs und -verfahrens ( 90 Abs. 1, Nr. 3) Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit ( 87 Abs. 1, Nr. 3) Immer, wenn es um eine technische Einrichtung (z. B. Zeiterfassungssoftware) geht, die zur Überwachung geeignet ist ( 87 Abs. 1, Nr. 6) Planung der Arbeitsplätze ( 90 Abs. 1, Nr. 4 BetrVG) Regelungen über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie über Gesundheitsschutz ( 87 Abs. 1, Nr. 7) Quelle: Eigene Darstellung Im Rahmen von Fragen zu Arbeitszeit und Überstunden ist der Betriebsrat genauso wie bei technischen Einrichtungen, die eine Überwachung möglich machen, in der erzwingbaren Mitbestimmung ( 87 BetrVG). Wichtiger Ansatzpunkt für den Betriebsrat sind die Vorschriften zu Änderungen des Arbeitsablaufs und von Arbeitsplätzen (z. B. Desksharing). Hier kann der Betriebsrat schon früh mit dem Arbeitgeber beraten und Vorschläge machen. WER ÜBERNIMMT DIE KOSTEN FÜR DIE AUSSTATTUNG DES HOMEOFFICE? Die Kosten für die Ausstattung von Arbeitsplätzen hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Wünschenswert ist natürlich eine umfassende auf den Betrieb zugeschnittene Regelung in einer Betriebsvereinbarung. So können Beschäftigte schon im Vorfeld ihre Rechte schneller und präziser erkennen. 6

7 OFFENE BÜRORAUMKONZEPTE MÜSSEN DIE REGELUNGEN AUS DEM ARBEITS- SCHUTZGESETZ UND DER ARBEITSSTÄTTEN- VERORDNUNG EINGEHALTEN WERDEN? Das Arbeitsschutzgesetz gilt in jedem Fall. Die Arbeitsstättenverordnung konkretisiert das Arbeitsschutzgesetz und gibt genauere Hinweise wie ein Arbeitsplatz zu gestalten ist. Die Arbeitsstättenverordnung fndet in ihrer neuen Fassung nur dann Anwendung, wenn es sich um Telearbeitsplätze nach 2 Abs. 7 ArbStättVO handelt. Dabei handelt es sich um vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für deren Nutzung eine arbeitsvertragliche festgelegte Arbeitszeit vereinbart worden ist. Zudem muss die Ausstattung des Arbeitsplatzes vom Arbeitgeber bereitsgestellt worden sein. Die Arbeitsstättenverordnung regelt z. B., welche Kriterien der Bildschirm, die Tastatur, der Arbeitstisch, der Arbeitsstuhl und die Arbeitsumgebung erfüllen müssen. Wenn die Voraussetzungen für einen Telearbeitsplatz gem. der ArbStättVO nicht erfüllt sind, sollten die Betriebsparteien die Gestaltung eines Home-Office- Arbeitsplatzes regeln. Dabei sollte der Arbeitgeber daran erinnert werden, dass auch bei mobiler Arbeit 3 Abs. 1 ArbSchG gilt. Danach hat der Arbeitgeber die Pflicht die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Ein dauerhaftes Arbeiten am Laptop ist im Homeoffice ebenso wie das Sitzen auf dem Küchenstuhl ergonomisch auf Dauer nicht günstig. DARF DER ARBEITGEBER IN DIE WOHNUNG KOMMEN, UM DEN ARBEITSPLATZ ZU KONTROLLIEREN? Diese Frage hat in der betrieblichen Praxis eine gewisse Brisanz. Das Recht auf Privatsphäre und auf Unverletzlichkeit der Wohnung steht der Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber, zu prüfen, ob die geltenden Arbeitsschutzvorschriften auch eingehalten werden. Eine Übertragbarkeit der Pflicht auf den Beschäftigten ist nicht statthaft. Denn die Beschäftigten sind in der Regel keine Arbeitsschutzexpert(inn)en und so kann wirksamer Arbeitsschutz nicht gewährleistet sein.es empfiehlt sich, in der Praxis eine Regelung zu finden, die beide Seiten zufriedenstellt und auch die Mitbestimmung wahrt. Unangekündigte Begehungen der Wohnung sollten nicht vereinbart werden. Sie schaffen auch kein Vertrauen. Vielmehr ist eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung sinnvoll. Denkbar wäre, dass der Arbeitgeber jährlich mit einer Ankündigungsfrist von etwa drei Wochen mit einem Betriebsratsmitglied das Homeoffice (und nicht die gesamte Wohnung) auf Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften überprüft. Der Betriebsrat hat nach 80 BetrVG das Recht, an der Begehung teilzunehmen. Auch das sollte zwingend in die Regelung mit aufgenommen werden. 7

8 GUTE ARBEIT WIR REGELN DAS! WIRD DIE ARBEITSZEIT IM HOMEOFFICE ERFASST? Arbeit von zu Hause aus ist wie normale Arbeitszeit zu bewerten. Für das Arbeiten zu Hause gelten grundsätzlich die gleichen Arbeitszeitvorschriften wie bei Arbeiten im Betrieb. Somit gelten neben den jeweiligen tariflichen Regelungen die Vorschriften aus dem Arbeitszeitgesetz. Nach Beendigung der Arbeit muss eine Ruhezeit von 11 Stunden erfolgen. Nach spätestens 6 Stunden ununterbrochener Arbeit ist eine Ruhepause von 30 Minuten einzulegen. Das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten. Dies sind vor allem: Tägliche Höchstarbeitszeit acht Stunden; Verlängerung auf bis zu 10 Stunden nur möglich, wenn innerhalb des tariflichen oder gesetzlichen Ausgleichszeitraums (6 Monate oder 24 Wochen) wieder im Durchschnitt acht Stunden erreicht werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden. Die Erfassung der Arbeitszeit stellt dafür eine Voraussetzung dar. In der Praxis haben sich Regelungen bewährt, bei denen der Beschäftigte digital seine geleistete Arbeitszeit eintragen kann. KANN DER BESCHÄFTIGTE SELBST ENTSCHEIDEN, ZU WELCHEN ZEITEN ER IM HOMEOFFICE ARBEITET? Dieser Punkt sollte unbedingt in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Dazu bedarf es aber einer Regelung in einer Betriebsvereinbarung. Denn an sich schulden Beschäftigte ihre Arbeitsleistung am Arbeitsort, der im Arbeitsvertrag oder sonst festgelegt wird, ggf. entscheidet das Direktionsrecht des Arbeitsgebers ( 106 GewO). Foto: KatarzynaBialasiewicz@istockphoto.com 8

9 OFFENE BÜRORAUMKONZEPTE DATENSICHERHEIT UND HAFTUNGSFRAGEN Auch im Homeoffice gelten, wie auch sonst im Arbeitsrecht, die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung. Das gilt grundsätzlich auch hier. Um möglichst eine vergleichbare Situation wie am regulären Arbeitsplatz zu haben, sollten dienstliche Arbeitsmittel und Sicherheitsregelungen so weit wie möglich vorgesehen werden. Auch Internetzugang und Telefon sollten idealerweise über den Arbeitgeber bereitgestellt werden. Nur so besteht eine gewisse Vergleichbarkeit zu den Arbeitsplätzen im Betrieb. Trotzdem sollte aus Beschäftigtensicht eine Begrenzung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz vorgesehen werden. Denn es ergeben sich mit Blick auf Einbruchschutz, WLAN-Sicherung und weitere noch nicht absehbare Haftungsmöglichkeiten. Sinnvoll kann es auch sein, eine geeignete Versicherung für Beschäftigte für diese Fälle abzuschließen. Werden alle Arbeitsmittel und sonstigen IT-Systeme vom Arbeitgeber bereitgestellt, dann ist auch klar, dass er das Betriebsrisiko trägt, wenn Beschäftigte wegen Internetausfalls oder ähnlichem nicht arbeiten können (Stichwort: Annahmeverzug, 615 BGB). Da auch Betriebsfremde, wie Angehörige und Mitbewohner, Zugang zu Arbeitsmitteln, Betriebsgeheimnissen oder personenbezogenen Daten haben, sind Regelungen zu Datenschutz und Datensicherheit notwenig. Hier ist es wichtig, in den gestaltenden Regelungen Klarheit darüber zu schaffen, dass der Arbeitgeber für Datenschutz und Datensicherheit weiter verantwortlich bleibt. Zum Beispiel kann vereinbart werden, dass Homeoffice-Beschäftigte einen abschließbaren Raum als Arbeitsplatz haben müssen. UNFALLVERSICHERUNGSRECHT Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Juli 2016 (Aktenzeichen B 2 U 5/15 R) sind Tätigkeiten im Home-Office, die nicht im Zusammenhang mit der Arbeit stehen, nicht vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. geschützt, auch weil sie sich in die (zeitlichen) Abläufe der betrieblichen Organisation eingliedern müssen. Dafür ist der Arbeitgeber verantwortlich. Für Unfälle in der eigenen Wohnung mit einem Homeoffice gilt dies jedoch nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Beschäftigte auf Wegen, die sie innerhalb oder außerhalb des Betriebsgeländes zur Nahrungsaufnahme zurücklegen, in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich gegen Unfälle Beispiel: Das Rennen zum Telefon und sich dabei wehtun ist versichert. Während das Holen eines Schluck Wassers oder sich um das Kind zu kümmern nicht versichert ist, weil das zum Privaten gehört. 9

10 GUTE ARBEIT WIR REGELN DAS! WAS SOLLTE BEI EINER BETRIEBS- VEREINBARUNG BEACHTET WERDEN? Neben den gängigen Regelungen zu Geltungsbereich, Nachwirkung etc. gibt es einige Aspekte, die beim Thema Homeoffice besonders beachtet werden sollten. 1. FREIWILLIGKEIT Durch Urlaub, Fehlzeiten, Dienstreisen, Weiterbildungsmaßnahmen und mobiles Arbeiten sind häufig weniger Beschäftigte im Betrieb anwesend, als es tatsächlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt. Einige Arbeitgeber versuchen deshalb, die Anzahl der vorgehaltenen Arbeitsplätze im Betrieb zu reduzieren, und üben Druck auf die Beschäftigten aus, im Home- office zu arbeiten. Das Arbeiten von zu Hause aus sollte aber immer nur eine Möglichkeit für die Beschäftigten darstellen selbstbestimmter über ihre Arbeitszeit zu entscheiden, und nicht zu Kostensenkungsprogrammen für den Arbeitgeber führen. Das Arbeiten im Homeoffice sollte deswegen für die Beschäftigten stets freiwillig sein. 2. RÜCKKEHRRECHT Wenn sich Beschäftigte für das Arbeiten im Homeoffice entschieden haben, sollte in der Betriebsvereinbarung geregelt sein, dass sie auch wieder ganz normal arbeiten können - ohne die Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten. Beschäftigte sollten immer ein Rückkehrrecht haben, wieder regulär die ganze Zeit im Betrieb zu arbeiten. Dazu gehört auch, dass der betriebliche Arbeitsplatz stets erhalten bleiben sollte. Denkbar ist auch eine Art Probephase. Auch die Arbeitgeberseite wird sich das Recht vorbehalten, Homeoffice-Möglichkeiten in Einzelfällen, in denen die Zusammenarbeit darunter leidet, zurückzunehmen. Aus Beschäftigtensicht ist eine Umstellung der Betreuung, Versorgung etc. nicht in ein paar Wochen möglich. Die von Arbeitgeberseite angeordnete Rückkehr sollte erst nach einer Ankündigungsfrist von mindesten drei, besser sechs oder gar neun Monaten erfolgen. Dies sollte zwingend in einer Betriebsvereinbarung entsprechend festgehalten werden. 3. KOSTEN Klar geregelt werden muss, dass der Arbeitgeber für die Ausstattung des Homeoffice verantwortlich ist und die Kosten trägt. In Einzelfällen, wenn es zu Umbauten kommen sollte, wird man sicherlich eine Aufteilung der Kosten nicht ablehnen können, wenn Beschäftigte auch sonst davon profitieren. Das wird im Einzelfall entschieden werden müssen. In einer Betriebsvereinbarung sollte der Grundsatz der Kostentragung durch den Arbeitgeber aber klargestellt werden. Ansonsten findet voraussichtlich eine Verlagerung auf Beschäftigte statt. 4. SCHUTZ VOR LEISTUNGS- UND VERHALTENSKONTROLLE Übliche Regelungen in Betriebsvereinbarungen zu - und Internetnutzung sollten keine zusätzlichen Leistungs- und Verhaltenskontrollen bei Homeoffice- Arbeitsplätzen geschaffen werden. Homeoffice ist eine Arbeitsform, die auf Vertrauen basiert und nur damit funktioniert. Allerdings kann es sinnvoll sein, Vereinbarungen zum Thema Arbeitsstandübermittlung aller Beschäftigten in einer Projektgruppe, Abteilung zu verabreden. Diese sollten nicht nur für Homeoffice- Beschäftigte gelten, sondern für alle. Damit werden Homeoffice-Beschäftigte auch besser eingebunden. 5. KONTAKT ZUM BETRIEB Wer im Homeoffice arbeitet, kann den Kontakt zu seiner Abteilung und zu dem jeweiligen Vorgesetzten verlieren oder es so empfinden. Es ist deswegen sinnvoll, in Vereinbarungen zu regeln, dass Beschäftigte gerade bei längeren Phasen des Arbeitens im Homeoffice Möglichkeiten bekommen, um regelmäßig Kontakt zum 10

11 OFFENE BÜRORAUMKONZEPTE betrieblichen Alltag zu erhalten. Gerade in Teams, in denen mehrere im Homeoffice arbeiten, kann es sinnvoll sein, verstärkt Teamklausuren anzubieten und als Kontaktaufladestationen zu nutzen, um einer Vereinsamung vorzubeugen. 6. VORSORGE UND SENDEPAUSE Mit Blick auf Prävention kann es sinnvoll sein, in einer Betriebsvereinbarung ein Vorsorgeangebot anzubieten, das das vorhandene Angebot ergänzt. Ständige Erreichbarkeit soll ausgeschlossen werden durch eine definierte Sendepause. 7. WEITERBILDUNG Homeoffice bedingt Arbeiten via IT-Systemen. In Verbindung mit Social Business-Lösungen wie z. B. Sharepoint ergeben sich hieraus andere Arten der Zusammenarbeit (sogenanntes collaboration durch eng durchgetaktes Arbeiten an gemeinsamen Dokumenten im Netz. Deshalb bietet es sich an, hierzu gezielt Weiterbildungsangebote zu entwickeln und zu vereinbaren. Dabei können neue Belastungssituationen, eine andere Fehlerkultur aber auch die sinnvolle Nutzung dieser Kollaborationslösungen eine Rolle spielen. Auch Selbst- und Zeitmanagement im Heimbüro, Selbstführung, Abgrenzung zur Entgrenzung und klare Sprache sind wichtige Themen in diesem Zusammenhang, die mit angeboten werden können. Auch für Führung ergeben sich hier Herausforderungen, die in der BV angesprochen werden können. 8. ANPASSUNG DER GEFÄHRDUNGS- BEURTEILUNG Bei der Gefährdungsbeurteilung muss der Homeoffice- Arbeitsplatz ebenfalls berücksichtigt werden. Foto: 11

12 HERAUSGEBERIN: IG BCE VB 3, ABTEILUNG ARBEITSPOLITIK Königsworther Platz 6 D Hannover V. i. S. d. P.: Ralf Sikorski Redaktion: Isabel Eder, Peter Voigt, Sören Tuleweit Kontakt: abt.arbeitspolitik@igbce.de Internet: September 2016

Arbeitszeit in der Gefährdungsbeurteilung Mitbestimmung bei der Arbeitszeit. Susanne Nickel

Arbeitszeit in der Gefährdungsbeurteilung Mitbestimmung bei der Arbeitszeit. Susanne Nickel Arbeitszeit in der Gefährdungsbeurteilung Mitbestimmung bei der Arbeitszeit Susanne Nickel Tagung Arbeitszeit ist Lebenszeit. Gesund alt werden des KDA (u.a.), Hamburg, den 19. Oktober 2015 Die weite Welt

Mehr

Arbeitsrecht 4.0 aus Sicht des Verbandsjuristen

Arbeitsrecht 4.0 aus Sicht des Verbandsjuristen Arbeitsrecht 4.0 aus Sicht des Verbandsjuristen Flexible Beschäftigungsformen u. a. Mobiles Arbeiten Grenzübergreifende Zusammenarbeit in virtuellen Mitarbeiterteams Crowdsourcing / Crowdworking = Tätigkeiten

Mehr

Homeoice mit Betriebsrat

Homeoice mit Betriebsrat Homeoice mit Betriebsrat homeoffice Aus den Augen, aus dem Sinn? Das denkt vielleicht mancher, wenn es um die Arbeit im Homeoice und die Rechte des Betriebsrats geht. Aber der Betriebsrat hat auch dort

Mehr

Workshop Eckpunkte einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung

Workshop Eckpunkte einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung Workshop Eckpunkte einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung Fachtagung für Betriebs-, Personalräte und Mitarbeitervertretungen Wenn Arbeit krank macht 12.06.2012, Rehabilitationszentrum der Deutschen Rentenversicherung

Mehr

Arbeitszeitkorridor vs. Rahmenzeit:

Arbeitszeitkorridor vs. Rahmenzeit: Arbeitszeitkorridor vs. Rahmenzeit: Tarifvertrag und Praxis 1 Grundlagen: 1.1 BetrVG 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen 87.1.2 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit Verteilung

Mehr

Arbeitswelt Kirche Arbeits- und Gesundheitsschutz eine Last? Dresden, Patrick Aligbe P. Aligbe Dresden 2016

Arbeitswelt Kirche Arbeits- und Gesundheitsschutz eine Last? Dresden, Patrick Aligbe P. Aligbe Dresden 2016 Arbeitswelt Kirche Arbeits- und Gesundheitsschutz eine Last? Dresden, 28.09.2016 Patrick Aligbe Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er

Mehr

MOBILE ARBEIT BESSER REGELN

MOBILE ARBEIT BESSER REGELN BESSER REGELN Betriebliche Regelungen für Gute Arbeit! MOBILES ARBEITEN RECHTLICHE GRUNDLAGEN FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM THEMA MOBILES ARBEITEN Mobile Arbeit ist in Deutschland auf dem Vormarsch. Immer mehr

Mehr

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Dienstvereinbarung zwischen der Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten der Hochschule Bochum - vertreten durch seinen Vorsitzenden

Mehr

Alcointerlocks in der Logistik. Ulrich Süßner, Fachtagung Warenlogistik 2015

Alcointerlocks in der Logistik. Ulrich Süßner, Fachtagung Warenlogistik 2015 Alcointerlocks in der Logistik Ulrich Süßner, Fachtagung Warenlogistik 2015 Ein Fall aus der Praxis in Bildern: + = Problem: 2,65 Promille Und was jetzt? Fragen über Fragen Ist es ein Arbeitsunfall? Wer

Mehr

Wie willst Du arbeiten? Überblick über Arbeitszeitmodelle

Wie willst Du arbeiten? Überblick über Arbeitszeitmodelle Wie willst Du arbeiten? Überblick über Arbeitszeitmodelle 06. Dezember 2012, KIT Constanze Krätsch (IG Metall), m.neumann@hochschulinformationsbuero.de 2. Karrierewerkstatt an der HTW 1 Welche Infos bieten

Mehr

Gefährdungsbeurteilung betrieblich verankern

Gefährdungsbeurteilung betrieblich verankern Gefährdungsbeurteilung betrieblich verankern Referent: Karsten Lessing, TBS NRW Regionalstelle Düsseldorf 1 Definition Gesundheit Gesundheit Definition durch die ILO und die WHO Gesundheit ist nicht nur

Mehr

Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV

Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Dip.-Ing.(FH) Dipl.-Inform.(FH) Mario Tryba Sicherheitsingenieur Vorbemerkungen: Die Gefährdungsbeurteilung ist

Mehr

vom September in Mannheim

vom September in Mannheim Umsetzung des Betriebliches Eingliederungsmanagement und der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung gemäß Arbeitsschutzgesetz Rolle des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung vom 28. 30.

Mehr

Ganzheitliche Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Schwerpunkt Gefährdungsbeurteilung und Arbeitszeit

Ganzheitliche Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Schwerpunkt Gefährdungsbeurteilung und Arbeitszeit Ganzheitliche Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Schwerpunkt Gefährdungsbeurteilung und Arbeitszeit Ralf Pieper, Prof. Dr. Bergische Universität Wuppertal Institut ASER e.v., Wuppertal Fachzeitschrift

Mehr

Werkzeug. Checkliste Arbeitssicherheit

Werkzeug. Checkliste Arbeitssicherheit Werkzeug Checkliste Arbeitssicherheit Steckbrief Arbeitssicherheit Was? Warum? Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates ( 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) legen fest, dass dieser zur Überwachung der Einhaltung

Mehr

Die Arbeitszeit in der Metall- und Elektro-Industrie

Die Arbeitszeit in der Metall- und Elektro-Industrie Arbeitszeitumfragen 2017 Die Arbeitszeit in der Metall- und Elektro-Industrie Ergebnisse der Befragung unter Arbeitgebern und Arbeitnehmern Befragungszeitraum: Dezember 2016/Januar 2017 Arbeitszeitumfragen

Mehr

Die WEG als Arbeitgeber. Rechtsanwalt Bernd Fritz

Die WEG als Arbeitgeber. Rechtsanwalt Bernd Fritz Die WEG als Arbeitgeber Rechtsanwalt Bernd Fritz Die WEG als Arbeitgeber Vorschau Es findet bei Ihnen eine jährliche Begehung auf der Liegenschaft statt, in welcher Arbeitsmittel und Arbeitsschutzmittel

Mehr

Gesunde Bildschirmarbeitsplätze. TL Tag Donaueschingen, Manfred Franz

Gesunde Bildschirmarbeitsplätze. TL Tag Donaueschingen, Manfred Franz Gesunde Bildschirmarbeitsplätze TL Tag Donaueschingen, Manfred Franz 2015-1 - Negativbeispiel TL Tag Donaueschingen, Manfred Franz 2015-2 - Gesetzliche Grundlagen TL Tag Donaueschingen, Manfred Franz 2015-3

Mehr

Arbeitsstättenverordnung

Arbeitsstättenverordnung Arbeitsstättenverordnung - Novellierung und aktueller Stand der Regelsetzung 09. Dezember 2014 1 Arbeitsstättenverordnung U m s e t z u n g Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten

Mehr

Mitbestimmungsrechte Arbeitszeit BetrVG und LPVG Ba-Wü

Mitbestimmungsrechte Arbeitszeit BetrVG und LPVG Ba-Wü Mitbestimmungsrechte Arbeitszeit BetrVG und Einführung Arbeitszeit: - Zentraler Begriff im Arbeitsrecht - Bestimmt Zeitraum, in dem der AG über die Arbeitsleistung des AN verfügen kann - Vergütung hängt

Mehr

Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe. Auf einen Blick. Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung

Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe. Auf einen Blick.  Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung www.boeckler.de Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe Ein Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung Auf einen Blick Das Ausmaß des Leiharbeitnehmereinsatzes

Mehr

Betriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG. Präambel

Betriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG. Präambel Betriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG Präambel Geschäftsleitung und Betriebsrat wollen das Arbeitszeitmodell NEZE im Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung

Mehr

Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen -

Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Gliederung Geltende Rechts- und Tarifregelungen - Arbeitszeitgesetz - Bundesurlaubsgesetz - TV-L - Landesbeamtengesetz

Mehr

Tarifvertrag Leiharbeit

Tarifvertrag Leiharbeit IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2012 Gültig ab: 01.08.2012 Kündbar zum: 31.03.2016 Frist: 3 Monate zum Monatsende Zwischen

Mehr

Betriebsrätekonferenz. Arbeit sicher und fair

Betriebsrätekonferenz. Arbeit sicher und fair Betriebsrätekonferenz Arbeit sicher und fair Jochen Homburg IG Metall Vorstand Funktionsbereich Betriebs- u. Mitbestimmungspolitik Arbeitszeit ist zentraler Konfliktpunkt in den Betrieben Tägliche Arbeitszeit

Mehr

Hans-Jürgen Urban, geschäftsführendes Vorstandsmitglied der IG Metall

Hans-Jürgen Urban, geschäftsführendes Vorstandsmitglied der IG Metall IG Metall Vorstand Hans-Jürgen Urban, geschäftsführendes Vorstandsmitglied der IG Metall Arbeitszeit und gewerkschaftlicher Arbeitsschutz Ein zentrales Handlungsfeld der IG Metall 3. Konferenz für Sicherheitsfachkräfte,

Mehr

Vorschriften. Maßstab ist 5 Arbeitsschutzgesetz

Vorschriften. Maßstab ist 5 Arbeitsschutzgesetz Analyse der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung Bildschirmarbeit) für Ausstattung der Schülerfirma (1) Nr. (2) (3) Vorschriften

Mehr

Rahmenvereinbarung Mobile Kommunikation

Rahmenvereinbarung Mobile Kommunikation 1 Zwischen der einerseits und dem andererseits wird folgende Konzernbetriebsvereinbarung (KBV) zur mobilen Kommunikation abgeschlossen: Präambel Moderne Informations- und Kommunikationstechnologien unterliegen

Mehr

Mitbestimmung für die Gestaltung Guter Arbeit bei Veränderungsprozessen nutzen

Mitbestimmung für die Gestaltung Guter Arbeit bei Veränderungsprozessen nutzen Mitbestimmung für die Gestaltung Guter Arbeit bei Veränderungsprozessen nutzen Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Zentrum für Sozialforschung Halle (ZSH) 21.06.2017 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit für viele

Mehr

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen

Mehr

Arbeitsschutz in der EKD

Arbeitsschutz in der EKD Herzlich willkommen im Workshop 1 Arbeitsschutz in der EKD Strukturen-Rollen-Hilfestellungen Karsten Voshage Sicherheitsingenieur Eine kurze Abfrage per Handzeichen: Wer von Ihnen nimmt als Arbeitgeber

Mehr

Erheblich unter dem Durchschnitt Schlechtleistung als Thema für den Betriebsrat

Erheblich unter dem Durchschnitt Schlechtleistung als Thema für den Betriebsrat Erheblich unter dem Durchschnitt Schlechtleistung als Thema für den Betriebsrat Landestagung des DArbGV Berlin-Brandenburg 17. September 2015 1 1 Teil 1 Vorwurf der Schlechtleistung ein typischer Konfliktverlauf

Mehr

ver.di-online-handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung

ver.di-online-handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung ver.di-online-handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung Betriebliche Interessenvertretung und Beschäftigte: Aktiv für die (vollständige) Gefährdungsbeurteilung! Arbeitgeber-Pflicht * Mitbestimmung * Ausgestaltung

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen der Telearbeit. Cornelia Hall VDB Kommission für Rechtsfragen Ludwigsburg, 08. November 2005

Rechtliche Rahmenbedingungen der Telearbeit. Cornelia Hall VDB Kommission für Rechtsfragen Ludwigsburg, 08. November 2005 Rechtliche Rahmenbedingungen der Telearbeit Cornelia Hall VDB Kommission für Rechtsfragen Ludwigsburg, 08. November 2005 Definition: Telearbeit Telearbeit ist jede auf Informations- und Kommunikationstechnik

Mehr

Tarifvertragsrecht - Grundlagen

Tarifvertragsrecht - Grundlagen Rechtliche Grundlagen gewerkschaftlicher Tarifpolitik 1. Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie 2. Die Wirkungen des Tarifvertrages 3. Das Günstigkeitsprinzip 4. Betriebsrat und Tarifvertrag 5. Aktuelle

Mehr

Fachverband Freizeitbetriebe. Fitnessbetriebe Arbeitszeit

Fachverband Freizeitbetriebe. Fitnessbetriebe Arbeitszeit Fachverband Freizeitbetriebe Fitnessbetriebe Arbeitszeit Information, 5. Februar 2010 Arbeitszeit im Fitnessbetrieb Gesetzlicher Rahmen Für den Bereich der Fitnessbranche gibt es keinen Kollektivvertrag.

Mehr

Pflege und Beruf beides geht?!

Pflege und Beruf beides geht?! Pflege und Beruf beides geht?! Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung bei der Pflege von Angehörigen bei der Stadt Hamm Ihre Referentinnen: Christine Hecker Christel Helmig Personalamt Personalamt Tel.

Mehr

Rechte des Betriebsrates bei der beruflichen Bildung gem. 96, 97, 98 BetrVG

Rechte des Betriebsrates bei der beruflichen Bildung gem. 96, 97, 98 BetrVG Rechte des Betriebsrates bei der beruflichen Bildung gem. 96, 97, 98 BetrVG 1. Dezember 2010 Larissa Wocken Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 19, 20095 Tel: 040 30 96 51 14,

Mehr

Neuere Erkenntnisse über die Folgen sich verändernder Arbeitszeiten mit Blick auf den Arbeitsschutz

Neuere Erkenntnisse über die Folgen sich verändernder Arbeitszeiten mit Blick auf den Arbeitsschutz Neuere Erkenntnisse über die Folgen sich verändernder Arbeitszeiten mit Blick auf den Arbeitsschutz DGB Bildungswerk Hessen 17. März 2016 Brigitte Göbel TBS ggmbh brigitte.goebel@tbs-rlp.de 1 Veränderungen

Mehr

Arbeitsbedingungen in NRW Fokus auf psychische Belastungen und Arbeitszeit

Arbeitsbedingungen in NRW Fokus auf psychische Belastungen und Arbeitszeit 3. Konferenz für Sicherheitsfachkräfte, Betriebsräte, Betriebs- und Werksärzte Arbeitsbedingungen in NRW Fokus auf psychische Belastungen und Arbeitszeit Steffen Röddecke Sprockhövel, 02. März 2016 Agenda

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986 Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

Mitgliederversammlung Land- und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt. am 05. September 2016

Mitgliederversammlung Land- und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt. am 05. September 2016 Mitgliederversammlung Land- und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt am 05. September 2016 Aktuelles Tarifgeschehen insbesondere auch mit Sicht auf Probleme und Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung

Mehr

RECHTLICHE ASPEKTE DES BETRVG ZUR BERUFLICHEN ENTWICKLUNG VON BETRIEBSRATSMITGLIEDERN

RECHTLICHE ASPEKTE DES BETRVG ZUR BERUFLICHEN ENTWICKLUNG VON BETRIEBSRATSMITGLIEDERN Abt. Mitbestimmung der IG BCE RECHTLICHE ASPEKTE DES BETRVG ZUR BERUFLICHEN ENTWICKLUNG VON BETRIEBSRATSMITGLIEDERN 38 Abs. 4 BetrVG Gesetzestext: Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner-

Mehr

Lektion 2: Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts 11

Lektion 2: Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts 11 Inhalt Arbeitsrecht Lektion 1: Der Arbeitnehmerbegriff 7 1.1 Abgrenzung Arbeitnehmer Selbständiger 7 1.2 Unterschied Arbeiter Angestellter 8 1.3 Der leitende Angestellte 9 1.4 Die arbeitnehmerähnliche

Mehr

Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit Stand: 23.05.2012 Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Zwischen NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v., Hamburg und der IG Metall, Bezirksleitung Küste,

Mehr

Grundlagen des Arbeitsrechts Das Arbeitsrecht

Grundlagen des Arbeitsrechts Das Arbeitsrecht Das Arbeitsrecht ist das Sonderrecht zur Regelung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsverhältnisse der unselbständigen Arbeitnehmer Das Arbeitsrecht beinhaltet folgende Gesetze und Verordnungen, die

Mehr

LANXESS Energizing Chemistry

LANXESS Energizing Chemistry Betriebsverei nbaru ng Zwischen der Business Unit Functional Chemicals und dem Betriebsrat des Werkes Leverkusen der Deutschland GmbH wird auf der Grundlage der GBV Gleitende Arbeitszeit vom 22. Februar

Mehr

Arbeitszeitgesetz und Tarifverträge

Arbeitszeitgesetz und Tarifverträge Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz Arbeitszeitgesetz und Tarifverträge Informationen zum rechtlichen Rahmen der Arbeitszeitgestaltung

Mehr

osborneclarke.de Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen

osborneclarke.de Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen Katharina Müller, LL.M. oec. KnowTech 9. Oktober 2013 1 Social Media, Mobile Devices and BYOD Die Nutzung

Mehr

Richtlinien Arbeitspapier zu den Lenk und Ruhezeiten, Arbeitszeitgesetz und Haftung der Verkehrsunternehmen

Richtlinien Arbeitspapier zu den Lenk und Ruhezeiten, Arbeitszeitgesetz und Haftung der Verkehrsunternehmen 2008 Richtlinien Arbeitspapier zu den Lenk und en, Arbeitszeitgesetz und Haftung der Verkehrsunternehmen - Lenk- und en Nach VO = (EG) 561 / 2006 Gültig ab 11. April 2007 - Arbeitszeitgesetz - Haftung

Mehr

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 31.03.2004 Gültig ab: Beginn der Einführung des

Mehr

Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag. Teil I

Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag. Teil I Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag Teil I Lieber Leserin, lieber Leser, nahezu jeden Tag sehe ich neue Arbeitsverträge. Je nach Branche sind die Verträge unterschiedlich und müssen

Mehr

Ausschuss für Arbeitsstätten Bestandsschutz und Weiterentwicklung von technischen Regeln für Arbeitsstätten

Ausschuss für Arbeitsstätten Bestandsschutz und Weiterentwicklung von technischen Regeln für Arbeitsstätten Bestandsschutz und Weiterentwicklung von technischen Regeln für Arbeitsstätten Stefan Gryglewski ehem. Stellv. Vorsitzender des Ausschusses für Arbeitsstätten Leiter zentr. Personalwesen TRUMPF GmbH +

Mehr

I.O. BUSINESS. Einführung von alternierender Telearbeit

I.O. BUSINESS. Einführung von alternierender Telearbeit I.O. BUSINESS Eine Checkliste aus der Serie "Arbeitszeit" Einführung von alternierender Telearbeit Gemeinsam Handeln I.O. BUSINESS Checkliste Arbeitszeit Checkliste: Einführung von alternierender Telearbeit

Mehr

Interessenvertretung!? warum wollen Arbeitgeber sie? wozu wollen Arbeitnehmer sie? wieso vereinbaren Gewerkschaften sie?

Interessenvertretung!? warum wollen Arbeitgeber sie? wozu wollen Arbeitnehmer sie? wieso vereinbaren Gewerkschaften sie? warum wollen Arbeitgeber sie? wozu wollen Arbeitnehmer sie? wieso vereinbaren Gewerkschaften sie? Tarifliche Regelungen Spartentarifvertrag Nahverkehr Nordrhein-Westfalen als Herausforderung (TV-N für

Mehr

Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Abteilung II, Ref II/5 Sifa-Support Gefährdungsbeurteilung Arbeitsschutzgesetz UVV Richtlinien des Freistaates Vorlagen zu Gefährdungsbeurteilungen

Mehr

FLEXIBLE ARBEITSZEITEN

FLEXIBLE ARBEITSZEITEN Vorlage 29 FLEXIBLE ARBEITSZEITEN Flexible Arbeitszeiten Seit dem Gesetz vom 12. Februar 1999 zur Umsetzung des nationalen Beschäftigungsaktionsplans für Beschäftigung kann ein Unternehmen einen Zeitraum

Mehr

Tarifverträge. 1. Allgemeines

Tarifverträge. 1. Allgemeines Tarifverträge Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva Maria-Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen

Mehr

Arbeitsrecht. 1 Kein genereller Anspruch auf Auszeit HI HI

Arbeitsrecht. 1 Kein genereller Anspruch auf Auszeit HI HI TK Lexikon Steuern Sabbatjahr Arbeitsrecht 1 Kein genereller Anspruch auf Auszeit HI6421836 HI6421828 Auszeiten können auf unterschiedliche Weise durchgeführt werden. So kommen zum einen die Gewährung

Mehr

Die Geschäftsleitung und der Betriebsrat der XYZ GmbH XXX vereinbaren auf Grundlage des 88 BetrVG die Einführung von Schonarbeitsplätzen.

Die Geschäftsleitung und der Betriebsrat der XYZ GmbH XXX vereinbaren auf Grundlage des 88 BetrVG die Einführung von Schonarbeitsplätzen. Betriebsvereinbarung - Schonarbeitsplätze Zwischen der Geschäftsleitung und Betriebsrat der XYZ GmbH 1 Geltungsbereich 1 2 Ziel 1 3 Ausführung 2 4 Verfahren 2 5 Kostentragung 2 6 Kontrolle 2 7 Gültigkeitsdauer

Mehr

Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden

Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden Zwischen der Universitätsklinikum Giessen und Marburg GmbH, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung und den Kaufmännischen Geschäftsführer,

Mehr

Arbeitsschutz in der 4.0-Welt

Arbeitsschutz in der 4.0-Welt Arbeitsschutz in der 4.0-Welt Präsentation anlässlich des Arbeitsmedizinischen Kolloquiums München, 9. März 2016 Dr. Christoph Serries Bundesministerium für Arbeit und Soziales Überblick 1. Einführung:

Mehr

MOBILES ARBEITEN RECHTLICHE GRUNDLAGEN

MOBILES ARBEITEN RECHTLICHE GRUNDLAGEN RECHTLICHE GRUNDLAGEN 1 Mobiles Arbeiten Rechtliche Grundlagen Einleitung Mobile Arbeit ist in Deutschland auf dem Vormarsch. Immer mehr Arbeitnehmer_innen 1 benutzen sog. mobile Arbeitsmittel (Laptop,

Mehr

Zum Rechtscharakter von Technischen Regeln Fachtagung Frankfurt/Main

Zum Rechtscharakter von Technischen Regeln Fachtagung Frankfurt/Main Zum Rechtscharakter von Technischen Regeln Fachtagung Uli-Faber@t-online.de www.judix.de Übersicht 1. Funktion der technischen Regeln 2. Vermutungswirkung 2 Die Regelungstechnik der ArbStättV ttv Die ArbStättV

Mehr

Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE

Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Fallstricke beim Arbeitsvertrag Überblick: I. Der Arbeitsvertrag - Kontrollmechanismen II.

Mehr

E-Mobility Mobile Business mit SAP. Axel Berndt Berlin, 14. Februar 2008

E-Mobility Mobile Business mit SAP. Axel Berndt Berlin, 14. Februar 2008 E-Mobility Mobile Business mit SAP Axel Berndt Berlin, 14. Februar 2008 Agenda Fünf Thesen rund um die Einführung von e-mobility im Betrieb Veränderungen im Arbeitsleben durch e- Mobility Veränderungen

Mehr

Manteltarifverträge: Diese regeln typischer Weise allgemeine Arbeitsbedingungen, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen etc.

Manteltarifverträge: Diese regeln typischer Weise allgemeine Arbeitsbedingungen, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen etc. Tarifverträge 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen Arbeitsbedingungen werden daher vielfach in Tarifverträgen bestimmt.

Mehr

Direktionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI

Direktionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI TK Lexikon Arbeitsrecht Direktionsrecht Direktionsrecht HI520823 Zusammenfassung LI1097783 Begriff Das Direktionsrecht ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene

Mehr

Arbeitszeit. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Arbeitszeitschutz

Arbeitszeit. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Arbeitszeitschutz TK Lexikon Arbeitsrecht Arbeitszeit Arbeitszeit HI520312 Zusammenfassung LI1096996 Begriff Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten

Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten Personalkongress IT am 15. April 2015 RA Florian Popella, bayme vbm Die Bayerischen M+E Arbeitgeber Agenda Einsatzfelder für mobiles Arbeiten Arbeitszeitgesetz

Mehr

arbeitsvertrag Die IG BCE informiert über den Arbeitsvertrag und worauf Sie dabei achten sollten.

arbeitsvertrag Die IG BCE informiert über den Arbeitsvertrag und worauf Sie dabei achten sollten. arbeitsvertrag Die IG BCE informiert über den Arbeitsvertrag und worauf Sie dabei achten sollten. arbeitsvertrag Die IG BCE informiert über den Arbeitsvertrag und worauf Sie dabei achten sollten. Der Tarifvertrag

Mehr

Psychische Belastungen vermindern Rechtliche Grundlagen der Mitbestimmung

Psychische Belastungen vermindern Rechtliche Grundlagen der Mitbestimmung Psychische Belastungen vermindern Rechtliche Grundlagen der Mitbestimmung Wolfgang Groß, Arbeitnehmerkammer Bremen Abteilung Mitbestimmung und Technologieberatung Betriebliche Interessenvertreter können

Mehr

GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG PSYCHISCHER BELASTUNGEN

GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG PSYCHISCHER BELASTUNGEN GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG PSYCHISCHER BELASTUNGEN Gestaltungsraster für Betriebs- und Dienstvereinbarungen www.boeckler.de/betriebsvereinbarungen Sven Hinrichs: (2016) Reihe: Praxiswissen Betriebsvereinbarungen

Mehr

Wie willst Du arbeiten? Überblick über Arbeitszeitmodelle

Wie willst Du arbeiten? Überblick über Arbeitszeitmodelle Wie willst Du arbeiten? Überblick über Arbeitszeitmodelle 27. Mai 2013, KIT Constanze Krätsch (IG Metall), Wolfgang Hebisch (Siemens AG Karlsruhe) m.neumann@hochschulinformationsbuero.de 2. Karrierewerkstatt

Mehr

Arbeitszeitgesetz und Tarifverträge. Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz

Arbeitszeitgesetz und Tarifverträge. Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz Wie viel Arbeit darf sein? Arbeitszeitgesetz und Tarifverträge Arbeitszeitgestaltung zum Vorteil für alle

Mehr

Arbeitsrecht und Arbeit 4.0. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Jörn Hülsemann Anwaltshaus seit 1895, Hameln

Arbeitsrecht und Arbeit 4.0. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Jörn Hülsemann Anwaltshaus seit 1895, Hameln Arbeitsrecht und Arbeit 4.0 Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Jörn Hülsemann Anwaltshaus seit 1895, Hameln Alt und immer wieder aktuell 2 Vernetzung Überwindung von räumlichen und zeitlichen

Mehr

ARBEITS- UND An der Hasenquelle 6. Seit dem ist die neue Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV in Kraft.

ARBEITS- UND An der Hasenquelle 6. Seit dem ist die neue Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV in Kraft. Die neue Betriebssicherheitsverordnung Seit dem 01.06.2015 ist die neue Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV in Kraft. Diese Verordnung heißt in der Langversion eigentlich Verordnung über Sicherheit

Mehr

Runderlass für Hilfskräfte

Runderlass für Hilfskräfte Runderlass für Hilfskräfte Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat eine Vorveröffentlichung des neuen Runderlasses für Hilfskräfte herausgebracht,

Mehr

Telearbeitsvertrag (HaufeIndex: 435698) Kurzbeschreibung. Vorbemerkung. Muster eines Telearbeitsvertrags.

Telearbeitsvertrag (HaufeIndex: 435698) Kurzbeschreibung. Vorbemerkung. Muster eines Telearbeitsvertrags. Telearbeitsvertrag (HaufeIndex: 435698) Kurzbeschreibung Muster eines Telearbeitsvertrags. Vorbemerkung Telearbeit leistet, wer mit einer gewissen Regelmäßigkeit außerhalb des Betriebs in einer selbstgewählten

Mehr

Beurteilung psychischer Gefährdungen am Arbeitsplatz

Beurteilung psychischer Gefährdungen am Arbeitsplatz Beurteilung psychischer Gefährdungen am Arbeitsplatz Worum geht es? Welche Aufgaben haben BR und PR? Anna Wirth M. A. Martin-Luther-Str. 32 55131 Mainz Seite 1 Ein Modewort und (fast) alle trifft es Seite

Mehr

Psychische Belastungen mit der Gefährdungsbeurteilung angehen

Psychische Belastungen mit der Gefährdungsbeurteilung angehen Psychische Belastungen mit der Gefährdungsbeurteilung angehen David Beck Moderner Arbeits- und Gesundheitsschutz Herausforderung und Anforderungen für betriebliche Akteure Reutlingen, 15. Juli 2015 1 Klarstellung

Mehr

1. Abgrenzung des angestellten vom selbständigen Außendienstmitarbeiter

1. Abgrenzung des angestellten vom selbständigen Außendienstmitarbeiter Inhaltsverzeichnis Vorwort................................... 5 Abkürzungsverzeichnis........................... 13 Literaturverzeichnis............................ 17 Einleitung..................................

Mehr

Rahmenbedingungen für Personalmanagement und - Entwicklung. Gabriele Beger Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg

Rahmenbedingungen für Personalmanagement und - Entwicklung. Gabriele Beger Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Rahmenbedingungen für Personalmanagement und - Entwicklung Gabriele Beger Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Begriffsbestimmungen Personalmanagement Bereich der Betriebswirtschaft, der sich mit

Mehr

Die Azubi-Formel: sicher + richtig + gut = TOP AUSBILDUNG. Kopiervorlage Arbeitsblatt A1

Die Azubi-Formel: sicher + richtig + gut = TOP AUSBILDUNG. Kopiervorlage Arbeitsblatt A1 Kopiervorlage Arbeitsblatt A1 Die Azubi-Formel: sicher + richtig + gut = TOP AUSBILDUNG d. h. so arbeiten, dass der oder die Auszubildende sich nicht verletzt oder erkrankt d. h. nach den geltenden Gesetzen

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Universität Hamburg Institut für Recht der Wirtschaft

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Universität Hamburg Institut für Recht der Wirtschaft Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Institut für Recht der Wirtschaft Arbeitsrecht Arbeitsrecht Das Arbeitsrecht (ArbR) beinhaltet die Vorschriften über abhängig ausgeübte Tätigkeit und über die Arbeitsmarktkartelle.

Mehr

Die Umsetzung des gesetzlichen Auftrags zum Arbeitsschutz ist mehr als die Erfüllung einer Pflichtaufgabe

Die Umsetzung des gesetzlichen Auftrags zum Arbeitsschutz ist mehr als die Erfüllung einer Pflichtaufgabe Die Umsetzung des gesetzlichen Auftrags zum Arbeitsschutz ist mehr als die Erfüllung einer Pflichtaufgabe Fachtagung Qualitätsmanagement von Gesundheit und Nachhaltigkeit an Hochschulen und wissenschaftlichen

Mehr

Kommunikation mit elektronischen Medien innerhalb eines Kollegiums

Kommunikation mit elektronischen Medien innerhalb eines Kollegiums Staatliches Schulamt für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Kommunikation mit elektronischen Medien innerhalb eines Kollegiums Dienstvereinbarung zur Kommunikation mit elektronischen Medien

Mehr

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Coffee@EMPLAWYERS Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze zur Verhinderung des Missbrauchs

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 23. Einheit 22.01.2009 Dr. Fabian Jungk Arbeitsrecht Arbeitsrecht Das Arbeitsrecht (ArbR) beinhaltet die Vorschriften über abhängig ausgeübte Tätigkeit und über die Arbeitsmarktkartelle.

Mehr

Kapitel 4. Mitbestimmungen im Unternehmen. Universität Greifswald Lehrstuhl für BWL; insb. Marketing

Kapitel 4. Mitbestimmungen im Unternehmen. Universität Greifswald Lehrstuhl für BWL; insb. Marketing Kapitel 4 Mitbestimmungen im Unternehmen 1 Mitbestimmung im Unternehmen Arten Betriebsrat Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat 2 Die personelle Ausstattung des Betriebsrates Betriebsgröße (Mitarbeiter)

Mehr

Die ERA-Leistungszulage

Die ERA-Leistungszulage Die ERA-Leistungszulage Bewertungsverfahren und tariflicher Rahmen era. Seminare der IG Metall Olpe 1 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Allgemeine Bestimmungen zur Eingruppierung 3 Punktbewertungsverfahren

Mehr

Arbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW. Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit

Arbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW. Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit Arbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit Zwang zu Arbeitszeitkonten Durch Betriebsvereinbarung kann ein

Mehr

Gefährdungen beurteilen - wie es geht

Gefährdungen beurteilen - wie es geht www.boeckler.de November 2006 Hans-Böckler-Stiftung Gefährdungen beurteilen - wie es geht von Ulla Wittig-Goetz im Auftrag der Abt. Mitbestimmungsförderung, Referat Betrieblicher Arbeits- und Umweltschutz

Mehr

Die Nachwirkung freiwilliger Betriebsvereinbarungen

Die Nachwirkung freiwilliger Betriebsvereinbarungen Heribert Rech Die Nachwirkung freiwilliger Betriebsvereinbarungen Auswirkungen der Beendigung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung auf darin vorgesehene Ansprùche und Anwartschaften PETER LANG Europâischer

Mehr

Sachsen-Anhalt. Metallindustrie. Abschluss: gültig ab: kündbar zum: TARIFVERTRAG ZUR BESCHÄFTIGUNGSSICHERUNG

Sachsen-Anhalt. Metallindustrie. Abschluss: gültig ab: kündbar zum: TARIFVERTRAG ZUR BESCHÄFTIGUNGSSICHERUNG IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 005 48 100 347 026 00 Sachsen-Anhalt Industrie: Arbeiter Angestellte Auszubildende Metallindustrie Abschluss: 28.04.2003 gültig ab: 01.05.2003 kündbar zum: 31 12.2004

Mehr

Handlungshilfe Selbstcheck Sicherheit und Gesundheit - Schule -

Handlungshilfe Selbstcheck Sicherheit und Gesundheit - Schule - Handlungshilfe Selbstcheck Sicherheit und Gesundheit - Schule - Stand: Juni 2015 2 Unfälle und Krankheiten haben für die Betroffenen und die Schule oft schwer wiegende Folgen. Dies ist einer der Gründe,

Mehr

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kaliund Steinsalzbergbau (TV BZ KS)

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kaliund Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kaliund Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zur Mitbestimmung des Betriebsrates

Aktuelle Rechtsprechung zur Mitbestimmung des Betriebsrates Aktuelle Rechtsprechung zur Mitbestimmung des Betriebsrates HSI-Tagung 26. Januar 2016 Frankfurt/Main Waldemar Reinfelder Richter am Bundesarbeitsgericht Themenüberblick Ordnung und Verhalten im Betrieb

Mehr

Flexible Arbeitszeit

Flexible Arbeitszeit Flexible Arbeitszeit Von Dr. Claudia M. Hahn Rechtsanwältin, Stuttgart 2. Auflage 2014 III Inhaltsübersicht Vorwort............................................. Inhaltsverzeichnis.....................................

Mehr

Flexibilität und Erreichbarkeit

Flexibilität und Erreichbarkeit Flexibilität und Erreichbarkeit Auswirkungen und Gesundheitsrisiken Ergebnisse einer Umfrage unter Führungskräften, in Zusammenarbeit mit dem Verband Die Führungskräfte e.v. BARMER GEK Hauptverwaltung

Mehr