Zweite Juristische Staatsprüfung 1998/1. A u f g a b e 2
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- Bernd Kappel
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1 Zweite Juristische Staatsprüfung 1998/1 A u f g a b e 2 (überarbeitet zum von RiAG Dr. Biberacher und mehrmals, zuletzt im Oktober 2014, von RiAG Biehler, Januar 2016 RiAG Dittmer) (Arbeitszeit 5 Stunden) Am 27. Mai 2002 spricht der am 10. August 1976 geborene Kurt Pelzig bei Rechtsanwalt Michael Klug, Langer Weg 10, Würzburg, zugelassen am Landgericht Würzburg, vor und erklärt: "Ich wohne seit 15. April 2002 in Würzburg, Holzweg 17, und habe am 1. Mai 2002 an der hiesigen Universität Jura zu studieren begonnen. Nach meinem Abitur habe ich am 1. September 1997 eine Bankkaufmannslehre in München begonnen, die ich im Herbst 2000 mit 'sehr gut' abschloß. Auf Betreiben meines Lehrherrns habe ich mich dann entschlossen, trotz meines nicht sehr guten Abiturs Jura zu studieren und habe dies auch meiner Mutter sowie meinem Vater mitgeteilt. Zunächst mußte ich aber noch meinen Zivildienst ableisten, den ich am 31. März 2002 beendete. Für das Studium benötige ich von meinen Eltern finanzielle Unterstützung, da ich selbst keinerlei Einkommen oder Vermögen habe. Ich hatte mich zunächst erkundigt, ob ich BAföG erhalten kann, wurde aber darauf hingewiesen, daß dies bei dem Einkommen meiner Eltern ausscheide. Bei der Behörde verwies man mich vielmehr auf meinen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Meine Eltern sind seit 1994 geschieden. Nach ihrer Trennung und Scheidung lebte ich bei meiner Mutter Doris Pelzig in München. Mein Vater Heinz Pelzig wohnt in Augsburg. Nach der Trennung meiner Eltern erließ das Familiengericht München am 17. Oktober 1993 eine einstweilige Anordnung, wonach mein Vater für mich 600,-- DM Unterhalt zahlen mußte. Als ich meine Lehre begann, hat mein Vater gegen mich sofort darauf geklagt, daß er mir keinen Unterhalt mehr schulde. Zu meiner Überraschung hat das Familiengericht München am 10. Dezember 1997 auch entschieden, daß mein Vater mir ab 1. September 1997 nichts mehr zahlen müsse. Ich fand dies sehr ungerecht, da dadurch meine Mutter für alle Kosten, die ich mit meinem Lehrlingsgehalt nicht selbst tragen konnte, aufkommen mußte. Ich hatte deshalb seither auch fast keinen Kontakt mehr zu meinem Vater. Ich habe mich sowieso mit ihm nie gut verstanden, weil ich ihm nicht verzeihen kann, daß er meine Mutter in der Ehe laufend betrogen und sie schließlich wegen einer 15 Jahre jüngeren Frau sitzen gelassen hat. Mein Vater hat sich allerdings auch nie um einen geregelten Kontakt zu mir bemüht. Nachdem ich von der Zentralen Vergabestelle für Studienplätze (ZVS) meinen Studienplatz in Würzburg zugewiesen bekommen habe, habe ich am 20. April 2002 bei meinem Vater angerufen und ihn aufgefordert, mir ab 1. Mai 2002 das Studium zu finanzieren. Mein Vater hat dies rundweg abgelehnt. Er wurde am
2 2 Telefon sehr ausfallend und erklärte u.a., er sei keine Melkkuh, bei der man nur abkassieren könne, ohne Kontakt zu pflegen. Außerdem hätte ich bereits eine abgeschlossene Ausbildung, sei viel zu alt zum Studieren und auch zu blöd, wie meine schlechten Schulnoten und mein Abitur zeigten. Das Familiengericht habe im übrigen klar entschieden, daß er mir keinen Unterhalt mehr zahlen müsse. Es stimmt zwar, daß ich mein Abitur nur mit einem Notendurchschnitt von 3,2 bestanden habe und einmal eine Klasse wiederholen mußte. Dies lag aber auch daran, daß es mir in der Schule nicht besonders gut gefiel und mich die vielen Streitigkeiten meiner Eltern sehr belasteten. Nachdem sie geschieden waren, habe ich meine Lehre trotz großer Anforderungen mit 'sehr gut' im Lehrabschluß beendet. Nach dem Lehrabschluß habe ich mich für vier Universitäten, u.a. auch für München und Augsburg, beworben und habe einen Studienplatz in Würzburg bekommen. Am 23. April 2002 hat mir mein Vater nochmals geschrieben, den Brief habe ich dabei. Er hat wiederholt, daß er keinen Unterhalt bezahlen werde. Das Verhältnis mit meiner Mutter ist momentan auch etwas gedrückt, sie will mich immer bevormunden und wollte deshalb unbedingt, daß ich in München studiere und weiter bei ihr wohne. Im Ergebnis bin ich aber froh, daß ich nur einen Studienplatz in Würzburg gefunden habe. Als ich mit ihr über eine finanzielle Unterstützung meines Studiums sprach, lehnte sie dies ab. Sie hat mir dann auch noch am 24. April 2002 einen Brief geschrieben. Sie ist ziemlich beleidigt. Den Brief habe ich ebenfalls mitgebracht. Ich möchte in erster Linie, daß mein Vater mein Studium voll finanziert, nachdem er seit 1. September 1997 nichts mehr für mich getan hat. Wenn es rechtlich nicht anders geht, verlangen Sie den Unterhalt von beiden Eltern, ich bin auf jeden Fall auf ihre Zahlung angewiesen. Ich beauftrage Sie, sofort meinen Vater oder, wenn es notwendig ist, auch meinen Vater und meine Mutter auf Unterhalt zu verklagen, soweit dies Aussicht auf Erfolg verspricht, damit ich baldmöglichst zu Geld komme. Meine geringen Ersparnisse und mein Entlassungsgeld aus der Zivildienstzeit habe ich für die Kaution für meine neue Wohnung, einen Computer für das Studium und für die Lebenshaltungskosten im April verbraucht. Im Mai mußte ich mir bereits von meinen Freunden Geld leihen. Ich gehe davon aus, daß Sie den Prozeß hier in Würzburg führen können, bitte aber, mich auch auswärts zu vertreten, soweit dies notwendig und möglich ist. Sollte ein gerichtliches Vorgehen Ihrer Meinung nach keine Aussicht auf Erfolg versprechen, bitte ich Sie, mir die Rechtslage in einem Schreiben zu erläutern." Auf Frage: "Meine beiden Eltern verdienen jeweils 2.500,-- EUR monatlich netto. Sie sind beide städtische Beamte in der gleichen Position. Sie sind beide nicht wieder verheiratet und haben keine sonstigen Unterhaltsverpflichtungen. Wenn Sie die Möglichkeit haben, verschiedene Wege einzuschlagen und gegen meinen Vater und meine Mutter vorgehen müssen, wählen Sie den für meine Mutter kostengünstigeren. Wenn möglich, machen Sie alles in einer Klage und gehen bitte gleich auf die meines Erachtens abwegigen Argumente meines Vaters und meiner Mutter ein, damit alles schnell über die Bühne geht."
3 3 Kurt Pelzig unterzeichnet sodann eine Prozeßvollmacht und übergibt Rechtsanwalt Klug eine Abschrift des Urteils des Familiengerichts München vom 10. Dezember 1997 (Az.: 62 F 1094/97) sowie des Briefes seines Vaters vom 23. April 2002 (Anlage 1) und seiner Mutter vom 24. April 2002 (Anlage 2). Im Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 10. Dezember 1997 ist tenoriert, daß festgestellt wird, daß der Kläger (Heinz Pelzig) dem Beklagten (Kurt Pelzig) ab 1. September 1997 keinen Unterhalt mehr schuldet. In den kurzen Entscheidungsgründen ist angeführt, daß der Beklagte als volljähriger Lehrling bei seinem Lehrlingsgehalt von 1.000,-- DM netto seinen Bedarf selbst decken könne, so daß ein Unterhaltsanspruch derzeit nicht mehr bestehe. Anlage 1 Heinz Pelzig Falkenweg Augsburg 23. April 2002 Lieber Kurt, Dein Anruf nach so langer Zeit hat mich sehr überrascht, wie nicht anders zu erwarten war, nachdem ich so lange nichts mehr von Dir gehört habe. Ich mußte dann aber leider feststellen, daß es Dir bei dem Gespräch nicht um eine Kontaktaufnahme zu mir ging, sondern nur ums Zahlen. Um es nochmals klar zu sagen, ich werde Dein Studium in Würzburg nicht finanzieren. Wie Du aus dem Urteil des Familiengerichts München vom 10. Dezember 1997 weißt, schulde ich Dir keinen Unterhalt mehr, Du hast dies in dem Rechtsstreit damals auch nicht glauben wollen. Mit Deiner abgeschlossenen Lehre hast Du bereits eine Berufsausbildung, mehr müssen Eltern nicht finanzieren. Bei Deinen schwachen Schulleistungen wirst Du ein Studium sowieso nicht schaffen, Du bist auch viel zu alt dafür. Versuche lieber, Dich in der Bank hochzuarbeiten, die praktische Arbeit scheint Dir sowieso mehr zu liegen. Nach reiflicher Überlegung bin ich auch nicht bereit, Dir freiwillig etwas zu zahlen, nachdem Du Dich so lange Jahre nicht um mich gekümmert und mir nur an Weihnachten und zum Geburtstag einen kurzen Kartengruß übersandt hast. Man kann nicht auf der einen Seite die Hand aufhalten, auf der anderen Seite dem Vater durch fehlenden Kontakt seine Mißachtung zeigen. Wenn Du Geld willst, wende Dich an Deine Mutter, sie verdient genauso viel wie ich und hat Dich sowieso immer verwöhnt und gegen mich aufgehetzt. Gruß Dein Vater
4 4 Anlage 2 Doris Pelzig Kriemhildenstraße München 24. April 2002 Mein lieber Sohn, mit Deinen finanziellen Forderungen und Deinem Auszug hast Du mich maßlos enttäuscht, nachdem ich bisher immer alles für Dich getan habe. Ich bin deshalb nicht bereit, Dein Studium in Würzburg finanziell zu unterstützen. Du hast zwar nur in Würzburg einen Studienplatz bekommen, in ein oder zwei Jahren könntest Du aber sicher auch in München studieren und weiter in Deinem Zimmer bei mir wohnen. In der Zwischenzeit könntest Du weiterhin bei der Bank arbeiten und Dir schon etwas ersparen, damit Du während des Studiums auch kleine Rücklagen hast. Mein Einkommen ist schließlich mit EUR netto bei den hohen Lebenshaltungskosten in München nicht so hoch, daß ich Dir auch noch Unterhalt zahlen kann. Ich habe mich bei einer Kollegin erkundigt, sie teilte mir mit, daß bei einem volljährigen Kind wie Dir der Unterhalt weiter in Form einer sog. Naturalleistung durch Wohnung, Essen, Taschengeld usw. erbracht werden kann. Ich hoffe, Du überlegst Dir alles noch einmal reiflich und merkst, daß Dein Entschluß, nach Würzburg zu gehen, übereilt war. Wenn Du dort bleiben willst, wende Dich an Deinen Vater, bisher bin schließlich fast ausschließlich ich allein für Dich aufgekommen, obwohl er genauso viel verdient wie ich. Von mir kannst Du jedenfalls nicht verlangen, daß ich Dein Studium ganz oder teilweise bezahle. Mit lieben Grüßen Deine Mutter
5 5 Vermerk für die Bearbeiter: 1. Die von Rechtsanwalt Michael Klug zu fertigende(n) Antragsschrift(en) an das Gericht (die Gerichte) bzw. das Schreiben an den Mandanten ist (sind) zu entwerfen. Die Antragsschrift(en) muß (müssen) die Anschrift des zuständigen Gerichts nicht enthalten. Ein etwaiger Bezug von Kindergeld bleibt bei der Bearbeitung außer Betracht. Soweit nach Ansicht der Bearbeiter in der (den) Antragsschrift(en) bzw. in dem Schreiben an den Mandanten ein Eingehen auf alle berührten Rechtsfragen nicht erforderlich erscheint, sind diese in einem Hilfsgutachten zu erörtern. Hinweis: Es gilt ungeachtet der Daten die anliegende Düsseldorfer Tabelle. Die Klausur ist nach der aktuell gültigen Rechtslage zu bearbeiten. 2. Kurt Pelzig weist Rechtsanwalt Michael Klug darauf hin, daß er kein Geld hat, ihn zu bezahlen. Er bittet insoweit, "auf Armenrecht zu klagen" oder, soweit möglich, seine Eltern für die Kosten in Anspruch zu nehmen. In einem Gutachten ist zu erläutern, ob Kurt Pelzig insoweit dem Grunde nach einen Anspruch hat (ohne Berechnung) und wie Rechtsanwalt Klug gegebenenfalls diesbezüglich zweckmäßigerweise vorgehen wird.
6 Stand: D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) ab 18 Alle Beträge in Euro 1. bis ab nach den Umständen des Falles Anmerkungen: 1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen. Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten einschließlich des Ehegatten ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C. 2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf gemäß der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach 1612a Absatz 1 BGB vom 3. Dezember 2015 (BGBl.I 2015,2188). Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend 1612a Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet. 1 Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.v. stattgefunden haben.
7 2 3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen. 4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen. 5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) - gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, - gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 880 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich EUR. Hierin sind bis 380 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 480 EUR enthalten. 6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen. 7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 735 EUR. Hierin sind bis 300 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. 8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen. 9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten. 10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.
Düsseldorfer Tabelle Stand:
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