Nr. 48 / S. 1339/1340 STAATSANZEIGER MONTAG; DEN 16. DEZEMBER 1991
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1 Nr. 48 / S. 1339/1340 STAATSANZEIGER MONTAG; DEN 16. DEZEMBER Studienordnung für das Studium des Faches Anglistik als Hauptfach im Magisterstudiengang des Fachbereichs II an der Universität Trier Vom 16. Oktober 1991 Auf Grund des 80 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 9. September 1987 (GVB1. S. 249), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1990 (GVB1. S. 115), BS , hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs II der Universität Trier am. 3 Juli 1991 die folgende Studienordnung beschlossen. Sie wird hiermit bekanntgemacht. 1 Geltungsbereich - Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für die Magisterprüfung am Fachbereich II: Sprach- und Literaturwissenschaften der Universität Trier vom 29. September 1988 (im folgenden "Magisterprüfungsordnung") Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Fach Anglistik für den Magisterstudiengang im Fachbereich II an der Universität Trier. 2 Studienbeginn Das Studium kann sowohl zum Winter-, als auch zum Sommersemester aufgenommen werden. Beim Eintritt in das Studium ist die Teilnahme an einem sprachpraktischen Eingangstest verbindlich. 3 Studienvoraussetzungen Abgesehen von den Voraussetzungen für die Einschreibung für diesen Studiengang erfordert das Studium 1. hinreichende Kenntnisse in der englischen Standardsprache (mündlich und schriftlich); 2. Lateinkenntnisse. Die Kenntnisse in Latein gelten durch die Bestätigung des Latinums im Abiturzeugnis oder einem Zeugnis über die Ergänzungsprüfung in Latein als nachgewiesen. Für Studierende, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden Lateinkurse an der Universität Trier angeboten. Die Kenntnisse in Latein müssen bis zum Beginn des Hauptstudiums nachgewiesen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Geschäftsführung..4
2 Ziel und Inhalt des Studiums (I) Das Grundstudium dient dem Erwerb von grundlegenden Fähigkeiten und Kenntnissen und eines möglichst breiten Überblicks über den Gegenstandsbereich des Faches. (2) Das Hauptstudium dient der Vervollständigung des Überblicks und dem Erwerb vertiefter Kenntnisse sowie der Schwerpunktbildung. (3) Im einzelnen vermittelt das Studium insbesondere die folgenden fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden: 1. Aktive Sprachbeherrschung (mündlicher und schriftlicher Bereich). 2. Die Fähigkeit zur linguistischen und literarischen Analyse englischer Texte verschiedener Epochen und Sprachstufen. Dem Bezug zur Gegenwart kommt hierbei besondere Bedeutung zu. 3. Einblick in Methoden und Probleme der Sprach- und Literaturwissenschaft und deren historische Entwicklung. 4. Kenntnisse in der Sprach- und Literaturgeschichte unter Berücksichtigung der historischen, politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung insbesondere Großbritanniens und Nordamerikas. 5. Vertrautheit mit den politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnissen insbesondere Großbritanniens und Nordamerikas in Vergangenheit und Gegenwart (Landeskunde). 5 Aufbau des Studiums, Studienabschnitte (1) Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte: 1. das Grundstudium mit einer Dauer von in der Regel 4 Semestern; 2. das Hauptstudium mit einer Dauer von in der Regel 4 Semestern. Das Hauptstudium kann in der Regel erst nach Erfüllung der in 7 genannten Voraussetzungen aufgenommen werden. (2) Für das Studium der Anglistik als Hauptfach ist von einer Gesamtzahl von etwa 60 Semesterwochenstunden (SWS), davon im Grundstudium 36 SWS, im Hauptstudium 24 SWS, auszugehen. 6
3 Studieninhalte und Leistungsanforderungen im Grundstudium (1) Damit die Studierenden einen möglichst breiten Überblick gewinnen, sollen die Lehrveranstaltungen so gewählt werden, dass Überschneidungen unter den Themen und Gegenständen weitestgehend vermieden werden (2) Vorgeschriebene Lehrveranstaltungen: 1. Sprachpraxis 1.1 Grundkurs (4 SWS) bestehend aus: Written Forms of Communication 1 (Nachweis der Teilnahme, fakultativ der erfolgreichen Teilnahme) Oral Production and Comprehension (Nachweis der Teilnahme, fakultativ der erfolgreichen Teilnahme) 1.2 Aufbaukurs 1 (8 SWS) bestehend aus: Practical Phonetics 1 (Nachweis der Teilnahme, fakultativ der erfolgreichen Teilnahme) Grammar (Nachweis der Teilnahme, fakultativ der erfolgreichen Teilnahme) Übersetzung 1 (Nachweis der Teilnahme, fakultativ der erfolgreichen Teilnahme) Landeskunde (Nachweis der Teilnahme, fakultativ der erfolgreichen Teilnahme) 1.3 Aufbaukurs 2 (6 SWS) bestehend aus: Practical Phonetics 2 (Nachweis der Teilnahme, fakultativ der erfolgreichen Teilnahme) Written Forms of Communication 2 (Nachweis der Teilnahme, fakultativ der erfolgreichen Teilnahme) Übersetzung 2 (Nachweis der Teilnahme, fakultativ der erfolgreichen Teilnahme) Klausur (3 Stunden). 1.4 Jeder Studierende muß zu Beginn seines Studiums an einem Eingangstest teilnehmen. Bei Bestehen kann er die Sprachübungen des Aufbaukurses I besuchen, bei Nichtbestehen muss der Grundkurs absolviert werden. Voraussetzung für die Teilnahme am Aufbaukurs 2 ist die erfolgte Teilnahme an allen Teilen des Aufbaukurses I. In Ausnahmefällen können Studierende mit hervorragenden Sprachkenntnissen vom Aufbaukurs 1 oder einzelnen Teilen davon dispensiert werden. Der Antrag ist an die Geschäftsführung zu richten. Einzelheiten werden von dieser im Einvernehmen mit den Fachlehrern/ Fachlehrerinnen geregelt. Die auf Grund dieser Studienordnung geforderte Mindeststundenzahl muß im Falle einer Dispens
4 durch den Besuch von Lehrveranstaltungen nach freier Wahl aus der Anglistik ausgeglichen werden. Es ist der Nachweis der Teilnahme erforderlich 1.5 Die gesamte Sprachpraxis des Grundstudiums wird mit einem benoteten Leistungsnachweis abgeschlossen, der durch das Bestehen einer dreistündigen Klausur nach Abschluß des Aufbaukurses 2 erworben wird. Die Einschreibung zu der Klausur erfolgt unter Vorlage der drei erworbenen Teilnahmescheine des Aufbaukurses 2. Die Klausur wird nach Bedarf, mindestens aber einmal im Semester angeboten. 2. Sprachwissenschaft 2.1 Wiss. Übung: Einführung in die englische Sprachwissenschaft (Teilnahme) 2.2 Proseminar zur modernen Sprachwissenschaft (erfolgreiche Teilnahme) 2.3 Proseminar zur historischen Sprachwissenschaft (erfolgreiche Teilnahme) 2.4 Sprachwissenschaftliche Lehrveranstaltung nach Wahl (Teilnahme). 3. Literaturwissenschaft 3.1 Wiss. Übung: Einführung in die englische Literaturwissenschaft (Teilnahme) 3.2 Proseminar (erfolgreiche Teilnahme) 3.3 Proseminar (erfolgreiche Teilnahme) 3.4 Literaturwissenschaftliche Lehrveranstaltung nach Wahl (Teilnahme). 4. Weitere Lehrveranstaltungen im Umfang von 2SWS (wenn der sprachpraktische Grundkurs nicht besucht werden muss im Umfang von 6 SWS). Erforderlich ist der Nachweis der Teilnahme gemäß 9 Abs. 2 und 3. 7 Abschluß des Grundstudiums Das Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen. Einzelheiten regelt die Zwischenprüfungsordnung für das Studium des Faches Anglistik vom 19. August Leistungsanforderungen im Hauptstudium (1) Im Hauptstudium sind neben den Bereichen Sprachpraxis und Landes- und Kulturkunde die Fachteile Sprachwissenschaft und Literaturwissenschaft zu kombinieren. (2) Vorgeschriebene Lehrveranstaltungen: 1. Hauptseminar in Sprachwissenschaft (erfolgreiche Teilnahme)
5 2. Hauptseminar in Literaturwissenschaft (erfolgreiche Teilnahme) 3. Hauptseminar in Sprach- und Literaturwissenschaft (erfolgreiche Teilnahme). Dieses Seminar dient der Schwerpunktbildung. 4. Sprachpraktische Veranstaltung (schriftliche Kompetenz) (erfolgreiche Teilnahme) 5. Sprachpraktische Veranstaltung (mündliche Kompetenz) (erfolgreiche Teilnahme) 6. Veranstaltung zur Landes- und Kulturkunde (Teilnahme). (3) Weitere wissenschaftliche Lehrveranstaltungen nach freier Wahl aus den in 6 (1) genannten Bereichen und Fachteilen im Umfang von 12 SWS (Teilnahme). 9 Leistungsnachweise und Benotung (1) Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird durch Bescheinigungen nachgewiesen, die der/die jeweilige Veranstaltungsleiter/in auf Grund regelmäßiger Teilnahme und einer bestandenen Klausur oder einer mindestens mit "ausreichend'. benoteten Hausarbeit ausstellt und mit einer Ziffernote gemäß 9 der Magisterprüfungsordnung versieht. Der/Die Veranstaltungsleiter/in kann die Klausur durch eine Reihe kleinerer Hausarbeiten ersetzen. In einem Hauptseminar wird die erfolgreiche Teilnahme nur auf Grund von Referat/schriftlicher Hausarbeit bescheinigt. Aus den Bescheinigungen muss ersichtlich sein, auf Grund welcher Leistungen die Qualifikation erworben wurde. (2) Teilnahmebescheinigungen werden auf Grund regelmäßiger und aktiver Mitarbeit ausgestellt. zu der auch kleinere Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle, Ubersetzungen oder Tests gehören. (3) Die Teilnahme an einer Vorlesung wird bestätigt (Testat). (4) Hausarbeiten können auch von Arbeitsgruppen angefertigt werden. Voraussetzung für die Erteilung individueller Bescheinigungen ist, dass die individuellen Arbeitsanteile der Gruppenmitglieder erkennbar sind und dass die Gruppe nicht mehr als drei Mitglieder umfasst. 10 Hinweise zur Studiengestaltung (I) Dringend empfohlen wird ein mindestens dreimonatiger Aufenthalt im englischsprachigen Ausland. Es empfiehlt sich, den Auslandsaufenthalt gegen Ende des Grundstudiums oder zu Beginn des Hauptstudiums durchzuführen. (2) Außer der Studienberatung am Ende des Grundstudiums sollten die Studierenden die Möglichkeit kontinuierlicher Studienberatung wahrnehmen.
6 11 Anrechnung von an anderen Hochschulen erbrachten Studienleistungen Die Anrechnung von Studienleistungen, die in anderen Studiengängen und an anderen wissenschaftlichen Hochschulen erbracht worden sind, erfolgt gemäß 5 Abs. 7 der Magisterprüfungsordnung. 12 Schlußbestimmungen (1) Diese Studienordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Sie ersetzt frühere Regelungen. (2) Für Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung ihr Studium aufgenommen haben, gelten auf Antrag die bisherigen Bestimmungen des Magisterstudienganges Anglistik am Fachbereich II (Sprach- und Literaturwissenschaften) der Universität Trier. ^ Trier, den 16. Oktober 1991 Univ.-Prof. Dr. Günter Holtu s Dekan des Fachbereichs II Sprach- und Literaturwissenschaften
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