Barrierefrei im Brennpunkt. Barrierefrei Bauen Berliner Brandschutzakademie. Barrierefreiheit und Brandschutz ein Widerspruch?
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- Erwin Vogel
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1 Barrierefrei Bauen Berliner Brandschutzakademie Barrierefrei im Brennpunkt Barrierefreiheit und Brandschutz ein Widerspruch? MICHAEL REICHENBACH DIPL.-ING. ARCHITEKT ö. b. v. Sachverständiger für Barrierefreie Bauplanung und Umfeldgestaltung Prokrustes 1
2 GESCHÄFTSFELDER Barrierefrei und alternsgerecht Bauen Individualanpassung Wohnungswirtschaft Universal Design Gesundheitswesen Pflege und Rehabilitation Technologie und Forschung Labors und individuelle Kleinfertigung ÜBERSICHTSKARTE Aktuelle Projekte VORSTELLUNG Barrierefrei und alternsgerecht Bauen Ö. b. v. Sachverständiger (IHK Berlin) für barrierefreie Bauplanung und Umfeldgestaltung Architektenkammer Berlin Universal Design Barrierefreiheit Demografie BFW Bundesverband freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.v. AK Seniorenimmobilien und AG Wohnen im Alter BMBF/VDE Innovationspartnerschaft AAL AG Nutzerakzeptanz und Innovationstransfer DGUV Hochschule (HGU) Akademie für Sozialmedizin 2
3 Brandschutzakademie Michael Reichenbach BEGRIFFE be hin dern <V.t.; hat> jmdn. behindern jmdm. hinderlich sein, Hindernisse in den Weg legen; <Sp.> einem Mitspieler den Wettkampf unfair erschweren (durch Festhalten, Versperren des Weges u. Ä.); den Verkehr behindern; beim Laufen behindern; jmdn. in seinem Fortkommen behindern. (Aus: Wahrig Deutsches Wörterbuch) BARRIEREN barrierefrei auffindbar, zugänglich und nutzbar in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis grundsätzlich ohne fremde Hilfe für Menschen mit Behinderungen (sinngemäß nach: BGG) 3
4 dis ability Keine Randgruppenbetrachtung - fähigkeitsbezogene Kompensation "Mein gesundes Bein ist meine eigentliche Behinderung." Heinrich Popow, Sprinter (Quelle: FAZ.net) 4
5 universal design design für alle DEMOGRAFISCHER WANDEL Biografischer Wandel 5
6 Kommunale Parameter Barrieren Quartier Dienstleistungen Netzwerke Technische Infrastruktur 6
7 GRUNDLAGEN Ergonomische Grundlagen Sensorik Anthropometrie Bewegungs- u. Handlungsabläufe, Feinmotorik Mobilität Physische Kondition Kognition SENSORIK 2-Sinne-Prinzip Sehen Hören optisches Signal akustisches Signal Fühlen taktiles Signal SENSORIK Höreinschränkungen S > N 7
8 MOBILITÄT UN-Behindertenrechtskonvention Artikel 1- Zweck Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern. BGBl 2008 II Nr. 35,
9 UN-Behindertenrechtskonvention Artikel 4 Allgemeine Verpflichtungen Selbstverpflichtung zur vollen Verwirklichung durch alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen Forschung und Entwicklung für neue Technologien unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel BGBl 2008 II Nr. 35, BauOBln 50 Barrierefreies Bauen (1) Wohnungen (2) (4) Öffentlich zugängliche Gebäude BAUORDNUNG BauO Berlin (seit ) 50 Barrierefreies Bauen (1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen: ein Geschoss(oder verteilt) barrierefrei nutzbar, über Hauptzugang Bei Aufzugspflicht barrierefrei nutzbar: ein Drittel der Wohnungen Antrag nach die Hälfte der Wohnungen 9
10 BauO 50 Barrierefreies Bauen Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen Wohnungen eines Geschosses barrierefrei nutzbar und über üblichen Hauptzugang barrierefrei erreichbar (Verteilung über Geschosse möglich) Definition barrierefrei nutzbar, wenn insbesondere Wohnung stufen- und schwellenlos erreichbar Lichte (Durchgangs-)Breite Wohnungs(eingangs)tür > 0,90m übrige Türen > 0,80m Bewegungsflächen in Wohn- u- Schlafräumen, Küchen und Bädern 1,20m x 1,20m mindestens ein Bad bodengleicher Duschplatz BauO 50 Barrierefreies Bauen Abweichungen nach 68 Abs. 1 nur möglich bei schwierigen Geländeverhältnissen wenn deshalb der Einbau eines Aufzuges erforderlich wird wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand zu verwirklichen Cave! Mitgeltende Vorschriften: AV LTB aktuell noch gültig WohnformenRL (in Erarbeitung) Barrierefreies Wohnen VO Abgrenzung zum WTG resp. zur WTG-BauV beachten! 10
11 AV LTB Teil 2 DIN ist eingeführte Technische Baubestimmung Die Einführung bezieht sich auf Wohnungen für Rollstuhlnutzer (Anforderung R ) Wohnungen nach 51 Abs. 1 BauO Wohnungen und Aufzüge soweit sie nach 39 Abs. 4 BauO stufenlos erreichbar sein müssen (mehr als vier Geschosse) WOHNUNGEN DIN Anwendungsbereich Innerhalb der Wohnungen wird unterschieden zwischen barrierefrei nutzbaren Wohnungen und barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen R AV LTB Teil 2 Zu beachten ist für Wohnungen nach 51(1) und 39(3): Anforderungen an Treppen (Nr ) sind ausgenommen Anforderungen für sensorische Einschränkungen (Warnen/ Orientieren/ Informieren/ Leiten) sind ausgenommen (Nr. 4.4) Anforderungen für die Rollstuhlnutzung ( R ) sind ausgenommen In Wohnungen nach 51 Abs. 1 BauO muss ein Fenster eines Aufenthaltsraumes leicht bedienbar sein (Nr ) 11
12 BAUORDNUNG BauO Berlin (seit ) 50 Barrierefreies Bauen (2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzer-verkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für: 1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, 2. Sport- und Freizeitstätten, 3. Einrichtungen des Gesundheitswesens, 4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, 5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten, 6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. Öffentlich zugängliche Gebäude (?) Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung grundsätzlich von jedermann betreten und genutzt werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die angebotene Dienstleistung öffentlicher oder privater Natur ist oder ob sie unentgeltlich oder gegen Entgelt erbracht wird. Es handelt sich insbesondere um Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, Sportund Freizeitstätten, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Verwaltungsund Gerichtsgebäude, Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten, Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. Die Aufzählung ist nur beispielhaft. Zu den Einrichtungen des Gesundheitswesens zählen u. a. auch Arztpraxen und Praxen der Physiotherapie. Begründung zur Bauordnung für Berlin Arbeits- und Lesefassung Stand SONSTIGES Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO) vom 10. Oktober 2007 zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2017 (GVBl. S. 277) AV Stellplätze Ausführungsvorschriften zu 50 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über Stellplätze für Kraftfahrzeuge für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder Vom 11. Dezember 2007 AV Liste der technischen Baubestimmung (AV, LTB) Stand (ABl S. 1589) berichtigt am 10. Dezember 2015 (ABl S. 3002) 12
13 BetrVO (Betriebs-Verordnung - BetrVO) vom 10. Oktober 2007 zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2017 (GVBl. S. 277) 1 Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Menschen im Rollstuhl genutzt werden (1) Wenn Rettungswege mittels geregelter fremder Hilfe >>> dann Brandschutzordnung (2) Einweisung Betriebsangehöriger und weiterer Hilfspers. (3) Maßnahmen bei überdurchschnittlicher Nutzung durch Behinderte im Rollstuhl, sonst bauliche Maßnahmen zur Selbstrettung BauO > Konzept Barrierefrei 13
14 Prokrustes Horizont erweitern - Menschenbild keine Prokustesbetten - Begriffe Universales Design - Denken im Ganzen 5 Säulen - Anpassbarkeit statt Stigma Verrückt ist, wer immer das gleiche tut und ein anderes Ergebnis erwartet. 14
15 KONTAKT Noch Fragen? Michael Reichenbach Dipl.-Ing. Architekt öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (IHK Berlin) für Barrierefreie Bauplanung und Umfeldgestaltung T:
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