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1 Gliederung: Betriebssicherheitsverordnung: Inhalte Anwendungsbereich Pflichten der Arbeitgeber Pflichten der Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen Betriebssicherheitsausschuss

2 1 Anwendungsbereich Verordnung gilt für die Bereitstellung (4) von Arbeitsmitteln (2) durch den Arbeitgeber (1) und die Verwendung durch die Beschäftigten (5) bei der Arbeit Verordnung gilt auch für überwachungsbedürftige Anlagen (3) Verordnung gilt nicht für Teilbereiche der öffentlichen Gasversorgung, des Bergbaus, der Seeschifffahrt, die Bundeswehr

3 Adressaten der Betriebssicherheitsverordnung 1. Die Arbeitgeber müssen sie umsetzen. 2. Die Arbeitnehmern müssen sie bei der Benutzung von Arbeitsmitteln beachten. 3. Die staatlichen Aufsichtsbehörden müssen ihre Einhaltung in den Betrieben überwachen. 4. Die Betriebssicherheitsverordnung wird in die BGV A1 aufgenommen und damit sind auch die BGen für die Überwachung der Einhaltung zuständig.

4 2 Begriffsbestimmungen, Abs. 1 Arbeitsmittel Alle vom Arbeitgeber bereitgestellten Arbeitsmittel: Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen (bestehend aus Einzelgeräten, miteinander in Wechselwirkung, für deren sicheren Betrieb diese Wechselwirkungen eine Rolle spielen) überwachungsbedürftige Anlagen Diese Definition ist umfassender als bislang im GSG!

5 Werkzeuge/ Geräte: Betriebssicherheitsverordnung: Inhalte Vom Bleistiftspitzer bis zur Bohrmaschine

6 Betriebssicherheitsverordnung: Inhalte Maschinen/ Anlagen: Von der Drehmaschine bis zur Raffinerie

7 Zu den Arbeitsmitteln gehören auch die überwachungsbedürftigen Anlagen Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen, Füllanlagen, Leitungen Aufzugsanlagen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Anlagen für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten

8 2 Begriffsbestimmungen, Abs. 2 Bereitstellung Bereitstellung umfasst alle Maßnahmen des Arbeitgebers damit den Beschäftigten nur verordnungsgemäße Arbeitsmittel zu Verfügung gestellt werden. Bereitstellung umfasst auch Montagearbeiten und Zusammenbau von Arbeitsmitteln einschließlich von Installationsarbeiten für die sichere Benutzung

9 2 Begriffsbestimmungen, Abs. 3 Benutzung Erprobung Ingangsetzen / Stillsetzen Gebrauch Wartung Prüfung Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörungen Um- und Abbau Transport

10 Betriebssicherheitsverordnung : Inhalte Pflichten der Arbeitgeber Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen ( 3, 4) Ermittlung ex-gefährdeter Bereiche, Einteilung von Zonen, Maßnahmen nach Anhang 4 und Dokumentation ( 3, 5, 6) Beschaffung richtlinienkonformer Arbeitsmittel, mindestens entsprechend Anhang 1 ( 7) Ermitteln und festlegen von Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen sowie der Anforderungen an die Prüfer ( 3 Abs. 3) Prüfung der Arbeitsmittel und Dokumentation der Prüfung ( 10, 11) Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer ( 9) Sonstige Schutzmaßnahmen ( 8)

11 3 Gefährdungsbeurteilung Abs. 1 Gemäß 5 ArbSchG und unter Berücksichtigung der Anhänge 1 5 müssen die notwendigen Maßnahmen ermittelt werden, die für eine sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel erforderlich sind. Insbesondere die Gefährdungen durch Wechselwirkungen zwischen Arbeitsmitteln oder durch Arbeitsstoffe oder durch Arbeitsumgebung.

12 Anhang 2 Mindestvorschriften bei der Gefährdungsbeurteilung nach 3 Allgemeine Mindestvorschriften mobile selbstfahrende und nicht selbstfahrende Arbeitsmittel Arbeitsmittel zum Heben und Tragen von Lasten Leitern und Gerüste

13 4 Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel Abs. 1 Gemäß ArbSchG erforderliche Maßnahmen und nur Arbeitsmittel, die für den Arbeitsplatz und die Bedingungen geeignet und bei bestimmungsgemäßem Gebrauch sicher und nicht gesundheitsschädlich sind. Falls nicht möglich, bedarf es geeigneter Maßnahmen zur Minimierung der Gefährdungen.

14 ArbSchG: 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der, für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2)... (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,...

15 4 Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel Abs. 2 Die Maßnahmen müssen dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und dem Stand der Technik entsprechen und die veröffentlichten staatlichen Regeln und Erkenntnisse berücksichtigen.

16 Betriebssicherheitsverordnung: Inhalte Beispiel: Auswahl von Drehmaschine und Roboter Auf/Zusammenbau Installationsarbeiten (elektrisch, hydraulisch etc.)

17 Betriebssicherheitsverordnung: Inhalte Beispiele für die Wechselwirkungen: Drehmaschine Roboter Material des Werkstücks KühlSchmierstoff Kühl-Schmierstoff Arbeitsumgebung

18 3 Gefährdungsbeurteilung Abs. 2 Gefährdungsermittlung bei nicht sicher vermeidbarer Bildung von explosionsgefährlichen Atmosphären: Wahrscheinlichkeit des Auftretens ermitteln Wahrscheinlichkeit von Zündquellen, einschließlich elektrostatischer Entladungen ermitteln Ausmaß der Auswirkungen von Explosionen abschätzen

19 2 Begriffsbestimmungen, Abs. 8 Explosionsfähige Atmosphäre Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt

20 2 Begriffsbestimmungen, Abs. 9 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre Explosionsfähige Atmosphäre in einer Menge, bei der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer oder Anderer besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden

21 2 Begriffsbestimmungen, Abs. 10 Explosionsgefährdeter Bereich Bereich in dem eine explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann

22 3 Gefährdungsbeurteilung Abs. 2 Der Arbeitgeber muss die Ex-Bereiche ermitteln, Ex-Zonen einteilen (Anhang 3) Mindestmaßnahmen durchführen (Anhang 4) Dokumentation

23 Anhang 3 Zoneneinteilung ex-gefährliche Bereiche Zone 0: ständig oder lange Zone 1: gelegentlich Zone 2: nicht / nur kurzzeitig Zone 20: ständig oder lange Zone 21: gelegentlich Zone 22: nicht / nur kurzzeitig Gase, Dämpfe, Nebel Brennbarer Staub

24 Anhang 4 Mindestmaßnahmen bei ex-gefährliche Atmosphären 1. Geltungsbereich 2. Organisatorische Maßnahmen 3. Explosionsschutzmaßnahmen 4. Kriterien für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen

25 6 Explosionsschutzdokument 1. Muss vor Aufnahme der Arbeiten erstellt werden 2. Muss aktuellen Stand wiedergeben 3. Muss Gefährdungsermittlung, Maßnahmen, Zonen und Mindestvorschriften für die Zonen enthalten 4. Muss Angaben über Ziel, Maßnahmen und Durchführung der Koordination des Explosionsschutzes darlegen

26 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel Bereitstellung nur von Arbeitsmitteln die den Rechtsvorschriften entsprechen, mit denen EU-Recht in nationales Recht umgesetzt wurde

27 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel Arbeitsmittel die vor dem 3. Okt erstmalig bereitgestellt wurden, müssen den (EU-)Regelungen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Bereitstellung gegolten haben Falls solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, dann den sonstigen geltenden Rechtsvorschriften ( UVVen), mindestens jedoch den Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 und 2

28 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel Arbeitsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen müssen dem Anhang 4 entsprechen. Wurden sie vor dem 30. Juni 2003 bereits verwendet oder bereitgestellt und sind keine entsprechenden Rechtsvorschriften anwendbar, müssen sie mindestens dem Anhang 4, Abschnitt A und B entsprechen.

29 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel Arbeitsmittel müssen während ihrer gesamten Benutzungsdauer den Anforderungen des 7 Abs. 1 bis 4 entsprechen.

30 3 Gefährdungsbeurteilung Abs. 3 Für die Arbeitsmittel sind insbesondere Art Umfang Fristen für erforderliche Prüfungen zu ermitteln, sowie die Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, die die Personen haben müssen, die mit der Prüfung oder Erprobung beauftragt werden.

31 Prüfung durch befähigte Personen Die Prüfung der Arbeitsmittel ( 10) darf nur von befähigten Personen ( 2 Abs. 7) durchgeführt werden, d.h. Personen die durch Berufsausbildung und Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über erforderliche Fachkenntnisse verfügen

32 10 Prüfung der Arbeitsmittel Wird die Sicherheit der Arbeitsmittel durch Montage äußere Einflüsse außergewöhnliche Einflüsse Instandsetzung möglicherweise beeinflusst, so muss der Arbeitgeber die Arbeitsmittel vor Wieder-/Weiterbenutzung durch befähigte Personen prüfen lassen.

33 11 Aufzeichnungen Die Ergebnisse der Prüfung nach 11 müssen aufgezeichnet und über einen angemessenen Zeitraum aufbewahrt werden, mindestens bis zur nächsten Prüfung.

34 9 Unterrichtung und Unterweisung Die Beschäftigten müssen angemessene Informationen über die sie betreffenden Gefährdungen erhalten. Soweit erforderlich müssen Betriebsanweisungen für die Beschäftigten in für sie verständlicher Form und Sprache, mit mindestens folgenden Angaben erstellt werden: Einsatzbedingungen absehbare Betriebsstörungen vorliegende Erfahrungen mit dem Arbeitsmittel

35 9 Unterrichtung und Unterweisung Durch die Unterweisung hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten die bestimmungsgemäße Nutzung der Arbeitsmittel, die Gefahren bei der Benutzung und die Gefahren von Arbeitsmitteln in ihrer Arbeitsumgebung kennen. Die mit der Instandsetzungs-, Wartungs- und Umbauarbeiten beauftragten Beschäftigten müssen speziell unterwiesen werden.

36 8 Sonstige Schutzmaßnahmen Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen, muss der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen treffen, damit die Benutzung nur durch die beauftragten Beschäftigten erfolgt.

37 Pflichten der Betreiber von überwachungspflichtigen Anlagen Betrieb gemäß Stand der Technik und Inbetriebnahme nur bei Konformität mit dem GSG ( 12) Erlaubnis für bestimmte Anlagen ( 13) Prüfungen vor Inbetriebnahme, wiederkehrend und angeordnet ( 14, 15, 16) Unfall- und Schadensanzeige ( 18) Aufbewahrung von Bescheinigungen ( 19)

38 2 Begriffsbestimmungen, Abs. 4 Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen Umfasst Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen / befähigte Personen sowie die Benutzung der Anlagen, umfaßt aber nicht Erprobung vor erstmaliger Inbetriebnahme, Abbau Transport

39 12 Betrieb Abs. 1 und 2 Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden. Die veröffentlichten Technischen Regeln und Erkenntnisse nach der BetrSichV sind zu berücksichtigen dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie 4 Abs. 1 GSG oder sonstigen Rechtsvorschriften, mindestens aber dem Stand der Technik entsprechen.

40 4 Abs. 1 GSG Betriebssicherheitsverordnung: Inhalte Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen erlassen....

41 12 Betrieb Abs. 3, 4 und 5 Wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, hat diese in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und zu überwachen In einer Aufzugsanlage muss sichergestellt werden, dass in angemessener Zeit auf einen Notruf reagiert wird. Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Personen gefährdet werden können.

42 13 Erlaubnisvorbehalt Bestimmte Anlagen (Abs.1 Ziff. 1 4, Dampfkesselanlagen, Füllanlagen etc.) bedürfen einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Änderungen der Bauart oder Betriebsweise vorgenommen werden.

43 14 Prüfung vor Inbetriebnahme Eine Prüfung der Anlage durch zugelassene Überwachungsstelle ist vorgeschrieben: bei erstmaligem Betrieb und nach wesentlichen Änderungen

44 2 Begriffsbestimmungen, Abs. 6 Wesentliche Änderung von überwachungsbedürftigen Anlagen Wenn die Änderung dazu führt, dass die Anlage in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht.

45 2 Begriffsbestimmungen, Abs. 5 Änderung von überwachungsbedürftigen Anlagen Jede Maßnahme, bei der die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird. Dies gilt auch für jede Ingangsetzung.

46 15 Wiederkehrende Prüfungen Überwachungsbedürftige Anlagen müssen in bestimmten Fristen wiederkehrend durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft werden. (Abs. 1) Der Betreiber hat die Prüffristen der Gesamtanlage und der Anlagenteile auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln. (Abs. 2) Die Höchstfristen des 15 dürfen nicht überschritten werden Die zugelassene Überwachungsstelle überprüft die Ermittlung der Prüffristen durch den Betreiber (Abs. 4)

47 2 Begriffsbestimmungen, Abs. 7 Befähigte Person Personen, die durch Berufsausbildung und Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügen

48 21 Abs. 2 Zugelassene Überwachungsstellen Sind Stellen nach 14 Abs. 5 GSG und müssen deshalb nach GSG: Unabhängig sein, Erforderliches Personal, notwendige Mittel und Organisationsstrukturen haben, Ausreichende technische Kompetenz haben, Über Haftpflichtversicherung verfügen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren, Festgelegte Prüfverfahren einhalten, Erkenntnisse sammeln und auswerten, Mit anderen Überwachungsstellen zusammenarbeiten.

49 21 Abs. 2 Zugelassene Überwachungsstellen Müssen nach 21 BetrSichV über das GSG hinaus folgendes erfüllen: Mindesthaftpflichtversicherung von 2,5 Mio. Mindestens alle Anlagen mit hohen Drücken und Aufzugsanlagen oder alle Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Lageranlagen überwachen können Leitung mit Gesamtverantwortung Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung Prüfer müssen unparteilich sein Vergütung der Prüfer muss von der Anzahl der durchgeführten Prüfungen unabhängig sein

50 21 Abs. 3 Zugelassene Überwachungsstellen Können auch Prüfstellen von Unternehmen sein, wenn die Auflagen erfüllt sind und sie: Organisatorisch abgrenzbar sind Innerhalb des Unternehmens ein Berichtsverfahren besteht, das die Unabhängigkeit belegt und sicherstellt Keine Verantwortung für Planung, Herstellung, Vertrieb, Betrieb oder Instandhaltung der überwachungsbedürftigen Anlage tragen ausschließlich für das Unternehmen arbeiten, zu dem sie gehören

51 18 Unfall- und Schadensanzeige Für überwachungspflichtige Anlagen muss der Betreiber jeden tödlichen Unfall und Unfall mit Verletzten sowie jeden Schadensfall, bei denen Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben bzw. beschädigt worden sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen.

52 19 Prüfbescheinigungen Über die Prüfungen für überwachungspflichtige Anlagen sind Prüfbescheinigungen zu erteilen und diese am Betriebsort aufzubewahren.

53 24 Betriebssicherheitsausschuss Aufgaben: Beratung des BMWA in allen Fragen des Arbeitsschutzes bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und beim Betrieb überwachungspflichtiger Anlagen, insbesondere Ermittlung von Regeln und Erkenntnissen auf Basis des Stands der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene Erarbeitung von Regeln zur Ausfüllung der BetrSichV Beratung des BMWA in Fragen der betrieblichen Sicherheit

54 Geschäftsführung Ausschuss für Betriebssicherheit Koordinierungsausschuss Werkzeuge und Geräte Allgemeines/ Grundlagen Maschinen Anlagen Brand-/ Explosionsschutz Aufzugsanlagen Druckgeräteanlagen AK AK AK AK AK AK AK AK AK AK AK AK AK AK

55 24 Betriebssicherheitsausschuss Mitglieder des Betriebssicherheitsausschusses: Arbeitgeber Arbeitnehmer BGen Länder Wissenschaft 5 ordentliche und 5 Stellvertreter 4 ordentliche und 4 Stellvertreter 3 ordentliche und 3 Stellvertreter 3 ordentliche und 3 Stellvertreter 3 ordentliche und 3 Stellvertreter Zugel. Überwachungsst.3 ordentliche und 3 Stellvertreter davon aber wiederum 1 ordentlich und 1 Stellvertreter direkt aus dem Arbeitgeberlager Begründung des BMWA: Ausschuss ist pluralistisch und nicht paritätisch besetzt

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