Bezug: Erlass WS 13/ / vom Aktenzeichen: WS 13/5257.6/2 Datum: Bonn, Seite 1 von 3

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1 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Postfach , Bonn Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Bundesanstalt für Gewässerkunde Bundesanstalt für Wasserbau nachrichtlich: Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Wirtschaft und Arbeit Hamburg Port Authority Wolfgang Dörries Leiter des Referates WS 13 HAUSANSCHRIFT Robert-Schuman-Platz Bonn POSTANSCHRIFT Postfach Bonn TEL +49 (0) FAX +49 (0) ref-ws13@bmvbs.bund.de Senator für Wirtschaft und Häfen der Freien Hansestadt Bremen bremenports GmbH & Co. KG Bundesrechnungshof Betreff: DAfStb - Richtlinie Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im Beton Ausgabe Februar 2007 Ergänzende Regelungen zur Alkali-Richtlinie für die Verwendung alkaliempfindlicher Kiese aus dem mitteldeutschen Raum im Geschäftsbereich der WSV Bezug: Erlass WS 13/ / vom Aktenzeichen: WS 13/5257.6/2 Datum: Bonn, Seite 1 von 3 Mit Bezugerlass wurde die DAfStb Richtlinie Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalirektionen im Beton für den Geschäftsbereich der Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) eingeführt. Mit Berichtigung der Alkali-Richtlinie Ausgabe 04/2010 wurden die in den Teilen 2 und 3 enthaltenen Anforderungen und Maßnahmen zur Schadensvermeindung für Bauteile der Feuchtigkeitsklasse WS aus der Alkali-Richtlinie herausgenommen, sowie die Anforderungen an Flinte außerhalb des Gewinnungsgebietes nach Teil 2 präzisiert. Da auch nach der Berichtigung für ungebrochene Gesteinskörnungen, die andere alkaliempfindliche Bestandteile als Opalstein und Flint enthalten, in der Alkali-Richtlinie Möglichkeiten der Prüfung und Einstufung in eine Alkaliempfindlichkeitsklasse bestehen, wurden für den

2 Seite 2 von 3 Geschäftsbereich der WSV ergänzende Regelungen aufgestellt. Die Alkali-Richtlinie, Ausgabe 02/2007 mit Berichtigung von 04/2010 wird hiermit für den Geschäftsbereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen des Bundes (WSV) eingeführt. Ich bitte die Richtlinie ab sofort bei der Beurteilung von Gesteinskörnungen hinsichtlich der Alkali-Kieselsäure-Reaktivität anzuwenden. Bei Betonen für Wasserbauwerke gemäß ZTV-W LB 215 sowie bei Betonen und Spritzbetonen für die Instandsetzung von Wasserbauwerken gemäß ZTV-W LB 219, Abschnitt 3 und 4, ist die Alkali- Richtlinie mit Berichtigung 04/2010 stets in Verbindung mit den nachstehenden Vorgaben anzuwenden: 1) Für alle Bauteile, die aufgrund ihrer Exposition oder ihrer Abmessung der Feuchtigkeitsklasse WF zuzuordnen sind, müssen zur Schadensvermeidung die in der Alkali-Richtlinie enthaltenen vorbeugenden Maßnahmen der nächst höheren Feuchtigkeitsklasse WA eingehalten werden. Diese Regelung ergänzt die Alkali-Richtlinie Teil 2 (Tabellen 2-2a und 2-2b) und Teil 3 (Tabelle 3-3). 2) Bei allen Bauteilen, die zusätzlich zu der Beanspruchung WF häufiger oder langzeitiger Alkalizufuhr von außen ausgesetzt sind (Feuchtigkeitsklasse WA), dürfen als bedenklich eingestufte alkaliempfindliche Gesteinskörnungen EIII-S nicht verwendet werden. Diese Regelung ergänzt die Alkali-Richtlinie Teil 3 (Tabelle 3-3). 3) Aufgrund von Schäden infolge schädigender Alkalireaktionen an Betonbauwerken im mitteldeutschen Raum sind für ungebrochene Gesteinskörnungen > 2 mm (Kiese) aus Gewinnungsstätten in Brandenburg, Sachsen Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie für aus diesen Gesteinskörnungen hergestellte gebrochene Gesteinskörnungen (Kiessplitte), unabhängig von der bestehenden Einstufung nach Teil 1 oder Teil 2 der Alkali-Richtlinie, folgende zusätzliche Regelungen zu beachten: (a) Für alle Bauteile, die aufgrund ihrer Exposition oder ihrer Abmessungen der Feuchtigkeitsklasse WF zuzuordnen sind, gelten für die Verwendung der genannten ungebrochenen Gesteinskörnungen die Regelungen der beigefügten Tabelle 1. (b) Bei zusätzlicher Alkalizufuhr von außen (Feuchtigkeitsklasse WA) dürfen die genannten ungebrochenen Gesteinskörnungen nur verwendet werden, wenn eine Unbedenklichkeit durch die in Tabelle 1 genannten Prüfungen ( SP AKR 0 und/oder Einstufung in E I nach Betonversuch) oder eine Einstufung in E I auf der Basis einer freiwilligen Überwachung nach Teil 3 der Alkali-Richtlinie vorliegt. (c) Die Verwendung von Restwasser ist auszuschließen.

3 Seite 3 von 3 Der Bezugserlass wird hiermit aufgehoben. Dieser Erlass wird in das TR-W, Wasserstraßenspezifische Liste Technischer Baubestimmungen, Abschnitte 2.3 aufgenommen und im Verkehrsblatt veröffentlicht. Im Auftrag Wolfgang Dörries Anlagen: Tabelle 1: zur Alkali-Richtlinie 04/2010 ergänzende Prüfungen und Maßnahmen für Kiese aus dem mitteldeutschen Raum (Feuchtigkeitsklasse WF) Tabelle 2: Liste der Fachgutachter für Eignungsprüfungen gemäß Verfügung V-07/ des LBB LSA.

4 Anlage 1 zum Erlass WS 13/5257.6/2 vom Tabelle 1: zur Alkali-Richtlinien ergänzende Prüfungen und Maßnahmen für Kiese aus dem mitteldeutschen Raum (Feuchtigkeitsklasse WF) Prüfungen 1) und Ergebnisse Zementgehalt in kg/m³ Stufe 1: Stufe 2: Schnelltest 2) Betonversuch 3) 300 SP AKR > 0 Verzicht auf Prüfungen 4) vorbeugende Maßnahmen NA-Zement > 300 bis 350 SP AKR > 0 > 350 SP AKR > 0 E I E III E I E III Gutachten 5) (Performance- Prüfung) Austausch GK 1) Die hier aufgeführten zusätzlichen Prüfungen sind nicht erforderlich, wenn eine freiwillige Überwachung nach Teil 3 der Alkali-Richtlinie durchgeführt wird, die eine Unbedenklichkeit der Gesteinskörnung bestätigt. 2) BTU-SP-Schnelltest (Löslichkeits-Porositäts-Test). Die Durchführung der Prüfung erfolgt in Absprache mit der BAW bei der BTU Cottbus (siehe Tabelle 2). 3) Beton-Versuch nach Alkali-Richtlinie, Teil 3 (40 C-Nebelkammer) oder gemäß Alkali-Richtlinie, Anhang B (60 C-Betonversuch). 4) Bei Zementgehalten 300 kg/m³ kann auf jegliche Prüfungen verzichtet werden, sofern generell ein NA-Zement eingesetzt wird. Die Verwendung in der Expositionsklasse WA ist dann nicht möglich. 5) Beurteilung der Betonzusammensetzung für den vorgesehenen Verwendungszweck durch einen Fachgutachter (Tabelle 2) oder durch die BAW.

5 Anlage 2 zum Erlass WS 13/5257.6/2 vom Tabelle 2 Liste der Fachgutachter für Eignungsprüfungen gemäß Verfügung V-07/ des LBB LSA 1) Name Anschrift Telefon Bessemerstraße / Lübeck MPA Schleswig-Holstein Öffentliche Materialprüfanstalt Ansprechpartnerin: Frau Prof. Haase Brandenburgische TU Cottbus, FMPA Herr Dr. Hünger Forschungsinstitut der Zementindustrie e.v. Herr Dr. Müller Bauhaus-Univ. Weimar Fak. f. Bauingenieurwesen Herr Prof. Stark Konrad-Wachsmann- Allee 11 D Cottbus Tannenstraße 2, PSF Düsseldorf Coudraystraße Weimar 0355 / / / ) Mit der Verfügung V-07/ des Landesbetriebes Bau Sachsen-Anhalt (LBB LSA) wurden vorbeugende Maßnahmen zum Vermeiden einer schädigenden AKR für ungebrochene Gesteinskörnungen > 2 mm aus Gewinnungsstätten in Sachsen-Anhalt und den daran angrenzenden Bundesländern getroffen. Die Verfügung enthält eine Anlage mit Angaben zu Gutachtern, die zu Beurteilungen für Eignungsprüfungen für Betone herangezogen werden können. Diese zum aktualisierten Angaben werden in Bezug genommen.

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