2.1. Lebensmittelwerbung mit gesundheitsbezogenen Angaben - Detox (Art. 2 II Nr. 5, Art. 5 I, Art. 6 I, Art. 10 I, III, Art.

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1 2.1. Lebensmittelwerbung mit gesundheitsbezogenen Angaben - Detox (Art. 2 II Nr. 5, Art. 5 I, Art. 6 I, Art. 10 I, III, Art. 28 II HCV) BGH - I ZR 167/16 - Beschl. v OLG Bamberg 1. Die Bezeichnungen Detox und Detox mit Zitrone für Kräuterteemischungen stellen eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe i.s.v. Art. 10 I HCV dar und nicht lediglich einen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden i.s.v. Art. 10 III HCV. 2. Die Verwendung der vorgenannten Bezeichnungen ist unzulässig i.s.v. Art. 5 I, Art. 6 I HCV, da es an einer wissenschaftlichen Absicherung der mit diesen Bezeichnungen verbundenen Behauptung einer entgiftenden oder entschlackenden Wirkung fehlt. 3. Eine gesundheitsbezogene Angabe ist bei einem nicht nur aus einem Stoff bestehenden Produkt nur zulässig, wenn sie die Substanz benennt, die die behauptete Wirkung hat. Zulässig ist überdies die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben nur, wenn die behauptete positive Wirkung der jeweiligen Substanz bereits zu dem Zeitpunkt anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, zu dem die Angaben gemacht werden. (Leitsätze der Redaktion) 2.2. RESCUE-Produkte II (Art. 28 II VO (EG) Nr. 1924/2006) BGH - I ZR 29/13 - Urt. v OLG München Der Anwendung der Übergangsregelung des Art. 28 II Halbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf ein vor dem als Arzneimittel und nachfolgend als Lebensmittel vertriebenes Produkt stehen Änderungen seiner Aufmachung nicht und Änderungen seiner Darreichungsform nur dann entgegen, wenn sie zu einer Änderung seiner materiellen Eigenschaften geführt haben % MwSt. GESCHENKT ( 5 a II UWG) BGH - I ZR 153/16 - Urt. v OLG Bamberg a) Bei der Prüfung, ob Informationen vorenthalten werden, kommt es auf Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, nur an, wenn das für die Werbung benutzte Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche Beschränkungen für die erforderlichen Angaben aufweist. b) Die Bedingungen der Inanspruchnahme von Preisnachlässen sind auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr wesentliche Informationen i.s.d. 5 a II UWG. c) Bei einer auf ein Warensortiment bezogenen Preiswerbung sind die Angaben zu den von der Aktion ausgeschlossenen Waren und Lieferanten schon in dem für die Werbung benutzten Kommunikationsmittel selbst zu machen, sofern räumliche oder zeitliche Beschränkungen dieses Kommunikationsmediums nicht entgegenstehen.

2 2.4. Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses ( 322 I, 767, 887, 888 ZPO) BGH - I ZR 64/16 - Urt. v OLG Schleswig a) Die für die Rechtskraft von Urteilen geltenden Bestimmungen der ZPO sind grundsätzlich auf mit dem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist oder mangels eines statthaften Rechtsbehelfs formell rechtskräftige Beschlüsse nach 888 ZPO entsprechend anwendbar, soweit diese auch inhaltlich eine der Rechtskraft fähige Entscheidung enthalten. b) Bei einem Zwangsmittelbeschluss wegen der Nichtvornahme einer dem Schuldner auferlegten unvertretbaren Handlung ist die Nichterfüllung des gerichtlich angeordneten Gebots Vorfrage für die Anordnung des Zwangsmittels und nimmt als solche nicht an der Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses teil. c) Das für die Feststellungsklage nach 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht auch dann, wenn ein Vollstreckungstitel zwar vorliegt, die Beteiligten aber über die Reichweite der Urteilsformel streiten. d) Der Umstand, dass über die Auslegung eines Vollstreckungstitels bereits in einem Vollstreckungsverfahren entschieden worden ist, steht dem Interesse an der abschließenden Klärung des insoweit bestehenden Streits in einem ordentlichen Verfahren nicht entgegen Benutzerkennung (Art. 7, Art. 17 II EU-Grundrechtecharta, Art. 8 RiLi 2004/48/EG, Art. 2, Art. 10 I, Art. 14 I GG, 101 III, IX UrhG) BGH - I ZR 193/16 - Urt. v LG Frankenthal (Pfalz) Fallen Netzbetreiber und Endkundenanbieter auseinander, so betrifft allein die vom Netzbetreiber erteilte Auskunft über die Zuordnung der dynamischen IP-Adresse zu einer für den Endkundenanbieter vergebenen Benutzerkennung und nicht die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift des Inhabers des der Benutzerkennung zugeordneten Anschlusses die Verwendung von Verkehrsdaten i.s.d. 101 IX UrhG Gesundheitsbezogene Lebensmittelwerbung (Art. 2 II Nr. 5, Art. 5, Art. 6, Art. 10 I, Art. 13 HCV, 3, 3 a UWG) KG - 5 U 9/17 - Urt. v Die Bewerbung eines Ingwer-Extrakt-haltigen Nahrungsergänzungsmittels, nach der das Produkt bzw. der in diesem enthaltene Ingwer einen Schutz vor Erkältungskrankheiten und eine Entlastung der Verdauung bewirke, die Nieren und die Leberfunktion anrege, der Unterstützung der Gelenke und der Muskulatur diene sowie der Stärkung des Immunsystems, ist gesundheitsbezogen. 2. Die Bewerbung verletzt Art. 10 I HCV, da entsprechende Angaben gemäß der HCV nicht zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13, Art. 14 HCV nicht aufgenommen sind. 3. Überdies verletzen die verwendeten gesundheitsbezogenen Angaben Art. 5, Art. 6 HCV, da es diesen an einer hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung ermangelt.

3 2.7. Product Key ( 3, 5 a UWG) KG - 5 W 224/17 - Beschl. v Wer über das Internet Computerprogramme eines bekannten Herstellers mit dem Angebot der bloßen Übermittlung eines Produktschlüssels vertreibt, kann lauterkeitsrechtlich dazu verpflichtet sein, den Verbraucher im Internet-Angebot über die Ausgestaltung seiner Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung zu informieren (Anschluss: OLG Hamburg v W 36/16, juris) Lebensmittelwerbung mit gesundheitsbezogenen Angaben - 12 Wochen 3,6 Kilo weniger (Art. 12 lit. b HCV, 3 3 a UWG) OLG Bamberg - 3 U 118/17 - Beschl. v Werbeaussagen zu einem Nahrungsergänzungsmittel, die sowohl die Dauer als auch das Ausmaß einer Gewichtsabnahme mittels des beworbenen Produktes konkretisieren, sind gesundheitsbezogen gem. Art. 2 II Nr. 5 HCV CoolSculpting ( 3, 5 I Nr. 1 UWG) OLG Celle - 13 U 86/17 - Beschl. v Zur Frage des rechtsmissbräuchlichen Vorgehens eines Wettbewerbsverbandes sowie zur Darlegung seiner Aktivlegitimation. 2. Die Bewerbung der CoolSculpting-Methode, im Rahmen derer der Anbieter einen konkreten Einfluss auf die körperliche Beschaffenheit des Anwenders der Methode verspricht, der einen - wenn auch nur geringfügigen und nicht invasiven - Eingriff in die körperliche Integrität des Anwenders voraussetzt, ist gesundheitsbezogen. 3. Hat der Kläger die fehlende wissenschaftliche Absicherung der CoolSculpting-Methode sowie der mit den streitgegenständlichen Werbeaussagen angepriesenen Wirksamkeit der Methode dargelegt, ist es Aufgabe des Beklagten, hinreichende Belege der wissenschaftlichen Absicherung der Methode beizubringen Werbung für schönheitschirurgische Leistungen mit kostenlose Beratung ( 1 I Nr. 2, 7 I HWG) OLG Hamburg - 3 U 183/15 - Beschl. v Eine Werbung für chirurgisch-ästhetische Operationen mit der Ankündigung kostenlose Beratung verletzt 7 I HWG, wobei es nicht darauf ankommt, in welchem Umfang die werbende Fachklinik tatsächlich kostenlos berät, auch kommt es auf eine Branchenüblichkeit der unentgeltlichen Erbringung von Beratungsleistungen durch Mitbewerber nicht an.

4 2.11. Krankheitsbezogene Lebensmittelwerbung ( 11 I Nr. 2 LFGB, 3, 3 a UWG, Art. 7 III, IV lit. a LMIV, Art. 5 I lit. a HCV) OLG Karlsruhe - 6 U 59/16 - Urt. v Die Bewerbung eines als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ergänzende bilanzierte Diät) zur diätetischen Behandlung von Gedächtnis- und Konzentrationsproblemen infolge neurodegenerativer Funktionsstörungen vertriebenen Produktes, die mit Angaben wie Gedächtnis- und Erinnerungsverlust, Gedächtnisschwäche resp. Gedächtnislücken im Zusammenhang mit der Benennung von Erkrankungen wie Alzheimer und Demenz krankhafte Gedächtnisschwäche anspricht und in Aussicht stellt, dass mit dem beworbenen Mittel das Gehirn vor Schwäche und Alterung geschützt werde, das Produkt dazu verhelfe, Erinnerungen wieder zurückzuholen und die Gehirnzellen wieder so stark mache, dass sie wieder gesund würden und sogar Demenz damit geheilt werden könne, ist krankheitsbezogen. 2. Eine entsprechende gesundheitsbezogene Werbung für Lebensmittel ist unzulässig gem. Art. 5 I lit. a HCV, sofern es den Behauptungen an einer hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung ermangelt Werbung für Waren in Fertigpackungen ohne Grundpreisangabe ( 2 I S. 1, 2 PAngV, 3, 3 a UWG) OLG Koblenz - 9 U 347/17 - Urt. v Die Bewerbung von Kaffeekapseln gegenüber Letztverbrauchern mit Preisangaben verletzt 2 I S. 2 PAngV, sofern nicht zugleich der Grundpreis angegeben ist. Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe scheidet nicht deshalb aus, weil die beanstandete Werbung keine Gewichtsangabe enthält BULL'S HEADS Grilled Steak (Art. 7 I lit. a, IV lit. b LMIV, 3, 3 a, 5 I Nr. 1, 8 III Nr. 2 UWG) OLG Köln - 6 U 50/17 - Urt. v Zur Frage der Prozessführungsbefugnis eines Verbandes i.s.d. 8 III Nr. 2 UWG. 2. Das Inverkehrbringen resp. die Bewerbung eines Kartoffelsnackproduktes unter der Bezeichnung BULL'S HEADS, das auf der Vorderseite der Verpackung die Abbildung eines gegrillten Steaks mit der Überschrift Grilled Steak enthält, ist zur Irreführung geeignet, sofern das Produkt keine Fleischbestandteile - in welcher Form auch immer - aufweist und mit der Produktaufmachung lediglich die Geschmacksrichtung zum Ausdruck gebracht werden soll. (Leitsätze der Redaktion)

5 2.14. Schleichwerbung in sozialen Medien ( 2 I Nr. 1, 5 a VI, 12 I UWG, 166, 180 ZPO, Art. 2 II Nr. 5, Art. 10 I HCV) LG Hagen - 23 O 45/17 - Beschl. v Zur Frage der Wirksamkeit der Zustellung einer Klageschrift, die lediglich auf der ersten Seite den Beglaubigungsvermerk enthält. 2. Zur Frage des wirksamen Zugangs einer Abmahnung. 3. Das Betreiben eines Internetauftritts auf der Plattform Instagram, in dem Bildablichtungen von Produkten erscheinen, auf denen jeweils ein sog. Link zu sehen ist, der bei Benutzung direkt auf die Homepage eines Unternehmens führt, bei dem entweder die Waren zu erwerben sind oder Unternehmen genannt werden, welche diese Waren veräußern, stellt eine geschäftliche Handlung i.s.d. 2 I Nr. 1 UWG dar. 4. Der Betreiber verletzt mit den ins Netz gestellten Abbildungen, bei denen Produkte gewerblicher Unternehmen mit einem Link zu deren Homepage versehen sind und einem danebenstehenden Text ohne Kenntlichmachung, dass es sich insoweit um Werbung handelt, 5 a VI UWG. Den Darstellungen zugefügte Zeichen oder # lassen den kommerziellen Zweck der Handlung nicht erkennen. 5. Die Verwendung des Begriffes detox delight im Rahmen eines Internetauftritts auf der Plattform Instagram im Zusammenhang mit der Wiedergabe eines von dem Betreiber der Seite geposteten Fotos, das diesen mit einer Getränkeflasche zeigt, deren Inhalt er gerade zu sich nimmt, verletzt Art. 10 I HCV Spitzenstellungsbehauptung - Nr. 1 ( 3, 5 I Nr. 2 UWG) LG Köln - 84 O 188/17 - Urt. v Die Bewerbung von Weinen mit der Ankündigung C. V. Profitieren Sie von der Nr. 1 der Rioja-Weine resp. C. V. ist nicht nur in Deutschland, sondern auch weltweit die unangefochtene Nr. 1 unter den Rioja-Weinen stellt eine wettbewerbswidrige Spitzenstellungsbehauptung dar, sofern die beworbenen Rioja-Weine in qualitativer Hinsicht nicht zu den Spitzenweinen zählen Täuschende Bewerbung homöopathischer Arzneimittel ( 3 HWG, 5 UWG, 21, 25 AMG) LG München I - 1 HK O 9179/17 - Urt. v Die Bewerbung eines zugelassenen homöopathischen Arzneimittels mit der Angabe enthält einen aktiven Arzneistoff ist zur Irreführung geeignet, sofern der in dem Mittel enthaltene Wirkstoff eine Verdünnung von 1: (D4) aufweist. 2. Ebenfalls zur Irreführung geeignet ist die Bewerbung eines zugelassenen homöopathischen Arzneimittels mit der Angabe wissenschaftlich geprüft, da es für entsprechende Mittel eine wissenschaftliche Prüfung der Wirksamkeit nicht gibt, sondern lediglich ein Zulassungsverfahren nach 21, 25 AMG, das auf homöopathischen Monographien beruht, die nicht im Sinne einer wissenschaftlichen Evidenz geprüft werden.

6 3. Die Bewerbung eines homöopathischen Arzneimittels, das zugelassen ist für das Anwendungsgebiet bei rheumatischen Schmerzen in Knochen, Knochenhaut mit der Behauptung effektive Wirkung gegen Arthrose ist gleichermaßen täuschend i.s.d. 3 HWG, da die Werbung sich nicht nur auf eine Wirkung des Mittels gegen Schmerzen beschränkt, sondern eine allgemeine Hilfe gegen die Arthrose selbst und andere negative Begleiterscheinungen verspricht.

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