Änderung der StVO und VwV-StVO

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1 Änderung der StVO und VwV-StVO Einführung 1. StVO-Änderung vom Begleitung von Rad fahrenden Kindern auf Gehwegen durch Erwachsene Bildung der Rettungsgasse Sinnbild E-Bikes Streckenbezogenes Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen an sozialen Einrichtungen Anordnung der Benutzungspflicht auf Radwegen außerorts

2 StVO 45 (9) 3. Anordnung von Sonderwegen mit VZ 237/240/241 außerorts ohne besondere Gefahrenlage VwV-StVO zu VZ 240 mit den Belangen des Fußverkehrs vertretbar UNDdie Beschaffenheit der Verkehrsfläche den Anforderungen des Radverkehrs genügt VwV-StVO zu 2 RdNr. 13 wird zur Gestaltung von Radverkehrsanlagen auf die ERA verwiesen RdNr. 17 ausreichend breit, befestigt, frei von Hindernissen gem. R/G außerortsmindestens 2,00 m

3 StVO 45 (9) Nr. 5 (neu) innerörtliche streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h ohne Nachweis der besonderen Gefahrenlage Zur Begründung wird auf die Bundesratsdrucksache 332/16 verwiesen Bundesratsdrucksache 332/16 ohne Nachweis der besonderen Gefahrenlage, an Kindergärten, Kindertagesstätten, Grundschulen, da bei Vielzahl der Kinder und ihrer nicht vorhersehbaren Verhaltensweisen die Gefahrenlage naheliegt allgemeinbildenden Schulen, da vor allem bei Kindern der unteren Altersklassen ein unachtsames Verkehrsverhalten anzutreffen ist Förderschulenmit behinderten Schülern die des gleichen Schutzes bedürfen

4 Bundesratsdrucksache 332/16 ohne Nachweis der besonderen Gefahrenlage, an an Alten-und Pflegeheimen, da bei älteren Menschen ein den Kindern und Jugendlichen vergleichbares Schutzbedürfnis infolge körperlicher Alterserscheinungen vorliegt an Krankenhäusern, da mit hohem Ziel-und Quellverkehrim ÖV und IV mit seinen kritischen Begleiterscheinungen zu rechnen ist und Patienten und Besucher körperlich und seelisch beeinträchtigt sein können Bundesratsdrucksache 332/16 ist vor dem Hintergrund, dass der genannte Personenkreis besonders schützenswert ist kein Nachweis der erheblich übersteigerten Gefahr erforderlich gilt auch bei vorhandenen Sicherheitseinrichtungen (z.b. Querungshilfe), wenn zusätzlicher Sicherheitsgewinn bei Tempo 30 entsteht

5 Novellierung VwV-StVO vom RdNr. 13 zu Tempo 30 auf HVS Regel-Ausnahme-Verhältnis wird umgekehrt in diesem Punkt Ausnahme ist Tempo 50 und muss straßenverkehrsrechtlich begründet werden StVO 45 (9) 1. bleibt unberührt kein Automatismus, also immer Einzelfallprüfung erforderlich Tempo 30 auf HVS sollte sich in 1. Linie auf tatsächlich genutzte Eingänge beziehen (andere in Gesamtbetrachtung einbeziehen) max. 300 m Länge, beide Fahrtrichtungen müssen nicht gleich behandelt werden soll für alle Verkehrsteilnehmer einsichtig sein soweit möglich auf Öffnungszeiten beschränken für Einsichtigkeit und Akzeptanz Verkehrsministerium NRW: begleitende Halteverbote in Betracht ziehen um optimale Sichtbeziehungen zu erhalten

6 VwV-StVO RdNr. 13 soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen ODERim Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel-und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen vorhanden ist. VwV-StVO RdNr. 13 eine Ausnahmekannbegründet sein, wenn negative Auswirkungen auf den ÖPNVoder eine drohende Verkehrsverlagerung zu befürchten sind dann in Gesamtabwägung einbeziehen: Größe der Einrichtungund Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen(aber nur dann) ggf. über Busbeschleunigung oder Maßnahmen im Nebenstraßennetz nachdenken Ausnahme wird nicht begründet durch Verlangsamung IV!!!

7 Umweltbundesamt: Auswirkungen von Tempo 30 in Städten Leistungsfähigkeit wird nicht oder nicht nennenswert beeinträchtigt Reisezeitverluste von 0-4 Sek je 100 m keine nennenswerten Verkehrsverlagerungen festgestellt lange Gewöhnungszeiten, aber dauerhafte Geschwindigkeitssenkung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Verständnisfragen? sonst weiter zu den Themenblöcken

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