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1 Deutscher Stahlbau-Verband Rettungswege nach Musterbauvorschriften Empfehlungen des DSTV-Arbeitsausschusses Brandschutz Februar 2004 C. Heinemeyer, Aachen H. Kuhnke, Bielefeld W. Stöber, Paderborn

2 Copyright-Klausel mit Haftungsausschluss Copyright - Klausel Bei der Zusammenstellung von Texten und Abbildungen wurde mit größter Sorgfalt vorgegangen. Trotzdem können Fehler nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die Autoren, der Verlag und der Hersteller können für fehlerhafte Angaben und deren Folgen keine Haftung übernehmen. Rechtsansprüche aus der Benutzung der vermittelten Daten sind daher ausgeschlossen. Für alle Hinweise und Verbesserungsvorschläge sind Herausgeber und Verlag stets dankbar. Alle Rechte vorbehalten, auch die der fotomechanischen Wiedergabe und der Speicherung von elektronischen Medien. Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, besonders die der Übersetzung, des Nachdrucks, der Bildentnahme, der Funksendung, der Wiedergabe auf photomechanischem oder ähnlichem Weg und der Nachspeicherung und Auswertung von Datenverarbeitungsunterlagen, bleiben auch bei Verwendung von Teilen des Werkes, der Verlag vorbehalten. Rechtsansprüche aus der Benutzung der vermittelten Daten sind ausgeschlossen. Bei gewerblichen Zwecken dienender Vervielfältigung ist an den Verlag gemäß 54 UrhG eine Vergütung zu zahlen, deren Höhe mit dem Verlag zu vereinbaren ist. Herausgeber: Deutscher Stahlbau-Verband DSTV, Düsseldorf

3 Arbeitshilfe Rettungswege nach Musterbauvorschriften Seite 1 1 Einleitung Die Bestimmungen der Musterbauordnung (MBO) in der Fassung vom November 2002 sind Grundlage für die Regelungen der Bundesländer bezüglich der Forderungen an Flucht- und Rettungswege. In den einzelnen Bundesländern gelten ergänzend zu den Landesbauordnungen (LBO) die Vorschriften für Bauten besonderer Art und Nutzung für die als Grundlage ebenfalls Mustervorschriften und richtlinien dienen. Die vorliegende Arbeitshilfe beschreibt in kurzer Form die Anforderungen an Rettungswege für Gebäude verschiedener Nutzung nach den folgenden Verordnungen und Richtlinien, von denen in einzelnen Bundesländer abgewichen werden kann: [1] Musterbauordnung MBO -, November 2002 [2] Muster-Verkaufsstättenverordnung - MVkVO - September 1995 [3] Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten - MVStättV Mai 2002 [4] Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster- Beherbergungsstättenverordnung - MBeVO), Dezember 2000 [5] Muster-Industriebaurichtlinie- MIndBauRL März 2000 [6] Muster für Richtlinien über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern -HochHR- Mai 1981 [7] Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern KhBauVO Dez [8] Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen -GarVO- Mai 1993, Fassung 1997 [9] Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen -MSchulbauR- Juli Allgemeine Grundsätze Rettungswege dienen sowohl der Selbstrettung von Personen aus dem Gefahrenbereich eines Brandes als auch dem Zugang der Feuerwehr zum Gefahrenbereich für Rettung- und Löschmaßnahmen und bilden damit eine wesentliche Grundlage für die Brandsicherheit von Gebäuden und deren Nutzern. Grundsätzlich sind zwei Rettungswege vorzuhalten. Bei dem ersten Rettungsweg handelt es sich um Flure, Gänge und Treppenanlagen, die zu ebener Erde unmittelbar ins Freie oder in sichere Bereiche führen. Dabei sind unter sicheren Bereichen die Bereiche zu verstehen, in die Feuer und Rauch nicht eindringen kann. Als zweiter Rettungsweg gelten neben den oben beschriebenen baulichen Rettungswegen auch Rettungsgeräte der Feuerwehr. Bei Gebäuden mit Brüstungsoberkante > 8 m ( 33Abs. 3 MBO) darf auf den baulichen 2. Rettungsweg nur dann verzichtet werden, wenn geeignete Geräte der Feuerwehr vorgehalten und eingesetzt werden können. Das bedeutet, dass neben einer Kraftfahrdrehleiter auch die Feuerwehraufstell- und Bewegungsflächen vorhanden sein müssen.

4 Seite 2 Arbeitshilfe Rettungswege nach Musterbauvorschriften Nach MBO darf der zweite Rettungsweg nur dann entfallen, wenn ein sicherer erreichbarer Treppenraum vorgesehen wird, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können. Anforderung an Rettungswege und Treppenräume sind: - Feuerwiderstandsdauer - Rauchfreiheit - Maximale - Mindestbreite (2. Rettungsweg 37(5)MBO) - Unbehinderte Begehbarkeit (z.b. Freiheit von Einbauten) - Brennbarkeit der Baustoffe - Türen - Beschilderung - Beleuchtung 3 Rettungswege 3.1 Musterbauordnung [1, 33] von nach max. jeder Ort eines - Notw. 35 m Aufenthaltsraumeraum Treppen- - ins Freie Bemerkung - Treppenraum an einer Außenwand liegend, oder innenliegend mit Rauchableitung - bei mehreren notw. Treppenhäusern entgegengesetzt gelegen und kurze Rettungswege Belüftung und Beleuchtung: - Fenster mit 0,5m² in jedem Geschoss - ab 13m Höhe zusätzlich Rauchableitung von 1m² - innenliegende Treppenräume mit mehr als 13m Höhe Sicherheitsbeleuchutng - Stichflur zum Sicherheitstreppenraum 15m 35 (2) 35 (3) 35 (2) 35 (8) 35 (7) 36 (3)

5 Arbeitshilfe Rettungswege nach Musterbauvorschriften Seite 3 Rettungsweg Gebäudetyp Breite Bemerkung Treppen/ Treppenabsatz allgemein - i.d.r. nach dem größten zu erwartenten Verkehr - Handlauf in 0,9 m Höhe (bei >12m Absturzhöhe: 1,1m) - keine Rolltreppen o.ä. 34 (5) 38 (4) 34 (2) notwendige Flure nicht notwendig innerhalb von Nutzungseinheiten < 200 m² und Büros <400 m2 - i.d.r. nach dem größten zu erwartenten Verkehr - Stufenfolge von < 3Stufen unzulässig - Rauchabschnittslänge 30m Fenster 0,9 m - h>1,2m ; - Brüstungshöhe max. 1,2m 36 (1), (2) 37 (5) Fenster als 2. Rettungsweg: 0,9m x 1,20m nicht höher als 1,20m über O.K. Fußboden. Abstand zur Traufkante 1,0 m beachten 37(5)

6 Seite 4 Arbeitshilfe Rettungswege nach Musterbauvorschriften 3.2 Verkaufstätten ) ² [2] (insgesamt > 2000 m² ) von nach max. Bemerkung jeder Ort des Hauptgang )³ 10 m - gemessen in der Luftlinie 10 (5) Verkaufsraumes jeder Ort des Verkaufsraumes 10 (2) sonstige Räume und Ladenstraßen - nächster Ausgang - Notwendiger Flur - Treppenraum - Ladenstraßen - nächster Ausgang - Notwendiger Flur - Treppenraum 25 m - besondere Regelung in Verbindung mit Ladenstrassen + 35 m auf Ladenstr. mit Rauchabzug +35 m bei erdgeschossigen Verkaufsstätten oder Verkaufsstätten mit Sprinkler innerhalb von Brandabschnitten über notw. Flur - gemessen in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile 35 m - wie MBO - Ladenstraßen s. oben 10 (3) 10 (4) 10 (2)

7 Arbeitshilfe Rettungswege nach Musterbauvorschriften Seite 5 Rettungsweg Gebäudetyp Breite Bemerkung Ladenstraßen alle 5,0 m keine 13 (1) Hauptgang )³ alle 2,0 m keine 13 (4) Flure Flure für Kunden Treppen > 500 m 2 Verkaufsfläche < 500 m² Verkaufsraumfläche > 500 m² Verkaufsfläche insgesamt < 500 m² Verkaufsfläche Ausgänge 100 m² 500 m² > 500 m² 2,0 m - keine Einbauten - Rettungswege mindestens in 1,4 m konstanter Breite bis ins Freie führen - Beleuchtete Sicherheitszeichen 2,0 m - max. 2,5 m, sonst Unterteilung durch Mittelhandlauf - geschlossen 1,25 m - für Kunden < 100 m² - zulässig 100m²< A< - nur in einem Rettungsweg 500m² zulässig > 500 m² - nicht zulässig 1,0 m 1,0 m 2,0 m Wendeltreppen (ohne Treppenraum) Gesamtbreite - Ein Ausgang - Zwei Ausgänge - keine Einbauten - mindestens 2 Ausgänge - beleuchtete Sicherheitszeichen - nicht breiter als der sich anschließende Rettungsweg - mindestens 0,30 m je 100 m² Verkaufsräume )² zweiter Rettungsweg über Außentreppe, Rettungsbalkone, Dächer etc u. U. zulässig )³ Verkaufsstände am Hauptgang müssen unverrückbar sein 13 (3) 11 (2) 11 (3) 14

8 Seite 6 Arbeitshilfe Rettungswege nach Musterbauvorschriften 3.3 Versammlungsstätte [3] Je Geschoss mit Aufenthaltsräumen müssen mindestens 2 unabhängige bauliche Rettungsweg vorhanden sein. ( 6(2)) Einer der Rettungswege darf durch Foyers oder Hallen geführt werden ( 6(3)) von nach max. Bemerkung jeder Besucherplatz Ausgang 30 m > 5 m lichter Höhe bis 60 m möglich 7 (1) des Raumes Notwendiger notwendige 30 m 2 Ausgänge in möglichst entgegengesetzter 7 (3) Flur Treppe/ Ausgang ins Freie Richtung jedem Tisch- Gang 10m 10 (6) platz Von jeder Stelle der Bühne 30 m 7 (2) Rettungsweg Gebäudetyp Breite Bemerkung Mindestbreite allgemein 1,20m 7 (4) allgemein Bis zum nächsten Ausgang ins Freie / Treppenraum Versammlungsräume 1,20m je 200 Personen )*, > 1,20 Staffelung in 0,60 m Schritten Im Freien, 1,2m je 600 Personen )*, > 1,20m Sportstadien Staffelung in 0,60 m Schritten Aufenthaltsräume 0,90 m Gilt auch für Bühnenhaus < 200 m² Arbeitsgalerien 0,80 m 7 (4) 7 (4) Sitzreihe Durchgangsbreite 0,40 m - unverrückbar befestigt oder Stühle 10 (3) miteinander verbunden Gänge 1,2 m - 10 Sitzplätze seitl. des Ganges 10 (5) mit fester Bestuhlung - 20 Sitzplätze zwischen zwei Gängen - im Freien wird die Zahl der Plätze verdoppelt. Treppen 2,40m 8 (3) )* Anzahl der Besucher siehe 1, z.b. an Tischen 1 Besucher / m² in Reihen und Stehplätze 2 Besucher / m²

9 Arbeitshilfe Rettungswege nach Musterbauvorschriften Seite Beherbergungsstätten [4] Die Musterverordnung für Gaststätten von 1982 ist durch die Behergerbungsstättenverordnung abgelöst worden. Der Anwendungsbereich der Verordnung zielt auf Gebäude ab, die der Beherbergung also dem Wohnen und Schlafen von Gästen dienen und über mehr als 12 Gastbetten verfügen. Ferienwohnungen sind von den dieser Verordnung ausgenommen. Für Schank- und Speisewirtschaften wird nicht mehr die Notwendigkeit einer Sonderbauverordnung gesehen. Gegebenenfalls ist hier die Versammlungsstättenverordnung anzuwenden, wenn die Besucherzahl je Raum mehr als 200 Personen beträgt. Als Zusatzanforderungen an die Rettungswege gegenüber der Musterbauordung [1] ist ein zweiter baulicher Rettungweg vorzusehen, wenn die Beherbergunsstätte über mehr als 60 Betten verfügt oder in einer Etage der Beherbergungsstätte mehr als 30 Betten vorhanden sind Die Rettungswege sind durch beleuchtete Sicherheitskennzeichen zu kennzeichnen. Grundsätzlich sind in Beherbergungsstätten Alarmierungseinrichtungen vorzusehen, ab 60 Gastbetten sind Brandmeldeanlagen mit Aufschaltung zur hilfeleistenden Stelle der Feuerwehr erforderlich.

10 Seite 8 Arbeitshilfe Rettungswege nach Musterbauvorschriften 3.5 Industriebau [5] von nach max. Bemerkung ) ** jeder Ort Raumausgang 35 m h 5 m m h >10m, Zwischenwerte interpolieren jeder Ort mit Sicherheitskategorie K2, K4 )* Raumausgang 50 m h <5m m h >10m, Zwischenwerte interpolieren )* mit automatischer Brandmeldeanlage und Alarmierungseinrichtung oder Sprinkleranlage mit Handauslösung )** gemessen in Luftlinie nicht durch Bauteile, Lauflinie 1,5 fache zulässig (5.5.7) Rettungsweg Gebäudetyp Breite Bemerkung Hauptgang alle 2,0 m geradlinig, auf kurzem Weg in sichere Bereiche führen (z.b. Treppenraum oder Brandabschnitt) Musterbauverordnung für Hochhäuser (> 22 m) [6] von nach max. Bemerkung jeder Stelle notwendiger 25 m H > 60 m; zwei Sicherheitstreppenräume eines Aufenthaltsraumes Treppenraum erforderlich 3.6.1

11 Arbeitshilfe Rettungswege nach Musterbauvorschriften Seite 9 Rettungsweg Gebäudetyp Breite Bemerkung Türen im Verlauf von Rettungswegen sonstige Rettungswege alle 1,1 m keine alle 1,25 m - lichte Breite - keine Wendeltreppen - Stufenfolgen von weniger als 3 Stufen sind unzulässig - Sicherheitsbeleuchtung - durchgehende Beschilderung der Rettungswege ( alle 15 m ) - geschlossene Treppen 3.5.1

12 Seite 10 Arbeitshilfe Rettungswege nach Musterbauvorschriften 3.7 Krankenhäuser [7] von nach max. Bemerkung jeder Stelle notwendiger 30 m 2 unabhängige entgegengesetzt 12 (2) eines Aufenthaltsraumes Flur / Treppenhaus liegende Rettungswege Flure 10 m Stichflur 12 (4) Treppenraum Ins Freie 50 m Durch Flure 15 (1) Treppenraum Ins Freie 20m Durch Halle, Wände der Halle feuerbeständig 15 (1) Rettungsweg Gebäudetyp Breite Bemerkung Flure alle 1,5 m Allgemein zugänglich 13 (5) Flure 2,25 m Beförderung von liegend Kranken 13 (5) und stufenlos Türen 1,25 m Kranke liegend befördert 16 (3) Treppen 3.8 Garage [8] 1,50 m 2,50 m Stufenhöhe < 17 cm, beidseitig Handlauf ohne freie Enden 14 (5) Zwei unabhängige Rettungswege je Geschoss, der zweite darf über eine Rampe führen 13(1) Von nach max. Bemerkung jeder Stelle Treppenraum 30 m Geschlossene Mittel- u. Großgarage 13 (2) jeder Stelle Treppenraum 50 m Offene Mittel- u. Großgarage 13 (2)

13 Arbeitshilfe Rettungswege nach Musterbauvorschriften Seite Schulen [9] Zwei voneinander unabhängige Rettungswege. von nach max. Bemerkung Flure 10 m Stichflur 3.3 Rettungsweg Gebäudetyp Breite Bemerkung Flure alle 1,25 m Jedoch 1 m je 150 Benutzer 3.4 Flure 2,0 m > 180 Benutzer 3.4 Türen 0,9 m Unterrichts- u. Aufenthaltsräume 3.4 jedoch 1 m je 150 Benutzer Treppen 1,25 m 2,50 m Keine gewendelten Läufe

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