Fluchtwege und Notausgänge, Flucht und Rettungsplan (ASR A2.3)

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1 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht und Rettungsplan (ASR A2.3) Arbeitsschutzfachtagung 2014 der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Brandenburg am 9. Dezember 2014 in Potsdam Dipl.-Ing. Andreas Zapf Inhalt der ASR A2.3

2 Anwendungsbereich der ASR A2.3 Gilt in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Gilt nicht: in nicht für allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten in reinen Instandsetzungs- und Wartungsbereichen für das Verlassen von Arbeitsmitteln im Gefahrenfall Enthält nur besondere bzw. ergänzende Anforderungen an Fluchtwege. Normale Anforderungen werden in anderen ASR geregelt, z. B. Verkehrswege, Fußböden, Türen und Tore, Sicherheitsbeleuchtung. Barrierefreiheit: Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.1 enthält die ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten. Inhalt der ASR A2.3 Grundsätzliches Schutz vor Versperren von außen Nutzung von Aufzügen unzulässig Zweiter Fluchtweg

3 Grundsätze zu Fluchtwegen Fluchtwege müssen selbständig und möglichst schnell begangen werden können, möglichst kurz sein, ständig frei gehalten werden, ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, vorübergehend auf dem Weg ins Freie in einen gesicherten Bereich führen, angemessen und dauerhaft gekennzeichnet und ggf. mit einer Sicherheitsbeleuchtung versehen sein. Inhalt der ASR A2.3 Öffnungsrichtung von Türen Erfordernisse bei manuellen, bei automatischen und bei Karussell- und Schiebetüren Anforderungen an Öffnungsund Entriegelungseinrichtungen Geradläufige Treppen in ersten Fluchtwegen Verbot von Ausgleichsstufen Sammelbereich Fluchtwege auf Dachflächen Gefangene Räume

4 Inhalt der ASR A2.3 Kennzeichnung gemäß ASR A1.3 Ggf. Sicherheitsleitsystem gemäß ASR A3.4/3 Kennzeichnung von Notausgängen/-stiegen von außen Inhalt der ASR A2.3 Ausführung gemäß ASR A1.3 Aushangpflicht in erforderlichen Bereichen, möglichst zentral Unterweisung der Beschäftigten Räumungsübungen durchführen

5 Fluchtweglängen Die Fluchtweglänge muss möglichst kurz sein und darf betragen a) für Räume (außer bei b) bis f)) bis zu 35 m b) für brandgefährdete Räume mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen c) für brandgefährdete Räume ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen bis zu 35 m bis zu 25 m d) für giftstoffgefährdete Räume bis zu 20 m e) für explosionsgefährdete Räume (außer bei f)) bis zu 20 m f) für explosivstoffgefährdete Räume bis zu 10 m Bei einem Fluchtweg nach a), b) oder c) der auch ein Rettungsweg ist und bei dem das Bauordnungsrecht eine längere Weglänge zulässt, können die Maßgaben des Bauordnungsrechts angewandt werden. (bauordnungsrechtliche Vorgaben müssen diesbezüglich vollständig erfüllt werden) Fluchtweglänge; Begriffsbestimmung Fluchtweglänge ist die kürzeste Wegstrecke in Luftlinie gemessen vom entferntesten Aufenthaltsort bis zu einem Notausgang. Tatsächliche Laufweglänge 1,5 fache Fluchtweglänge 35 m 50 m (hier: Raum ohne besondere Gefährdung, mit klarer Fluchtwegführung und -kennzeichnung, keinen kürzeren Alternativen etc.) = entferntester Aufenthaltsort

6 Fluchtweglänge; Begriffsbestimmung Fluchtweglänge ist die kürzeste Wegstrecke in Luftlinie gemessen vom entferntesten Aufenthaltsort bis zu einem Notausgang. Ort, an denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig werden (meist weiter entfernt, als der ständige Arbeitsplatz) Weiterer Notausgang erforderlich! Weiterer Notausgang erforderlich! = Arbeitsplatz in einem Raum ohne besondere Gefährdungen Fluchtweglänge; Begriffsbestimmung Fluchtweglänge ist die kürzeste Wegstrecke in Luftlinie gemessen vom entferntesten Aufenthaltsort bis zu einem Notausgang. Ein Notausgang führt ins Freie, wenn dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich (= Bereich, in dem Personen vorübergehend vor einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt sind) Türen in Notausgängen müssen besonderen Anforderungen entsprechen, z. B. müssen die Türen nach außen (in Fluchtrichtung) öffnen.

7 Lichte Mindestbreite und -höhe von Fluchtwegen Höchstzahl der Personen (Beschäftigte und Dritte) im Einzugsgebiet Lichte Breite* (in m) bis 5 0,875 bis 20 1,00 bis 200 1,20 bis 300 1,80 bis 400 2,40 Lichte Höhe** (in m) 2,00 m*** * Mindestbreite: Einschränkung an Türen in Fluren maximal 0,15 m, sofern die lichte Breite an keiner Stelle weniger als 0,80 m beträgt. ** Mindesthöhe: Einschränkung an Türen maximal 0,05 m. *** Empfehlung nach ASR A1.8 Verkehrswege : 2,10 m. Mindestbreite; Einschränkung an Türen da Einschränkung eines Flurs an einer Tür Mindestbreite 0,15m 2 da Einschränkung zwar im Flur, nicht aber an einer Tür da zusätzliche Einschränkung aber: Gefährdungsbeurteilung, da Einschränkung des Fluchtwegs im Treppenraum da Einschränkung eines Flurs an einer Tür da Einschränkung nicht in einem Flur

8 Mindestbreite von Fluchtwegen Vermutungswirkung vs. Gefährdungsbeurteilung Vermutungswirkung Keine Vermutungswirkung! Verzicht auf die Vermutungswirkung 3a Abs. 1 ArbStättV: Mit anderen Maßnahmen muss das gleiche Schutzniveau erreicht werden Gefährdungsbeurteilung! Ermittlung und Bewertung der Rahmenbedingungen (maximale Personenzahl, Anteil Ortsunkundiger, Konstitution der Personen, Anwesenheit von Menschen mit Behinderungen, Einsatz von Transportmitteln, Übersichtlichkeit des Fluchtwegverlaufs, Hindernisse (Türen, Treppen, Abzweigungen, Verlauf durch Räume, Alarmierungsart, Vorhandensein eines Sicherheitsleitsystems, Gefährdungen in angrenzenden Bereichen usw.) Festlegung und Durchführung der Ersatzmaßnahmen (Verkürzung der Fluchtwege, zusätzliche Notausgänge, zusätzliche zweite Fluchtwege, weniger Türen im Verlauf der Fluchtwege, Verbesserung der Übersichtlichkeit usw.) Prüfung der Wirksamkeit (z. B. im Rahmen von Räumungsübungen) Dokumentation

9 Verzicht auf die Vermutungswirkung 3a Abs. 1 ArbStättV: Mit anderen Maßnahmen muss das gleiche Schutzniveau erreicht werden Häufig genannte, alleine meist nicht ausreichende Maßnahmen: Unbedenklichkeitsbescheinigung (Verzicht auf andere Maßnahmen) (nur bei entsprechenden Bedingungen kann der Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für den konkreten Einzelfall zum Schluss kommen, dass keine anderen Maßnahmen getroffen werden müssen, weil die örtlichen Verhältnisse keine Gefährdungserhöhung erwarten lassen.) Sprinkleranlage (diese kann nur im Brandfall wirken und nicht bei anderen Gefahrenfällen.) Betriebsfeuerwehr, Rettungsdienst (Grundsatz der ArbStättV: Beschäftigte müssen sich eigenständig in Sicherheit bringen können.) Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! andreas.zapf@stmas.bayern.de

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