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- Walter Ernst Bauer
- vor 8 Jahren
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Transkript
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4 Anhang Kreisschreiben des Kantonalen Amtes für Feuerschutz, St. Gallen Manfred Hollenstein An die 071/ Stadt- und Gemeindepräsidentinnen 17. April 2001/rk und -präsidenten des Kantons St.Gallen Brandsicherheit bei Mehrzweckveranstaltungen, Partys, Events, Konzerten... Sehr geehrte Damen und Herren Bei diversen Veranstaltungen wie Partys, Events, Konzerten, Festivals, Maskenbällen etc. werden heute vielfach neue Veranstaltungsformen gelebt. So ist es nicht mehr selbstverständlich, dass Gäste an einer Veranstaltung eine Sitzgelegenheit erhalten. Ohne Bestuhlung im Veranstaltungsraum ist eine vielfach grössere Personenbelegung möglich und die Gäste haben dadurch offenbar ein anderes Erlebnisgefühl. Die Sicherheitsprobleme aber werden u.u. überproportional grösser. Eine Veranstaltung findet nicht mehr zwingend in entsprechend ausgebauten Veranstaltungsräumen wie z.b. Saalbauten statt. Es werden heute auch Gewerberäume, Industriehallen, Tiefgaragen, Tunnels, Zelte etc. kurzfristig und eventorientiert dafür umgestaltet. Das wirft aus der Sicht des Brandschutzes und insbesondere der Personensicherheit einige Fragen auf: - Werden solche Veranstaltungen in Sachen Personensicherheit bewilligt und kontrolliert? - Werden die maximalen Personenbelegungen den räumlichen Bedingungen entsprechend bestimmt und durchgesetzt? - Sind für alle Besucher klar ersichtliche Fluchtwege in geeigneter Breite vorhanden und bezeichnet? - Werden nur zugelassene Dekorationen verwendet? - Hat der Veranstalter ein Sicherheitskonzept/Sicherheitsorganisation? - Sind die Rettungsorganisationen wie Feuerwehr und Polizei im Sicherheitskonzept eingebunden und darüber informiert? - Können die Rettungsorganisationen allenfalls bis zum Veranstaltungsort gelangen? All zu oft muss - wenn wir gemeinsam unseren öffentlichen Auftrag ernst nehmen - die eine oder andere der oben erwähnten Fragestellung mit Nein beantwortet werden. Dies wird uns neben eigenen Feststellungen auch des öftern durch besorgte Personen zugetragen. Mit dem Nein in der Antwort besteht immer ein Risiko für Personen. Wer übernimmt die Verantwortung? Schnell wird bei einem allfälligen Schadenereignis eine Behörde damit befasst, Sie oder wir. Wir möchten Sie deshalb mit den nachfolgenden Hinweisen auf einige für die Personensicherheit wichtige Grundregeln aufmerksam machen, die zwingend anzuordnen und einzuhalten sind: Räume mit einem Ausgang dürfen nur mit einer maximalen Belegung von 50 Personen genutzt werden. Räume mit Belegungen ab 50 Personen benötigen mind. zwei voneinander unabhängige Ausgänge/Fluchtwege (min. 90 cm bzw. 120 cm Durchgangsbreite). cwyh~åòäéáyttsyd^pqtfoqyclojri^oybãéñéüäìåöéåñωêséê~åëí~äíéêkççåbêëíéääíwoukrkommolöéçêìåâíwmpkukommvöü péáíéqîçår
5 Erforderliche Fluchtwegbreiten aus Räumen sind abhängig von der Personenbelegung und dem Standort des Veranstaltungsraumes. Dabei sind ab 200 Personen folgende Bedingungen einzuhalten: - Untergeschosse 1,2 cm Fluchtwegbreite pro Person - Erdgeschoss 0,6 cm Fluchtwegbreite pro Person - Obergeschosse 1 cm Fluchtwegbreite pro Person Sämtliche Fluchtwege müssen paniktauglich zu öffnen sein. Schiebetüren, Kipptore, automatische Tore oder Falttore können als Fluchtwegausgänge nur toleriert werden, wenn diese gewährleistet durch organisatorische Massnahmen (z.b. offene Tore, dauernd besetzter Türposten etc) dauernd unter paniktauglichen Bedingungen benutzbar sind. Räume mit grösseren Personenbelegungen und alle dazugehörenden Fluchtwege benötigen wegen einem möglichen Stromausfall eine Notbeleuchtung mit Fluchtwegsignalisationen. In Räumen mit grosser Personenbelegung sind Verkehrswege auszuscheiden und freizuhalten (minimale Durchgangsbreite 1,2 m). Dekorationen sind aus Materialien mit Brandkennziffer 6 oder 5.2 (nichtbrennbar oder schwerbrennbar) zu erstellen. Materialien, welche die geforderte Brennbarkeitsklasse nicht erfüllen, können teilweise mit Behandlung, z.b. mit Wasserglas, entsprechend nachgerüstet/behandelt werden. Stroh, Heu, ungeschältes Schilf, Sagex etc. sind als Dekorationen und Unterhaltungsmaterial nicht zugelassen. Bei Konzertbestuhlungen ab 50 Sitzplätzen müssen die Stühle untereinander verbunden werden. Die Verbindung der Stühle muss so erstellt werden, dass diese vom Publikum nicht gelöst werden kann. Für Veranstaltungen ab 200 Personen ist ein Sicherheitsbeauftragter durch den Veranstalter zu bestimmen. Zu dessen Grundaufgaben gehören die Kontrolle der Verkehrs- und Fluchtwege, Brandverhütung, Abfallaufbewahrung etc.. Bei Veranstaltungen ab 500 Personen sind Sicherheitswachen (Saalwachen) zu bestimmen. Die Saalwachen müssen abhängig von der örtlichen Situation durch den Veranstalter oder die Feuerwehr gestellt werden. Die allfällige Evakuation der Veranstaltungsräume und die dazu nötigen Durchgangseinrichtungen (auch bei Stromausfall funktionstüchtig) sind vorzubereiten. Die bedingungslose Einhaltung dieser Brandschutzbedingungen muss von Veranstaltern in jedem betroffenen Fall gefordert werden. Veranstaltungen mit grösseren Personenbelegungen müssen vor Veranstaltungsbeginn auf die Einhaltung der Brandschutzbedingungen überprüft werden. Wir bitten Sie deshalb, die erwähnten der Personensicherheit dienenden Bedingungen bei der Bewilligungserteilung zu berücksichtigen. Für weitere Auskünfte oder Beratungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zur Beurteilung der Lokalitäten und Beratung von Veranstaltern kann auch der Feuerschutzbeamte Ihrer Gemeinde zugezogen werden. Er ist durch uns an den Ausbildungstagen auf die besonderen Problemstellungen vorbereitet worden. Wir danken Ihnen für Ihre Mithilfe zum Schutz von Personen. Mit freundlichen Grüssen KANT. AMT FÜR FEUERSCHUTZ Brandverhütung/-schutztechnik Paul Odermatt Bereichsleiter Manfred Hollenstein Brandschutzexperte cwyh~åòäéáyttsyd^pqtfoqyclojri^oybãéñéüäìåöéåñωêséê~åëí~äíéêkççåbêëíéääíwoukrkommolöéçêìåâíwmpkukommvöü péáíérîçår
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