Bestellung einer oder eines ehrenamtlichen Landes-Behindertenbeauftragten
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- Henriette Straub
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1 Bestellung einer oder eines ehrenamtlichen Landes-Behindertenbeauftragten Das Sozialministerium Baden-Württemberg führt zur Vorbereitung der Bestellung einer oder eines ehrenamtlichen Landes-Behindertenbeauftragten ein Interessenbekundungsverfahren durch. Ziel des Verfahrens ist es, der Landesregierung aus dem Kreis interessierter Bewerberinnen und Bewerber einen geeigneten Kandidatenvorschlag zu unterbreiten. Die Landesregierung ist daran jedoch nicht gebunden. Die Landesregierung bestellt die Beauftragte oder den Beauftragten nach 13 Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) im Benehmen mit dem Landes-Behindertenbeirat. Die gesetzlichen Anforderungen an das Amt sind in 13, 14, 16 L-BGG geregelt (Anlage). Die Amtszeit entspricht der Dauer der Wahlperiode des Landtags von Baden-Württemberg, das heißt in der Regel fünf Jahre. Die oder der Landes-Behindertenbeauftragte ist unabhängig, weisungsungebunden und ressortübergreifend tätig.
2 Das Ehrenamt als Landes-Behindertenbeauftragte oder Landes- Behindertenbeauftragter umfasst unter anderem folgende Aufgaben: Einsatz für die Erfüllung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens, Beratung der Landesregierung in Fragen der Politik für Menschen mit Behinderungen und Zusammenarbeit mit der Verwaltung, Beteiligung bei Gesetzgebungs- und Verordnungsvorhaben des Landes, soweit die spezifischen Belange von Menschen mit Behinderungen betroffen sind, Anlaufstelle für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige (Ombudsfrau beziehungsweise Ombudsmann), Vorsitz im Landes-Behindertenbeirat, Organisation des Erfahrungsaustausches mit den kommunalen Behindertenbeauftragten.
3 Die Einbindung von Menschen mit Behinderungen ist für die Aufgabenerfüllung von zentraler Bedeutung. Die oder der ehrenamtliche Landes-Behindertenbeauftragte wird durch eine hauptamtliche Geschäftsstelle unterstützt. Nach Maßgabe des Landeshaushaltes steht eine entsprechende Personal- sowie Sachausstattung zur Verfügung. Die Komplexität und herausgehobene Stellung des öffentlichen Ehrenamtes wird die gleichzeitige Ausübung einer vollumfänglichen hauptberuflichen Beschäftigung nicht zulassen. Haupt- oder ehrenamtliche Tätigkeiten in Sozial- oder Behindertenverbänden, Interessensvertretungen oder ähnlichen Organisationen, die über eine bloße Mitgliedschaft hinausgehen, stehen der neutralen Ausübung des Amtes als Landes-Behindertenbeauftragte oder Landes-Behindertenbeauftragter entgegen. Die oder der Landes-Behindertenbeauftragte sollte selbst ein Mensch mit Behinderungen sein oder aufgrund ihrer oder seiner beruflichen oder ehrenamtlichen sowie persönlichen oder sozialen Erfahrungen einen Bezug zu Themen haben, die für Menschen mit Behinderungen von Bedeutung sind.
4 Das Amt der oder des Landes-Behindertenbeauftragten erfordert eine Persönlichkeit, die mit den landestypischen Gegebenheiten vertraut ist und deren oder dessen fachliche und organisatorische Kenntnisse und Erfahrungen, insbesondere in Bezug auf die UN-Behindertenrechtskonvention, dazu befähigen, auch komplexe Sachverhalte und Fragestellungen lösungsorientiert anzugehen. Durch ihre oder seine Ausbildung und ihren oder seinen bisherigen beruflichen oder ehrenamtlichen Werdegang sollte die oder der Landes-Behindertenbeauftragte in der Lage sein, landesweit und in Gremien des Bundes repräsentativ für das Land Baden-Württemberg auftreten zu können. Als übergeordnete Impulsgeberin oder übergeordneter Impulsgeber wird von der oder dem Landes-Behindertenbeauftragten ferner erwartet, sich in ein Arbeitsumfeld, das durch die sozialen, politischen und administrativen Strukturen des Landes Baden-Württemberg geprägt ist, schnell einzufinden und strukturbewusst zu handeln. Im Dialog mit Einzelpersonen oder aber im Austausch mit vielfältigen Verbänden und Interessensvertretungen sind zudem ein hohes Maß an sozialer Kompetenz und Kommunikationsfähigkeit gefordert. Ferner werden eine gute Moderationsfähigkeit, Verhandlungsgeschick und Überzeugungskraft vorausgesetzt.
5 Interessensbekundungen mit aussagekräftigen Unterlagen und Referenzen, die das Anforderungsprofil des Bewerbers oder der Bewerberin plausibel belegen, werden bis spätestens 19. August 2016 erbeten an das: Ministerium für Soziales und Integration Personalreferat Baden-Württemberg Schellingstraße Stuttgart Für Nachfragen steht Frau Clauss zur Verfügung. Telefonnummer des Sekretariats:
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